Abzug von PKV-Beiträgen: Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe mindernd berücksichtigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Berücksichtigung von Arbeitgeberbeiträgen zur privaten Krankenversicherung bei der Ermittlung abzugsfähiger Vorsorgeaufwendungen an. Das FG Münster wies die Klage ab und bestätigte, dass Arbeitgeberzuschüsse in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen sind. Die pauschale Typisierung des Gesetzgebers ist verfassungsgemäß; eine aufwändige Einzelfallaufteilung wäre bei unerheblicher Steuerwirkung nicht geboten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage gegen Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge zur PKV bei den abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitgeberbeiträge zur privaten Krankenversicherung sind bei der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen.
Eine gesetzliche pauschale Typisierung zur Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für privat Versicherte ist verfassungsgemäß, sofern die Grenzen der Typisierungskompetenz nicht überschritten werden.
Ein aufwändiges Aufteilungsverfahren zur gesonderten Berücksichtigung von Arbeitgeberzuschüssen ist nicht erforderlich, wenn die dadurch erzielte Änderung der Steuerfestsetzung unerheblich ist und die pauschalisierende Regelung aus Vereinfachungsgründen gerechtfertigt ist.
Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO zu versagen, wenn die Rechtslage eindeutig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat die streitigen Arbeitgeberbeiträge zu Recht in vollem Umfang bei der Berechnung der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge mindernd berücksichtigt. Die gesetzliche Regelung ist zweckmäßig und nicht verfassungswidrig. Die Grenzen der Typisierungskompetenz sind vom Gesetzgeber eingehalten worden.
Wegen der Einzelheiten – insbesondere zur Begründung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift - wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 21.09.2012 3 K 144/11 (rechtskräftig), veröffentlicht in EFG 2013, 26 ff., Entscheidung Nr. 8 sowie Finanzgericht Nürnberg vom 16.01.2013 3 K 974/11, Juris, Bezug genommen, denen der Senat folgt.
Darüber hinaus weist der Senat noch auf Folgendes hin:
Die vom Kläger begehrte Aufteilung der Arbeitgeberzuschüsse und die Berechnung des sich daraus zusätzlich ergebenden Sonderausgabenabzugs wäre gegenüber der bestehenden gesetzlichen Regelung aufwändig und fehleranfällig. Sie würde bei dem Kläger das zu versteuernde Einkommen um 164 EUR mindern. Die festzusetzende Einkommensteuer würde sich damit nur unwesentlich verringern. Dies ist auch folgerichtig und zu erwarten, denn wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben privat Versicherte typischerweise ein höheres Einkommen, so dass die durch die Vereinfachung bewirkte Änderung des steuerpflichtigen Einkommens im Verhältnis dazu relativ gering bleiben wird.
Die Fälle privatversicherter Arbeitnehmer und die sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
2. Halbsatz EStG für diese Fälle ergebende Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen unterscheiden sich daher nach Art und Dimension grundlegend von dem Fall, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dessen Ausspruch der Verfassungswidrigkeit zugrunde gelegen hat; dort ging es um ein Ehepaar mit sechs Kindern, der Ehemann war selbständig, die Ehefrau nicht berufstätig, das Paar musste für sich und seine Kinder 36.032 DM (18.422 EUR) Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung aufwenden, von den insgesamt geltend gemachten rund 66.000 DM (rund 33.700 EUR) Vorsorgeaufwendungen konnte das Paar nur 19.830 DM (10.139 EUR) abziehen. Für diesen Fall hatte das Bundesverfassungsgericht die Grenzen der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers als überschritten angesehen (substantielle Einbußen beim Existenzminimum). Im vorliegenden Fall jedoch sind diese Grenzen bei Anwendung der vom Gesetzgeber favorisierten pauschalen Lösung nach Auffassung des Senats aus den o.g. Gründen noch eingehalten (vgl. dazu ebenso Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach EStG § 10 Rz. 305: durch Vereinfachungsgesichtspunkte gerechtfertigt; ohne Bedenken auch Risthaus DStZ 2009, 669, 667).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Nach Auffassung des Senats ist die Rechtslage eindeutig.