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Finanzgericht Münster·7 K 3919/14 E·20.06.2017

Einkommensteuer: Privatnutzung Firmen-Pkw (1%-Regel) – Klage abgewiesen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Versicherungsvertreter, focht die Ansetzung einer Privatnutzung für seinen betrieblichen VW Touareg in 2010/2011 an. Das FG Münster wies die Klage ab: Der Anscheinsbeweis für private Nutzung ist nicht erschüttert (kein Fahrtenbuch, kein vergleichbares frei verfügbares Privatfahrzeug) und die Einspruchsfrist 2011 ist wegen Vertretersverschulden versäumt.

Ausgang: Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 abgewiesen; Ansatz der Privatnutzung und Versäumung der Einspruchsfrist bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem dem Steuerpflichtigen für private Zwecke zur Verfügung stehenden Betriebsfahrzeug begründet der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig die Annahme privater Nutzung und die Anwendung der 1%-Pauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird.

2

Der Anscheinsbeweis wird entkräftet, wenn dem Steuerpflichtigen für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind und uneingeschränkt privat nutzbar sind.

3

Die bloße Behauptung der fehlenden Privatnutzung genügt nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises; fehlende substantiierte Tatsachen oder Belege (insbesondere kein Fahrtenbuch) führen zur Beibehaltung der Pauschalversteuerung.

4

Bei Leasingverhältnissen schließt eine vertraglich vereinbarte Kilometerbegrenzung die Privatnutzung nicht automatisch aus; eine derartige Einschränkung muss substantiiert nachgewiesen werden.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist nur bei ohne Verschulden versäumter Frist zu gewähren; das Verschulden eines Vertreters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen und an die Sorgfaltsanforderungen an Steuerberater/Anwälte sind hohe Maßstäbe anzulegen, sodass bloßes Weiterleiten des Bescheids ohne Instruktionen kein fehlendes Verschulden belegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 EStG§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Frage der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs.

3

Der Kläger war in den Streitjahren 2010 und 2011 als Versicherungsvertreter gewerblich tätig. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Betriebsvermögen hielt er ein Fahrzeug VW Touareg. Diesen hatte seine Lebensgefährtin, Frau C W , mit Vertrag vom 9.12.2005 von der B GmbH geleast. Wegen der Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag vom 9.12.2005 (Bl. 71 der Gerichtsakte) und den Verlängerungsvertrag vom 9.12.2010 (Bl. 55 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Leasingraten und die Fahrzeugkosten trug der Kläger. Die wirtschaftliche Zurechnung dieses Fahrzeugs zum Kläger ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger für das Fahrzeug - wie auch im Vorjahr 2009 - nicht.

4

Bereits für das Jahr 2009 war der Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung, die der Kläger in einer berichtigten Gewinnermittlung mit 6.612 € (Bruttolistenpreis 55.100 € * 1% * 12 Monate) angesetzt hatte, streitig. Zur Begründung seiner gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 erhobenen Klage (7 K 2213/12 E) führte der Kläger aus, dass der VW Touareg ausschließlich betrieblich genutzt werde. Für Privatfahrten stünde ihm ein Suzuki Vitara (Erstzulassung 1995) zur Verfügung, der auch von der Lebensgefährtin für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werde. Beide Fahrzeuge seien in Status und Ausstattung als gleichwertig anzusehen (sog. SUV). Wegen der Kilometerbegrenzung gemäß Leasingvertrag, komme eine Privatnutzung des Leasingfahrzeugs nicht in Betracht.

5

Für das Streitjahr 2010 gab der Kläger erneut einen Privatnutzungsanteil für das Fahrzeug in Höhe von 6.612 € in seiner Gewinnermittlung an. Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Kläger am 25.3.2013 Einspruch ein und verwies auf das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Klageverfahren für 2009.

6

In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2011 berücksichtigte der Kläger keine Kfz-Privatnutzung. Der Beklagte erließ jedoch am 15.8.2013 einen Einkommensteuerbescheid, in dem er die Privatentnahme wie in den Vorjahren mit 6.612 € ansetzte. Der Bescheid wurde gegenüber dem damaligen Steuerberater als Empfangsbevollmächtigtem des Klägers bekannt gegeben. Hiergegen legten die jetzigen Prozessvertreter des Klägers am 16.10.2013 Einspruch ein und verwiesen ebenfalls auf das Klageverfahren. Hinsichtlich der Fristversäumung beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gaben hierzu an, dass der Kläger ihnen den Einkommensteuerbescheid für 2011 am 21.8.2013 übersandt habe. Ein weiteres Gespräch hierüber habe nicht stattgefunden. Die Anweisung zur Einspruchseinlegung sei wegen eines fehlerhaften Seiteneinzugs beim Faxgerät des Klägers nicht mit übermittelt worden. Dies sei erst am 14.10.2013 aufgefallen.

7

Nachdem der Kläger die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 in der mündlichen Verhandlung vom 21.8.2014 zurückgenommen hatte, führte er zu den Einspruchsverfahren für 2010 und 2011 ergänzend aus, dass er seinen Geschäftsbetrieb seit August 2009 in seinem Wohnhaus unterhalte, und daher keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mehr anfielen.

8

Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Der VW Touareg und der Suzuki Vitara seien nach Alter, Größe, Leistung und Preis nicht als gleichwertig anzusehen. Da für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte kein Zuschlag angesetzt worden sei, komme es auf die Verlegung des Betriebs in das Privathaus nicht an.

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Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage verweist der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.

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Der Kläger beantragt,

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den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 13.3.2013 und den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 15.8.2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.11.2014, dahingehend zu ändern, dass jeweils um 6.612 € niedrigere Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt werden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Einspruchsentscheidung.

15

In der Sache haben am 5.4.2017 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter und am 21.6.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

I.                  Für das Streitjahr 2011 ergibt sich dies bereits daraus, dass der Einkommensteuerbescheid mangels rechtzeitiger Einspruchseinlegung bestandskräftig geworden ist. Der Beklagte hat dem Kläger hinsichtlich der unstreitig versäumten Einspruchsfrist zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Entscheidung über eine behördliche Wiedereinsetzung ist vom Gericht voll überprüfbar (BFH-Beschluss vom 27.4.2011 III B 207/10, BFH/NV 2011, 1184).

20

Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). „Ohne Verschulden“ verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat. An die Sorgfaltspflichten eines Anwalts oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind allerdings besonders hohe Anforderungen zu stellen, nämlich eine äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.3.2010 X R 57/08, BFH/NV 2010, 1780 m.w.N.).

21

Der von den Prozessvertretern des Klägers im Einspruchsverfahren zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragene Sachverhalt führt nicht dazu, dass die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt wurde. Danach hat der Kläger lediglich den Einkommensteuerbescheid für 2011 ohne weitere Anweisungen an seine Prozessvertreter übermittelt. Diese haben den Bescheid offenbar ohne weitere Nachfrage beim Kläger entgegengenommen. Damit haben sie jedoch die anwaltliche Sorgfalt, die nach den Umständen des Falles angemessen gewesen wäre, verletzt. Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Bescheids, im August 2013, wäre ein Einspruch noch fristgerecht möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt liefen bereits ein Klageverfahren für 2009 und ein Einspruchsverfahren für 2010, die beide von den Prozessvertretern für den Kläger geführt wurden und die private Kfz-Nutzung betrafen. Die Übermittlung eines Einkommensteuerbescheids für das Folgejahr, der in den Erläuterungen ausdrücklich auf den Ansatz der privaten Pkw-Nutzung „wie in den Vorjahren mit 6.612 €“ verweist, ergibt nur vor dem Hintergrund einen Sinn, dass auch für dieses Jahr ein Einspruch eingelegt werden soll.

22

Im Übrigen ist die Klage für 2011 – wie für 2010 (s. unter II.) aber auch der Sache nach unbegründet.

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II.               Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO).

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Der Beklagte hat zu Recht einen Privatnutzungsanteil für den VW Touareg in Höhe von 6.612 € angesetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Nach dem Beweis des ersten Anscheins ergibt sich, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises reicht die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden, nicht aus. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (BFH-Beschluss vom 22.2.2012 VIII B 66/11, BFH/NV 2012, 988 m.w.N.). Der Anscheinsbeweis ist demgegenüber entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 4.12.2012 VIII R 42/09, BStBl. II 2013, 365).

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Im Streitfall spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs VW Touareg. Dieses Fahrzeug eignet sich typischerweise auch für Privatfahrten und es stand dem Kläger uneingeschränkt zur Verfügung.

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Der Kläger hat den Anscheinsbeweis auch nicht erschüttert. Dabei kann dahinstehen, ob der betrieblich genutzte VW Touareg dem Suzuki Vitara in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist, denn der Vitara stand dem Kläger gerade nicht uneingeschränkt für Privatfahrten zur Verfügung. Nach seinen eigenen Angaben nutzte seine Lebensgefährtin dieses Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass sie das Fahrzeug auch für Privatfahrten nutzte. Bei einem solchen Sachverhalt geht auch die BFH-Rechtsprechung nicht von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises aus (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974: Im Urteilsfall sah der BFH die Revision lediglich des Gesellschafters A als begründet an; hinsichtlich des Gesellschafters B, dessen Ehefrau die Privatfahrzeuge privat nutzte, blieb es hingegen beim vom FG vorgenommenen Ansatz des Privatnutzungsanteils).

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Der Vortrag des Klägers, aufgrund einer Beschränkung der Kilometerleistung nach dem Leasingvertrag scheide eine Privatnutzung aus, führt ebenfalls nicht zu einer Erschütterung des Anscheinsbeweises. Eine solche Beschränkung ist bereits nicht nachgewiesen worden. Von den vorgelegten Leasingverträgen enthält lediglich der ursprüngliche Vertrag vom 9.12.2005, der für eine Laufzeit von 48 Monaten abgeschlossen wurde und damit Ende 2009 auslief, eine „vereinbarte Gesamtfahrleistung“ von 80.000 km. Aus dem Verlängerungsvertrag vom 9.12.2010 ergibt sich eine solche Beschränkung gerade nicht mehr. Unabhängig davon ist sind einer im Leasingvertrag vereinbarten Gesamtfahrleistung von 20.000 km pro Jahr Privatfahrten nicht ausgeschlossen.

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Weitere Begründungen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere hat er kein Fahrtenbuch geführt. Aus diesem Grund kommt der Ansatz der Nutzungsentnahme nur nach der sog. 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) und nicht nach den tatsächlichen Fahrzeugkosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) in Betracht. Die Höhe des Bruttolistenpreises wurde vom Kläger selbst angesetzt und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.