GrESt § 1 Abs. 1 Nr. 6/7: Benennung eines Dritten ohne eigene wirtschaftliche Interessen
KI-Zusammenfassung
Streit bestand über die Grunderwerbsteuerpflicht der Benennung einer Projektgesellschaft als Käuferin eines Grundstücks aufgrund eines zuvor der Klägerin eingeräumten Kaufangebots. Das FG Münster verneinte einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 7 GrEStG, weil die Klägerin das Kaufangebot nicht zum Nutzen eigener wirtschaftlicher Interessen verwertete. Die Benennungsbefugnis war durch vom Verkäufer vorgegebene Gesellschafterstrukturen so eingeschränkt, dass ein „freier Handel“ mit dem Angebot und ein Druckmittel zur Durchsetzung weiterer Verträge nicht bestand. Der Grunderwerbsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung wurden aufgehoben.
Ausgang: Klage erfolgreich; Grunderwerbsteuerbescheid und Einspruchsentscheidung wegen fehlenden Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 6/7 GrEStG aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 GrEStG setzt ungeschrieben voraus, dass der Benennungsberechtigte das Kaufangebot zum Nutzen eigener wirtschaftlicher Interessen verwertet.
Eine Verwertung im eigenen wirtschaftlichen Interesse erfordert, dass der Benennungsberechtigte aus seiner Rechtsstellung wie ein Zwischenhändler wirtschaftliche Vorteile aus der Weitergabe des Grundstücks ziehen kann, etwa durch die Möglichkeit, den Benannten zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen.
Ist das Benennungsrecht durch vom Grundstücksveräußerer festgelegte Vorgaben zur Person bzw. Gesellschafterstruktur des zu benennenden Erwerbers derart eingeschränkt, dass keine freie Auswahl und kein „freier Handel“ mit dem Angebot möglich ist, wird ein Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht indiziert.
Für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 6/7 GrEStG muss die wirtschaftliche Zielsetzung auf die Verwertung des konkreten Kaufangebots gerichtet sein; die bloße wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit begleitender Projekt- oder Dienstleistungsverträge genügt nicht, wenn diese nicht durch das Benennungsrecht „durchgesetzt“ werden.
Die objektive Beweislast dafür, dass der Benennungsberechtigte seine Rechtsstellung zur Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Vorteile genutzt hat, trägt die Finanzbehörde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 14.02.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 04.11.2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegt.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, insbesondere grundbesitzverwaltenden Gesellschaften, sowie die Entwicklung und der Handel von und mit Immobilien. An ihrem Stammkapital waren A mit 40 % und B und C mit jeweils 30 % beteiligt. A, B und C waren zugleich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit „Projekte“ in verschiedenen Städten in Nordrhein-Westfalen (D, E, F) „entwickelt“. Die Grundstücke, auf denen diese „Projekte“ errichtet wurden, wurden jeweils - unmittelbar, d.h. ohne Beteiligung der Klägerin - von sog. Projektgesellschaften erworben, die für diesen Zweck errichtet worden waren und die mit der Klägerin jeweils Projektentwicklungsverträge abschlossen. Wegen der Gesellschafterstruktur dieser Gesellschaften und den Projektentwicklungsverträgen wird auf die Anlagen 1 bis 6 zum Schriftsatz der Prozessvertreter der Klägerin vom 22.12.2014 verwiesen.
2010 wurden die Gesellschafter der Klägerin auf das T-Gebäude und das angrenzende U-Gebäude in J aufmerksam. Das Areal, auf dem sich das T-Gebäude befand, stand im Eigentum der K, das U-Gebäude nebst Grundstück gehörte der L. Die Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin fassten den Plan, beide Gebäude durch entsprechende Baumaßnahmen zu einem Komplex zu verbinden und so ein großes „Projekt“ zu schaffen.
Mit Schreiben vom 23.12.2010 erläuterte die Klägerin die geplante Vorgehensweise gegenüber L wie folgt: Für die Projektentwicklung solle eine eigene Projektgesellschaft gegründet werden. Dies sei auch bei den bereits verwirklichten Projekten so erfolgt. Wie bei diesen Einkaufszenten würde sie, die Klägerin, sowie drei weitere Gesellschaften (mit beschränkter Haftung), deren Alleingesellschafter jeweils ihre Geschäftsführer seien, 50 % der Anteile an der Projektgesellschaft übernehmen. Zudem würde als weiterer Gesellschafter aus G aufgenommen, der derzeit noch um Vertraulichkeit gebeten habe, dessen Vermögensverhältnisse jedoch „über jeden Zweifel erhaben“ seien.
2010 unterbreitete L der Klägerin ein notarielles Angebot zum Kauf des U-Gebäudes. Der Kaufpreis betrug ... EUR. Das Angebot konnte von der Klägerin selbst und/oder von einer von der Klägerin in der Annahme-Urkunde persönlich benannten Person angenommen werden; jedoch musste der benannte Dritte die Gesellschafterstruktur aufweisen, die in dem Schreiben der Klägerin vom 23.12.2010 (das dem Vertrag als Anlage 2 beigefügt wurde) aufgeführt war. L war bis zum Ablauf des 28.02.2011 an das Angebot gebunden. Auf die notarielle Urkunde (UR-Nr. 001/2010 des Notars S, H) nebst Anlagen wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Annahmefrist wurde mit notarieller Urkunden vom 28.02.2011 bis zum 31.03.2011 und mit notarieller Urkunde vom 31.03.2011 bis zum 17.05.2011 verlängert. Auf die Urkunden mit den UR-Nrn. 002/2011 und 003/2011 des Notars S wird verwiesen.
Bereits zuvor (am 04.02.2011) war die M GmbH gegründet und (am 23.02.2011) in das Handelsregister eingetragen worden. Am Stammkapital von ... EUR waren zunächst die Klägerin mit 52,5 %, die N GmbH (N GmbH, Alleingesellschafter: A) mit 10 %, die P GmbH (P GmbH, Alleingesellschafter: B) mit 10 % und die Q GmbH (Q GmbH, Alleingesellschafter: C) mit 7,5 % beteiligt. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren A, B und C.
Mit notariellem Vertrag vom 01.04.2011 kaufte die M GmbH das mit dem T-Gebäude bebaute Grundstück.
Am 05.05.2011 wurde die R GmbH mit Sitz in G - als Kapitalgeberin - Gesellschafterin der M GmbH. Diese wurde (nach Teilung der Geschäftsanteile) mit 66,7 % beteiligt. Die weitere Beteiligung stellte sich wie folgt dar: N GmbH: 20 %, P GmbH: 6,7 %, Q GmbH: 5 %, Klägerin: 1,6 %. Ebenfalls am 05.05.2011 schlossen die Klägerin und die M GmbH einen Projektentwicklungsvertrag. Die von der Klägerin übernommenen, in dem Projektentwicklungsvertrag einzeln aufgeführten Aufgaben sind überschrieben mit Akquisition, Feasibility-Check, Projektentwicklungsprozess, ökonomisches Betriebskonzept und Management. Als Vergütung wurde ein Betrag von insgesamt ... EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) vereinbart. Wegen der genauen Zusammensetzung dieses Betrages sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Am 17.05.2011 erklärte die Klägerin, dass sie das Kaufangebot der L nicht selbst annehme, sondern dass sie von ihrem Benennungsrecht Gebrauch mache. Sie benannte die M GmbH als Käuferin. Diese erklärte sich mit der Benennung einverstanden und nahm das Vertragsangebot in vollem Umfang an. L erklärte, dass sie mit der Benennung der M GmbH als Käuferin einverstanden sei. Auf die notarielle Urkunde UR-Nr. 004/2011 des Notars S wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 14.02.2014 setzte der Beklagte Grunderwerbsteuer i.H.v. ... EUR fest. Er nahm auf den „Kaufvertrag, Benennung eines Dritten, Annahme“ vom 29.12.2010 und 17.05.2011 UR-Nr. 001/2010 und 004/2011 des Notars S Bezug und zog als Bemessungsgrundlage den 3,5-fachen Einheitswert - „Hilfswert“ - heran. Zur Erläuterung verwies der Beklagte auf sein im Vorfeld (nach Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion) ergangenes Anhörungsschreiben vom 25.11.2013.
Die Klägerin legte Einspruch ein. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte wies ihn mit Einspruchsentscheidung vom 04.11.2014 als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG erfüllt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass der Benennungsberechtigte eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Dies sei der Fall. Insbesondere sei die Klägerin, anders als sie meine, nicht lediglich Erfüllungsgehilfin der M GmbH gewesen. Vielmehr habe sie mit der M GmbH als späterer Erwerberin den Projektentwicklungsvertrag abgeschlossen, in dem zugleich eine erhebliche Vergütung für die weitere Projektentwicklung vereinbart worden sei. Die Klägerin habe ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen durchgesetzt und sei nicht nur Erfüllungsgehilfin gewesen. Ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der M GmbH habe nicht bestanden. Hiergegen spreche auch, dass die Klägerin sich anlässlich der Verlängerung des Angebots bis zum 31.03.2011 gegenüber L verpflichtet habe, für den Fall, dass das Angebot nicht angenommen werde, einen etwaigen Mietausfall aufgrund der bereits erfolgten Kündigung eines Mieters zu übernehmen.
Eine Verwertung der Kaufangebots im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Benennungsberechtigten liege vor, wenn der Benennungsberechtigte die Möglichkeit habe, den benannten Angebotsempfänger zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen (wie z.B. Bauerrichtungsverträge oder Dienst- und Bauleistungsverträge). Hier sei der Projektentwicklungsvertrag abgeschlossen worden. Die vereinbarte Vergütung entfalle nur zu einem geringen Teil auf die Akquisition der Grundstücke. Die Klägerin habe sich nicht in einer mit einem Makler vergleichbaren Position befunden. Sie habe vielmehr mit Abschluss des Projektentwicklungsvertrags einen erheblichen Verdienst erwirtschaftet und hierdurch einen Vorteil aus der Verwertung des Grundstücks erzielt.
Ohne Bedeutung für das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG sei, dass der Projektentwicklungsvertrag zeitlich vor der Benennung der M GmbH geschlossen worden sei (vielmehr bestätige dies eigene wirtschaftliche Interessen der Klägerin) und dass die M GmbH als spätere Käuferin von vornherein festgestanden habe. Unerheblich sei es auch, wenn die Klägerin vortrage, sie habe als Platzhalterin für die M GmbH fungiert. Vielmehr sei es bei Vorhaben der vorliegenden Größenordnung der Regelfall, dass der Angebotsempfänger bestimmte Vorstellungen hinsichtlich des potentiellen Erwerbers habe. Andererseits sei die Klägerin in ihrem Wahlrecht nicht derart eingeschränkt gewesen, dass sich die „Wahl“ auf einen bestimmten Erwerber konkretisiert habe, insoweit werde auf die Anlage 2 des Kaufangebots (Schreiben der Klägerin vom 23.12.2010) verwiesen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei für die Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids unerheblich, dass ein Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts noch nicht ergangen sei. Der Klägerin sei aus dem dem Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids vorangegangenen Schriftverkehr bekannt gewesen, dass es sich bei dem herangezogenen „Hilfswert“ (3,5-fache des Einheitswerts) nur um eine einstweilige Bemessungsgrundlage handele.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Der Grunderwerbsteuerbescheid sei bereits auf verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig. Bisher sei ein Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts nicht ergangen. Umstände, die es rechtfertigten, den Folgebescheid - ausnahmsweise - vor dem Grundlagenbescheid zu erlassen, lägen nicht vor. Der Grunderwerbsteuerbescheid lasse darüber hinaus nicht erkennen, dass lediglich eine einstweilige Regelung habe getroffen werden sollen.
Der Grunderwerbsteuerbescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, weil sie, die Klägerin, mit der Abtretung des Kaufangebots keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt habe. Insbesondere sei das Kaufangebot kein Instrument oder Druckmittel gewesen, um die M GmbH zum Abschluss des Projektentwicklungsvertrags zu veranlassen. Nach der Rechtsprechung des BFH müsse die tatsächliche oder unterstellte Bereitschaft des Angebotsempfängers, Verträge mit dem Benennungsberechtigten abzuschließen, kausal für die Ausübung des Benennungsrechts sein. Dies sei nicht der Fall. Vielmehr habe das Projekt M nach demselben Geschäftsmodell realisiert werden sollen, wie die vorangegangenen Projekte in F, D und E. Dieses Geschäftsmodell bestehe darin, dass das betreffende Grundstück von einer eigens zu diesem Zweck gegründeten GmbH erworben werde. Diese beschäftige keine Mitarbeiter. Ihre alleinige Funktion liege im „Halten“ der Immobilie. Gesellschafter seien in der Regel die von den A, B und C gehaltenen GmbH, sie, die Klägerin, und der Kapitalgeber des jeweiligen Projekts, der über die Beteiligung an der Projektgesellschaft an dem aus der Vermarktung der Immobilie resultierenden Gewinn beteiligt werde. Die gesamte Projektentwicklung bis zur Vermarktung liege in ihrer, der Klägerin, Hand; sie verfüge über den dazu erforderlichen Mitarbeiterstamm und das Know-How. Dass sie die Projektentwicklung durchführe, sei ein wesentliches Element des Geschäftsmodells und Motiv für das Engangement des Kapitalgebers. Sie verfüge in der Branche ... über einen hervorragenden Namen.
L habe darauf bestanden, dass die Kaufabsicht hinsichtlich des U-Gebäudes rechtlich bindend fixiert werde, sei aber nicht bereit gewesen, den Kaufvertrag mit einer „unterkapitalisierten“ Gesellschaft abzuschließen. Die von L initiierte Vorgehensweise (Vertragsangebot) habe ihren, der Klägerin, Gesellschafter-Geschäftsführern Gelegenheit gegeben, das T-Gebäude zu akquirieren und die Verhandlungen mit dem Kapitalgeber (R GmbH) abzuschließen. Die Gesellschafterstruktur der noch zu gründenden Projektgesellschaft sei in dem Angebot (Anlage 2) beschrieben. Sie, die Klägerin, habe auf Initiative der L nur temporär als Platzhalterin fungiert. Es habe von Anfang an festgestanden, dass die M GmbH das U-Gebäude erwerben solle (sobald sie die von L aufgestellten Anforderungen erfülle). Hieraus folge, dass sie, die Klägerin, ihr Benennungsrecht nicht ausgeübt habe, um die M GmbH zum Abschluss des Projektentwicklungsvertrags zu veranlassen. Vielmehr sei von vornherein klar gewesen, dass die M GmbH das U-Gebäude und das T-Gebäude erwerbe und mit ihr, der Klägerin, einen Projektentwicklungsvertrag abschließe. Sie habe als Erfüllungsgehilfin der M GmbH als präsumtiver Erwerberin gehandelt. Die Argumentation des Beklagten in der Einspruchsentscheidung überzeuge nicht. Festzuhalten sei, dass das zugrunde liegende, bewährte Geschäftsmodell eine klare Aufgabenverteilung vorgegeben habe und für sie, die Klägerin, kein Raum bestanden habe, mit Hilfe des Benennungsrechts wie ein Eigentümer über das Grundstück zu verfügen.
Die Klägerin beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 14.02.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 04.11.2014 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen sowie
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er hält an seiner bisher vertretenen Auffassung fest und macht ergänzend geltend, dass die im Hinblick auf die Errichtung der „Projekte“ in F, E und D geschlossenen Projektentwicklungsverträge nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führten.
Der Senat hat die Sache am 07.06.2017 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Grunderwerbsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 GrEStG liegt nicht vor.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet, der Grunderwerbsteuer. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG ist die Abtretung selbst grunderwerbsteuerpflichtig, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet. Beide Erwerbsvorgänge stimmen im Übrigen in ihren Tatbestandsvoraussetzungen überein; die Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung ist in beiden Fällen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des BFH ist erforderlich, dass ein rechtswirksames Kaufangebot eingeräumt wird, dass die sich daraus ergebenden Rechte vom Berechtigten an den Dritten abgetreten werden und dass der Kauf zwischen diesem und dem Grundstückseigentümer tatsächlich zustande kommt. Darüber hinaus ist die Steuerbarkeit des Vorgangs von der weiteren ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung abhängig, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet. Diese wortlautbegrenzende Gesetzesauslegung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, der darin besteht, den Grundstückshandel zu erfassen, der der Grunderwerbsteuer für die Weiterveräußerung dadurch ausweicht, dass er nicht mit Grundstücken als solchen, sondern mit Angeboten zu deren Verkauf handelt. Dabei ist unter der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen die Möglichkeit zu verstehen, bei der Weitergabe des Grundstücks unter Ausnutzung der Rechtsstellung als Benennungsberechtigter wirtschaftliche Vorteile aus dem Handel mit einem Grundstück zu ziehen. Der Benennungsberechtigte muss wie ein Eigentümer oder Zwischenhändler verfahren und sich einen Vorteil aus der Weitergabe des Grundstücks verschaffen wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Benennungsberechtigte die Möglichkeit ausnutzt, den Benannten zum Abschluss weiterer Verträge (z.B. Bauerrichtungsvertrag, Kaufvertrag über ein Fertighaus, Treuhand- und Steuerberatungsvertrag, Dienst- und Baubetreuungsvertrag) zu bestimmen (BFH Urteil vom 27.04.2005 II R 30/03, BFH/NV 2005, 2050 mit weiteren Nachweisen). Nicht erforderlich ist, dass der Benennungsberechtigte bei der Ausübung des Benennungsrechts den erhofften wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich erzielt (z.B. BFH Urteil vom 22.01.1997 II R 97/94, BStBl. II 1997, 411). Die wirtschaftliche Zielsetzung muss sich auf die Verwertung des konkreten Kaufangebots beziehen. Das Verhalten des Benennungsberechtigten in anderen Fällen kann dabei im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände von Bedeutung sein (vgl. BFH Urteil vom 06.09.1989 II R 135/86, BStBl. II 1989, 984). Ferner wird ein Handeln in Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen indiziert, wenn der Benennungsberechtigte die uneingeschränkte Möglichkeit hat, das Grundstück zu seinem Vorteil weiterzugeben (BFH Urteil vom 18.12.2002 II R 12/00, BStBl. II 2003, 356).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG seinem Wortlaut nach zwar erfüllt. Denn die Klägerin hat die M GmbH in der notariellen Urkunde vom 17.05.2011 als Käuferin benannt und die M GmbH hat das - formwirksame - Angebot in dieser Urkunde angenommen, so dass der Kaufvertrag zwischen ihr und L zustande kam. Allerdings hat die Klägerin das Kaufangebot nicht zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet.
L hat der Klägerin keine uneingeschränkte Möglichkeit eingeräumt, das Grundstück (zu ihrem Vorteil) weiterzugeben. Vielmehr konnte die Klägerin das Angebot nur selbst annehmen oder eine andere Gesellschaft benennen, deren Gesellschafterstruktur (Klägerin, N GmbH, P GmbH, Q GmbH und - zu einem wesentlichen Anteil - Kapitalgeberin) L in dem Angebot - im Einvernehmen mit der Klägerin - festgelegt hatte. Wegen dieser Einschränkung war der Klägerin ein „freier Handel“ mit dem Angebot nicht möglich. Das Grundstück war ihr wirtschaftlich nicht „an die Hand gegeben“. Dementsprechend wird ein Handeln der Klägerin in Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen nicht indiziert.
Dass die Klägerin ihre Rechtsstellung als Benennungsberechtigte ausgenutzt hat, um die M GmbH zum Abschluss des Projektentwicklungsvertrags zu bestimmen, lässt sich nicht feststellen (der Beklagte trägt insoweit die objektive Beweislast, vgl. BFH Urteil vom 19.11.2008 II R 24/07, BFH/NV 2009, 788). Vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin die Benennung der M GmbH nicht davon abhängig gemacht hat, dass diese den Projektentwicklungsvertrag mit ihr, der Klägerin, abschloss. Zwar war dieser Vertrag für die Klägerin von erheblichem wirtschaftlichen Interesse. Denn nach der beabsichtigten Vorgehensweise war der Projektentwicklungsvertrag der Vertrag, durch den die Klägerin an dem Gesamtprojekt verdiente. Insoweit ging das Interesse der Klägerin über den Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinaus. Jedoch hing die Benennung der M GmbH nicht in dem Sinne von dem Abschluss des Projektentwicklungsvertrags ab, dass die Klägerin ihre Rechtsstellung als Benennungsberechtigte ausgenutzt hätte, um den Abschluss dieses Vertrags zu erreichen. Vielmehr belegen die anderen von der Klägerin durchgeführten „„Projekte“, dass die Benennung der M GmbH als Käuferin nicht mit dem Abschluss des Projektentwicklungsvertrags verknüpft war. Die Benennung der M GmbH hatte nicht den Sinn, sie zum Abschluss des Projektentwicklungsvertrags zu veranlassen. Der Sinn der Benennung lag - ausschließlich - darin, ihr das Eigentum an dem mit dem U-Gebäude bebauten Grundstück zu verschaffen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin nach den in dem Angebot der L enthaltenen Vorgaben, keinen wirklichen Handlungsspielraum hatte: Sie konnte das Grundstück - was offenkundig nicht in ihrer Absicht lag - nur selbst erwerben oder eine Gesellschaft, die die Gesellschafterstruktur der M GmbH aufwies, als Käuferin benennen. Andere mögliche Käufer gab es - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass der endgültige Erwerber (aus Sicht des Benennungsberechtigten) von vornherein feststeht. Dies spricht nach der Rechtsprechung des BFH - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - nicht gegen eine Verwertung des Kaufangebots im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Jedoch hat der Benennungsberechtigte in diesem Fall die rechtliche Möglichkeit, dass Grundstück anderweitig zu verwerten. Hieraus resultiert eine Position, die es dem Benennungsberechtigten ermöglicht, den Benannten zum Abschluss eines weiteren Vertrags zu bewegen. An einem solchen „Druckmittel“ fehlt es, wenn der Benennungsberechtigte in der Wahl des zu benennenden Dritten nicht frei ist. So verhält es sich hier. Wie ausgeführt konnte die Klägerin das Grundstück (was nicht in ihrem Interesse lag) nur selbst kaufen oder eine Gesellschaft mit der vorgegebenen Gesellschafterstruktur (M GmbH) als Käuferin benennen.
Der Projektentwicklungsvertrag bezog sich im Übrigen nicht nur auf das mit dem U-Gebäude bebaute Grundstück, sondern auch auf das Grundstück, auf dem das T-Gebäude stand. Dieses Grundstück hatte die M GmbH unmittelbar erworben. Insoweit bestand kein Potential er Klägerin, die M GmbH zum Abschluss des Projektentwicklungsvertrags zu bestimmen. Vielmehr ist der Umstand, dass die M GmbH dieses Grundstück (nach Gründung und Eintragung in das Handelsregister) unmittelbar gekauft hat, objektiver Beleg dafür, dass sie unabhängig vom Abschluss des Projektentwicklungsvertrags Eigentümerin des betreffenden Areals werden sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).