Klage gegen Kürzung steuerlicher Abzugsfähigkeit bei doppelter Haushaltsführung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine seit mehr als zwei Jahren bestehende doppelte Haushaltsführung in der Einkommensteuer 1996. Das Finanzgericht hält die Regelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG zugunsten einer Zweijahresgrenze für verfassungsgemäß und weist die Klage ab. Zusätzlich verneint das Gericht einen separaten Abzug als Sonderbetriebsausgaben mangels gesonderter Feststellung.
Ausgang: Klage gegen Kürzung des Abzugs für doppelte Haushaltsführung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nur innerhalb der ersten zwei Jahre ab Begründung der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig.
Besteht die doppelte Haushaltsführung zu Beginn des Veranlagungszeitraums länger als zwei Jahre, ist ein Abzug nach den genannten Vorschriften ausgeschlossen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zweijahresbegrenzung begründen ohne entgegenstehende BFH-Rechtsprechung keinen individuellen Abzugsanspruch.
Sonderbetriebsausgaben einer GbR sind einkommensteuerlich nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung festgestellt wurden (§ 182 Abs. 1 AO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Streitig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine mehr als zwei Jahre bestehende doppelte Haushaltsführung.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger (Kl.) ist seit 1986 als Professor an der Fachhochschule R/Bayern tätig. Er ist außerdem an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, aus der er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Mit Feststellungsbescheid vom 03.12.1997 wurde dem Kl. für 1996 ein Gewinnanteil in Höhe von 13.251 DM zugerechnet.
Die im Jahre 1945 geborene Ehefrau des Kl. ist als Richterin am Landgericht in B tätig. Der gemeinsame Wohnsitz der Eheleute befindet sich in R-W. Während der Woche wohnt der Kl. in seiner Eigentumswohnung in R.
In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1996 beantragte der Kl. Aufwendungen für die Eigentumswohnung in R in Höhe von 15.799,44 DM, Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 3.680 DM sowie Fahrtkosten für 48 Heimfahrten in Höhe von 21.941 DM als Kosten der doppelten Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzusetzen.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte im ESt-Bescheid vom 25.05.1998 lediglich die Fahrtkosten als Werbungskosten (WK) an und versagte im übrigen den steuerlichen Abzug der geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung, daß die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung seit Einführung des Jahressteuergesetzes 1996 auf maximal zwei Jahre begrenzt sei.
Der Einspruch des Kl. hatte keinen Erfolg. Auf den Einspruch vom 04.06.1998 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.06.1998 wird Bezug genommen.
Mit seiner Klage vom 21.07.1998 wendet sich der Kl. gegen die WK-Kürzung.
Die seit dem 01.01.1996 geltende Neuregelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) könne nicht pauschal auf alle Fälle angewendet werden. Es müsse eine Ausnahme für Altfälle gemacht werden, wenn feststehe, daß die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung auch nach mehr als zwei Jahren nicht - wie vom Gesetzgeber unterstellt - privat veranlaßt sei, sondern keine Möglichkeit bestehe, die doppelte Haushaltsführung zu beenden. So sei es in seinem Fall. Seine Ehefrau könne nicht mehr in den Staatsdienst des Freistaates Bayern wechseln, da sie die dort bestehende Altersgrenze überschritten habe. Ihm, dem Kl., sei ein Wechsel nach Nordrhein-Westfalen ebenfalls aus Altersgründen verwehrt. Im Jahre 1986 habe er die doppelte Haushaltsführung nur begründet, weil dies wegen der damals schon seit langem geltenden steuerlichen Regelung wirtschaftlich vertretbar gewesen. Hätte er damals mit einer Änderung der steuerlichen Regelungen rechnen können, dann hätte er sich um eine Tätigkeit bemüht, die er mit täglichen Fahrten von zu Hause aus hätte ausüben können. Die Neuregelung stelle daher eine Verletzung des Vertrauensschutzes dar, die nicht durch den gesetzgeberischen Ermessensspielraum gedeckt sei. Sie verletze Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz (GG).
Hilfsweise werde bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit ein Kostenabzug für die Unterkunftskosten in Höhe von 3.949,86 DM (3/12 von 15.799,44 DM) geltend gemacht. Die Einkünfte aus freiberuflicher Nebentätigkeit seien nur vom Standort R aus zu erzielen und auch nur deshalb, weil er seine Lehrtätigkeit in R ausübe. Die Nebentätigkeit habe im Jahre 1996 seine Anwesenheit in R während eines Zeitraums von drei Monaten erfordert.
Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 21.07.1998 Bezug genommen.
Der Kl. beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25.05.1998 zu StNr. aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, entsprechend der ESt-Erklärung vom 24.03.1998 den Abzug der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung bei der Berechnung der ESt auch hinsichtlich des Betrages von 15.799,44 DM zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit der Kl. Unterkunftskosten als Sonderbetriebsausgaben geltend mache, könne dies nur im Rahmen der einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung berücksichtigt werden. Im übrigen nimmt das FA auf die EE vom 23.06.1998 Bezug.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Klage ist unbegründet.
Der ESt-Bescheid vom 25.05.1998 und die EE vom 23.06.1998 sind rechtmäßig.
Das FA hat zu Recht keine Aufwendungen des Kl. wegen doppelter Haushaltsführung als WK berücksichtigt, da die doppelte Haushaltsführung schon zu Beginn des Veranlagungszeitraums 1996 mehr als zwei Jahre am selben Ort bestanden hat (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG). Der Senat hält diese Vorschrift in Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 05.12.1997 VI R 94/96, BStBl. II 1998, 211, für verfassungsgemäß. Das FA hat in seiner EE-Begründung vom 23.06.1998 zutreffend auf dieses BFH-Urteil und die darin enthaltenen - auch diese Entscheidung tragenden - Rechtsausführungen hingewiesen. Der Senat folgt dem und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO).
Ergänzend ist lediglich festzustellen, daß auch dem Hilfsbegehren des Kl., die Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen, nicht entsprochen werden kann. Vorliegen könnten allenfalls Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der GbR, die aber einkommensteuerlich nur berücksichtigungsfähig sind, wenn sie im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit festgestellt wurden (§ 182 Abs. 1 Abgabenordnung - AO), was nicht der Fall ist. Es bedarf insoweit auch keiner Aussetzung des streitigen Verfahrens im Hinblick auf eine evtl. Änderung des Feststellungsbescheids, da der Kl. diese - trotz richterlichen Hinweises - nicht anstrebt, sondern die Aufwendungen ohne Feststellungsverfahren im streitigen Verfahren berücksichtigt haben will, was verfahrensrechtlich nicht zulässig ist.
Abgesehen davon dürfte eine Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung als Sonderbetriebsausgaben ebenfalls daran scheitern, daß diese mehr als zwei Jahre bestand.
Der Senat entscheidet trotz der gegen das BFH-Urteil vom 05.12.1997 BStBl. II 1998, 211 eingelegten und noch anhängigen Verfassungsbeschwerde (2 BvR 400/98), da sich der Kl. mit einem Ruhen oder einem Aussetzen des Verfahrens nicht einverstanden erklärt, sondern um alsbaldige Sachentscheidung gebeten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.