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Finanzgericht Münster·6 K 2663/02 E·05.05.2003

Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit: Dreimonatsfrist gilt auch hier

SteuerrechtEinkommensteuerrechtWerbungskostenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streit bestand über die Höhe des pauschalen Verpflegungsmehraufwands eines Monteurs mit Einsatzwechseltätigkeit. Die Kläger begehrten für 110 Tage den Pauschbetrag bei 24-stündiger Abwesenheit (46 DM). Das FG wies die Klage ab, weil die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG auch bei Einsatzwechseltätigkeit gilt. Unterbrechungen durch Krankheit/Urlaub oder durch andere Einsätze lassen die Frist grundsätzlich nicht neu beginnen; bei sonstigen Unterbrechungen ist hierfür regelmäßig eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen erforderlich.

Ausgang: Klage auf höhere Verpflegungspauschalen wegen Einsatzwechseltätigkeit abgewiesen; Dreimonatsfrist angewandt.

Abstrakte Rechtssätze

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Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit können nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG nur im Rahmen der gesetzlichen Pauschalen berücksichtigt werden.

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Die zeitliche Begrenzung des pauschalen Abzugs von Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG gilt auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG).

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Eine Unterbrechung der auswärtigen Tätigkeit am selben Einsatzort durch Urlaub oder Krankheit verlängert den Dreimonatszeitraum nicht und lässt die Dreimonatsfrist nicht neu beginnen.

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Eine Unterbrechung aus anderen Gründen führt nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.

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Mehrere unterschiedliche Unterbrechungsgründe sind für die Frage des Fristneubeginns jeweils gesondert zu würdigen und nicht zu einer Gesamtdauer zusammenzurechnen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG§ 9 EStG§ 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 a) EStG§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um den Mehraufwand für Verpflegung bei einer Einsatzwechseltätigkeit.

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Bei den Klägern handelt es sich um zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist im Rahmen von nichtselbstständiger Tätigkeit auf wechselnden Baustellen tätig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte er u. a. Mehraufwendungen für Verpflegung für häusliche Abwesenheit von mehr als 24 Stunden an 110 Tagen à 46,00 DM geltend.

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Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 14.08.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 14.360,00 DM fest und berücksichtigte dabei Werbungskosten in Höhe von 5.465,00 DM. Gleichzeitig teilte er mit, dass der am 06.12.1999 begonnene Abschnitt der Einsatzwechseltätigkeit in B weniger als vier Wochen unterbrochen gewesen sei. Daher seien ab dem 5. März 2000 die Fahrtkosten nur noch mit 0,70 DM zu berechnen gewesen, da die Dreimonatsfrist überschritten gewesen sei. Verpflegungsmehraufwendungen seien mit den zulässigen Pauschbeträgen bei Einsaztwechseltätigkeiten für 8 bis 14-stündige Abwesenheit berücksichtigt worden.

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Gegen den Bescheid legten die Kläger am 6. September 2001 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Mehraufwendungen für Verpflegung zu Unrecht gekürzt worden seien, da der Kläger von B nicht täglich zurückgefahren und somit an 110 Tagen 24 Stunden von Zuhause abwesend gewesen sei. Deshalb stünde ihm für diese Tage jeweils der Pauschbetrag in Höhe von 46,00 DM zu.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 12. April 2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 13.994,00 DM fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Einspruch sei insoweit begründet, als dass bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist am 5. März 2000 auf die Abwesenheit von der Hauptwohnung abzustellen sei. Deshalb sei für 31 Tage eine Pauschale für Mehraufwand für Verpflegung auf Grund 24-stündiger Abwesenheit in Höhe von 46,00 DM anzuerkennen.

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Im Übrigen sei der Einspruch unbegründet. Für die restlichen 79 Tage verbleibe es bei einer Pauschale von 10,00 DM für 8 bis 14-stündige Abwesenheit, weil nach Ablauf von drei Monaten und die Dauer der Abwesenheit von der Unterkunft am Beschäftigungsort abzustellen sei.

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In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sei geregelt, dass für jeden Kalendertag, in dem der Steuerpflichtige von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt betriebs- oder berufsbedingt abwesend sei - gestaffelt nach der Dauer der Abwesenheit - Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung zu gewähren seien. Sei der Steuerpflichtige typischerweise an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig - so wie im vorliegenden Fall - sei allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgeblich (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Diese Ausnahmeregelung sei erforderlich gewesen, weil Steuerpflichtige mit einer Einsatzwechseltätigkeit naturgemäß keinen dauerhaften Tätigkeitsmittelpunkt hätten. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstelle sowie einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung beschänke sich der pauschale Abzug auf die ersten drei Monate. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit gelte die Dreimonatsfrist nicht (Rdnr. 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).

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Diese Regelung berechtige jedoch nicht zur unbegrenzten Inanspruchnahme der Höchstpauschale. Der gesetzgeberische Wille ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext, denn dem Begriff "Wohnung" (§ 4 Abs. 5 Satz 1, 5 EStG) könne nicht entnommen werden, ob damit auf die Haupt- oder die Nebenwohnung abzustellen sei. Aus teleologischer Sicht bezwecke der ausdrückliche Ausschluss der Dreimonatsfrist aber lediglich, das für Steuerpflichtige mit Einsatzwechseltätigkeit - im Gegensatz zu jenen Steuerpflichtigen, bei denen nach drei Monaten unterstellt werde, dass sie nur noch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Mehraufwendungen für Verpflegung durchführten - grundsätzlich immer eine Steuerermäßigung wegen Mehraufwendungen für Verpflegungen garantiert werde. Die Höhe des Abzuges bestimme sich jedoch nur für die ersten drei Monate einer Auswärtstätigkeit nach den Regelungen für die doppelte Haushaltsführung. Nach Ablauf dieser drei Monate werde jedoch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kein Mehraufwand für Verpflegung mehr berücksichtigt, weshalb aber dann die besondere Regelung für Einsatzwechseltätigkeit weiterhin anwendbar sei. In diesen Fällen bestimme sich aber die Höhe des Pauschbetrages nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung bzw. Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort.

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Mit der fristgerecht am 14. Mai 2002 eingelegten Klage begehren die Kläger weiterhin die Gewährung einer Pauschale für Mehraufwand von Verpflegung an 110 Tagen in Höhe von 46,00 DM. Zur Begründung führen sie aus: Der Kläger übe eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Er müsse auf Grund des Direktionsrechts seines Arbeitgebers damit rechnen, dass er seine Arbeitsleistungen immer wieder an anderen Arbeitsstätten zu erbringen habe. Auf Grund dieser Berufssituation habe er sich auf Fahrten zu immer wieder neuen Arbeitsstätten einzustellen, die er nicht durch entsprechende Wohnsitznahme vermeiden könne. Die Orte der Zweitwohnungen seien davon abhängig, zu welcher Bau- oder Montagestätte der Kläger entsandt werde. Erfahrungsgemäß könne der Kläger nicht sicher sein, dass er an bestimmten Einsatzorten mehrfach tätig sei. Deshalb habe er seine Unterkunft am jeweiligen Einsatzort nach Beendigung des Einsatzes aufgegeben und sich erst, nachdem er erneut an diesen Arbeitsort rückversetzt worden sei, um eine neue Unterkunft bemüht. Auf Grund dieser Berufssituation könne eben nicht von einer einheitlichen Haushaltsführung, sondern von einer immer wieder neu beginnenden ausgegangen werden. Deshalb sei die Höhe der Pauschale nicht durch die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG begrenzt.

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Der Kläger beantragt,

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die Einkommensteuer für das Jahr 2000 unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 14. August 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2002 unter Berücksichtigung weiterer 2.844,00 DM Werbungskosten festzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, die Frage einer ständig neu beginnenden doppelten Haushaltsführung stelle sich im vorliegenden Fall nicht, weil es sich um einen zusammenhängenden Zeitraum handele.

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Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 19. Dezember 2002 erörtert. Hinsichtlich des Ergebnisses des Termins, in dem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, wird Bezug genommen auf das Terminprotokoll vom gleichen Tag.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 14. August 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung der begehrten erhöhten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG. Werbungskosten im Sinne dieser Vorschrift sind alle Aufwendungen die beruflich veranlasst sind. Hierzu gehören auch Mehraufwendungen, die auf Grund einer beruflich vereinbarten Einsatzwechseltätigkeit des Steuerpflichtigen entstehen. Eine Einsatzwechseltätigkeit des Klägers, der als Monteur auf verschiedenen Baustellen tätig ist, ist unstreitig gegeben.

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Die deshalb entstehenden Aufwendungen können nach § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG pauschaliert berechnet werden. Danach ergibt sich gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 a) EStG bei einer 24-stündigen Abwesenheit vom Hauptwohnsitz ein berücksichtigungsfähiger Pauschalbetrag von 46,00 DM.

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Die zeitliche Geltendmachung dieses Betrages ist jedoch auch für Einsatzwechseltätigkeiten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG auf drei Monate beschränkt. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich der pauschale Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG bei einer vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf drei Monate. Diese Vorschrift gilt auch für die Einsatzwechseltätigkeit.

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Der Senat folgt damit nicht der Auffassung, dass auf Grund eines fehlenden Verweises für Einsatzwechseltätigkeiten in § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG auf die Zeitgrenze des Satzes 5 der Vorschrift, eine unbegrenzte Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand für Arbeitnehmer, die eine Einsatzwechseltätigkeit nachgehen, möglich ist (vgl. Koening, StBG 1996, 97, Meurer in Lademann/Söffing, § 4 Anm. 694 m. w. N.).

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Denn diese Auslegung der Vorschrift stimmt nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes überein. § 5 Abs. 5 Satz 3 EStG regelt, dass Satz 2 der Vorschrift bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten des Arbeitnehmers entsprechend anzuwenden ist. Damit wird zunächst grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass auch der Arbeitnehmer, der einer Einsatzwechseltätigkeit nachgeht in den Genuss von Verpflegungsmehraufwendungen kommen kann. Dieser Abzug ist jedoch in Satz 5 der Vorschrift bereits zeitlich begrenzt. Dementsprechend kann der Verweis auf Satz 2 in Satz 3 der Vorschrift nicht weiterreichen, als er mit dieser Begrenzung besteht.

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Auch wird allein diese Auslegung dem Sinn der Vorschrift gerecht. Anlass für die Neuregelung des Reisekostenrechts zum 01. Juni 1996 waren die Urteile des BFH vom 26. Januar 1994, VI R 118/98, BFHE 173, 174 und vom 10. Oktober 1994, VI R 2/92, BFHE 175, 553. In diesen Urteilen hatte der BFH, mit dem Ziel, die bisherigen Fallgruppen der Auswärtstätigkeit insgesamt einer einheitlichen Regelung zu unterwerfen und nicht mehr nach den Typen der Dienstreise, des Dienstganges und der Einsatzwechseltätigkeit zu unterscheiden, eine Neuregelung für den pauschalen Mehraufwand empfohlen. Genau dieses Ziel sollte mit der vorliegenden Regelung erreicht werden. Dies kann nur die Einbeziehung der Dreimonatsfrist auch für die Einsatzwechseltätigkeit geschehen (ebenso: FG Thüringen, Urteil vom 28. Februar 2001, EFG 2001, 884; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, EStG, § 9 Rdn 433 d; Blümich/Wacker EStG, § 4 Rdn 284, Schmidt/Drenseck § 19 Rdn 60 "Reisekosten"; Bergkemper in H/H/R EStG, § 4 Rdn 1387).

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Unterliegt damit auch die Einsatzwechseltätigkeit der Beschänkung des dreimonatigen Abzuges, hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf die vom ihm geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Einsatzwechseltätigkeit des Klägers, die im Streitjahr ab dem 3. Januar 2000 fortgeführt wurde, in der Zeit vom 22. Januar 2000 bis zum 20. Februar 2000 durch eine Tätigkeit in K (24.01. bis 28.01.2000), Krankheit (31.01. bis 11.02.2000) und wiederum einer Tätigkeit in K (14.02. bis 18.02.2000) unterbrochen war. Hinsichtlich der Wirkung von Unterbrechungen der Einsatzwechseltätigkeit sieht der Senat auf Grund der Intention der Gleichbehandlung der Auswärtstätigkeiten, die Rechtsprechung des BFH zur Unterbrechung von Dienstreisen als übertragbar an. In dieser ist geklärt, dass die Unterbrechung einer auswärtigen Tätigkeit am selben Ort durch Urlaub oder Krankheit weder dazu führt, dass sich der Dreimonatszeitraum verlängert noch dass die Dreimonatsfrist im Anschluss an die Beendigung dieser Unterbrechung neu zu laufen beginnt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BFHE 161, 365; vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BFHE 181, 161). Damit führen die Unterbrechungen der Tätigkeit des Klägers in B durch Krankheit (vom 31.01. bis 11.02.2000 und 03.07. bis 11. August 2000) und durch Urlaub (vom 14.04. bis 28.04.2000 und am 14.08.2000) nicht zu einer Unterbrechung der Einsatzwechseltätigkeit.

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Ferner ist obergerichtlich entschieden, dass im Fall einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlasste) Unterbrechung einer Auswärtstätigkeit die Dreimonatsfrist nur dann neu zu laufen beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert (vgl. Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40; BFH-Urteil vom 19. Juli 1996 a. a. O.).

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Damit führt auch die Unterbrechung der Tätigkeit des Klägers in B durch Einsatz auf anderen Baustellen - nämlich vom 24. bis 28.01. und 14.02. bis 18.02. in K - nicht zu einer Unterbrechung der Einsatzwechseltätigkeit.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Tätigkeit des Klägers in B in der Zeit vom 22.01.2000 bis zum 20.02.2000 über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen durch eine Kombination aus Krankheit und Einsatz auf anderen Baustellen unterbrochen war, da jede Art der Unterbrechung - wie bereits geschehen, s. S. 8 des Urteils - für sich zu würdigen ist.

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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, weil die Annahme, dass die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG auch für Einsatzwechseltätigkeit gilt, nicht mit dem Wortlaut von Abschnitt 39 Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuerrichtlinie im Einklang steht.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.