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Finanzgericht Münster·8 K 1375/03 E·26.04.2006

§ 33a EStG: Unterhalt an erwachsenen Sohn trotz Verlustvortrag nicht abziehbar

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte den Abzug von Unterhaltsaufwendungen für seinen erwachsenen, als Rechtsanwalt tätigen Sohn nach § 33a Abs. 1 EStG. Streitig war, ob bei den „eigenen Einkünften“ des Sohnes ein Verlustvortrag nach § 10d EStG mindernd zu berücksichtigen ist. Das FG verneinte dies und stellte auf die im Streitjahr erzielten Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG ab. Da diese den Anrechnungsfreibetrag überstiegen und den Höchstbetrag vollständig aufzehrten, blieb ein Abzug der Unterhaltsleistungen ausgeschlossen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG wegen ausreichender eigener Einkünfte des Sohnes abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der „Einkünfte“ in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG und ist nicht als „Einkommen“ oder „zu versteuerndes Einkommen“ zu verstehen.

2

Für die Minderung des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG sind die im selben Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person maßgeblich; Einkünfte aus anderen Veranlagungszeiträumen werden nicht einbezogen.

3

Ein Verlustvortrag nach § 10d EStG mindert die bei § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG anzurechnenden eigenen Einkünfte der unterstützten Person nicht, weil der Verlustabzug erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht bei der Einkünfteermittlung nach § 2 Abs. 2 EStG ansetzt.

4

Bei der Anrechnung eigener Einkünfte nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Einkünfte dem Unterhaltsberechtigten im Einzelfall tatsächlich zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen; die Regelung typisiert die Verwendbarkeit der Einkünfte.

5

Für die Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG kommt es nicht darauf an, aus welchen Dispositionen oder Kostenstrukturen die Einkünfte der unterstützten Person resultieren, sondern allein darauf, dass im Streitjahr anrechenbare Einkünfte vorhanden sind.

Relevante Normen
§ 33a Abs. 1 EStG§ 10d EStG§ 2 Abs. 2 EStG§ 10 d Abs. 2 EStG§ 2 Abs. 3 EStG§ 33 a EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Rubrum

1

Sachverhalt:

2

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) bei der Einkommensteuer (ESt)- Veranlagung des Klägers (Kl.) für das Jahr 1999 es zu Recht abgelehnt hat, die vom Kl. geltend gemachten Aufwendungen für seinen Sohn HQ in Höhe von 13.020 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

3

Der im Streitjahr 1999 72-jährige Kl. ist mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt 1999 veranlagt worden. Das FA setzte im ESt-Bescheid 1999 vom 04.09.2001 ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe 37.921 DM die ESt 1999 auf 3.066 DM gegenüber dem Kl. und seiner Ehefrau fest. Die von dem Kl. geltend gemachten Aufwendungen für seinen Sohn HQ (Lebenshaltungskosten sowie vom Kl. getragene Kosten der Rechtsanwaltspraxis des Sohnes) berücksichtigte das FA nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG.

4

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kl. vor, mit den Ausführungen des FA über die nicht zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen wegen eigener Einkünfte seines Sohnes könne er sich nicht einverstanden erklären. Nur die Tatsache, dass das Gesetz eine Verrechnung mit Verlusten aus Vorjahren nicht ausdrücklich vorsehe, sei für ihn kein Grund die Unterstützungsleistungen nicht anzuerkennen. Der Kl. berief sich in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut des § 10 d EStG (Fassung 1999). Nach der dort geregelten Verrechnung der positiven Einkünften mit den negativen Einkünften des Vorjahres vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen würden die eigenen Einkünfte seines Sohnes 0 DM betragen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Verrechnungsmöglichkeit mit Vorjahresverlusten in § 33 a EStG sei daher entbehrlich. Falls eine Verrechnung habe unterbleiben sollen, hätte das im Gesetz ausdrücklich vorgesehen werden müssen.

5

Der Kl. legte im Einspruchsverfahren mit Telefax vom 15.10.2002 eine Aufstellung i. H. v. 17.605,91 DM über von ihm getragene Aufwendungen zugunsten seines Sohnes HQ vor.

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Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung -EE- vom 12.02.2003).

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Es verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 EStG. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Kl. komme jedenfalls schon mit Rücksicht auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person nicht in Betracht. Eigene Einkünfte seien die dem Sohn steuerlich zuzurechnenden Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG. Ein Verlustabzug gemäß § 10 d EStG sei dabei nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig könnten Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, denn derartige Aufwendungen seien nach der Systematik des EStG bei der Ermittlung der Einkünfte noch nicht berücksichtigungsfähig. Da die Einkünfte des Sohnes im Veranlagungszeitraum 1999 16.669 DM betragen hätten, bleibe kein Raum für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen.

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Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er trägt vor, das FA verweise auf § 2 Abs. 2 EStG und stelle fest, dass ein Verlustabzug gemäß § 10 d EStG bei der Feststellung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen sei. Außer dem Hinweis auf die Systematik des EStG werde dafür keine Begründung gegeben, weder auf gesetzlicher noch gerichtlicher Grundlage noch durch einen Verweis auf eine Kommentarstelle. Der Verweis auf die steuerliche Systematik könne aber letztlich keine Grundlage für die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen sein.

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Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit sei der Begriff "Einkünfte" der innerhalb eines Gesetzes grundsätzlich gleiche Bedeutung haben müsse. Wenn also in § 10 d Abs. 2 EStG bestimmt werde, dass negative Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte zunächst bei den positiven Einkünften derselben Einkunftsart gemäß § 2 Abs. 3 EStG abzuziehen seien, dann müsse es sich auch hier um die gleiche Art der Einkünfte des § 33 a EStG handeln. Es könne nicht sein, dass mit der Bezeichnung "Einkünfte" unterschiedliche Begriffe innerhalb eines Gesetzes gemeint sein könnten.

10

Im Übrigen sei aus der Stellung des § 10 d EStG ernsthaft zu bezweifeln, dass es sich bei dem Verlustvortrag um Sonderausgaben handele bzw. diese wie Sonderausgaben zu behandeln seien. Schon aus dem Wortlaut ....."vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen..." sei zu schließen, dass es sich begrifflich nicht um Sonderausgaben handele, sondern um einen Abzugsbetrag besonderer Art, bei dem es sich um "Einkünfte" handele und der bei der Ermittlung der Einkünfte direkt zu berücksichtigen sei, also auch für die Einkünfte nach § 33 a EStG.

11

Auch der Ausdruck "negative Einkünfte" in § 10 d EStG (Fassung 1999) im Vergleich zur früheren Fassung des EStG mit dem Wortlaut "Verluste" deute daraufhin, dass die Berücksichtigung der negativen Einkünfte zu den Einkünften im systematischen Aufbau des EStG gehöre, also innerhalb des "Gesamtbetrages der Einkünfte" zu berücksichtigten seien. Die Berücksichtigung der negativen Einkünfte im Rahmen der Einkünfte-Ermittlung des § 2 Abs.1 und 2 EStG könne logischerweise erst erfolgen, wenn zunächst die Einkünfte ohne Verlustvortrag ermittelt worden seien. Anders ließen sich die negativen Einkünfte gemäß § 10 d EStG nicht von den positiven Einkünften einer Einkunftsart abziehen. Schließlich werde nach Berücksichtigung der negativen Einkünfte erst die Höhe der Einkünfte und mit der Summe der Einkunftsarten der Gesamtbetrag der Einkünfte festgestellt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte werde durch die negativen Einkünfte also nur berichtigt.

12

Ein weiterer Grund bestärke ihn in seiner Auffassung. Ziehe man nämlich die Bilanz für das Jahr 1999 mit heran, so ergebe sich, wenn der Verlustvortrag der Vorjahre beim Eigenkapital berücksichtigt werde, ohne den Bilanzgewinn des Jahres 1999 ein negatives Eigenkapital. Das bedeute, dass die Schulden höher seien als vorhandenes Vermögen. Vorhandene Geldbestände ergäben sich aus den für Mandanten vereinnahmten Zahlungseingängen, die an Mandanten auszuzahlen seien (14.275,43 DM). Es ließe sich nicht eine zusätzliche Entnahme von Mitteln für den Lebensunterhalt seines Sohnes vorstellen.

13

Letztlich wolle er noch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 2 BvR 167/02 BverfGE 112/164 anführen. Das Gericht führe in seiner Begründung an, dass sowohl von den Einkünften als auch von den Bezügen nur diejenigen mit in den Grenzbetrag einfließen würden, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien.

14

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass im Veranlagungsjahr 1999 zwar ein positives Ergebnis im Jahresabschluss des Sohnes erzielt worden sei, in dieser Höhe aber nur, weil dem Sohn HQ Kanzleiaufwendungen wie Miete und alle Nebenkosten für die Kanzlei nicht als Aufwendungen weiterberechnet worden seien.

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Der Kl. beantragt,

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unter Änderung des ESt-Bescheides 1999 vom 04.09.2001 sowie unter Aufhebung der EE vom 12.02.2003 die ESt 1999 dahingehend geändert festzusetzen, dass zusätzliche Aufwendungen für den Unterhalt des Sohnes HQ in Höhe von 13.020 DM als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

17

Das FA beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es hält unter Hinweis auf die EE vom 12.02.2003 an seiner Rechtsaufassung fest.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom FA vorgelegten Steuerakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

21

Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 29.09.2005 erörtert. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.

22

Der Senat hat in diesem Verfahren am 27.04.2006 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Das FA hat es zu Recht abgelehnt, bei der ESt-Veranlagung des Kl. für das Streitjahr 1999 die vom Kl. geltend gemachten Aufwendungen für seinen Sohn HQ in Höhe von 17.605,91 DM mit dem Höchstbetrag von 13.020 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

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Nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung wird, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, auf Antrag die ESt dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 13.020 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG ist Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

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Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich gem. § 33 a Abs. 1 S. 4 EStG der Betrag von 13.020 DM um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 1.200 DM im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.

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Der Kl. hat im vorliegenden Fall seinen im Streitjahr 1999 39-jährigen Sohn HQ, der bereits seit mehreren Jahren als Rechtsanwalt tätig war, nach seinen Angaben dadurch unterstützt, dass er Beträge zur Lebenshaltung an ihn gezahlt hat und außerdem einige Kosten, die bei der Rechtsanwaltstätigkeit des Sohnes angefallen waren, getragen hat.

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Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Kl. im Streitjahr 1999 seinen Sohn HQ durch Unterhaltsleistungen unterstützt hat. Ebenso kann offen bleiben, ob der Sohn HQ gegenüber dem Kl. zivilrechtlich noch Unterhalt beanspruchen konnte.

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Eine steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG ist bereits wegen der Höhe der eigenen Einkünfte des Sohnes HQ nicht zulässig.

31

Da der Sohn HQ im Jahr 1999 unstreitig Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Rechtsanwalt in Höhe von 16.669 DM erzielt hatte (vgl. der ESt-Bescheid 1999 vom 04.05.2001 für den Sohn HQ) übersteigen die Einkünfte des Sohnes HQ den Betrag von 1.200 DM um 15.469 DM. Um diesen Betrag vermindert sich der in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführte höchstmögliche Abzugsbetrag in Höhe von 13.020 DM mit der Folge, dass der Kl. keinen Abzug von Unterhaltsaufwendungen steuerrechtlich geltend machen kann.

32

Entgegen der Auffassung des Kl. vermindert sich der zu berücksichtigende Betrag der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die der Sohn im Jahr 1999 erzielt hat, nicht durch einen Verlustvortrag im Sinne des § 10 d EStG (verbleibende negative Einkünfte aus den Vorjahren) in Höhe von 12.447 DM, wie er bei der ESt-Veranlagung des Sohnes im ESt-Bescheid 1999 für den Sohn HQ vom 04.05.2001 berücksichtigt worden ist.

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Der in § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG verwandte Begriff der "Einkünfte" entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht als "zu versteuerndes Einkommen" im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen (BFH-Urteil vom 19.06.2002 III R 28/99 BStBl. II 2002, 753 und BFH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99 BStBl. II 2000, 566 zu der mit § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG vergleichbaren Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; ebenso BVerfG-Beschluss vom 11.01.2005 2 BvR 167/02 BVerfGE 112, 164, DStR 2005, 911 unter B. II. 2. der Gründe).

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Der Kl. weist zwar zutreffend daraufhin, dass die Definition des Begriffs "Einkünfte" bzw. "negative Einkünfte" nicht davon abhängig ist, ob die Einkünfte bzw. negativen Einkünfte im Streitjahr 1999 erzielt worden sind oder in einem gemäß § 10 d Abs. 1 und 2 EStG zu berücksichtigenden Vorjahr (Verlustvortrag) oder in einem nachfolgenden Jahr (Verlustrücktrag). Der Kl. verkennt aber, dass es nach der Systematik des Einkommensteuerrechts bei seiner Veranlagung zur ESt 1999 hinsichtlich der Frage, ob der Abzugsbetrag des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 13.020 DM gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG wegen anderer Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten zu mindern ist, nur auf die Einkünfte und Bezüge ankommen kann, die der Unterhaltsberechtigte in dem selben Zeitraum 1999 erhalten hat. Mit seiner Argumentation erstrebt der Kl., dass bei seinem Sohn HQ nicht dessen im Jahr 1999 erzielten Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG zugrunde gelegt werden, sondern dass über die Berücksichtigung von verbleibenden negativen Einkünften im Sinne des § 10 d EStG negative Einkünfte aus anderen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er deutlich machen müssen, dass er im Rahmen des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG dem Begriff der "Einkünfte" anders verwenden will als in § 2 Abs. 2 EStG definiert ist, und zwar im Sinne von "Einkommen" im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG. Denn dann wären spätestens bei der Ermittlung des "Einkommens" im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG die vom Kl. geltend gemachten Verlustbeträge des Sohnes HQ aus den Vorjahren bei der Einkommensteuerveranlagung des Sohnes HQ in 1999 zu berücksichtigen gewesen (§10 d Abs. 2 EStG). Eine derartige Regelung hat der Gesetzgeber aber nicht getroffen.

35

Der Kl. verkennt die Funktion des § 10 d EStG im Rahmen der ESt-Veranlagung für seinen Sohn HQ bei der Berücksichtigung negativer Einkünfte. Steuersystematisch ist die Berücksichtigung von negativen Einkünften grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 2 und 3 EStG nur innerhalb des jeweiligen Steuerabschnitts (Veranlagungszeitraum) möglich. Dementsprechend sind die negativen Einkünfte, die sein Sohn HQ in vor dem Streitjahr liegenden Jahren erzielt hat, bereits bei dessen ESt-Veranlagungen für die Vorjahre berücksichtigt worden.

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Steuersystematisch von der Abschnittsbesteuerung abweichend hat der Gesetzgeber in § 10 d EStG eine Regelung dazu getroffen, ob und wie in einzelnen von dem aktuellen Veranlagungszeitraum abweichenden Veranlagungszeiträumen verbleibende Verluste bzw. nicht ausgeglichene negative Einkünfte (so die Formulierung des Gesetzgebers in der ab 1999 geltenden Fassung des EStG) berücksichtigt werden.

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Dies ist in § 10 d EStG durch die Regelungen zum Verlustrücktrag und zum Verlustvortrag erfolgt. Die Vorschrift ermöglicht aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung. Sie beseitigt aber nicht die Regelung in § 2 EStG, wonach grundsätzlich im jeweiligen Besteuerungsabschnitt (hier bei der ESt-Berechnung 1999 für den Sohn HQ) die Einkünfte gem. § 2 Abs. 2 EStG zu berechnen sind. Durch die Möglichkeit der Berücksichtigung eines für einen Veranlagungszeitraum verbleibenden Verlustvortrages (= nicht ausgeglichene negative Einkünfte) in einem Folgejahr werden die im Vorjahr nicht ausgeglichenen Einkünfte nicht direkt bei der Berechnung der Summe der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG bzw. bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG berücksichtigt. Wenn dieses der Gesetzgeber gewollt hätte, dann hätte er dieses ohne weiteres dadurch regeln können, dass er in z. B. § 2 Abs. 3 EStG geregelt hätte: "Die Summe der Einkünfte dieses Veranlagungszeitraumes und der negativen Einkünfte aus anderen Jahren, die gemäß § 10 d EStG zu berücksichtigen sind, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte."

38

Der Gesetzgeber ist jedoch diesen Weg nicht gegangen. Er hat vielmehr den gem. § 10 d EStG zu berücksichtigenden Verlustabzug steuersystematisch außerhalb der Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 EStG geregelt, indem er in § 10 d Abs. 2 EStG geregelt hat, dass die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, die nicht nach Abs. 1 abgezogen worden sind (Verlustvortrag) nicht bei der Berechnung der Summe der Einkünfte im aktuellen Veranlagungszeitraum (hier 1999) zu berücksichtigen sind, sondern vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen sind.

39

Der Kl. kann sich für seine Rechtsauffassung ebenfalls nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 II BvR 167/02 BVerfGE 112, 164 berufen.

40

Das BVerfG hat darin zu der mit § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG vergleichbaren Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entschieden, nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG werde nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dieser gesetzlichen Regelung ein Kind (im Rahmen des Familienleistungsausgleichs) nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12.000 DM (Anmerkung: der Beschluss des BVerfG betrifft das Jahr 1998) hat. Das BVerfG hat in diesem Beschluss entschieden, dass § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungskonform so auszulegen sei, dass nicht nur Bezüge, sondern auch Einkünfte des Kindes nur dann in den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einfließen würden, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien. Sozialversicherungsbeträge, die vom Arbeitgeber abgeführt würden und deshalb nicht in den Verfügungsbereich des Arbeitnehmers gelangen würden, könnten keine Einkünfte des Kindes sein. Sie würden keine Minderung der Unterhaltslasten und somit keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirken. Derartige Sozialversicherungsbeiträge seien demnach nicht in den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen.

41

Aus dem Beschluss des BVerfG lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass bei dem Begriff "Einkünfte im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG" nicht an die "Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG" anzuknüpfen ist, das Gegenteil ist vielmehr der Fall (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11.01.2005 2 BvR 167/02 BVverfGE 112, 164 unter B. II. 2. der Gründe). Das BVerfG hat lediglich die Nichtberücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber abgeführt und deshalb nicht in den Verfügungsbereich des Arbeitnehmers gelangen, in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG für unzulässig gehalten. Darum geht es hier aber nicht. Denn die vom Sohn HQ erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Rechtsanwalt in Höhe von 16.669 DM standen diesem grundsätzlich für den laufenden Unterhalt zur Verfügung.

42

Der Kl. kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass in der Steuerbilanz 1999 des Sohnes HQ ein negatives Kapitalkonto vorhanden gewesen sei, weil der Sohn HQ in den Vorjahren mit seiner Rechtsanwaltskanzlei Verluste erzielt habe, und dass der Sohn deswegen die in 1999 erzielten Gewinne nicht habe entnehmen können.

43

Für die Anrechnung der Einkünfte im Sinne des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die Einkünfte dem Unterhaltsberechtigten tatsächlich zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen.

44

Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass sie demjenigen, der sie erzielt hat, für seinen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehen. Es ist daher für die Anrechnung unerheblich, dass der Unterhaltsberechtigte die Einkünfte nicht für den Lebensunterhalt verwenden kann, weil er anders disponiert hat –z. B. im Wege vertraglicher Vereinbarung- oder weil er damit andere (z. B. als außergewöhnliche Belastung abziehbare) Ausgaben bestreiten muss, ohne insoweit die Wahl zu haben. Solche auf besonderen persönlichen Verhältnissen beruhende Umstände, aufgrund derer Einkünfte im Einzelfall nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, sollen aufgrund des typisierenden Charakters der Regelung außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 19.06.2002 III R 28/99 BStBl. II 2002, 753 unter II. 2. b der Gründe m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung des BFH).

45

Deswegen ist es hier ohne Bedeutung, ob der Sohn HQ die in 1999 erzielten Einkünfte nicht für seinen Lebensunterhalt, sondern zur Ausgleichung des im Vorjahr entstandenen negativen Kapitalkontos verwendet hat.

46

Am Ergebnis ändert sich ebenfalls nicht deshalb etwas, weil der Kl. nach seinen Angaben viele Kosten der Rechtsanwaltspraxis des Sohnes HQ getragen habe und die Einkünfte des Sohnes aus selbstständiger Arbeit in 1999 nur deshalb in Höhe von 16.669 DM entstanden seien. Es kommt bei § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG nicht darauf an, wie die Einkünfte des Sohnes HQ in 1999 in dieser Höhe entstanden sind, sondern nur darauf, dass sie vorhanden sind.

47

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 135 Abs. 1 FGO.