Aufhebung der Einkommensteuerbescheide wegen nichtvorliegendem geldwertem Vorteil aus Konzern-Konferenzen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Geschäftsführer) focht die Änderung seiner Einkommensteuerbescheide 1994/1995 an, mit der Reisekosten für konzernweite Strategie-Konferenzen als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesetzt wurden. Das FG Münster stellte fest, dass die Einladungen und Kostenübernahmen durch die Konzernmutter bzw. Dritte erfolgten und keine Zuwendung der Arbeitgeberin an den Kläger darstellten. Mangels Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zur Arbeitgeberin seien keine steuerpflichtigen Vorteile zu erfassen; die Bescheide wurden aufgehoben.
Ausgang: Klage gegen die Änderung der Einkommensteuerbescheide 1994/1995 wurde stattgegeben; die Bescheide aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein geldwerter Vorteil i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG liegt nur vor, wenn ein Vorteil veranlasst durch das individuelle Dienstverhältnis gewährt wird und sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft erweist.
Wird ein Vorteil von einem Dritten gewährt, ist er nur dann als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die Zuwendung aus Sicht des Zuwendenden im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Arbeitnehmers steht und sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt.
Bestehen zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger unmittelbare eigene rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, schließt dies regelmäßig einen Zusammenhang der Zuwendung mit dem Dienstverhältnis aus.
Die Übernahme von Reisekosten durch die Konzernmutter für konzernweite Tagungen begründet für einen Geschäftsführer der Organgesellschaft keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, soweit die Teilnahme auf anderen Funktionen oder konzerninternen dienstlichen Aufgaben beruht und keine besondere Belohnungswirkung für die Tätigkeit bei der Arbeitgebergesellschaft gegeben ist.
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995 vom 29.11.1999 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2000 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Gründe
Streitig ist, ob das Finanzamt zurecht Reisekosten anlässlich von Konzern-Strategie-Konferenzen als steuerpflichtiges Einkommen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt hat.
Der Kläger war Geschäftsführer der Gesellschaft für ............................................................ mbH - XXX - GmbH, einer von ca. 60 Tochtergesellschaften der Holding ".............................................. AG" - YYY - AG in C.. In den Streitjahren war der Kläger Beiratsmitglied in der I. Pensionskasse von 19.., die die zentrale Pensionskasse für den YYY-Konzern war. Die XXX-GmbH war Organgesellschaft der YYY AG.
Die YYY-AG führte in den Jahren 1994 und 1995 "Konzern-Strategie-Konferenzen" durch, an denen der gesamte Vorstand, die Geschäftsführer der Konzerngesellschaften sowie leitende Angestellte, insgesamt jeweils ca. 35 Personen teilnahmen.
Im Streitjahr 1994 fand die Konzern-Strategie-Konferenz in der Zeit vom 19. bis 22. September in der D. und im Streitjahr 1995 in der Zeit vom 25. bis 28. September in E. statt.
Eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der YYY-AG führte zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Tagungsaufwendungen um Arbeitslohn für teilnehmenden Arbeitnehmer gehandelt habe. Zu diesem Ergebnis kam die Lohnsteuer-Außenprüfung auf Grund der Vorlage der Konferenzprogramme.
Im Streitjahr 1994 war nach Abflug der verschiedenen Gruppen am Montag, dem 19. September 1994 ein kurzer Abendausflug in das Städtchen ............................. vorgesehen. Am Dienstag, dem 20. September 1994 begann die Tagung im Tagungsraum des Hotels um 9.00 Uhr. Nach einem Mittagessen, vorgesehen um 12.30 Uhr, wurde die Tagung von 14.00 bis 18.00 Uhr fortgesetzt mit den Themen "Flexible und individuelle Vergütungssysteme" sowie "Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung".
Am Mittwoch, dem 21. September 1994 war in der Zeit von 8.15 Uhr bis ca. 10.20 Uhr ein Austritt in die Landschaft der D.-Sümpfe - auch für Anfänger - geplant. Um 10.20 Uhr begann eine Busfahrt ab dem Hotel für eine Erkundung der Landschaft und Historie von D. und ........ per Bus, zur Fuß und mit dem Fahrrad. Für 24.00 Uhr war die Rückkehr zum Hotel beabsichtigt. Für Donnerstag, dem 22. September 1994 war um 9.00 Uhr die Abreise für alle Rückflüge ab ......... ausgewiesen. (Wegen der Einzelheiten wird auf das bei den Einkommensteuerakten befindliche Programm Bezug genommen.)
Im Streitjahr 1995 weist das Programm die gemeinsame Ankunft in .......... und Weiterfahrt mit dem Bus nach E. aus. Nach einem gemeinsamen Mittagessen in E. war nach Verteilung der Zimmer ab da. 15.15 Uhr eine Radwandertour zur Erkundung der Umgebung von E. geplant und um ca. 19.30 Uhr erfolgte eine Weinprobe und gemeinsames Abendessen. Am Dienstag, dem 26. September 1995 begann die Tagung um 9.00 Uhr mit dem Thema "Vorstellung der Unternehmensstrategie und Unternehmens-Ziele der Vertriebsgesellschaften und Dienstleister" sowie "Kommunikation nach innen und außen". Die Tagung endete um 18.00 Uhr, der Kläger hat an einem Tag einen Vortrag gehalten. Für Mittwoch, dem 27. September 1995 war nach dem vorgelegten Programm von 9.00 bis 18.00 Uhr die Fortsetzung der Tagung ausgewiesen. Am Donnerstag, dem 28. September 1995 reiste die Gruppe über ......... um ca. 10.36 Uhr ab und erreichte um 15.08 Uhr C. (wegen der Einzelheiten wird auf das bei den Einkommensteuerakten befindliche Programm Bezug genommen).
Rechnungen der Gesellschaft für ................................................... mbH für 1994 wiesen Gesamtkosten für 32 Teilnehmer in der D. von 78.162,18 DM und im Streitjahr 1995 für den Aufenthalt in E. in Höhe von 66.633,85 DM aus.
Die Lohnsteueraußenprüfung ging davon aus, dass die AG den Teilnehmern einen Vorteil gewährt hatte, der lohnsteuerpflichtig war.
Auf Grund der Prüfungsmitteilung der Zentralen Außenprüfung Lohnsteuer änderte das Finanzamt die bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Jahre 1994 und 1995 mit Bescheiden vom 29. November 1999. Im Streitjahr 1994 erhöhte das Finanzamt die Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit um ........ DM und im Streitjahr 1995 um ........ DM.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.
Beide Veranstaltungen seien steuerlich nicht als Arbeitslohn zu behandeln.
Der Kläger trägt vor, seine Teilnahme an den Tagungen sei obligatorisch gewesen. Die Verwirklichung privater Reisen seien weder vorgesehen und tatsächlich vollzogen worden. Eine Anrechnung auf den Urlaub habe ebenfalls nicht stattgefunden. An- und Abreise seien ausschließlich gemeinschaftlich erfolgt. Die Veranstaltungen seien weder durch vorherige Anreise noch durch spätere Abreise verlängert worden. Ehepartner und sonstige Begleitpersonen hätten an der Veranstaltung ebenfalls nicht teilgenommen.
Dass die Tagung im Ausland stattgefunden habe, sei nicht zu Lasten des Klägers im Rahmen der Gesamtwürdigung zu werten. So habe der Europäische Gerichtshof am 28.10.1999 entschieden, dass ein Mitgliedsland eine Fortbildungsveranstaltung im Ausland nicht anders behandeln dürfe, als eine Fortbildungsveranstaltung im Inland. Dieser Entscheidung habe sich der Bundesfinanzhof zu Sprachkursen in eine Mitgliedsstadt der Europäischen Union mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2003 VI R 168/00 angeschlossen.
Auch die im Jahr 1995 durchgeführte Konferenz in E. sei überwiegend betrieblich veranlasst. Die Abendveranstaltungen seien nicht in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Die Radwandertour am Nachmittag des Ankunftstages sei lediglich Begleiterscheinung gewesen, da Tagungsbeginn der folgende Tag gewesen sei. Es bestehe kein Anlass, den unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang für diese Reiseveranstaltung insgesamt in Frage zu stellen.
Der Kläger beantragt,
die Änderungsbescheide für die Streitjahre 1994 und 1995, beide vom 29. November 1999, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen, beide vom 31. März 2000, aufzuheben,
- die Änderungsbescheide für die Streitjahre 1994 und 1995, beide vom 29. November 1999, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen, beide vom 31. März 2000, aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt trägt vor, für die teilweise private Veranlassung der Tagung in der D. spreche die lange An- und Abreise von ca. 11 Stunden. Mit einer straffen, auf effektive Ausnutzung der vorhandenen Zeit ausgerichteten Tagungsorganisation sei die Ausrichtung in derart großer Entfernung vom Wohnort aller Tagungsteilnehmer nicht zu vereinbaren. Die Auswahl des Tagungsortes sei durch den Erlebniswert des gewählten Ortes bedingt. Bei einer Gegenüberstellung der reinen Tagungszeit zur übrigen Zeit sei deshalb An- und Abreisezeit entweder der Freizeit zuzurechnen oder neutral zu werten. Die touristische Gestaltung der Reise mit einem ganzen Tag, dem 21. September 1994, im Vergleich zu einer reinen Tagungszeit von 9 Stunden erhielt die touristische Gestaltung das eindeutige Übergewicht.
Im Streitjahr 1995 habe die Tagung zur Weinlesezeit in einem bekannten deutschen Weinbaugebiet stattgefunden. Das Programm weise eine Reihe touristischer oder geselliger Veranstaltungen aus, wie das Mittagessen im historischen "Gasthaus .........", eine seit dem 12. Jahrhundert bestehende Institution in E., am 25. September 1995 die geführte kleine Randwandertour zur Erkundung der Umgebung von E. mit "Sportbetreuern" und einem "Ur-Pfälzer" sowie einem lustigen "Weintraubenschießen". Die am Abend des gleichen Tages stattfindende Weinprobe mit Abendessen in einer E.er Weinstube, einer der beliebtesten Adressen E.s, habe gegen 23.30 Uhr mit einer Fackelwanderung geendet.
Der Senat hat am 20. Januar 2004 mündlich verhandelt; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Die Klage ist begründet.
Ein geldwerter Vorteil ist dem Kläger durch seine Teilnahme an den Konzernstrategiekonferenzen in den Streitjahren 1994 und 1995 nicht zugeflossen.
Eine Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz liegt vor, wenn einem Arbeitnehmer ein Vorteil veranlasst durch das individuelle Dienstverhältnis - gewährt wird. Die Leistung eines Arbeitgebers muss sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft eines Arbeitnehmers erweisen.
Im Streitfall war der Kläger Geschäftsführer der XXX-GmbH und stand damit in einem Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen. Dieses Unternehmen hat dem Kläger keinen Vorteil zugewendet, da Einladungen zu den Konferenzen in den Streitjahren sowie die Zahlungen der Kosten durch die Konzernmutter erfolgt sind.
Damit ist dem Kläger allenfalls durch einen Dritten ein Vorteil gewährt worden.
Sind Vorteile durch einen Dritten eingeräumt worden, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes darauf an, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und aus Sicht des Zuwendenden im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. BFH, BStBl. II 1996, 554; BFH, BStBl. II 2001, 509). Ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ist auszuschließen, wenn zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger unmittelbare eigene rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen gegeben sind.
Im Streitfall war der Kläger Beiratsmitglied der I. Pensionskasse von 1905, die die zentrale Pensionskasse für den YYY Konzern war. Aus dem Tagungsprogramm des Streitjahres 1994 ist erkennbar, dass am 20. September 1994 Gegenstand der Konzernstrategiekonferenz das Thema "Flexible und individuelle Vergütungssysteme" sowie "Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung" war. Der Kläger ist damit auch als Mitglied des Beirates der I. Pensionskasse zu dieser Tagung im Streitjahr 1994 eingeladen worden. Es bestand nach dem vorgesehenen Thema der Veranstaltung ein Bezug zu diesem Verantwortungsbereich. Zwischen der Konzernmutter und dem Kläger bestanden unmittelbare eigene rechtliche Beziehungen, die einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließen.
Auch im Streitjahr 1995 vermochte der Senat nach einer Gesamtwürdigung des vorgelegten Programms nicht festzustellen, dass dem Kläger eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft durch seine Arbeitgeberin - der XXX GmbH - zugewendet worden ist. Nach dem vorgelegten Programm war am Dienstag, dem 26.09. und Mittwoch, dem 27.09. ganztätig das Thema "Vorstellung der Unternehmensstrategie und Unternehmensziele der Vertiebsgesellschaften und Dienstleister sowie die Kommunikation nach Innen und Außen". Der Kläger war als Geschäftsführer der XXX als Vortragender und Besprechungsteilnehmer ausgewiesen. Die in den Abendstunden vorgesehenen gemeinsamen Abendessen, auch wenn es sich nach dem Vortrag des Finanzamtes um sog. Erlebnisgastronomie gehandelt hat -, vermochte eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Gesamtcharakter als Dienstreise, angeordnet durch die Konzernmutter, war keine Lohnzuwendung in der Form einer besonderen Belohnung für bei der XXX GmbH erbrachte Dienstleistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.