Einsatzwechseltätigkeit: Entfernungspauschale bei unentgeltlicher Sammelbeförderung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Anerkennung von Fahrtkosten als Werbungskosten für Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die der Arbeitgeber unentgeltlich als Sammelbeförderung organisiert. Das FG hält eine regelmäßige Arbeitsstätte bei Einsatzwechseltätigkeit für nicht gegeben und verlangt Aufwendungen für den Abzug der Entfernungspauschale. Da die Beförderung steuerfrei nach § 3 Nr.32 EStG gewährt wird und dem Arbeitnehmer keine eigenen Aufwendungen entstehen, entfällt der Abzugsanspruch. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung der Entfernungspauschale bei unentgeltlicher Sammelbeförderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Einsatzwechseltätigkeit liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.4 EStG vor; die Entfernungspauschale findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Der Anspruch auf die Entfernungspauschale setzt das Vorliegen eigener Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte voraus; die Vorschrift typisiert nicht losgelöst von der Voraussetzung tatsächlicher Aufwendungen.
Erhält der Arbeitnehmer für die betreffenden Wegstrecken eine unentgeltliche Sammelbeförderung, die nach § 3 Nr.32 EStG steuerfrei gestellt ist, schließt dies die Unterstellung eigener Aufwendungen und damit den Werbungskostenabzug für diese Strecken aus.
Für das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auf eine dauerhaft aufzusuchende, arbeitstäglich oder regelmäßig wiederkehrende Stelle abzustellen; kurzfristige Einsätze unter drei Monaten begründen in der Regel keine solche Arbeitsstätte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Falle einer unentgeltlichen Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber.
Der Kläger war im Streitjahr als Maurermeister auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig. Nach Angaben des Klägers erfolgte die Beförderung zu den Arbeitsstellen jeweils durch eine unentgeltliche Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber. Ein Aufsuchen des Firmensitzes war in der Regel nicht notwendig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 machte der Kläger Fahrtkosten zu verschiedenen Baustellen für eine Strecke von insgesamt 10.719 Kilometer geltend.
Mit Bescheid vom 02. Mai 2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 6.001,03 EURO fest und teilte mit, dass die geltend gemachten Fahrtkosten nicht berücksichtigt worden seien, da ein Firmenwagen zur Verfügung gestanden habe.
Mit dem fristgerecht eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mehr eigene Aufwendungen voraussetze und die Entfernungspauschale auch im Falle einer unentgeltlichen Sammelbeförderung zu gewähren sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 2002 half der Beklagte dem Einspruch insoweit ab, als er Fahrtkosten in Höhe von 249,20 DM berücksichtigte. Im Übrigen wies er den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Da der Kläger als Maurermeister nur auf ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werde, fehle es an einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Eine solche sei nur der arbeitstäglich oder zumindest regelmäßig wiederkehrende und dauerhaft aufzusuchende Ort, an dem der Steuerpflichtige seine Arbeit zu erbringen habe. Dabei handele es sich grundsätzlich um den Betrieb des Arbeitgebers und nicht die ständig wechselnde Tätigkeitsstätte. Eine solche sei nur dann als Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusehen, wenn diese von der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht mehr als 30 Kilometer entfernt sei oder der Einsatz an der Tätigkeitsstätte über drei Monate hinausgehe.
Deshalb seien bei den Fahrten von der Wohnung des Kläger zu den als Tätigkeitsstätte anzusehenden Orten, soweit diese außerhalb der 30 Kilometerzone aber innerhalb der Dreimonatsfrist aufgesucht würden, die Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln, weshalb nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend gemacht werden könnten. Bei einer unentgeltlichen Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber fielen jedoch keine Aufwendungen an, weshalb keine Werbungskosten entstünden.
Mit der fristgerecht am 07. Oktober 2002 eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringen weiter.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 02. Mai 2002 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 17. September 2002 dahingehend zu
ändern, dass die Einkommensteuer 2001 wegen zu Unrecht nicht aner-
kannter Werbungskosten in Form der Entfernungspauschale für die
Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Einsatzstellen
entsprechend herabgesetzt wird,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und vertieft zur Begründung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren.
Die Beteiligten haben sich auf Anfrage des Berichterstatters mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Fahrtkosten als Werbungskosten. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG zählen zu den Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung gilt zur Abgeltung dieser Aufwendungen eine einheitliche Entfernungspauschale für alle Arbeitnehmer, die Wege von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte zurücklegen. Sinn der Regelung war zum einen die Anpassung der Kilometerpauschale an die gestiegenen Kosten der Nutzung eines Kraftwagens und eine aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen gebotene Gleichstellung von Verkehrsteilnehmern, die andere Möglichkeiten als die Nutzung eines Kraftwagens zur Erreichung der Arbeitsstätte nutzen (vgl. von Bornhaupt in Kirchhoff/Söhn, EStG § 9 Rdnr. F 55).
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung hat die Klage aus zwei Gründen keinen Erfolg. Zum einen fehlt es im Falle der Einsatzwechseltätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2002 Bezug genommen, die im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 1994, VI 2/92, BFHE 175, 553) und der herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur (vgl. von Bornhaupt in Kirchhoff/Söhn, EStG § 9 Rdnr. F 61, F 16, B 420; Schmidt/Drenseck, § 9 Rdnr. 135) stehen.
Unabhängig davon kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht isoliert von Satz 1 dieser Vorschrift gelesen werden kann. Danach setzt der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Aufwendungen voraus. Hiervon löst sich die Regelung zur Entfernungspauschale nicht sondern unterstellt typisierend das Entstehen von Aufwendungen (von Bornhaupt in Kirchhoff/Söhn, EStG § 9 F 63; Schmidt/Drenseck, § 9 Rdnr. 134). Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als dort die Wendung "zur Abgeltung dieser Aufwendungen" gebraucht wird. Ob eine derartige Unterstellung im Falle von der Zurücklegung des Weges zu Fuss oder der kostenlose Mitnahme von Fahrgemeinschaften gerechtfertigt ist (vgl. Söhn, Entfernungspauschale ohne Aufwendungen FR 2001, 950) kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall ist es so, dass dem Kläger mit der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber ein grundsätzlich steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zufliesst, der lediglich gemäß § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei gestellt ist. Bereits die Aufnahme in den Katalog der steuerfreien Leistungen zeigt, dass hier der Arbeitnehmer einen Vorteil empfängt, der ihn nach grundsätzlicher Ansicht des Steuergesetzgebers bereichert, und aus übergeordneten Gesichtspunkten steuerfrei gestellt worden ist. Mithin ist bereits aus diesem Grunde die Unterstellung von Aufwendungen - soweit es um die Wegstrecke geht, die im Wege der Sammelbeförderung zurückgelegt wird - ausgeschlossen. Deshalb kann auch aus diesem Grunde für diese Wegstrecken § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 2 EStG keine Anwendung finden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Die Revision wird nicht zugelassen, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil bereits in der Rechtsprechung geklärt ist (s.o.), dass im Falle der Einsatzwechseltätigkeit keine regelmäßíge Arbeitsstätte vorliegt, weshalb die Regelung über die Entfernungspauschale keine Anwendung finden kann.