Themis
Anmelden
Finanzgericht Münster·8 K 6788/01 F·12.01.2004

Veräußerung von Treueaktien: Anschaffung nach § 23 EStG bei Erwerb des Anspruchs bereits 1996

SteuerrechtEinkommensteuerrechtVeräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verkaufte 1999 Aktien einschließlich ihm bereits 1996 zugesagter Treueaktien; das Finanzamt wertete die Veräußerung der Treueaktien als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und änderte den Verlustabzug. Das FG Münster hob die geänderten Feststellungsbescheide auf. Es stellte fest, dass der Anspruch auf Treueaktien wirtschaftlich bereits 1996 angeschafft wurde und daher die einjährige Spekulationsfrist nicht vorliegt.

Ausgang: Klage gegen Änderung des verbleibenden Verlustabzugs wegen Treueaktienveräußerung als begründet; geänderte Feststellungsbescheide aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist auf den Abschluss des schuldrechtlichen Anschaffungsgeschäfts abzustellen; maßgeblich ist der wirtschaftliche Erwerb der Verfügungsrechte, nicht nur die zivilrechtliche Realisierung.

2

Der Erwerb eines bedingten Anspruchs auf zukünftige Treueaktien stellt, wenn die schuldrechtlichen Grundlagen abschließend im Zeitpunkt des Erstkaufs festgelegt sind, eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG dar.

3

Bei der Bestimmung der einjährigen Spekulationsfrist ist eine wirtschaftliche Betrachtung und Auslegung nach Zweck der Vorschrift vorzunehmen; eine formale Aufspaltung des einheitlichen Erwerbsvorgangs in mehrere Anschaffungen ist unbeachtlich.

4

Die steuerliche Erfassung kurzfristig realisierter Werterhöhungen dient dem Zweck, innerhalb eines Jahres verwirklichte Wertgewinne zu besteuern; hierfür reicht nicht die spätere zufällige Realisierung, wenn die wirtschaftliche Anschaffung früher erfolgte.

Relevante Normen
§ 23 EStG§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG§ 135 Abs. 1 FGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 155 FGO

Tenor

Die geänderten Feststellungsbescheide des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1999 vom 06.02.2001 und vom 07.06.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2001 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

2

Streitig ist die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs bei der Einkommensteuer zum 31.12.1999.

3

Der Kläger (Kl.) ist Rechtsanwalt. Er erwarb im November 1996 im Rahmen des ersten Börsengangs 160 Aktien der W AG zu einem Kaufpreis einschließlich Nebenkosten in Höhe von 4.524,80 DM. Für die Aktien war ihm bei der Ausgabe der Erhalt von Treuaktien im Verhältnis 10 : 1 zugesagt worden, soweit er die Aktien bis zum 30.09.1999 in seinem Besitz behielt. In 1998 verkaufte der Kl. 60 Aktien. Die übrigen Aktien einschließlich der zum 30.09.1999 erhaltenen Treueaktien veräußerte er am 22.10.1999 zu einem Gesamtkaufpreis von 9.146,86 DM.

4

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 machte der Kl. - ohne Berücksichtigung dieses Verkaufsvorgangs - Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 6.344 DM geltend, die entsprechend festgestellt wurden. Als der Kl. jedoch den Beklagten (Bekl.) mit Schreiben vom 19.01.2000 über die Veräußerung der Treueaktien informierte, gelangte der Bekl. zu der Auffassung, dass der Verkauf der Treueaktien ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG sei. Er ermittelte den anteiligen Gewinn mit 831,53 DM und änderte den Feststellungsbescheid zum 31.12.1999 entsprechend.

5

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Bekl. änderte den Gewinn - durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises von anteilig 831,53 DM und des Kurswertes bei Erhalt der Treuaktien in Höhe von 745,20 DM - mit nur noch 86,33 DM und stellte den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1999 geändert mit 6.258 DM fest. Wegen des verbleibenden Streitbetrages von 86 DM wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

6

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

7

Der Kl. ist der Auffassung, dass die Veräußerung der Treueaktien keinen Verkauf im Sinne des § 23 EStG darstelle. Der für die Berechnung der Veräußerungsfrist maßgebliche obligatorische Vertrag sei bereits bei Erwerb der Altaktien im Kalenderjahr 1996 zustande gekommen. Es handele sich um einen bedingten Erwerb, für den bereits in 1996 ein entsprechend anteiliger Kaufpreis entrichtet worden sei.

8

Der Kl. beantragt,

10

die geänderten Feststellungsbescheide des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1999 vom 6.02.2001 und vom 7.06.2001 sowie die Einspruchsentscheidung (EE) vom 6.11.2001 aufzuheben.

11

Der Bekl. beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er verweist auf die Gründe seiner EE und ist der Meinung, dass die Anschaffung der Treueaktien zum 30.09.1999 erfolgt sei. Da die Veräußerung noch im gleichen Kalenderjahr stattgefunden habe, sei zu Recht der bisher festgestellte Verlustabzug zum 31.12.1999 geändert worden.

14

Die Klage ist begündet.

15

Der angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtswidrig. Der Bekl. hat zu Unrecht die Veräußerung der Treuaktien als Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG behandelt.

16

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern bei der Besteuerung zu erfassen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Diesen Tatbestand erfüllt der Kl. jedoch nicht.

17

Die Anschaffung im Sinne des § 23 EStG für alle im Kalenderjahr 1999 veräußerten Aktien fand im Kalenderjahr 1996 statt. In diesem Jahr wurden die Aktien und der Anspruch auf einen zukünftigen Erhalt von Treueaktien erworben. Der Gesamtkaufpreis entfiel - wirtschaftlich betrachtet - anteilig auf den Wert der Aktien und den Wert des Anspruchs auf den zukünftigen Erhalt von Treueaktien.

18

Die Rechtsprechung stellt bei Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages ab (vgl. Schmidt/Heinicke EStG 22. Aufl. § 23 Rz 36 m.w.N. ). Diese Rechtsprechung trägt dem Grundgedanken der Besteuerung der Veräußerungsgeschäfte dahingehend Rechnung, dass der Steuerpflichtige sich nämlich Werterhöhungen aus dem Zeitraum zwischen Erwerb und einer innerhalb einer bestimmten Frist erfolgten Veräußerung von Wirtschaftsgütern wirtschaftlich zurechnen lassen muss. Dabei ist aber auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte abzustellen. Als ein Anschaffungsgeschäft in dem dargelegten Sinn ist der Erwerb der Treueaktien somit bereits mit dem Erwerb der Aktien in 1996 durchgeführt worden. Die im Zusammenhang mit der Aktienveräußerung vorgenommene Veräußerung der Treueaktien ist daher - wie die Veräußerung der Aktien - nicht innerhalb der einjährigen "Spekulationsfrist" erfolgt. Denn für die Beurteilung des so genannten Anschaffungsgeschäftes darf im konkreten Fall nicht auf die enge zivilrechtliche Terminologie abgestellt werden. (vgl. auch Schmidt/Heinicke EStG 22 Aufl. § 23 Rz 36 m.w.N.). Vielmehr hat die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu erfolgen, wonach kurzfristig innerhalb eines Jahres realisierte Werterhöhungen der Besteuerung zugeführt werden sollen. Nach Auffassung des Senats ist der Erwerb des bedingten Anspruchs auf Erhalt von Treuaktien das Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG, auch wenn dieser Anspruch sich erst nach einer vorbestimmten rund dreijährigen Haltefrist - als Folge - realisiert. Denn die schuldrechtlichen Grundlagen des späteren Erhalts der Aktien wurden bereits zu diesem - früheren - Zeitpunkt abschließend festgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der Kl. hinsichtlich der in 1999 veräußerten Wertpapiere tatsächlich nur zweimal aktiv nach außen aufgetreten ist, nämlich zum einen beim Kauf und zum anderen beim Verkauf der Wertpapiere. Es erscheint bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Beachtung der Zielvorstellungen des Gesetzgebers, kurzfristig realisierte Veräußerungsgeschäfte im Privatvermögen einkommensteuersteuerlich zu erfassen, nicht nachvollziehbar, den einheitlichen Vorgang des Erwerbs weiter aufzuteilen, indem das bloße Halten der Aktien nochmals im Ergebnis als ein gesondert zu beurteilender Anschaffungsvorgang angesehen wird.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

20

Die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 155 FGO.

21

Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Streitsache hat grundsätzliche Bedeutung. Der BFH hat bisher - soweit feststellbar - noch nicht über eine entsprechende Fallgestaltung entschieden. In der Literatur (vgl. z.B. Schmidt/Heinicke EStG 22. Aufl. § 23 Rz 28) werden vom Urteil abweichende Auffassungen vertreten.