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Finanzgericht Münster·7 V 2927/22 E,G,U·28.02.2023

Abgelehnt: Antrag auf Überlassung einer Daten-CD mit Behördenakten

VerfahrensrechtFinanzgerichtsverfahrenAkteneinsichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Herstellung einer Daten-CD mit den beigezogenen Behördenakten (insbesondere der Betriebsprüfungsakte) zur Akteneinsicht. Das Finanzgericht Münster lehnte den Antrag ab. Es betont, dass § 78 FGO nur Einsicht und Abschriften regelt, keinen Anspruch auf Digitalisierung begründet und § 78 Abs. 3 FGO Gerichten lediglich eine Befugnis zur Digitalisierung einräumt. Die Herstellung elektronischer Fassungen ist keine gesetzliche Pflicht.

Ausgang: Antrag auf Herstellung und Überlassung einer Daten-CD mit beigezogenen Behördenakten abgewiesen (kein Anspruch auf Digitalisierung nach § 78 FGO)

Abstrakte Rechtssätze

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Parteien im finanzgerichtlichen Verfahren haben keinen Anspruch auf Digitalisierung beigezogener Behördenakten und damit keinen Anspruch auf Überlassung einer Daten-CD.

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§ 78 Abs. 1 Satz 2 FGO gewährt Einsicht sowie die Möglichkeit, Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften auf Kosten der Beteiligten zu erteilen, begründet aber keinen Anspruch auf Herstellung einer elektronischen Fassung.

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§ 78 Abs. 3 Satz 2 FGO räumt den Finanzgerichten die Befugnis zur Digitalisierung von Papierakten ein, verpflichtet sie hierzu jedoch nicht.

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Die Finanzgerichte können auf Digitalisierung verzichten, wenn der damit verbundene Personal- und Kostenaufwand unverhältnismäßig ist; hierfür besteht keine gesetzliche Pflicht.

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In dem unselbständigen Nebenverfahren zur Gewährung von Akteneinsicht ist keine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 FGO§ 78 Abs. 1 Satz 2 FGO§ 78 Abs. 2 Satz 3 FGO§ 78 Abs. 3 Satz 2 FGO

Tenor

Der Antrag der Antragsteller, von den beim Antragsgegner eingereichten Unterlagen und von der gesamten Betriebsprüfungsakte für die Akteneinsicht eine Daten-CD zu fertigen und diese seinem Bevollmächtigten zu überlassen, wird abgelehnt.

Gründe

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I.

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Mit Schriftsatz vom 07.02.2023 teilte der Bevollmächtigte der Antragsteller mit, dass ein Termin zur Akteneinsicht im Finanzgericht A-Stadt auf den 03.03.2023 vereinbart worden sei.

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Ferner beantragen die vertretenen Antragsteller,

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über die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und von der Betriebsführungsakte eine Daten-CD zu fertigen und diese in Kopie ihrem Bevollmächtigten zu überlassen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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              den Antrag abzuweisen.

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Mit Schriftsatz vom 15.02.2023 hat er mitgeteilt, dass er es nicht für erforderlich erachte, dass dem Bevollmächtigten der Antragsteller eine CD mit dem Akteninhalt der Behördenakten überlassen werde. Es liege in Vergleich zu anderen Klagefällen kein umfangreicher Akteninhalt vor. Die Betriebsprüferhandakte bestehe lediglich aus einem Band. Der größte Teil der Akten setze sich aus drei Ordnern mit Buchführungsbelegen und einem dünnen Ordner mit Kopien zu auffälligen Beträgen aus den drei Original-Belegordnern zusammen. Hiervon sei der dünne Ordner mit Kopien zu den auffälligen Belägen relevant.

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Die übrigen Steuerakten seien nur der Vollständigkeit halber an das Gericht übersandt worden. Ihr Inhalt sei mit Ausnahme der Gewerbesteuerakte und dem Ordner zum Rechtsbehelfsverfahren für das Klageverfahren und das Verfahren betreffend Aussetzung der Vollziehung nicht relevant.

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II.

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1. Der Antrag wird abgelehnt.

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Die Antragsteller haben im finanzgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Digitalisierung beigezogener Behördenakten und damit auch keinen Anspruch auf Überlassung einer Daten-CD als Ergebnis der Digitalisierung.

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Gemäß § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Beiakten, zu denen u. a. die Steuerakten und Betriebsprüfungsakten zählen, einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 FGO). Allerdings ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO kein Anspruch auf Digitalisierung von Behördenakten.

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Ein dahin gehender Anspruch folgt auch nicht aus § 78 Abs. 2 Satz 3 FGO. Diese Regelung bezieht sich nur auf den Fall, dass die Prozessakten elektronisch geführt werden und weder auf die Papiergerichtsakte noch auf die beigezogenen Papierakten der Behörde.

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Auch aus § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO ergibt sich keine Pflicht zur Digitalisierung beigezogener Behördenakten (BFH-Beschluss vom 06.09.2019 III B 38/19, BFH/NV 2020, 91 m. w. N.). Nach dieser Norm kann Akteneinsicht, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Dies würde jedoch, wenn wie im Streitfall die Behördenakten in Papierform geführt werden, die Herstellung einer elektronischen Fassung der Papierakten und die Ermöglichung eines elektronischen Zugriffs auf diese Akten voraussetzen (vgl. BTDrucks 18/9416, S. 57). Insofern ist die Regelung nicht dahin zu verstehen, dass die Finanzgerichte eine Pflicht trifft, Behördenakten zu digitalisieren (ebenso Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 15; Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 28). Vielmehr räumt § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO den Finanzgerichten lediglich die Befugnis ein, Papierakten zu digitalisieren. Von dieser Befugnis machen die Finanzgerichte in NRW grundsätzlich keinen Gebrauch, da der damit verbundene Personal- und Kostenaufwand unverhältnismäßig wäre, so dass die Behördenakten im Streitfall gesondert außerhalb des normalen Geschäftsganges digitalisiert werden müssten. Abgesehen davon, dass hierfür keine gesetzliche Pflicht besteht, hat das Finanzgericht Münster für derartige „freiwillige Serviceleistungen“ keine Personalkapazitäten.

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2. Im Verfahren betreffend die Gewährung von Akteneinsicht ist als unselbständiges Nebenverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen.