Pflegepauschbetrag (§33b Abs.6 EStG): Nachweiserfordernis nach §65 EStDV - Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte für 2000 den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG für die Pflege ihres Vaters, legte aber keine Bescheide über dessen Pflegebedürftigkeit vor. Das Finanzgericht lehnte den Pauschbetrag ab, weil nach § 33b Abs.7 i.V.m. § 65 Abs.2 EStDV der Nachweis durch Ausweis mit Merkzeichen "H" oder durch einen Bescheid der zuständigen Behörde bzw. der Pflegekasse zu erfolgen hat. § 65 Abs.4 EStDV dient nur als Erleichterung in Ausnahmefällen (z. B. bei bereits verstorbenen Behinderten). Eine weitergehende Erleichterung der Nachweispflicht wegen des Förderzwecks des Pauschbetrags wurde nicht anerkannt.
Ausgang: Klage auf Gewährung des Pflegepauschbetrags mangels Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise nach § 65 Abs.2 EStDV abgewiesen; Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs.6 EStG setzt die Hilflosigkeit der gepflegten Person voraus, die durch dauernde Hilfe bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen nachgewiesen werden muss.
Nach § 33b Abs.7 EStG i.V.m. § 65 Abs.2 EStDV ist die Hilflosigkeit durch einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "H" oder durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde bzw. durch den Einstufungsbescheid der Pflegekasse nachzuweisen.
Von der Vorlage der genannten Bescheinigungen kann nicht ohne weiteres abgesehen werden; § 65 Abs.4 EStDV gewährt nur eine beschränkte Erleichterung des Nachweises, etwa wenn der Behinderte bereits verstorben ist.
Zweckbezogene Erwägungen für die Förderung häuslicher Pflege rechtfertigen keine abweichende Auslegung der gesetzlichen Nachweisregelung, wenn Wortlaut und Systematik entgegenstehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 (Streitjahr), ob der Klägerin der Pflegepauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu gewähren ist. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin die Gewährung des Pflegepauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 6 EStG für die Pflege ihres Vaters J V. Als weitere Pflegepersonen führte sie Frau M Vo und Herrn H-J V auf. Nachweise über die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters legte sie nicht vor. Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr lehnte es der Beklagte ab, den Pflegepauschbetrag zu gewähren, weil die Klägerin keine Nachweise über die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters vorgelegt habe. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Mit der Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte den Abzug des Pflegepauschbetrages zu Unrecht verweigert habe. Ihr Vater, Herr J V, benötige für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernde Hilfe. Er sei bei der täglicher Verrichtung auf die Überwachung und Anleitung durch andere Personen angewiesen. Das könne durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Für diese Hilfe stünden sowohl sie, die Klägerin, als auch ihre Geschwister und ihre Mutter ständig zur Verfügung. Für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit könne sich der Beklagte nicht auf § 65 Abs. 2 EStDV berufen. Diese Vorschrift sei aus Gründen der Gleichbehandlung verfassungskonform auszulegen. Gemäß § 65 Abs. 4 EStDV genüge als Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der zuständigen Behörde. Diese Stellungnahme sei vom Beklagten einzuholen (§ 65 Abs. 4 Satz 2 EStDV). Sinne und Zweck des § 33 b Abs. 6 EStG sei es, die häusliche Pflege zu stärken und die vielfältigen Belastungen angemessen steuerlich zu berücksichtigen. Im Rahmen des § 33 b Abs. 6 EStG seien an die Zwangsläufigkeit der Hilfeleistungen weniger strenge Anforderungen zu stellen, als gemäß § 33 b Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 65 EStDV, wie das Finanzgericht Baden Württemberg in einem Urteil vom 17. April 1998, EFG 1998, 1334 entschieden habe. Mit der genannten Zweckrichtung der Bestimmung stehe es nicht im Einklang, für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages dieselben strengen Voraussetzungen aufzustellen, wie für die Inanspruchnahme der Behindertenpauschbeträge gemäß § 33 b Abs. 2 und 3 EStG. Die Klägerin beantragt, 1. den Einkommensteuerbescheid 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2001 abzuändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages in Höhe von 1.800,00 DM um 620,00 DM niedriger festzusetzen, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und 3. für den Fall der vollen oder teilweisen Abweisung der Klage die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, gemäß § 65 Abs. 2 EStDV seien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 6 EStG durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz mit dem Merkmal "H" oder durch einen Bescheid des Versorgungsamtes mit den entsprechenden Feststellungen nachzuweisen. Die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe 3 stehe dem Merkmal "H" gleich und könne durch einen Bescheid der Pflegekasse nachgewiesen werden. Da die Klägerin keine entsprechenden Nachweise eingereicht habe, könne der Pflegepauschbetrag nicht gewährt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die im Laufe des Verfahrens gewechselten Schriftsätze sowie die Einkommensteuerakte des Beklagten verwiesen. Der Senat entscheidet gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert unter 500 EUR beträgt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die Pflege ihres Vaters Josef Volkmann den Pflegepauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 6 EStG zu gewähren. Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 1.800,00 DM je Kalenderjahr geltend machen (Pflegepauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält (§ 33 b Abs. 6 Satz 1 EStG). Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt (§ 33 b Abs. 6 Satz 5 EStG). Nach § 33 b Abs. 7 EStG i. V. m. § 65 Abs. 2 EStDV hat der Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal "hilflos" durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit dem Merkzeichen "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkmal "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe 3 nach dem 11. Buch des Sozialgesetzbuches, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen. Nach diesen Bestimmungen hat die Klägerin die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters entweder durch einen Ausweis des Versorgungsamtes oder durch den Einstufungsbescheid der Pflegeversicherung nachzuweisen. Diese Bescheinigungen hat die Klägerin nicht vorgelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann von der Vorlage entsprechender Bescheinigungen nicht abgesehen werden. Nach dem Wortlaut des § 33 b Abs. 7 EStG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen. Von diesem Wortlaut wird auch der Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 EStG erfasst. Auch der Wortlaut des § 65 Abs. 2 EStDV schließt bei den Voraussetzungen für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit die Hilflosigkeit im Sinne von § 33 b Abs. 6 EStG ein. Dort wird nicht unterschieden nach der Hilflosigkeit, wie sie in § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG oder nach § 33 b Abs. 6 EStG vorausgesetzt wird. Der Wortlaut der Vorschriften wird durch die Systematik des Gesetzes bestätigt. Der Begriff der Hilflosigkeit wird in § 33 b EStG an zwei Stellen verwendet, nämlich in Absatz 3 Satz 3 und in Absatz 6, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber für den Nachweis ein und derselben Behinderung unterschiedlich Maßstäbe aufstellen wollte. Das wird durch die Stellung des § 33 b Abs. 7 EStG bestätigt, wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen. Denn der Absatz 7 des § 33 b steht am Ende der Vorschrift und schließt damit auch die Regelungen über den Pflegepauschbetrag gemäß Abs. 6 mit ein. Hätte der Gesetzgeber nur eine Regelung bezüglich des Nachweises der Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge im Sinne von § 33 b Abs. 3 EStG regeln wollen, so hätte es nahe gelegen, die entsprechende Vorschrift im Anschluss daran zu codifizieren. Die Stellung des § 33 b Abs. 7 EStG am Schluss der gesamten Regelung spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Nachweis für alle Pauschbeträge im Sinne des § 33 b EStG regeln wollte. Diese am Wortlaut und an der Systematik des Gesetzes gewonnene Auslegung kann auch nicht mit Einwendungen nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 33 b Abs. 6 EStG in Frage gestellt werden. Der erkennende Senat teilt nicht die Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg (Urteil vom 17. April 1998, 14 K 95/93, EFG 1998, 1334), wonach es mit der Zielsetzung des Gesetzgebers des § 33 b Abs. 6 EStG, die häusliche Pflege zu stärken und die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, angemessen steuerlich zu berücksichtigen, nicht vereinbar sei, die strengen Voraussetzungen des § 65 EStDV zu fordern. Abgesehen davon, dass der Senat nicht erkennen kann, dass § 65 EStDV seinem eindeutigen Wortlaut nach ausschliesslich für die Inanspruchnahme eines Behinderten-Pauschbetrages nach § 33 b Abs. 2 und 3 EStG, nicht aber für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 33 b Abs. 6 EStG gelten solle, ist eine Erleichterung für den Nachweis der Hilflosigkeit im Sinne von § 33 b Abs. 6 EStG auch nicht erforderlich. Denn der Steuerpflichtige, der einen hilflosen Angehörigen pflegt, kann die Voraussetzungen der Hilflosigkeit ohne Schwierigkeiten durch einen Bescheid des Versorgungsamtes oder der Pflegekasse nachweisen. Auch der Hinweis der Klägerin auf § 65 Abs. 4 EStDV ist nicht geeignet, im Streitfall einen anderen Nachweis zu verlangen. Die genannte Vorschrift soll lediglich in Fällen, in denen der Behinderte bereits verstorben ist, einen erleichterten Nachweis ermöglichen. In diesen Fällen dürfte es schwierig sein, im Nachhinein einen Bescheid des Versorgungsamtes oder der Pflegekasse beizubringen. Deshalb sollen in diesen Fällen mindere Anforderungen an den Nachweis der Behinderung und der Pflegebedürftigkeit gestellt werden (im Ergebnis ebenso Schmidt/Glangegger, EStG, § 33 b Rz. 18.). Diese Ausnahmeregelung ist nicht dazu geeignet, sie auf andere Sachverhalte entsprechend anzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Eine Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erübrigt sich angesichts des klageabweisenden Urteils. Die Revision gegen das Urteil ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die streitentscheidene Frage von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt wird.