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Finanzgericht Münster·7 K 561/17 Kg·29.08.2017

Aufhebung der Kindergeld-Erstattungsentscheidung für Geburtsmonat im Mai 2015

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeld/FamilienleistungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die Familienkasse das für im Mai 2015 geborene Zwillingskind festgesetzte Kindergeld an den Sozialleistungsträger erstattete. Streitpunkt ist, ob ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X bestand. Das Finanzgericht hält den Erstattungsbescheid für rechtswidrig, weil das Kindergeld im Geburtsmonat nicht zufließen konnte und somit kein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers entstand. Der Bescheid wurde aufgehoben.

Ausgang: Klage gegen Erstattungsbescheid der Familienkasse wegen unzulässiger Auszahlung an Sozialleistungsträger vollumfänglich stattgegeben; Bescheid aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch der Träger von Sozialleistungen nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X setzt die jeweiligen Voraussetzungen der einschlägigen SGB-X-Normen voraus und ist nur anwendbar, wenn diese Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

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Nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X entfällt ein Erstattungsanspruch, soweit der nachrangig verpflichtete Träger die Leistung auch bei Leistung des vorrangigen Trägers hätte erbringen müssen.

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Bei der Anrechnung von Kindergeld auf Sozialleistungen ist das Zuflussprinzip des § 11 SGB II maßgeblich; Kindergeld für im Geburtsmonat ausgestellte Geburtsurkunden kann frühestens nach Antragstellung und Bearbeitung ausgezahlt und daher erst in einem späteren Monat als laufende Einnahme berücksichtigt werden.

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Die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs durch den Sozialleistungsträger ist grundsätzlich möglich; scheidet jedoch aufgrund der besonderen Umstände (nur Leistungen im Geburtsmonat, kein Leistungsbezug im Folgemonat) eine nachträgliche Anrechnung aus, besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse.

Relevante Normen
§ 102 ff. SGB X§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X§ 90 Abs. 2 FGO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 103 Abs. 1 SGB X§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X

Tenor

Der Bescheid der Beklagten über die Erstattung von Kindergeld an den Beigeladenen für den Monat Mai 2015 vom 2.7.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.2.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das gegenüber dem Kläger festgesetzte Kindergeld zu Recht an den Beigeladenen erstattet hat.

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Der Kläger bezog für den Monat Mai 2015 zunächst für sich, seine Ehefrau und das am xx.05.2008 geborene Kind F Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II vom Beigeladenen. Dieser teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28.5.2015 mit, dass die Ehefrau des Klägers mit Zwillingen schwanger sei und machte einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend.

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Tatsächlich waren die Zwillinge B und C bereits am xx.05.2015 geboren worden. Hierfür beantragte der Kläger unter Vorlage der Geburtsurkunden vom xx.05.2015 Kindergeld. Der Beigeladene teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25.6.2015 mit, dass ab dem 1.6.2015 kein Erstattungsanspruch mehr geltend gemacht werde. Tatsächlich bezog der Kläger ab Juni 2015 keine Leistungen nach dem SGB II von der Beigeladenen mehr.

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Die Beklagte setzte daraufhin Kindergeld gegenüber dem Kläger in der gesetzlichen Höhe für die Zwillinge ab Mai 2015 fest, zahlte den Anspruch für den Monat Mai 2015 in Höhe von 373,99 € jedoch nicht an den Kläger, sondern an den Beigeladenen aus. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. §§ 103, 104 SGB X bestehe.

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Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens erließ der Beigeladene einen geänderten Bewilligungsbescheid für Mai 2015, in dem er die Zwillinge zeitanteilig berücksichtigte und kein Kindergeld für diese anrechnete. Ein vom Kläger gegen den Beigeladenen geführtes Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund wurde in der Sitzung am 7.7.2016 übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Nach Zurückweisung des Einspruchs durch die Beklagte hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Beigeladene bis zum Erlass des Kindergeldbescheides keine Sozialleistungen für die Kinder erbracht habe und daher kein Erstattungsanspruch bestanden habe. Vielmehr sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger vorzunehmen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid über die Erstattung von Kindergeld an den Beigeladenen für den Monat Mai 2015 vom 2.7.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.2.2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die Erstattung für den Monat Mai 2015 zu Recht erfolgt sei, weil die Beigeladene dem Kläger Leistungen nach dem SGB II gewährt habe und hierbei kein Kindergeld für die Zwillinge angerechnet worden sei.

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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Ansicht, dass der Erstattungsanspruch gerade für die Fälle gedacht sei, in denen den Eltern für den Geburtsmonat Kindergeld zusteht, welches noch nicht ausgezahlt wurde und daher nicht angerechnet werden könne. Anderenfalls bedürfte es regelmäßig keine Anmeldung eines Erstattungsanspruchs. Der Beigeladene verweist auf eine Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zur Anrechnung von Kindergeld bei Neugeborenen (Bl. 55 der Gerichtsakte).

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In der Sache hat am 7.7.2017 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid über die Erstattung von Kindergeld an den Beigeladenen für den Monat Mai 2015 vom 2.7.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.2.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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Die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X liegen für den Monat Mai 2015 im Hinblick auf die Zwillinge B und C nicht vor. Gemäß § 74 Abs. 2 EStG gelten für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse u.a. §§ 103 und 104 SGB X entsprechend. § 103 SGB X ist vorliegend unstreitig nicht einschlägig, weil kein Anspruch auf bereits erbrachte Sozialleistungen nachträglich entfallen ist. Die Beklagte kann sich für die Erstattung aber auch nicht auf § 104 Abs. 1 SGB X berufen. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nachrangig verpflichtet ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

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Der Beigeladene ist zwar als nachrangig Verpflichteter in diesem Sinne anzusehen, hat jedoch gemäß § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X keinen Erstattungsanspruch. Im Verhältnis zwischen Familienkasse und Sozialleistungsträger besteht grundsätzlich eine nachrangige Verpflichtung des Sozialleistungsträgers, weil das Kindergeld sozialrechtlich als Einkommen dessen anzusehen ist, an den es ausbezahlt wird (BFH-Beschluss vom 5.6.2014 VI R 15/12, BStBl. II 2015, 145 m.w.N.) mit der Folge, dass das Kindergeld als Einkommen auf die Sozialleistungen anzurechnen ist. Danach wäre die Beklagte als vorrangig Leistungsverpflichtete zur Erstattung an den Beigeladenen verpflichtet.

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Im Streitfall scheitert dieser Erstattungsanspruch jedoch an § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Nach dieser Vorschrift besteht der Erstattungsanspruch nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Der Beigeladene musste für den Monat Mai 2015 in jedem Fall Sozialleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes für die Zwillinge an den Kläger erbringen. Eine Anrechnung wäre auch bei Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger nicht in Betracht gekommen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für einmalige Einnahmen und Nachzahlungen für frühere Zeiträume (§ 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB II). Das Kindergeld für die am xx.05.2015 geborenen Kinder, für die am xx.05.2015 eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde, hätte unter keinen Umständen bereits im Monat Mai 2015 an den Kläger ausgezahlt werden können. Frühestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der Geburtsurkunde konnte der Kläger Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Unter Berücksichtigung einer Bearbeitungsdauer für den Antrag und für die Anweisung zur Auszahlung des Kindergeldes hätte eine Auszahlung keinesfalls noch im Monat Mai 2015 erfolgen können. Frühestens wäre das Kindergeld im Monat Juni 2015 zur Auszahlung gelangt und hätte dann auf Sozialleistungen für den Monat Juni angerechnet werden können. Für diesen Monat hat der Kläger jedoch keine Sozialleistungen vom Beigeladenen mehr erhalten.

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Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kommt im Regelfall, dass Sozialleistungen über einen längeren Zeitraum hinweg monatlich gewährt werden, weiterhin die Anmeldung eines Erstattungsanspruches in Betracht. Die Besonderheit des Streitfalles liegt darin, dass nur (noch) für den Monat der Geburt Sozialleistungen gewährt wurden und ab dem Folgemonat nicht mehr.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO aus Billigkeitsgründen der Beklagten auferlegt. Zum einen hat der Beigeladene durch seine Antragstellung das Verfahren selbst verursacht und zum anderen keinen Sachantrag gestellt.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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