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Finanzgericht Münster·7 K 2451/16 StB·05.12.2017

Rücknahme einer bestandskräftigen Steuerberater-Prüfungsentscheidung trotz Verfahrensfehler

SteuerrechtAbgabenordnungSteuerberaterrecht (StBerG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Rücknahme der negativen Prüfungsentscheidung zur Steuerberaterprüfung 2013 sowie eine neue mündliche Prüfung wegen ungleicher Vorbereitungszeiten beim Vortrag. Das FG bejahte zwar die Rechtswidrigkeit der Prüfungsdurchführung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Die Rücknahme nach § 164a StBerG i.V.m. § 130 AO lehnte es jedoch ab, weil der Beklagte ermessensfehlerfrei auf die Zumutbarkeit einer früheren Geltendmachung im damaligen Klageverfahren und die fehlende Offensichtlichkeit/Schwere des Verstoßes abgestellt hatte. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Rücknahme der Prüfungsentscheidung trotz festgestelltem Verfahrensfehler abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung in Steuerberaterprüfungssachen ist § 164a StBerG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO; andere Verfahrensvorschriften sind insoweit ausgeschlossen.

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Der Grundsatz der Chancengleichheit in Prüfungen verlangt möglichst gleiche Bedingungen; unterschiedlich lange Vorbereitungszeiten für den mündlichen Vortrag innerhalb einer Prüfungsgruppe können die Prüfungsentscheidung rechtswidrig machen.

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Die Ablehnung der Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts ist regelmäßig ermessensgerecht, wenn der Betroffene die Rücknahmegründe in einem statthaften, fristgerechten Rechtsbehelfsverfahren hätte geltend machen können.

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Von dem Betroffenen kann die Führung eines Klageverfahrens ausnahmsweise nicht erwartet werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise unzumutbar ist; hierfür trägt er die Darlegungslast.

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Bei der Ermessensentscheidung über eine Rücknahme sind insbesondere Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie die Gründe für die verspätete Geltendmachung zu berücksichtigen; eine Verpflichtung zu einer bestimmten Entscheidung setzt Ermessensreduzierung auf Null voraus.

Relevante Normen
§ 130 AO i.V.m. § 164a Abs. 1 StBerG§ 101 Satz 1 FGO§ 164a StBerG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO§ 130 Abs. 1 AO§ 5 AO§ 102 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Prüfungsentscheidung aufzuheben ist.

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Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin ist seit Abschluss ihrer Ausbildung als Steuerfachgehilfin mit kurzen Unterbrechungen in diesem Beruf tätig. In den Jahren 1998 und 2000 nahm sie an der Steuerberaterprüfung teil, wurde jedoch jeweils nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. In den Jahren 1999 und 2001 meldete sie sich ebenfalls zur Steuerberaterprüfung an, verzichtete jedoch an der Teilnahme der Klausuren, indem sie die Prüfungsgebühren nicht entrichtete.

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Für das Jahr 2013 meldete sich die Klägerin erneut zur Steuerberaterprüfung an und nahm auch an der Klausuren teil. Diese wurden mit einer Durchschnittsnote von 4,33 bewertet, so dass sie zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde. Am 26.3.2014 fand die mündliche Prüfung statt, die die Klägerin nicht bestand. Ihr mündlicher Vortrag wurde mit 5,5 bewertet und die übrigen Teile der mündlichen Prüfung mit 4,0 bzw. 4,5, was zu einer Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung von 4,35 und zu einer Gesamtnote von 4,34 führte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Prüfung in der Prüfungsakte des Beklagten Bezug genommen.

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Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 2.4.2014 beim damals zuständigen Finanzgericht Düsseldorf Klage. Das während des Klageverfahrens durchgeführte Überdenkungsverfahren führte zu keiner abweichenden Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.4.2015 nahm die Klägerin die Klage zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Gerichtsakte des Finanzgerichts Düsseldorf im Verfahren 2 K 1062/14 Bezug genommen.

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Am 2.5.2016 beantragte die Klägerin bei der Prozessvertreterin des Beklagten die Aufhebung der Prüfungsentscheidung gemäß § 130 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 164a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und berief sich dabei auf einen Verfahrensfehler hinsichtlich des mündlichen Vortrags. Sie trug vor, dass ihr und ihren drei Mitprüflingen gleichzeitig die Auswahlblätter für die Themen des Vortrags ausgehändigt worden seien, wobei die Themen jeweils unterschiedlich gewesen seien. Nach der Auswahl hätten alle vier Prüflinge 30 Minuten Zeit gehabt, sich auf den Vortrag vorzubereiten. Danach seien sie gleichzeitig in den Prüfungsraum geführt worden und hätten nacheinander ihre Vorträge gehalten. Aus dieser Vorgehensweise ergebe sich ein schwerwiegender Verstoß gegen die Chancengleichheit, weil die Prüflinge unterschiedlich lange Vorbereitungszeiten gehabt hätten. Der beantragten Rücknahme des Prüfungsbescheides stehe das Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf nicht entgegen. Mangels Urteils liege keine rechtskräftige Entscheidung vor. Im Rahmen der Ermessensausübung sei die äußerst hohe Bedeutung der Steuerberaterprüfung für die Klägerin zu berücksichtigen, zumal es sich um ihren letzten Versuch handele. Ferner sei einzubeziehen, dass der Prozessvertreterin des Beklagten bis zum 8.4.2016 diese verfahrensfehlerhafte Durchführung der mündlichen Prüfungen nicht bewusst gewesen sei. Erst in einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Münster (Az. 7 K 1292/14 StB) sei der Verstoß gegen die Chancengleichheit zu Tage getreten. Vor dem Hintergrund, dass die mündlichen Steuerberaterprüfungen in den anderen Bundesländern in der Weise abgehalten würden, dass den Prüflingen die Themenvorschläge in Abständen von 10 bis 15 Minuten ausgehändigt würden, komme sogar eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.

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Die Prozessvertreterin des Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.7.2016 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung. Vielmehr habe sie die Möglichkeit gehabt, den geltend gemachten Verfahrensfehler im Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf vorzubringen. Dies sei ihr auch zumutbar gewesen. Eine Ermessensreduzierung auf Null komme nicht in Betracht, da der geltend gemachte Verstoß nicht offensichtlich und schwerwiegend gewesen sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob tatsächlich ein Verfahrensfehler vorliege, der sich zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt habe. Außerdem hätten im Prüfungsraum keinerlei Hilfsmittel zur Verfügung gestanden und angesichts der laufenden Prüfung sei eine weitergehende Vorbereitung kaum möglich gewesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben scheide aus, da die Klägerin die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf aus freien Stücken zurückgenommen habe.

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Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung zu haben. Jedenfalls sei die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Ein schwerwiegender Verstoß bzw. eine Offenkundigkeit sei nicht erforderlich, da die Klägerin nicht die Nichtigkeit der Prüfungsentscheidung geltend mache. Auch ohne Hilfsmittel sei es den Prüflingen möglich gewesen, sich mental auf ihre Vorträge vorzubereiten. Dem Einwand der Klägerin, dass ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt, stehe kein rechtskräftiges Urteil entgegen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Düsseldorf sei dieser Fehler nicht Gegenstand gewesen. Auch der Beklagte habe zwischenzeitlich erkannt, dass sich bei dem früher praktizierten Ablauf der mündlichen Prüfungen um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler handele und das Verfahren ab 2017 umgestellt. Hierzu reicht die Klägerin das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Düsseldorf vom 15.2.2017 (Az. 2 K 984/16 StB, Klägerin: X) ein, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

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Die Klägerin beantragt,

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den Ablehnungsbescheid vom 13.7.2016 aufzuheben,

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den Beklagten zu verpflichten, die Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2013 vom 26.3.2014 aufzuheben,

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den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine neue mündliche Prüfung unter Gewährung einer angemessenen Vorbereitungszeit zu gewähren, die Prüfungsleistungen zu bewerten und die Klägerin neu zu bescheiden,

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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, eine neue Entscheidung über die Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 26.3.2014 unter Wahrung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt ergänzend vor, dass es sich bei der Steuerberaterprüfung um eine Landesprüfung handelt, die lediglich bundeseinheitlich geregelt sei. Eine Vergleichbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit mit der Verfahrensweise anderer Bundesländer scheide daher aus. Es sei weiterhin zweifelhaft, ob sich der Verfahrensfehler zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt habe, zumal dieser nach Auffassung der Klägerin bei ihr anstelle einer 30-minütigen zu einer längeren Vorbereitungszeit geführt habe.

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In der Sache hat am 6.12.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1.                Die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Aufhebung der Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung noch auf Neubescheidung ihres Ablehnungsantrags.

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Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung kommt nur § 164a StBerG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO in Betracht. § 164a StBerG verweist für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens für Angelegenheiten, die - wie die Steuerberaterprüfung - durch den zweiten Abschnitt des Zweiten Teils dieses Gesetzes geregelt sind, auf die Vorschriften der AO und schließt damit die Anwendung anderer Verfahrensvorschriften aus.

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2.                Die Prüfungsentscheidung vom 26.3.2014 ist rechtswidrig, weil die mündliche Steuerberaterprüfung verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde. Der in der Sache zwischen den Beteiligten unstreitige Verfahrensablauf führte zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Dieser Grundsatz erfordert insbesondere, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, unter möglichst gleichen Bedingungen ihre Eignung für den Zugang zum Beruf des Steuerberaters darzutun (BFH-Urteil vom 8.2.2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755). In der mündlichen Prüfung der Klägerin hatten die einzelnen Prüflinge unterschiedlich lange Vorbereitungszeiten für ihre mündlichen Vorträge. Während der erste Prüfling unmittelbar nach Ablauf der 30-minütigen Vorbereitungszeit starten musste, konnten sich die anderen Prüflinge zumindest gedanklich noch auf ihre Vorträge vorbereiten und die Reaktion der Prüfer auf bestimmte Ausführungen bzw. Formulierungen der anderen Prüflinge beobachten und für ihren Vortrag verwenden. Da die Klägerin an dritter Stelle geprüft wurde, hatte sie zwar eine längere Vorbereitungszeit als die beiden ersten, aber eine kürzere Vorbereitungszeit als der letzte Prüfling. In der Sache dürfte die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des damaligen Verfahrensablaufs zwischen den Beteiligten nicht streitig sein, zumal der Beklagte, wie dem erkennenden Senat bekannt ist, dieses rechtswidrige Verfahren inzwischen umgestellt hat.

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3.                Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Wenn eine Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 5 AO). Eine behördliche Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur insoweit der gerichtlichen Nachprüfung, als es um die Frage geht, ob die Behörde nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensprüfung darf das Gericht vor allem die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Erwägungen nicht durch eigene ersetzen. Es darf ferner wegen der eingeschränkten Prüfungs- und Entscheidungskompetenz die Behörde nur dann nach § 101 Satz 1 FGO zum Erlass einer bestimmten Entscheidung verpflichten, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, sog. Ermessensreduzierung auf Null (BFH-Urteil vom 23.9.2009 XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12 m.w.N.).

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Der Beklagte hat bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung bereits nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Ablehnung der Zurücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen Bescheids kann in der Regel nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn der Betroffene in der Lage war, die Gründe, die nach seiner Auffassung eine Rücknahme rechtfertigen, bei fristgerechter Einlegung des statthaften Rechtsmittels vorzubringen. Mit dieser Begründung kann eine Zurücknahme nur dann nicht abgelehnt werden, wenn von der Betroffenen die Anstrengung eines Klageverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte (BFH-Urteil vom 10.3.1992 VII R 70/91, BFH/NV 1992, 698 zur Zurücknahme einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung). Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kommt es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes und darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 9.3.1989 VI R 101/84, BStBl. II 1989, 749).

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a.                Der Beklagte hat die Ablehnung des Antrags insbesondere darauf gestützt, dass es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen sei, den von ihr gerügten fehlerhaften Verfahrensablauf der mündlichen Prüfung bereits im Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf vorzubringen. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, warum dies von ihr billigerweise nicht erwartet werden konnte. Insbesondere war ihr der Verfahrensablauf seit der mündlichen Prüfung am 26.3.2014 bekannt. Allein die Tatsache, dass die Rechtswidrigkeit des Verfahrensablaufs in einem späteren Klageverfahren eines anderen Prüflings aufgegriffen wurde, hätte die Klägerin nicht gehindert, dies bereits in ihrem Klageverfahren vorzubringen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin im Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf nicht ausreichend gehört worden wäre oder zur Zurücknahme gedrängt wurde. Durch die Klagerücknahme ist die Prüfungsentscheidung bestandskräftig geworden. Dies gilt unabhängig davon, dass kein Urteil in der Sache ergangen ist.

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b.                Darüber hinaus hat der Beklagte in seine Ermessensentscheidung einbezogen, dass der Rechtsverstoß nicht offensichtlich und schwerwiegend war. Diese Erwägung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hätte es sich um einen offensichtlichen Rechtsverstoß gehandelt, wäre dieser bereits im Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf zum Gegenstand gemacht worden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass alle Prüflinge ihre Vorträge zu verschiedenen Themen gehalten haben, erscheint der Verstoß gegen Chancengleichheit auch nicht als schwerwiegend. Die Klägerin hat den Ablauf der mündlichen Prüfung im Hinblick auf die Vorträge offenbar selbst nicht als schwerwiegende Benachteiligung angesehen. Anderenfalls hätte sie sich nicht erst mehr als zwei Jahre nach der Prüfung auf einen solchen Verstoß berufen

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.