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Finanzgericht Münster·8 V 200/22 GrE·14.06.2022

Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge (GrESt)

SteuerrechtSteuerverfahrensrechtGrunderwerbsteuerStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer; das Finanzamt lehnte ab. Das FG Münster hob die Vollziehung rückwirkend bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in voller Höhe auf. Das Gericht sah bei summarischer Prüfung ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (§240 AO) und stützte sich auf einschlägige BFH- und BVerfG-Erwägungen.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer in voller Höhe stattgegeben; ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an §240 AO festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Verwaltungsakt bereits vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 2 Satz 7 FGO.

2

Ein Abrechnungsbescheid, in dem Säumniszuschläge erstmals ausgewiesen werden, ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 69 FGO.

3

Bei summarischer Prüfung rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe von Säumniszuschlägen (§ 240 Abs. 1 AO) die Aufhebung der Vollziehung, auch wenn die materielle Verfassungsfrage noch nicht endgültig geklärt ist.

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Die einheitlich gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge ist unteilbar; sie kann nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein, was die Gegenstände des Aussetzungsverfahrens prägt.

Relevante Normen
§ 233a AO; § 238 AO; § 240 AO§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO§ 69 FGO§ 218 AO§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO§ 240 AO

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 09.11.2021 über Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, jedoch längstens bis zu einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens, in voller Höhe aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen in voller Höhe auszusetzen ist. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge.

2

Die Antragstellerin zahlte fällige Grunderwerbsteuer zu spät.

3

Am 15.03.2021 beantragte sie einen Abrechnungsbescheid bezüglich aller seit dem 01.01.2010 entstandenen Säumniszuschläge und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung.

4

Der Antragsgegner erließ am 09.11.2021 einen Abrechnungsbescheid für die Zeit ab dem 01.01.2019, der entstandene und in der Zwischenzeit gezahlte Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.848,50 EUR feststellte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Den Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids für Zeiträume vor dem 01.01.2019 lehnte der Antragsgegner ab. Auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

5

Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte (erneut) die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung verwies sie auf den beigefügten Beschluss des BFH vom 31.08.2021 im Verfahren VII B 69/21 (AdV).

6

Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 18.01.2022 ab.

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Mit ihrem daraufhin am 25.01.2022 bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren weiter und verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend verweist sie auf den Beschluss des FG Münster vom 16.12.2021 (12 V 2684/21 AO) und die Entscheidung des Senats vom 14.02.2022 (8 V 2789/21).

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

9

die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer vom 09.11.2021 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, längstens bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens, in voller Höhe aufzuheben,

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hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen,

13

hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.

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Zur Begründung trägt er vor, dass die Finanzverwaltung nach interner Abstimmung mit dem Finanzministerium der Ansicht sei, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zur Unanwendbarkeit der Entscheidung zu §§ 233a, 238 AO auf sonstige Verzinsungstatbestände nach der AO zur Folge hätten, dass verfassungsrechtliche Zweifel an § 240 AO nicht bestünden und eine Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die Säumniszuschläge grundsätzlich nicht in Betracht komme. Der Beschluss des BFH vom 31.08.2021 (VII B 69/21) ändere an dieser Auffassung nichts.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Bei der im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts u.a. aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 Satz 7 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der hiernach gebotenen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, wobei diese nicht überwiegen müssen. Es ist eine summarische Prüfung aufgrund des Sachverhalts vorzunehmen, der sich aus den sog. präsenten Beweismitteln, dem Vortrag der Beteiligten und den Akten ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 20.10.2011, VIII S 5/11, BFH/NV 2012, 262, BFH, Beschluss vom 12.07.2017, X B 16/17, BFHE 257, 523; BFH, Beschluss vom 19.02.2018, II B 75/16, BFH/NV 2018, 706).

19

In Anwendung dieser Kriterien war der die Vollziehung des angefochtenen Abrechnungsbescheids aufzuheben.

20

Bei dem angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 09.11.2021 handelt es sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 69 FGO, da darin die Säumniszuschläge erstmalig ausgewiesen werden (vgl. BFH, Urteil vom 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46; FG Münster, Beschluss vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, juris; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung 11.2021, § 218 AO Rz. 28 bis 30; Rüsken in: Klein, AO, 15. Auflage 2020, § 218 Rz. 44).

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Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Antragsgegners, dass die im Abrechnungsbescheid aufgeführten Säumniszuschläge in ausgewiesener Höhe nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO in Ansatz zu bringen sind. Dies beruht darauf, dass aus der Sicht des beschließenden Senats die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge zweifelhaft erscheint. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des 12. Senats des FG Münster im Beschluss vom 16.12.2021 (12 V 2684/21 AO, EFG 2022, 225 – Beschwerde beim BFH unter II B 3/22 (AdV); vgl. ebenso FG Münster, Beschluss vom 11.01.2022, 12 V 1805/21, juris – Beschwerde beim BFH unter II B 4/22 (AdV); Beschluss vom 14.02.2022, 8 V 2789/21, EFG 2022, 642 – Beschwerde beim BFH unter VI B 15/22 (AdV); Beschluss vom 17.03.2022, 12 V 32/22, juris; Beschluss vom 04.04.2022, 11 V 2680/21 AO, juris; Beschluss vom 25.04.2022, 12 V 571/22 AO, juris; Beschluss vom 25.04.2022, 12 V 572/22 AO, juris).

22

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).

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Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten und kraft Gesetzes sofort zu leistenden Steuerschuld anhalten soll, so dass sie insoweit eine Art Zwangsmittel darstellen (BFH, Urteil vom 26.01.1988, VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695). Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH, Urteil vom 30.03.2006, V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH, Beschluss vom 02.03.2017, II B 33/16, BStBl II 2017, 646; FG Münster, Beschluss vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, EFG 2022, 225).

24

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 08.07.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 entschieden, dass § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist, soweit er auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 zur Anwendung gelangt, und dass zwar eine Fortgeltung der genannten Regelung für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 geboten ist, dass es aber für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bei der Unanwendbarkeit als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bleibt.

25

Im Weiteren hat das BVerfG in dem vorgenannten Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, juris) darauf hingewiesen, dass andere Verzinsungstatbestände nach der AO einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände – anders als bei der Vollverzinsung – grundsätzlich die Wahl hätten, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen.

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Im Hinblick auf Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO hat der BFH bereits mehrfach Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe geäußert (Urteil vom 30.06.2020, VII R 63/18, BStBl II 2021, 191 sowie Beschlüsse vom 14.04.2020, VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177 und vom 31.08.2021, VII B 69/21).

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In der von der Antragstellerin erwähnten Entscheidung des BFH vom 31.08.2021 (Az.: VII B 69/21) führt dieser aus, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel aus seiner Sicht jedenfalls insoweit gelten, als Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion haben.

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Der beschließende Senat teilt insoweit die Ansicht des 12. Senats (Beschluss vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, EFG 2022, 225), dass diese einschränkende Äußerung des BFH darauf beruhen dürfte, dass sich das Aussetzungsbegehren im dortigen Verfahren auf den in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteil und damit auf die Hälfte der dortigen Säumniszuschläge beschränkt hat, so dass der BFH keine Entscheidung über eine darüber hinausgehende Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu treffen hatte.

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Zudem kann die einheitliche Regelung zur unteilbar gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein. Für eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung genügen dabei bereits die bestehenden und vom BFH aufgezeigten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm und die hieraus folgende unklare Rechtslage. Für das Eilverfahren muss die Verfassungswidrigkeit noch nicht abschließend festgestellt und vom BVerfG bestätigt worden sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

31

Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

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