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Finanzgericht Münster·5 Ko 2374/25 GK·05.11.2025

Erinnerung gegen Kostenrechnung im finanzgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtFinanzgerichtliches Verfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Finanzgerichts, mit der ihr die Gerichtskosten zu 100 % auferlegt wurden. Streitpunkt ist die Auslegung der Kostenentscheidung, die Kosten nach Zeitabschnitten verteilt hatte. Der Senat hält die Kostenrechnung für korrekt und weist die Erinnerung als unbegründet zurück. Eine Abweichung aus Billigkeitsgründen liegt nicht vor.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 09.10.2025 als unbegründet zurückgewiesen; Kostenrechnung bleibt mit 100%-Zuweisung an die Erinnerungsführerin bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz entscheidet der zuständige Berichterstatter des Senats als Einzelrichter (§ 66 GKG).

2

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine Aufteilung der Kosten nach Verfahrens- oder Zeitabschnitten zulässig und kann verursachungsgenauer sein als eine pauschale Quotentrennung.

3

Die Auslegung der Kostengrundentscheidung hat sich am erkennbaren Willen des Gerichts zu orientieren; zur Änderung des Kostenansatzes sind nicht außerhalb des Tenors liegende Umstände heranzuziehen.

4

Eine zu hoch angesetzte Streitwertfestsetzung wirkt sich nicht zwingend auf den Kostenansatz aus, wenn der Gebührensatz, die anzuwendende Gebührentabelle und bereits geleistete Vorschüsse korrekt berücksichtigt sind.

Relevante Normen
§ 135 Abs. 1 FGO§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 119 Abs. 1 AO§ 125 Abs. 1 AO§ 124 Abs. 3 AO§ Gerichtskostengesetz (GKG)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

2

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die im Verfahren 5 K 3412/20 erteilte Kostenrechnung vom 09.10.2025.

3

Der Senat hatte in seinem Urteil vom 01.09.2025 5 K 3412/20 den Kostentenor „Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte bis zum 14.08.2024 und die Klägerin ab dem 15.08.2024.“ verkündet und in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt: „Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1; 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Eine Aufteilung der Kostenentscheidung nach Zeitabschnitten ist zulässig (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300 BStBl. II 2022, 488). Der Beklagte hat erst unter dem 14.08.2024 wirksame Abrechnungsbescheide erlassen. Für den Zeitraum bis zum 14.08.2024 waren die „Abrechnungsbescheide“ wegen inhaltlicher Unbestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO) nichtig (§ 125 Abs. 1 AO) und damit gemäß § 124 Abs. 3 AO unwirksam. Insoweit trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.“

4

Mit Kostenrechnung vom 09.10.2025 zu dem Kassenzeichen […] wurde der Erinnerungsführerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses (KV) des Gerichtskostengesetztes (GKG) und unter Zugrundelegung eines (Streit-)Wertes von … Euro ein Betrag i.H.v. … Euro in Rechnung gestellt, nachdem bereits … Euro geleistete Zahlungen berücksichtigt wurden.

5

Gegen die Kostenrechnung hat die Erinnerungsführerin am 16.10.2025 Erinnerung erhoben.

6

Sie führt zur Begründung aus: Die Kostenrechnung bemesse ihren Anteil fälschlicherweise mit 100 %. Der Beklagte habe die Kosten des Verfahrens bis zum 14.08.2024 zu tragen.

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Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

8

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

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die Kostenrechnung vom 09.10.2025 dahingehend zu ändern, dass die Gerichtskosten ihr nur anteilig auferlegt werden.

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Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,

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die Erinnerung zurückzuweisen.

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II.

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Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

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1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet der zuständige Berichterstatter des Senats als Einzelrichter (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 GKG).

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2. Die Erinnerung ist unbegründet.

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Die streitbefangene Kostenrechnung des Finanzgerichts Münster vom 09.10.2025 zu dem Kassenzeichen […] ist nicht zu beanstanden. Zu Recht ist die Erinnerungsführerin für die aus Anlass des Verfahrens 5 K 3412/20 entstandenen Gerichtskosten mit einem Anteil von 100 % in Anspruch genommen worden und ist nach Anrechnung des geleisteten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von … Euro ein Rechnungsbetrag in Höhe von … Euro ausgewiesen. Die an die Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.

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a. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem GKG erhoben. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift oder mit Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist u.a. in Verfahren vor den Finanzgerichten, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Hiervon ausgehend ist der in der Kostenrechnung angesetzte Streitwert von … Euro zwar um … Euro zu hoch angesetzt; dies wirkt sich jedoch auf den Kostenansatz im Ergebnis nicht aus. Der Streitwert bestimmt sich vorliegend wie folgt: Die Erinnerungsführerin hat im Verfahren 5 K 3412/20 in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2025 beantragt, den Abrechnungsbescheid vom 14.08.2024 betreffend das Guthaben aus dem Umsatzsteuerbescheid für 2012 vom 13.12.2018 dahingehend zu ändern, dass ein Erstattungsanspruch in Höhe von … Euro besteht, und den Abrechnungsbescheid vom 14.08.2024 betreffend das Guthaben aus dem Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 13.12.2018 dahingehend zu ändern, dass ein Erstattungsanspruch in Höhe von … Euro besteht, wobei der Abrechnungsbescheid für 2012 bereits einen offenen Betrag zugunsten der Erinnerungsführerin i.H.v. … Euro auswies. Unter Beachtung des Gebührensatzes von 4,0 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 6110) ergibt sich bei einem Streitwert von (… Euro ./. … Euro =) … Euro nach der Anlage 2 zum GKG in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung ein anzufordernder Betrag für das Verfahren im Allgemeinen i.H.v. … Euro. Abzüglich des bereits von der Erinnerungsführerin geleisteten Betrages i.H.v. … Euro verbleibt der der Erinnerungsführerin in Rechnung gestellte Betrag i.H.v. … Euro.

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Soweit die Erinnerungsführerin ausführt, dass die Kostenrechnung ihren Anteil fälschlicherweise mit 100 % bemesse und der Beklagte die Kosten des Verfahrens bis zum 14.08.2024 zu tragen habe, berührt dies die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Kostenrechnung nicht. Die Kostenbeamtin hat die Kostengrundentscheidung des Senates insoweit zutreffend ausgelegt. Die Kostenentscheidung ist der Auslegung zugänglich, wobei dem erkennbaren Willen des Gerichts möglichst zu folgen ist (OLG München, Urteil vom 04.10.1990, 11 W 2294/90, JurBüro 1991, 121). Bei der Auslegung der Kostengrundentscheidung ist die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des Kostentitels nicht statthaft (OLG Nürnberg, Urteil vom 16.03.2021, 2 W 473/21, MDR 2021, 774). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren wegen der Regelung des § 68 FGO eine Aufteilung der Kosten des Verfahrens nach Verfahrens- oder Zeitabschnitten – anders als im Zivilverfahren (vgl. OLG München, Urteil vom 04.10.1990, 11 W 2294/90, JurBüro 1991, 121 Rn. 9 „unzulässige Kostenentscheidung“) – erfolgen kann (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2019, X R 31/16, BFHE 265, 300, BStBl. II 2022, 488). Durch diese Art der Tenorierung kann die Verteilung der Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren verursachungsgenauer erfolgen, etwa indem die entstandenen Kosten für den Prozessbevollmächtigten anlässlich von Erörterungsterminen ausgehend von der konkreten Verfahrensabschnittsituation (ggf. anteilig) erstattet werden und darüber hinaus die Gerichtsgebühren ebenfalls nach dem (ggf. anteiligen) Unterliegen zugesprochen werden. Eine Tenorierung nach konkreten Gesamtquoten könnte als Alternative dieses Ergebnis lediglich näherungsweise abbilden und wäre daher ungenauer. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat – was in der Kostenentscheidung auch Ausdruck findet – die Kosten nach Zeitabschnitten aufteilen wollen, wobei er berücksichtigt hat, dass die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerin für ihren Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin zu erstatten sind, während sie die Gerichtsgebühren in voller Höhe zu tragen hat.

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Zur weiteren Begründung weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass die vorgenommene Kostenverteilung auch zu wirtschaftlich vernünftigen Ergebnissen vor der konkreten Verfahrenssituation führt: Die Erinnerungsführerin hat im Klageverfahren den Erlass von begünstigenden Abrechnungsbescheiden beantragt. Das Finanzamt hatte zunächst – was von den Beteiligten im Klageverfahren unerkannt geblieben ist – nichtige „Abrechnungsbescheide“ erzeugt. Nachdem das Finanzamt nach Hinweis des Gerichts in einem Erörterungstermin im Klageverfahren erstmals wirksame Abrechnungsbescheide erzeugt hatte, die gemäß § 68 Satz 4 Nr. 2 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, hat die Erinnerungsführerin im Klageverfahren an ihrem ursprünglichen Klagebegehren, eine Steuererstattung ausgezahlt zu erhalten, festgehalten und das Klageverfahren bezogen auf das Klagebegehren insgesamt verloren. Es ist daher auch sachgerecht, dass die Erinnerungsführerin die Gerichtskosten in voller Höhe trägt und der Beklagte die Rechtsanwaltsgebühren und ‑auslagen der Erinnerungsführerin, soweit sie zuvor für den Erörterungstermin entstanden sind. Eine wirtschaftlich identische Kostenfolge hätte sich für die Erinnerungsführerin ergeben, wenn diese zunächst die Feststellung der Nichtigkeit der Abrechnungsbescheide begehrt hätte und sodann, nach Abschluss dieses Klageverfahrens, gegen die erstmals wirksam erlassenen Bescheide vorgegangen wäre und dieses Verfahren – aus den in dem Verfahren 5 K 3412/20 genannten Gründen – verloren hätte.

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b. Gründe für ein Absehen vom Kostenansatz aus Billigkeitsgründen, insbesondere eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), sind nicht erkennbar.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.