ESt-Änderung wegen falsch erklärter Versorgungswerksbeiträge: keine Korrektur nach § 129/§ 173 AO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide 2006–2008, weil Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im falschen Formularfeld erklärt und daher nicht erhöht als Sonderausgaben berücksichtigt worden seien. Das FG verneinte eine Berichtigung nach § 129 AO, da die Fehlzuordnung nicht als „mechanisches Versehen“ des Finanzamts erkennbar war, sondern zusätzliche Ermittlungen erfordert hätte. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheiterte zudem daran, dass kein nachträgliches Bekanntwerden nachgewiesen sei und den Kläger jedenfalls grobes Verschulden (zurechenbar über die mitwirkende Beratersozietät) treffe. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Änderung der ESt-Bescheide 2006–2008 nach § 129/§ 173 AO abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 129 AO setzt eine Schreib-, Rechen- oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit voraus, die einem mechanischen Versehen gleichsteht; besteht mehr als nur die theoretische Möglichkeit eines Rechts- oder Ermittlungsfehlers, scheidet § 129 AO aus.
Übernimmt die Finanzbehörde eine unrichtige Angabe aus der Steuererklärung, liegt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO nur vor, wenn sich der Fehler ohne weiteres aus Erklärung, Anlagen und den Aktenunterlagen des Veranlagungsjahres ergibt.
Erfordert die Erkennbarkeit eines Fehlers zusätzliche Sachverhaltsermittlungen oder die Heranziehung externer Erkenntnisquellen, handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO.
Bei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt der Inhalt der zur Veranlagung herangezogenen Steuererklärungen und Akten grundsätzlich als bekannt; fehlende tatsächliche Kenntnisnahme durch den Bearbeiter ist unerheblich.
Grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt vor, wenn bei Mitwirkung eines steuerlichen Beraters die naheliegende Überprüfung der korrekten Eintragung in den Vordrucken und der Bescheide unterbleibt bzw. trotz Prüfung ein offensichtlicher Erfassungsfehler nicht erkannt wird; dieses Verschulden ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Antrag auf Änderung von Einkommensteuerbescheiden für 2006 bis 2008 zu Recht abgelehnt worden ist.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er ist Beteiligter an der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. T. und Q..
Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer für die Streitjahre wurden nach den Angaben auf den Erklärungsvordrucken unter Mitwirkung der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspartnerschaft gefertigt. Den Erklärungen war jeweils ein Anschreiben (vgl. z.B.: Schreiben vom 27.2.2009) beigefügt, dass Rückfragen an den Steuerberater Dr. T. zu richten seien. In den Steuererklärungen erklärte der Kläger jeweils Rentenversicherungsbeiträge ohne Kapitalwahlrecht an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte war nach seinen Angaben im September 2004 über die verbesserte Abziehbarkeit seiner Beiträge als Sonderausgaben mit Berechnungsbeispielen hingewiesen worden.
Die Leistungen erfasste er in der Zeile 74 (2006 Zeile 72) des jeweiligen Erklärungsvordrucks. In dieser Zeile sind nach dem Vordruck Rentenversicherungsbeiträge ohne Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005 (steuerpflichtige Beiträge zur Versorgungs- und Pensionskassen) einzutragen. Zutreffend wäre eine Eintragung in Zeile 62 des Vordrucks gewesen, denn dort sind – wie in der Zeile 62 ausgeführt – die Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei Nichtarbeitnehmern, die – wie im Streitfall vorliegend – den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, einzutragen.
Der Beklagte führte die Veranlagungen für die Streitjahre unter Zugrundelegung der Eintragungen des Klägers durch. Die entsprechenden Steuerfestsetzungen datierten vom 28.08.2008 (2006) und vom 13.03.2009 (2007 und 2008). Auf den vom Kläger eingereichten Kopien der Steuerbescheide befindet sich jeweils ein Eingangsvermerk der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspartnerschaft (Eingänge am 29.09.2008 und am 16.03.2009), auf welchen die eingestempelten Punkte „Zugeordnet“ und „Geprüft“ abgezeichnet wurden.
Mit Schreiben vom 03.03.2011 beantragte der Kläger eine Änderung der Steuerfestsetzungen 2006 bis 2008 wegen der unzutreffenden Erfassung der Rentenversicherungsbeiträge. Der Beklagte lehnte dies ab. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger ist der Meinung, dass die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 129 Abgabenordnung (AO) gegeben seien. Eine Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit sei gegeben, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Dies sei im Streitfall erfolgt. Die Unrichtigkeit sei offenbar, da sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Klägers und deren Anlagen für das jeweils betreffende Veranlagungsjahr ergeben habe. Die offenbare Erkennbarkeit sei gegeben, da sich die Art der Vorsorgeaufwendungen aus dem Hinweis auf das Versorgungswerk ergeben habe. Die Kenntnis, dass es sich um erhöht abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen handele, sei zu unterstellen, da das Versorgungswerk im Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.02.2007 IV C 8-S 2221-128/06 auch aufgeführt sei. Es habe daher ein einfach erkennbarer Fehler vorgelegen, bei dem die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen gewesen sei.
Desweiteren hätten im Streitfall auch die Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorgelegen. Die Beitragszahlungen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte seien eine Tatsache im Sinne des § 173 AO. Über die tatsächliche Kenntnis des Bearbeiters über diese Beitragszahlungen gebe die Steuerakte keinen Aufschluss. So sei kein Geprüft-Vermerk oder ein Haken vorhanden, der die Kenntnisnahme des Bearbeiters dokumentiere. Daher sei von einer nicht bekannten Tatsache auszugehen. Es gebe im Streitfall insoweit nur zwei Möglichkeiten. Im ersten Fall hätte der Bearbeiter in Kenntnis der aufgeführten Tatsache bewusst eine unzutreffende steuerliche Berücksichtigung vorgenommen. Dann aber hätte er – der Kläger – einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Im zweiten Fall einer übersehenen Tatsache, dass es sich um Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte gehandelt habe, hätte der Beklagte seiner Ermittlungspflicht nach § 88 AO nicht Genüge getan und würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er sich auf die Kenntnis der Tatsache beriefe. Er, der Kläger, habe keine unrichtigen Angaben gemacht. Er sei lediglich einem Irrtum über das richtige Formularfeld erlegen. Die Tatsache – die Leistungen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte – habe er dagegen zutreffend erklärt.
Im Übrigen – so der Kläger-Vertreter auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung – habe der Kläger seine Steuererklärung ohne Beratung selbst gefertigt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides wegen Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2006 bis 2008 vom 08.03.2011 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2011 das Finanzamt zu verpflichten, die Steuerfestsetzungen zur Einkommensteuer 2006 bis 2008 dergestalt zu ändern, dass die Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als erhöht abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und ist der Meinung, dass eine Änderung der streitigen Steuerbescheide zu Recht abgelehnt worden sei.
Die Einzelrichterin hat am 10.04.2013 in der Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat zu Recht eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2006 bis 2008 abgelehnt. Die Steuerfestsetzungen sind formell bestandskräftig und konnten nach den im Streitfall ausschließlich in Betracht kommenden Änderungsvorschriften (§§ 129, 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) nicht mehr geändert werden.
Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift müssen einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sein, d.h. es muss sich um mechanische Fehler handeln. Ist die mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder einer unvollständigen Sachaufklärung gegeben, liegt kein mechanisches Versehen und damit keine offenbare Unrichtigkeit vor (ständige Rechtsprechung z.B. Urteile des BFH vom 24.07.1984 VIII R 304/81, BStBl II 1984, 785; vom 28.11.1985 IV R 178/83, BStBl II 1986, 293). Die Entscheidung, ob eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Sinn vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls, vor allem nach der Aktenlage zu treffen (Urteil des BFH vom 15.03.1994 XI R 78/92, BFH/NV 1995, 937).
Die Einkommensteuerfestsetzungen für 2006 bis 2008 enthalten hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge keine offenbare Unrichtigkeit. Sie können deshalb nicht nach § 129 AO berücksichtigt werden.
Zwar steht einer offenbaren Unrichtigkeit nicht entgegen, dass der Bescheid der unrichtigen Steuererklärung entsprach, in der versehentlich die Rentenversicherungsbeiträge ohne Kapitalwahlrecht an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in den Zeilen 72 und 74 des Erklärungsvordrucks eingetragen wurden. Denn eine offenbare Unrichtigkeit kann auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt einen in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d.h. für das Finanzamt „erkennbare“ Unrichtigkeit als eigene übernimmt (Urteil des BFH vom 25.02.1972 VIII R 141/71, BStBl II 1972, 550 sowie vom 24.07.1984 VIII R 304/81 a.a.O.). Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Unrichtigkeit ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt (BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 47/08, BFHE 226,8; BStBl II 2009, 946).
Eine solche offenbare Unrichtigkeit ist vorliegend nicht gegeben. Den von dem Kläger mit der Einkommensteuererklärung eingereichten Unterlagen war nicht zu entnehmen, dass es sich bei den Beiträgen an das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte um Beiträge an eine Versorgungseinrichtung handelt, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringt. Danach wäre die Unrichtigkeit der Erklärung für den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts nur erkennbar gewesen, wenn er entweder bei dem Kläger nachgefragt hätte oder zur Klärung dieser Frage den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.02.2007 IV C 8-S2221-128/06 zugezogen hätte, um zu prüfen, ob das Versorgungswerk der Rechtsanwälte dort aufgeführt ist oder wenn ihm die Erlasslage sicher bekannt gewesen wäre. Eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen. Sie schließt die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit aus (Urteile des BFH vom 18.04.1986 VI R 4/83, BStBl II 1986, 541, 544 und vom 31.07.1990 I R 116/88, BStBl II 1991, 22). Der Beklagte hat daher die vom Kläger begehrte Änderung nach der Vorschrift des § 129 AO zu Recht abgelehnt.
Der Beklagte hat auch zu Recht eine Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO abgelehnt.
Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2001 XI R 42/00, BFHE 1994, 9, BStBl II 2001, 370). Dabei gilt der Inhalt der Steuererklärungen und der Steuerakten, soweit sie bei der Steuerfestsetzung hinzugezogen wurden, grundsätzlich als bekannt. Unerheblich ist, ob Vorsteher, Sachgebietsleiter oder Bearbeiter den Vorgang tatsächlich gelesen und in ihr Wissen aufgenommen oder nur punktuell überflogen haben (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394 m.w.N. sowie Loose in Tipke/Kruse § 173 Rdz. 33 m.w.N.). Insoweit lag hinsichtlich der Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte – entgegen der Auffassung des Klägers – keine nachträglich bekanntgewordene Tatsache vor.
Dass die Versicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gingen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG erbringt, ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt als eine Tatsache im Sinne des § 173 AO anzusehen (vgl. dazu Loose in Tipke/Kruse § 173 Rdz. 14). Insoweit hat der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung die Rechtslage verkannt.
Es lässt sich allerdings nach Lage der Akten keine Aussage darüber treffen, ob der Bearbeiter die Sachlage bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung grundsätzlich kannte, sie schlichtweg im Rahmen der Veranlagung des Klägers nicht berücksichtigt, sondern die Angaben in der Steuererklärung unbedacht übernommen hat. Ein entsprechender Nachweis, dass der Bearbeiter die Erlasslage nicht kannte, fehlt. Die begehrte Änderung nach § 173 Abs.1 Nr. 2 AO scheidet mithin aus; dem Kl. obliegt die Beweislast für das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen.
Der Kläger hat zudem grob schuldhaft gehandelt.
Grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (Urteil des BFH vom 23.01.2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379 m.w.N.).
Selbst wenn man also von einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache ausginge, lägen die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vor, weil das nachträgliche Bekanntwerden dieser neuen Tatsache auf einem groben, dem Kläger zuzurechnenden Verschulden seiner Steuerberater- und Rechtsanwaltspartnerschaft beruht. Nach den Angaben in den Steuererklärungen hatte die Partnerschaft bei der Anfertigung der Steuererklärung mitgewirkt. Sie hätte sich um eine sachgemäße und gewissenhafte Erfüllung der Steuererklärungen bemühen müssen. Dabei sind an sie erhöhte Anforderungen hinsichtlich der zu erwartenden Sorgfalt zu stellen. Insbesondere muss von Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Kenntnis und sachgerechte Anwendung der einschlägigen Steuererklärungsvordrucke erwartet werden. Vorliegend hat die bei der Anfertigung der Steuererklärung mitwirkende Partnerschaft die ihr zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise dadurch verletzt, dass sie die erstellte Steuererklärung vor der Einreichung beim Finanzamt nicht auf die richtigen Eintragungen hin überprüfte und bei einer Überprüfung der Einkommensteuerbescheide für 2006 bis 2008 nicht erkannte, dass die Rentenversicherungsbeiträge nicht erhöht berücksichtigt worden sind. Vielmehr wurden die jeweiligen Steuerfestsetzungen bzw. Nachforderungen sogar mit einem Haken versehen. Mit anderen Worten: Eine Überprüfung durch die Partnerschaft erfolgte insoweit zwar; der Fehler bei der Steuerfestsetzung wurde jedoch – trotz Überprüfung – nicht erkannt. Dieses grob schuldhafte Verhalten der Steuerberater- und Rechtsanwaltspartnerschaft muss sich der Kläger zurechnen lassen.
Das grobe Verschulden des Klägers wird auch nicht durch mögliche Versäumnisse des Finanzamts ausgeschlossen (Urteile des BFH vom 09.08.1991 III R 24/87, BStBl II 1992, 65; vom 04.02.1993 III R 78/91 a.a.O., vom 23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441). Das erkennende Gericht sieht sich aufgrund des Vorbringens des Klägervertreters dennoch dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt seine Aufklärungspflicht nach § 88 Abs. 1 AO nicht in einem besonders groben Maße verletzt hat. Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht nach § 88 AO nur, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht. Dabei braucht die Behörde Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFH-Urteil vom 05.12.2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588; BFH-Urteil vom 07.07.2004 XI R 10/03, BFHE 2006, 303, BStBl II 2004, 911; BFH-Urteil vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835). Berücksichtigt man zudem, dass den Steuerpflichtigen, der mit den Vorsorgeaufwendungen Steuerminderungen beantragt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, ist vorliegend eine grobe Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts, das bei der Steuerfestsetzung hinsichtlich der Besteuerung der von einem Rechtskundigen gefertigten Erklärung des Klägers folgte, nicht gegeben.
Soweit der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung wegen des Mitverschuldens der Steuerberatung erstmalig behauptet, allein der Kläger habe die Steuerklärungen gefertigt, überzeugt dieses Vorbringen nicht. Denn den Steuererklärungen waren gesonderte Anschreiben beigefügt, dass Rückfragen ausschließlich an StB Herrn Dr. T. zu richten seien. Ferner war in den Steuererklärungen eindeutig angegeben, dass die Dr. T., Q. Steuerberater- und Rechtsanwaltspartnerschaft, Postfach xxxx, yyyy F-Stadt, Telefon 0zzzz/xxxxx (Dr. T.), Beraternummer vvvv, an der Fertigung der Steuererklärung mitgewirkt habe. Zudem erhielten die an die Privatanschrift des Klägers adressierten Steuerbescheide nachträglich auch einen Eingangsstempel der Partnerschaft mit dem abgezeichneten „Geprüft“.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.