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Finanzgericht Münster·7 K 585/20 E (PKH)·04.10.2020

PKH-Antrag des Insolvenzverwalters wegen Einkommensteuer auf Masseverbindlichkeiten abgelehnt

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragt Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die Festsetzung von Einkommensteuer auf Masseverbindlichkeiten für 2018. Die zentrale Frage ist, ob die Klage Aussicht auf Erfolg und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das FG lehnt den PKH-Antrag ab, weil ein Aufteilungsbescheid bereits feststellt, dass aus der Insolvenzmasse keine Steuer zu zahlen ist. Eine weitere Klage wäre daher unzulässig bzw. erfolglos.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Aufteilungsbescheid hat bereits masseseitige Steuerpflicht auf 0,00 € festgelegt, sodass Klage aussichtslos bzw. unzulässig wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil das mit der Klage verfolgte Ziel bereits durch einen Aufteilungsbescheid erreicht worden ist, besteht für die Klage keine Zulässigkeit und keine Erfolgsaussicht.

3

Ein Aufteilungsbescheid nach §§ 268 ff. AO beschränkt die Durchsetzbarkeit der Gesamtschuld auf die darin ausgewiesenen Beträge und kann die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit weitergehender Rechtsbehelfe gegen die Masse ausschließen.

4

Bei summarischer Prüfung ist von hinreichender Erfolgsaussicht nur auszugehen, wenn der dargestellte Rechtsstandpunkt nach Aktenlage vertretbar erscheint oder die Möglichkeit der Beweisführung erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 26, 26b EStG§ 53, 55 InsO§ 268 ff AO§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO§ 268 AO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

I.

2

Der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter wendet sich gegen die Festsetzung der auf die Masseverbindlichkeiten entfallenden Einkommensteuer für das Jahr 2018.

3

Über das Vermögen der Frau K. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts R-Stadt vom 10.08.2018 (Az. x IK xxx/18) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Insolvenzschuldnerin bezog im Streitjahr ausschließlich Elterngeld und keine anderweitigen Einkünfte.

4

Mit Zustimmung des Antragstellers wurde die Insolvenzschuldnerin im Streitjahr zusammen mit ihrem – im Streitjahr nichtselbständig erwerbstätigen – Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

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Mit Bescheid über die Masseverbindlichkeiten (§§ 53, 55 der Insolvenzordnung - InsO -) für das Jahr 2018 zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag vom 14.08.2019 setzte das Finanzamt R-Stadt die auf die Masseverbindlichkeiten entfallende Einkommensteuer auf 278,91 € fest, wovon nach Abzug der Lohnsteuer des Ehemannes der Insolvenzschuldnerin noch ein Betrag in Höhe von 121,10 € verblieb. Die der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Verteilung der Einkünfte des Ehemannes der Insolvenzschuldnerin auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche ergab sich aus einem dem Steuerbescheid beigefügten Berechnungsblatt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

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Ebenfalls mit Datum vom 14.08.2019 erließ das Finanzamt R-Stadt gegenüber dem Antragsteller, der zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, einen Aufteilungsbescheid gemäß §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO), wonach die auf die Insolvenzschuldnerin entfallende, d.h. aus der Insolvenzmasse zu zahlende, Steuer 0,00 € betrug.

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Den gegen den Bescheid über die Masseverbindlichkeiten für das Jahr 2018 zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag gerichteten Einspruch des Antragstellers, mit welchem dieser sich gegen die Festsetzung der auf die Masseverbindlichkeiten entfallenden Einkommensteuer wendete, wies das Finanzamt R-Stadt mit Einspruchsentscheidung vom 24.01.2020 als unbegründet zurück.

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In seinem isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller angekündigt, sein Begehren durch Klageerhebung weiterverfolgen zu wollen.

9

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren unter Beiordnung der xxx zu bewilligen.

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Das Finanzamt R-Stadt ist der Auffassung, dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, insbesondere, da diese aufgrund des erlassenen Aufteilungsbescheides unzulässig sei.

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II.

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Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg.

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Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2000 XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952).

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Das ist hier nicht der Fall. Die angekündigte Klage ist bei summarischer Prüfung unzulässig.

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Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das eigentliche Klageziel, aus der Insolvenzmasse keine Einkommensteuer entrichten zu müssen, hat der Antragsteller durch seinen Aufteilungsantrag und den anschließenden Erlass des Aufteilungsbescheides bereits erreicht (vgl. hierzu Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.08.2014 8 K 219/14, juris; Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 30.08.1991 VI 342/88, EFG 1992, 150) . Ausweislich des Aufteilungsbescheides ist im Streitfall aus der Insolvenzmasse keine Einkommensteuer zu zahlen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Steuererstattung angestrebt wird bzw. überhaupt möglich ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268 AO grundsätzlich dem Vollstreckungsverfahren zuzuordnen ist. Denn der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld hat nicht nur vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Er bewirkt vielmehr im Hinblick auf die gesamte Verwirklichung des Steueranspruchs eine Beschränkung auf den für jeden Ehegatten im Aufteilungsbescheid ausgewiesenen Betrag (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 17.11.2009 VI B 118/09, BFH/NV 2010, 604).