Forderungspfändung: Teilanerkennung Unterhaltspflicht (§ 850c Abs. 4 ZPO) ermessensfehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Steuerrückständen sowie gegen eine Anordnung, seine Ehefrau nur teilweise als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Das FG hielt die Forderungspfändung vom 25.09.2001 für rechtmäßig, da kein umfassender Vollstreckungsaufschub bestand und erfolglose Pfändungen durch erfolgversprechendere ersetzt werden dürfen. Die Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO vom 15.11.2001 hob das Gericht jedoch auf, weil eine nachvollziehbare Ermessensausübung weder im Verwaltungsakt noch in der Einspruchsentscheidung erkennbar war. Eine erstmalige Nachholung der Ermessenserwägungen im Klageverfahren sei nach § 102 Satz 2 FGO nicht zulässig.
Ausgang: Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben, Pfändung im Übrigen bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Im steuerlichen Vollstreckungsverfahren ist eine Forderungspfändung rechtmäßig, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249, 251 ff. AO vorliegen und kein Vollstreckungshindernis, insbesondere kein umfassender Vollstreckungsaufschub, besteht.
Die Finanzbehörde darf erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen aufheben und durch andere, erfolgversprechendere Maßnahmen ersetzen; sie ist aufgrund des Erhebungsauftrags (§ 85 AO) gehalten, erfolgversprechende Pfändungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Die Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO, eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen, erfordert eine erkennbare Ermessensbetätigung nach Sinn und Zweck der Norm; einer bloßen Berechnung ohne vorgelagerte Ermessensentscheidung fehlt es insoweit.
Ermessenserwägungen müssen spätestens in der Einspruchsentscheidung so begründet werden, dass die tragenden Erwägungen der Ermessensausübung erkennbar sind; andernfalls ist der Verwaltungsakt wegen Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig.
§ 102 Satz 2 FGO erlaubt nur die Ergänzung bereits angestellter Ermessenserwägungen, nicht aber deren vollständige erstmalige Nachholung oder ein Auswechseln tragender Gründe im finanzgerichtlichen Verfahren.
Tenor
Die Anordnung des Beklagten vom 15.11.2001 (betreffend § 850 c Abs. 4 Zivilprozessordnung) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung.
Der Kläger (Kl.) ist Steuerberater. Wegen steuerlicher Rückstände in Höhe von 17.500 DM hatte der Beklagte (Bekl.) bereits 1999 verschiedene Forderungen des Kl. aus seiner Steuerberatertätigkeit gepfändet; die Pfändungen blieben jedoch im Wesentlichen ohne Erfolg.
Anfang 2001 beantragte der Kl. beim Bekl. den Erlass seiner Steuerschulden; im August 2001 beantragte er zudem "Vollstreckungsaufschub und die Beachtung der Schuldnerschutzvorschriften" im Hinblick auf die ausgebrachten Pfändungen der Honorarforderungen. Der Bekl. erklärte daraufhin gegenüber den Drittschuldnern am 22.10.2001, dass der Vollstreckungsschuldner unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis auf weiteres das Einziehungsrecht ausüben dürfe. Dem Kl. teilte der Bekl. am 08.11.2001 mit, dass seinem Antrag auf Vollstreckungsaufschub hinsichtlich der Pfändungen der Mandantenforderungen durch Aussetzung der Pfändungsmaßnahmen entsprochen worden sei. Gleichzeitig wurde der Erlassantrag abgelehnt.
Am 25.09.2001 erließ der Bekl. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen für Forderungen des Kl. gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA). Während die LVA dem Bekl. mitteilte, dass Forderungen des Kl. nicht bestünden, erkannte die BfA die Pfändung an und ermittelte unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung für eine weitere Person (Ehefrau) einen nach § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbaren Betrag in Höhe von 361,50 DM.
Mit Verfügung vom 15.11.2001 ordnete der Bekl. dann gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO an, dass die Ehefrau nur zum Teil als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei. Dazu hatte das Finanzamt die monatliche Nettorente der Ehefrau des Kl. ermittelt und auf Grund einer Verhältnisrechnung den abzuführenden Betrag mit 760,98 DM berechnet.
Die BfA ermittelte daraufhin für Dezember 2001 einen zusätzlichen pfändbaren Betrag von 204,25 Euro und für die Zeit ab 01.01.2002 (neue Pfändungsfreigrenzen) einen insgesamt pfändbaren Betrag in Höhe von 171,73 Euro. Mit Berücksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberechtigter Person würde sich dagegen nach Auskunft der BfA kein pfändbarer Betrag mehr ergeben.
Am 08.02.2002 legte der Kl. Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.09.2001 und "andere im Zusammenhang stehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei der BfA" ein. Den Einspruch begründete er damit, dass die Pfändungen betreffend die Honorarforderungen im Oktober 2001 aufgehoben worden seien.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.03.2002 führte der Bekl. im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Pfändungsmaßnahme unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ergangen sei. Sie sei weder ermessensfehlerhaft noch verstoße sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen des in § 85 Abgabenordnung (AO) verankerten Grundsatzes der gleichmäßigen Steuerfestsetzung und -erhebung seien alle vom Gesetz zur Verfügung gestellten Zwangsmittel anzuwenden, wobei in erster Linie die Maßnahmen zu ergreifen seien, die unter Berücksichtigung der Belange des Vollstreckungsschuldners am schnellsten und sichersten einen Erfolg erwarten ließen. Die Einziehung der Honorarforderungen sei wegen Erfolglosigkeit eingeschränkt worden, nachdem sich bei der BfA pfändbare Forderungen ergeben hätten. Es seien somit nur frühere, erfolglose Pfändungsmaßnahmen durch neue, erfolgversprechendere ersetzt worden. Durch die Aufhebung einer erfolglosen Vollstreckungsmaßnahme werde das Ausbringen einer erneuten, erfolgversprechenden Maßnahme nicht gehindert.
Ab 20.03.2002 hat der Kl. Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Zusätzlich trägt er vor, dass die Entscheidung des Bekl. auf die nur teilweise Anerkennung des Freibetrages nach § 850 c Abs. 4 ZPO einem Ermessensfehler unterliege, da keine tragfähige Begründung gegeben worden sei. Außerdem sei die Berechnung des pfändbaren Betrages durch den Bekl. falsch.
Der Kl. beantragt,
die ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen einschließlich Drittschuldner-Erklärungen aufzuheben, die rechtswidrig erlangten Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen, im Falle der Aufrechterhaltung der Pfändung bei der BfA meiner Frau den vollen Freibetrag nach § 850 c ZPO zu gewähren,
- die ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen einschließlich Drittschuldner-Erklärungen aufzuheben,
- die rechtswidrig erlangten Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen,
- im Falle der Aufrechterhaltung der Pfändung bei der BfA meiner Frau den vollen Freibetrag nach § 850 c ZPO zu gewähren,
hilfsweise, Pfändungsschutz gem. § 850 f ZPO zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Ansicht sind die Vollstreckungsmaßnahmen vom 25.09.2001 und 15.11.2001 rechtmäßig. Aus dem Umstand, dass früher ausgebrachte Pfändungen aufgehoben worden seien, könne kein Vertrauensschutz hergeleitet werden. Es stehe ihm als Gläubiger frei, weitgehend erfolgslose Beitreibungsmaßnahmen durch andere, erfolgreichere zu ersetzen.
Hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift des § 850 c Abs. 4 ZPO ergänzt er seine Ermessenserwägungen gemäß § 102 Satz 2 FGO wie folgt: Sowohl der Kl. als auch seine Ehefrau bezögen Altersrenten in nicht unbeträchtlicher Höhe. Daher sei es gerechtfertigt, gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen die Ehefrau nur zum Teil als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen. Für die Berechnung des zu berücksichtigenden Teils, für die es in der zivilrechtlichen Rechtsprechung verschiedene Methoden gäbe, habe er zugunsten des Kl. die Berechnungsmethode des OLG Oldenburg (Urteil vom 26.09.1994 2 W 95/94, OLGR Oldenburg 1994, 305) angewandt. Dabei sei bewusst außer Acht gelassen worden, dass dem Kl. neben seiner Rente auch noch Einkünfte aus seiner Beratungstätigkeit zuflössen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kl. sich gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.09.2001 wendet, ist die Klage unbegründet; im Übrigen hat die Klage Erfolg.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.09.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249, 251 ff. AO liegen unstreitig vor, Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere hatte der Bekl. entgegen der Auffassung des Kl. nicht einen generellen Vollstreckungsaufschub zu Gunsten des Kl. ausgesprochen. Aus dem Schreiben des Bekl. vom 08.11.2001 ergibt sich eindeutig, dass Vollstreckungsaufschub nur hinsichtlich der Pfändungen der Forderungen gegen die näher bezeichneten Drittschuldner erfolgen sollte, wie dies vom Kl. mit Schreiben vom 20.08.2001 und 22.08.2001 beantragt worden war. Dabei kann offen bleiben, ob der Kl. nicht auch einen umfassenden Vollstreckungsaufschub begehrt hatte. Jedenfalls hat der Bekl. einen umfassenden Vollstreckungsaufschub, der die angefochtene Forderungspfändung hätte hindern können, nicht ausgesprochen.
Der Bekl. hat unter diesen Voraussetzungen zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Gläubiger unbenommen ist, erfolglose Beitreibungsmaßnahmen aufzuheben und durch andere, erfolgversprechendere zu ersetzen. Dazu ist er sogar verpflichtet, weil es ihm gemäß § 85 AO obliegt, Steuern nicht nur gleichmäßig festzusetzen sondern auch zu erheben, sodass grundsätzlich sämtliche erfolgversprechende Pfändungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind.
Die vom Kl. angefochtene Anordnung des Bekl. vom 15.11.2001 ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO, der über die Vorschrift des § 319 AO auch im abgabenrechtlichen Vollstreckungsverfahren Anwendung findet, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine Person mit eigenen Einkünften, der der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
Dabei ist zu beachten, dass das dem Vollstreckungsgericht eingeräumte Ermessen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60.Aufl.) im abgabenrechtlichen Vollstreckungsverfahren von der Finanzbehörde selbst auszuüben ist. Im steuerlichen Zwangsvollstreckungsverfahren kommt dem Finanzamt nämlich zugleich die Funktion des Vollstreckungsgerichts zu (BFH-Urteil vom 24.10.1996 VII R 114/94 BFH/NV 1997, 385 und Tipke/Kruse AO, FGO Vor § 249 AO RdNr. 13).
Ist einer Finanzbehörde für eine von ihr zu treffende Entscheidung Ermessen eingeräumt, so unterliegt diese Entscheidung gemäß § 102 FGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Diese beschränkt sich darauf, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Die Ermessensausübung kann nur dann fehlerfrei sein, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf Grund eines vollständig ermittelten Sachverhalts getroffen und dabei sämtliche Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck der das Ermessen einräumenden Norm maßgeblich sind (BFH-Urteil vom 02.02.1989 V R 171/83, BFH/NV 1990, 11). Um diese Überprüfung vornehmen zu können, muss die Ermessensentscheidung im Verwaltungsverfahren, spätestens aber in der EE begründet werden. Dabei müssen die bei der Ausübung des Ermessens angestellten Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH-Urteil vom 15.09.1992 VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76).
Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Weder aus der angefochtenen Anordnung, noch aus der EE oder aus den Vollstreckungsakten ist ersichtlich, ob oder in welcher Weise der Bekl. das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Aus der Akte, wie aus der Anordnung vom 15.11.2001 ist lediglich zu erkennen, wie der Beklagte das zu berücksichtigende Einkommen der Ehefrau des Kl. ermittelt hat. Ob der Bekl. sich überhaupt bewusst gewesen ist, dass er eine Entscheidung "nach billigem Ermessen" zu treffen hat, kann dagegen nicht festgestellt werden. So hat der Bekl. sich in keiner Weise mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 850 c Abs. 4 ZPO auseinander gesetzt und auch nicht ausgeführt, warum es in dem konkreten Einzelfall angebracht sein sollte, vom Regelfall des § 850 c Abs. 1 ZPO, nämlich der Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens abzuweichen. Zwar ist dem Bekl. zuzugestehen, dass zum Teil in der Zivilrechtsprechung die Bemessung der anteiligen Freistellung nach der auch vom Bekl. angewendeten Methode vorgenommen wird. Dies allein lässt aber nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen diese Handhabung dem Gesetzeszweck unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gerecht werden soll. Ausserdem muss der Berechnung zwangsläufig die Entscheidung vorausgehen, ob die Vorschrift des § 850 c Abs. 4 ZPO überhaupt zur Anwendung kommt.
Es liegt auch kein Fall einer sog. "vorgeprägten Ermessensentscheidung" vor. In derartigen Fällen kann eine bestimmte Sachverhaltskonstellation die Ermessensentscheidung in der Weise vorprägen, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Finanzamt stillschweigend von seinem Ermessen sachgerechten Gebrauch gemacht hat, ohne dass die die Ermessensausübung bestimmenden Erwägungen ausdrücklich zu Tage treten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26.02.1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504 m. w. N.). Im Rahmen der Vorschrift des § 850 c Abs. 4 ZPO ist u.a. zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte eines Angehörigen für dessen Lebensunterhalt ausreichend sind, sodass dem Schuldner ein pfändungsfreier Einkommensbetrag für den Bedarf des Unterhaltberechtigten nicht verbleiben muss. Unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl. und seiner Ehefrau kann dies nicht so eindeutig festgestellt werden, dass Ermessenserwägungen für die Entscheidung des Bekl. entbehrlich erscheinen.
Die angegriffene Anordnung des Bekl. ist auch nicht durch eine Ergänzung der Ermessenserwägungen gemäß § 102 Satz 2 FGO rechtmäßig geworden.
Gemäß § 102 Satz 2 FGO kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Durch die durch das Steueränderungsgesetz 2001 zum 01.01.2002 eingefügte Neuregelung wurde die Vorschrift des § 102 FGO an § 114 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), welcher bereits seit dem 01.01.1997 in Kraft ist, angeglichen. Nach der zu jener Vorschrift ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasst eine Ergänzung der Ermessenserwägungen weder eine vollständige Nachholung von Ermessenserwägungen noch eine Auswechselung der die Entscheidung tragenden Gründe (BVerwG Urteil vom 05.Mai 1998 1 C 17/97 BVerwGE 106, 351). Das von der Behörde auszuübende Ermessen darf daher im gerichtlichen Verfahren nicht erstmalig ausgeübt werden und es darf auch nicht der Wesensgehalt einer bereits vorhandenen Ermessensausübung verändert werden (BVerwG Beschluss v. 14. Januar 1999 6 B 133/98, NJW 1999, 2912).
Nach Ansicht des Senats sind diese Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die Regelung des § 102 Satz 2 FGO anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung ohne Einschränkungen oder Zusätze am Wortlaut des § 114 Satz 2 VwGO orientiert, so dass auch von einer entsprechenden Interpretation der Vorschrift auszugehen ist (so auch Gräber, FGO, 5. Aufl., § 102 RdNr. 20; Lange, DB 1998, 2680 und FG Düsseldorf Urteil vom 06. März 2002 4 K 4166/02 VTa,n.v., JURIS-Nr.: WBRE 410004642 ).
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 102 Satz 2 FGO ist demnach, dass bereits im Rahmen der behördlichen Entscheidung Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise erkennbar betätigt worden ist.
Wie bereits dargelegt, kann der Senat weder aus den Vollstreckungsakten noch aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder der dazu ergangenen EE erkennen, ob oder in welcher Weise der Bekl. das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Die Ausführung des Bekl. im Klageverfahren stellen somit keine Ergänzung sondern eine Nachholung der Ermessenserwägungen dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.