Aussetzung der Vollziehung zu Hinterziehungszinsen abgewiesen – Beginn der Festsetzungsfrist bei Klagerücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Eheleute beantragten die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1992. Streitpunkt ist der Beginn der einjährigen Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen nach AO. Das Finanzgericht weist den Antrag ab, da die Festsetzungsfrist erst mit der Klagerücknahme am 27.11.2001 zu laufen begann und der Zinsbescheid vom 11.7.2002 damit fristgerecht ist. Ein behauptetes Verschweigen der Finanzverwaltung ändert daran nichts.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über Hinterziehungszinsen als unbegründet abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen beträgt ein Jahr (§ 239 Abs. 1 AO) und beginnt längstens frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist (§ 239 Abs. 1 S.2 Nr.3 AO).
Eine Steuerfestsetzung wird durch die Rücknahme der gegen sie gerichteten Klage unanfechtbar; die Unanfechtbarkeit tritt mit der Rücknahme ein und wirkt nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des regulären Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist.
Die Erhebung einer Klage hemmt die Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 3a AO); mit der Rücknahme der Klage endet die Hemmung, sodass die Jahresfrist für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen erst danach zu laufen beginnt.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Hinterziehungszinsen folgt unmittelbar aus der AO; ein behauptetes Verschweigen der Zinspflicht durch das Finanzamt in Gesprächen begründet keine Rechtfertigung gegen die Zinsfestsetzung.
Bei gemeinsamer Veranlagung sind beide Ehegatten, zu deren Vorteil die Steuer verkürzt wurde, als Zinsschuldner anzusehen; strafrechtliche Erkenntnisse können das Vorliegen einer Hinterziehung belegen.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen.
Die Antragsteller sind Eheleute und wurden u.a. für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das für die Einkommensteuerveranlagung der Antragsteller seinerzeit zuständige Finanzamt hatte entsprechend der eingereichten Steuererklärungen mit Bescheiden vom 7. Dezember 1994, 4. September 1995 und 22. Januar 1997 die Einkommensteuer der vorgenannten Veranlagungszeiträume auf 0,- DM festgesetzt. Die für 1992 einbehaltenen Lohnsteuern waren den Antragstellern erstattet worden. Für 1992 hatte sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben, der in voller Höhe auf die Vorjahre zurückgetragen wurde. Zu Ende 1993 und 1994 wurden verbleibende Verlustabzugsbeträge mit entsprechenden Bescheiden festgestellt.
Auf Grund von Kontrollmitteilungen war dem Finanzamt danach bekannt geworden, dass der Antragsteller unter einer Firma mit angeblichem Sitz in den Vereinigten Staaten einen Handel betrieb; Einkünfte hieraus waren nicht erklärt worden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung und eines Steuerstrafverfahrens wurde eine tatsächliche Verständigung erzielt und schriftlich festgehalten. Für den Veranlagungszeitraum 1992 waren danach Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 351.471,- DM anzusetzen. Das Finanzamt änderte die Steuerfestsetzungen für die vorgenannten Veranlagungszeiträume entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung und des Inhalts der tatsächlichen Verständigung. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage nahm der Antragsteller im Erörterungstermin vom 27. November 2001 zurück.
Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 11. August 1999 wegen Hinterziehung der Einkommensteuer 1992 zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt. Das Steuerstrafverfahren gegenüber der Antragstellerin wurde gemäß § 153 der Strafprozessordnung eingestellt.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2002 setzte der für die Besteuerung der Antragsteller zwischenzeitlich zuständige Beklagte (das Finanzamt - FA -) gegenüber den Antragstellern Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1992 i.H.v. 2.564,- EUR fest. Wegen der Einzelheiten des vorstehenden Sachverhalts und der Berechnung der Hinterziehungszinsen wird auf die Einspruchsentscheidung des FA vom 20. Januar 2003 Bezug genommen.
Nachdem das FA ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren mit Bescheid vom 25. September 2002 abgelehnt hatte, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2002, der am 13. Dezember 2002 beim Finanzgericht einging, Klage gegen die Festsetzung der Hinterziehungszinsen mit Bescheid vom 11. Juli 2002 erhoben und zugleich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids gestellt. Die Antragsteller sind der Ansicht, der Zinsbescheid sei rechtswidrig. Zum einen seien die in ihm angegebenen Berechnungszeiträume nicht nachvollziehbar. Zum anderen sei im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids die einjährige Festsetzungsfrist für die Hinterziehungszinsen bereits abgelaufen gewesen. Durch die Rücknahme der Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1992 sei diese Festsetzung rückwirkend unanfechtbar geworden, wodurch die Festsetzungsfrist für die Hinterziehungszinsen mit dem Tag der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 1992, hier am 12. April 1999, begonnen habe. Zudem fühle sich der Antragsteller dadurch von der Finanzverwaltung arglistig getäuscht, dass dieser zwar bekannt gewesen sei, dass Zinsen zu zahlen seien, sie dies aber verschwiegen habe. Habe er dies gewusst, hätte er die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung nicht zurückgezogen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2003 hat das FA den Einspruch der Antragsteller gegen den vorgenannten Zinsbescheid als unbegründet zurückgewiesen.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1992 vom 11. Juli 2002 auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Es erachtet den angefochtenen Zinsbescheid für rechtmäßig. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Senat keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) daran, dass der streitgegenständliche Zinsbescheid rechtmäßig ist.
Gemäß § 325 der Abgabenordnung (AO 1977) sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuer hinterzogen worden ist. Vorliegend hat der Antragsteller die von ihm in 1992 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 351.471,- DM nicht erklärt und dadurch Steuern verkürzt. Hierfür wurde er auch im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hinterzogenen Steuern wurden im Streitfall nicht nur zum Vorteil des Antragstellers, sondern auch zum Vorteil seiner Ehefrau, der Antragstellerin hinterzogen, da beide zusammen zur Einkommensteuer 1992 veranlagt wurden.
Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der vom FA vorgenommenen Zinsfestsetzung der Höhe nach sprechen, sind ebenfalls nicht festzustellen. Die Berechnung der Zinshöhe einschließlich der Ermittlung der Berechnungszeiträume ist in der Einspruchsentscheidung nachvollziehbar dargestellt und lässt Mängel nicht erkennen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung nimmt der Senat auf die Einspruchsentscheidung Bezug, der er insoweit folgt (§ 105 Abs. 5 FGO).
Die Festsetzungsfrist betreffend die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für Einkommensteuer 1992 war vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Zinsbescheids am 11. Juli 2002 - entgegen der Ansicht der Kläger - noch nicht abgelaufen. Die maßgebliche Festsetzungsfrist beträgt nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ein Jahr. Nach Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift begann diese Frist hinsichtlich der hier streitigen Hinterziehungszinsen (§ 235 AO 1977) jedoch frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden war. Die hier betroffene hinterzogene Einkommensteuer 1992 wurde erst - worauf das FA zu Recht hingewiesen hat - mit Rücknahme der gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1992 erhobenen Klage unanfechtbar; mithin am 27. November 2001. Die einjährige Festsetzungsfrist für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1992 begann mithin erst mit Ablauf des Jahres 2001 und endete folglich erst mit Ablauf des Jahres 2002.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird ein angefochtener VA erst mit der Rücknahme der gegen ihn erhobenen Klage unanfechtbar (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72 Tz. 24). Die von den Antragstellern angeführte Rückwirkung der Klagerücknahme bezieht sich ausschließlich auf die prozessualen Auswirkungen der Klageerhebung. So wird z.B. ein noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos, ohne dass es aufgehoben werden müsste; auch eine vom Kläger gegen das erstinstanz-gerichtliche Urteil eingelegte Revision wird gegenstandslos.
Davon zu unterscheiden ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer. Die Einkommensteuerfestsetzung 1992 war bis zur erfolgten Klagerücknahme in 2001 nicht unanfechtbar geworden. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für diese Steuer war durch die Klageerhebung vielmehr gehemmt (§ 171 Abs. 3a AO 1977). Die Zurücknahme der Klage nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist lässt den angefochtenen VA - hier die Einkommensteuerfestsetzung 1992 - unanfechtbar werden. Erst damit endet die Hemmung (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 Rz. 23). Eine Rückwirkung der Klagerücknahme dahingehend, dass die Unanfechtbarkeit nunmehr bereits zum Zeitpunkt des normalen Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist zurückwirkt, tritt nicht ein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Juli 1970 IV R 10/70, BFHE 100, 165, BStBl II 1970, 855 für Rücknahme eines Einspruchs).
Das von den Antragstellern behauptete Verschweigen der Tatsache, dass Hinterziehungszinsen festzusetzen sind, durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Gespräche, die zur Klagerücknahme geführt haben, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zum einen ergibt sich die Zinspflicht für hinterzogene Steuerbeträge bereits aus dem Gesetz und kann deshalb nicht verschwiegen werden. Zum anderen ist im vorliegenden Verfahren nicht über die Rechtmäßigkeit der Beendigung des Klageverfahrens gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 1992 zu entscheiden; Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.
Da die angefochtene Zinsfestsetzung bereits vom 11. Juli 2002 datiert, erfolgte sie deutlich vor Ablauf der vorstehend dargestellten Festsetzungsfrist. Die Tatsache, dass sie erst über drei Jahre nach Festsetzung der Steuer erfolgte, steht ihrer Rechtmäßigkeit nicht entgegen, sondern war bedingt durch die von den Antragstellern gegen die Steuerfestsetzung geführten Rechtsbehelfsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.