USt-Schätzung im Nutzfahrzeughandel: Excel-Liste als Beweismittel, teils Korrekturen
KI-Zusammenfassung
Streitig waren Umsatzsteuer-Mehrergebnisse 2011–2016 nach BP/Steufa (u.a. Schwarzumsätze, Sicherheitszuschlag, Steuerfreiheit Ausfuhr/igL, Vorsteuer). Das FG hält die beschlagnahmte Excel-Liste für eine fortlaufende Aufzeichnung realer Fahrzeuggeschäfte und bestätigt Schätzungen grundsätzlich, korrigiert sie aber in Teilen (u.a. keine Zuordnung „Schwarzeinkäufe durch frühere Schwarzumsätze“ zu konkreten Jahren, teils Doppel-/Falschansätze). Steuerfreiheit für Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen scheiterte überwiegend am fehlenden Buch- und Belegnachweis. Die Umsatzsteuer wurde für 2011–2015 herabgesetzt; 2016 war zwar rechtswidrig, den Kläger aber nicht beschwerend betroffen. Zins- und Abrechnungsbescheid 2014 blieben erfolglos; Revision wurde u.a. zur Organschaftsfrage zugelassen.
Ausgang: USt-Bescheide 2011–2015 zugunsten des Klägers geändert, im Übrigen (insb. Zinsen, Abrechnungsbescheid, weitgehend 2016) Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Auf einem im Rahmen einer Durchsuchung gesicherten, fortlaufend geführten Excel-System, das mit Buchführungsvorgängen korrespondiert und Fahrzeuggeschäfte individualisiert (u.a. Nummerierung, Fahrgestellangaben), kann eine Schätzung nicht erklärter Umsätze nach § 162 AO gestützt werden.
Eine Hinzuschätzung mit der Begründung, nicht erfasste Wareneinkäufe seien durch zuvor erzielte Schwarzumsätze finanziert worden, setzt hinreichend sichere Feststellungen zur zeitlichen Zuordnung der unterstellten Umsätze voraus; fehlt es daran, ist die Umsatzsteuererhöhung insoweit rechtswidrig.
Werden Geldzuflüsse allein wegen ungeklärter Mittelherkunft als Entgelte aus nicht erklärten Umsätzen erfasst, ist eine doppelte Erfassung zu vermeiden, wenn die nicht erklärten Umsätze bereits aufgrund konkreter Feststellungen und ergänzend durch einen Sicherheitszuschlag berücksichtigt werden.
Die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) und innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) setzt den vollständigen, eindeutig und leicht nachprüfbaren Buch- und Belegnachweis nach UStDV voraus; bei fehlenden Nachweisen ist die Steuerfreiheit zu versagen, ohne dass das Gericht bei Belegmängeln stets Beweis über eine frühere Vorlage im Voranmeldungsverfahren erheben muss.
Bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG bemisst sich die Steuer nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG grundsätzlich nach dem (Netto‑)Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes, nicht nach einem später erzielten Verkaufspreis.
Tenor
Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 vom 15.08.2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.06.2018, sowie die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 vom 10.10.2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11.06.2018, alle Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2019, werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2011 um 53.072,74 €, die Umsatzsteuer 2012 um 32.205,28 €, die Umsatzsteuer 2013 um 38.422,28 €, die Umsatzsteuer 2014 um 36.046,26 € und die Umsatzsteuer 2015 um 34.950,95 € gemindert wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Streitig sind diverse Feststellungen einer beim Kläger und bei der C GmbH, die zeitweise (30.01.2014 bis 08.11.2015 und 01.11.2016 bis 31.12.2016) umsatzsteuerlich als eine Organgesellschaft des Klägers behandelt worden ist, durchgeführten Betriebs- bzw. Steuerfahndungsprüfung.
Der Kläger betrieb von Anfang 2009 bis zum 30.03.2014 im Rahmen eines Einzelunternehmens einen Handel mit Nutzfahrzeugen. Der Kläger war Eigentümer einer 2.182 m² großen Gewerbefläche mit der Adresse A-Str. 195 in E, die er in 2008 für 180.000 € erworben hatte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16.05.2013 erwarb er eine angrenzende Teilfläche von 1.787 m² hinzu. Das Grundstück übertrug er am 09.11.2015 lastenfrei im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter A C . Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.07.2013 hatte der Kläger zudem unter der Adresse B-Str. 37 in E eine 8.532 m² große Gewerbeimmobilie für einen Kaufpreis von 1.100.000 € erworben. Dieses Grundstück übertrug er am 01.08.2016 ebenfalls im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seine Tochter A C , behielt sich jedoch laut einem Vertrag vom 10.12.2016 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor.
Der Kläger gründete am 02.01.2014 als alleiniger Gesellschafter die C GmbH und wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Unternehmensgegenstand der C GmbH war […]. Nachdem der Kläger das Gewerbe seines Einzelunternehmens zum 30.03.2014 abgemeldet hatte, führte die C GmbH den Betrieb des Nutzfahrzeughandels unverändert auf den Grundstücken des Klägers bzw. in den Räumlichkeiten des Klägers fort. Der Geschäftssitz der C GmbH befand sich auf dem Grundstück A-Str. 195 in E. Die C GmbH mietete ab dem 30.01.2014 das Grundstück vom Kläger. Das Mietverhältnis mit dem Kläger endete mit Übertragung des Grundstücks auf die Tochter des Klägers am 09.11.2015 und wurde mit dieser bis zum 30.10.2016 fortgesetzt. Am 01.11.2016 verlegte die C GmbH ihren Geschäftssitz an die Adresse B-Str. 37 in E. Die C GmbH hatte das entsprechende Grundstück, an dem der Kläger ein Nießbrauchsrecht besaß, angemietet. Die C GmbH wurde am 04.07.2017 aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation. Liquidator ist der Kläger. Am xx.12.2018 wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C GmbH mangels Masse abgelehnt (Beschluss des Amtsgerichts E, Az. 000 IN 00/18).
Der Bruder des Klägers, der Zeuge B C , war bis November 2016 bei der C GmbH beschäftigt. Zum 01.12.2016 meldete er selbst ein gewerbliches Einzelunternehmen an, dessen Gegenstand der An- und Verkauf von Nutzfahrzeugen ist und unter der Anschrift B-Str. 37 in E betrieben wird. Er erwarb mit Kaufvertrag vom 02.01.2017 den Warenbestand der C GmbH.
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger und die C GmbH in der Zeit vom 30.01.2014 bis zum 08.11.2015 und ab dem 01.11.2016 eine umsatzsteuerliche Organschaft mit dem Kläger als Organträger und die C GmbH als Organgesellschaft bildeten.
Der Kläger erklärte in seinen Umsatzsteuer-Jahresanmeldungen eine festzusetzende Umsatzsteuer von -506.904,48 € (2011), -439.492,21 € (2012), -253.301,68 € (2013) und -337.073,44 € (2014). Mit der erteilten Zustimmung des Beklagten standen die Steueranmeldungen jeweils einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Nach der Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2012 mit Bescheid vom 26.08.2013 auf -397.786,77 € fest. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 11.11.2013 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2012 auf -435.727,11 € fest. Die Änderungsbescheide standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Für die Jahre 2015 und 2016 reichte der Kläger nur monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein.
Mit Beginn am 17.11.2016 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E (GKBP E) beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 durch. Die Feststellungen der Prüfer ergeben sich aus dem Zwischenprüfungsbericht vom 24.07.2017 (Bl. 9 ff. der Gerichtsakte 5 K 400/18) und dem abschließenden Prüfungsbericht vom 26.04.2018 (Gerichtsakte Bl. 123 ff.).
Parallel wurde wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen den Kläger ein Strafverfahren für den Zeitraum von 2011 bis 2016 eingeleitet und das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D (STRAFAFA D) führte eine Steuerfahndungsprüfung durch. In diesem Zusammenhang wurden am 17.11.2016 das Wohnhaus des Klägers sowie die Geschäftsräume der C GmbH durchsucht. Dabei wurden zahlreiche Dokumente und Daten beschlagnahmt. Die Feststellungen der Fahndungsprüfer ergeben sich aus dem Zwischenprüfungsbericht vom 28.07.2017 sowie dem abschließenden Steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 30.04.2018 (vgl. Gerichtsakte Bl. 153 ff.).
Aufgrund der Zwischenprüfungsberichte der GKBP E und des STRAFAFA D erließ der Beklagte jeweils am 15.08.2017 geänderte Umsatzsteuerbescheide und setzte die Umsatzsteuer auf ‑227.840,25 € (2011), -300.533,37 € (2012), auf - 96.634,75 € (2013) und auf -88.319,39 € fest (vgl. Bl. 3 ff. der Gerichtsakte). Gleichzeitig setzte der Beklagte erstmalig Zinsen i.H.v. 72.553 € (2011), 27.030 € (2012) und 22.001 € (2013) fest. Die Umsatzsteuer 2014 setzte er mit Änderungsbescheid vom 17.10.2017 auf -88.319,39 € fest. Die Zinsen setzte er mit separatem Bescheid vom 17.10.2017 auf 10.764 € fest (Bl. 15 der Gerichtsakte). Darüber hinaus setzte der Beklagte mit erstmaligen Umsatzsteuerjahresbescheiden vom 10.10.2017 die Umsatzsteuer auf -123.869,39 € nebst Zinsen i.H.v. 9.078 € (2015) und auf 121.864,01 € (2016) fest (vgl. Bl. 17 ff. der Gerichtsakte).
Der Kläger legte zum einen durch die Steuerberatung StB mit Schreiben vom 22.08.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, die festgesetzten Umsatzsteuernachzahlungen von der Vollziehung auszusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben Bezug genommen (Bl. 121 f. der Gerichtsakte). Zum anderen legte der Kläger gegen die „Abrechnung zur Umsatzsteuer für 2014 sowie Bescheid über Zinsen vom 17.10.2017, den Bescheid für 2014 über Umsatzsteuer vom 17.10.2017, den Bescheid für 2015 über Umsatzsteuer vom 10.10.2017 sowie den Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 10.10.2017“ Einspruch ein. Auf das Einspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2017 wird Bezug genommen (Bl. 119 der Gerichtsakte). Die für die Jahre 2011 bis 2014 beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährte der Beklagte nur teilweise, worauf der Kläger beim Finanzgericht Münster eine darüber hinausgehende Aussetzung ohne Sicherheitsleistung beantragte. Das Finanzgericht hat in seinen Beschlüssen vom 15.05.2018 (Az. 5 V 3144/17 für die Jahre 2011 bis 2014) und vom 13.06.2018 (Az. 5 V 400/18 für das Jahr 2014) die streitigen Beträge teilweise ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt und die jeweiligen Anträge im Übrigen abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschlüsse Bezug genommen.
Zu den beim Kläger sowie bei der C GmbH durchgeführten Prüfungen wurden folgende abschließende Prüfungsberichte verfasst:
1. Bericht der Groß- und Konzernbetriebsprüfung E für die Jahre 2011-2014 vom 26.04.2018 betreffend das Einzelunternehmen des Klägers (GKBP-Bericht (EU)), s. Betriebsprüfungsakte, Band II;
2. Bericht der Groß- und Konzernbetriebsprüfung E für das Jahr 2014 vom 08.05.2018 betreffend die C GmbH (GKBP-Bericht (GmbH)), s. Betriebsprüfungsakte C GmbH 2014;
3. zusammenfassender strafrechtlicher Ermittlungsbericht betreffend den Kläger für die Jahre 2011-2016 (Steufa-Bericht (StrafR)) vom 30.04.2018, s. Betriebsprüfungsakte, Band I;
4. Bericht über die steuerlichen Feststellungen bei dem Kläger für die Jahre 2015-2016 der Steuerfahndung vom 30.04.2018 (Steufa-Bericht (SteuerR EU)), s. Betriebsprüfungsakte, Band III;
5. Bericht über die steuerlichen Feststellungen bei der C GmbH für die Jahre 2015-2016 der Steuerfahndung vom 15.05.2018 (Steufa-Bericht (SteuerR CG)), s. Betriebsprüfungsakte C GmbH 2014-2015.
In den vorgenannten Prüfungsberichten trafen die Betriebsprüfer und die Fahndungsprüferin u.a. folgende Feststellungen:
Im Rahmen der Durchsuchung vom 17.11.2016 sei die Festplatte des Computers, der sich in den Geschäftsräumlichkeiten befunden habe, gespiegelt worden. Unter den so sichergestellten Daten hätten sich Excel-Tabellen befunden, die Angaben zu Fahrzeug-An- und Verkäufen in dem Zeitraum 2011 bis 2016 enthalten hätten. Bei Abgleich der Tabelleneintragungen mit den Daten der Buchführung des Klägers und der C GmbH habe sich ergeben, dass in den Excel-Tabellen zum einen die An- und Verkäufe von Fahrzeugen aufgeführt gewesen seien, die auch in der Buchführung des Einzelunternehmens des Klägers und in der Buchführung der C GmbH erfasst worden seien. Zum anderen habe die Excel-Tabelle jedoch auch Fahrzeugan- und/oder ‑verkäufe enthalten, die nicht in der Buchführung erfasst worden seien.
Der Kläger verfüge über erhebliches Auslandsvermögen. So habe er am 03.05.2016 mit seinem Bruder, dem Zeugen B C , und mit zwei seiner, des Klägers, Kinder im Libanon die T Sarl gegründet. Zweck dieser Gesellschaft sei die Errichtung eines touristischen Zentrums und Handelszentrums. Der Kläger sei mit 51% Anteilseigner und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Weitere Anteilseigner seien laut Auskunft der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) vom 02.03.2017 die C GmbH und die Firma X & Co Partnership mit Sitz im Libanon, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von zwei Tankstellen sei. Anteilseigner der Firma X seien der Kläger sowie sein Sohn N C . Laut einer Internetrecherche handele es sich bei der Errichtung der T um ein Projekt mit einem Investitionsvolumen von 50 Millionen Dollar. Unter den bei der Durchsuchung beschlagnahmten Unterlagen hätten sich u.a. umfangreiche Bauunterlagen für das Bauvorhaben der T sowie Fotos über den Baubeginn in 2016 befunden.
Der Kläger und der Zeuge B C seien zudem Eigentümer des Grundstücks, welches an die T Sarl vermietet werde. Ein entsprechender Mietvertrag habe sich ebenfalls unter den beschlagnahmten Unterlagen befunden.
Zudem seien Unterlagen über den Bau eines Bürogebäudes in … [Libanon] in den Jahren 2015 und 2016 bei der Durchsuchung beschlagnahmt worden. So habe der Zeuge B C lt. Schreiben vom 14.01.2016 eine Firma mit der Durchführung von Aluminium- und Glasarbeiten für das Bürogebäude im Wert von 212.500 US-Dollar beauftragt. Das sowie weitere Angebote hätten sich auf ein Bauprojekt mit der Bezeichnung „CT“ bezogen. Die Unterlagen zu diesem Projekt, Angebote für die Durchführung von Baumaßnahmen sowie Bauskizzen und Fotos, hätten sich auf dem Computer des Klägers befunden, der in den Räumlichkeiten der C GmbH sichergestellt worden sei.
Der Kläger sei ferner Eigentümer des Einkaufszentrums F Center. Das vorgenannte Bürogebäude „CT“ befände sich direkt neben diesem Einkaufszentrum. Die Übersetzung eines nachgereichten Dokumentes habe ergeben, dass der Kläger und der Zeuge B C Eigentümer des Grundstücks seien, auf dem sich das Einkaufszentrum befinde.
Weiter sei der Kläger zusammen mit dem Zeugen B C Eigentümer eines weiteren Grundstücks im Ort … [Libanon] mit einer Fläche von 1.000 m², welches ausweislich eines nachgereichten Dokumentes an eine Firma „H Autovermietung“ vermietet sei.
Darüber hinaus habe die Auskunft des IZA ergeben, dass der Kläger nicht nur Geschäftsführer der C GmbH gewesen sei, sondern darüber hinaus auch Direktor und Vorstandsmitglied der C Company mit Sitz im Libanon sowie Gesellschafter und Generaldirektor der T.
Der Steuerberater des I C , Herr StB, habe mit seinem Schreiben an die GKBP E vom 27.06.2017 lediglich mitgeteilt, dass gem. den Angaben des Klägers das Einkommen aus dem Libanon 0 € betrage. Sobald Einnahmen aus dem Libanon vorhanden sein sollten, würden hierzu Angaben gemacht werden.
Der Kläger sei zudem Inhaber eines ausländischen Kontos bei der Bank B. Dieses ergebe sich aus einer E-Mail, in dem ein Kunde des Klägers aufgefordert worden sei, auf das Konto bei der Bank B den Kaufpreis zu bezahlen. Als Kontoinhaber sei der Name C anzugeben.
Der Kläger habe mehrere Rechnungen über Wareneinkäufe doppelt erfasst. Der damit doppelt erfasste Vorsteuerabzug sei zu korrigieren.
| Rechnungsfirma | 2012 | 2013 |
| WP | 7.315 € | |
| TJ | 12.730 € | |
| TJ | 7.600 € | |
| TU | 760 € |
Die Kassenführung des Klägers sei für den Prüfungszeitraum von 2011 bis 2014 nicht ordnungsgemäß gewesen. Es mangele an der Kassensturzfähigkeit (Tz. 2.3.1 GKBP-Bericht), unter Berücksichtigung der nicht erfassten Barausgaben hätten sich Kassenfehlbeträge ergeben (Tz. 2.3.2 GKBP-Bericht), die Betriebsausgaben seien teilweise summiert und nicht einzeln aufgezeichnet worden (Tz. 2.3.3 GKBP-Bericht), Kassenbewegungen seien teilweise nicht zeitgerecht erfasst worden (Tz. 2.3.4 GKBP-Bericht), Eintragungen in das Kassenbuch seien teilweise ohne einen entsprechenden Beleg vorgenommen worden (Tz. 2.3.5 GKBP-Bericht), Geldbewegungen bei Einnahmen, Ausgaben und Entnahmen seien teilweise nicht nachvollziehbar (Tz. 2.3.6 GKBP-Bericht) und es seien Eingangsrechnungen doppelt gebucht worden (Tz. 2.3.7 GKBP-Bericht). Die Buchführung des Klägers sei daher nicht der Besteuerung zugrunde zu legen und zur Abgeltung bestehender Unsicherheiten hinsichtlich der vollständigen Erfassung von Einnahmen sei für jedes Prüfungsjahr ein Sicherheitszuschlag i.H.v. 5% anzusetzen.
| 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | |
| Zugeschätzer Bruttoumsatz (5%) | 143.357 € | 97.936 € | 126.471 € | 16.249 € |
| USt | 22.888,93 € | 15.636,84 € | 20.192,85 € | 2.594,38 € |
Bei der Auswertung der Eintragungen in der Excel-Tabelle sowie der Buchführung habe sich ergeben, dass in den Streitjahren Warenverkäufe erfasst worden seien, denen keine entsprechenden Wareneinkäufe gegenüberstünden. Es sei davon auszugehen, dass die nicht erfassten Wareneinkäufe ihrerseits wieder mit Erlösen aus vorherigen Schwarzverkäufen finanziert worden seien. Diese vorherigen Umsätze aus Schwarzverkäufen seien unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 17,53% zu schätzen.
Dies führe zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer im folgenden Umfang:
| 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
| 343,45 € | 1.084,04 € | 1.791,53 € | 421,46 € |
Der Kläger sowie die C GmbH hätten Umsätze aus Warenverkäufen nicht erklärt (Schwarzverkäufe). Zum einen habe der Kläger für den Zeitpunkt seiner Betriebsbeendigung zum 30.03.2014 in seiner Buchführung angegeben, dass kein Warenbestand mehr vorhanden sei. Aus der Buchführung und der Excel-Tabelle würden sich jedoch Wareneinkäufe ergeben, denen sich kein entsprechender Warenverkauf zuordnen lasse. Es sei daher davon auszugehen, dass die Verkäufe weder in der Buchführung noch in der Excel-Tabelle erfasst worden seien. Der jeweilige Verkaufspreis sei ausgehend vom aufgezeichneten Einkaufspreis unter Anwendung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 17,53 % zu ermitteln. Für die Erzielung von nicht erklärten Umsätze sprächen weitere Einzelfeststellungen wie z.B. von den Erwerbern bestätigte Verkäufe, die nicht vom Kläger in seiner Buchführung erfasst worden seien, oder auch Bargeldeinzahlungen, deren Mittelherkunft vom Kläger trotz Aufforderung durch die Prüfer nicht aufgeklärt worden sei. Soweit der Kläger behauptet habe, dass sich erworbene und nicht veräußerte Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Durchsuchung noch auf einem Grundstück eines Herrn DM befunden hätten, stünde diese Aussage zum einen im Widerspruch zur eingereichten Bilanz, in der die entsprechenden Fahrzeuge nicht als Warenbestand aufgeführt worden seien, zum anderen hätten der Kläger und sein Bruder auf die Frage der Prüfer am Durchsuchungstag, ob noch weitere Fahrzeuge als die auf dem Betriebsgelände der C GmbH vorhanden seien, verneint. Während alle zu dem auf dem Betriebsgelände stehenden Fahrzeuge entsprechenden Schlüssel in den Räumlichkeiten der C GmbH aufgefunden worden seien, seien keine weiteren Schlüssel für anderweitig abgestellte Fahrzeuge gefunden worden.
Dies führe zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer im folgenden Umfang:
| 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | |
| BMG (brutto) | 366.699,52 € | 185.673,89 € | 116.387,40 € | 7.563,03 € |
| USt | 58.548,66 € | 29.645,41 € | 21.840,44 € | 1.419,22 € |
Die bisher als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei behandelten Verkäufe von zwei Fahrzeugen an die Fa. LF mit Sitz in … (Litauen) seien zu einem geschätzten Verkaufspreis als steuerpflichtige Umsätze zu behandeln. Es lägen zwar Verkaufsrechnungen vor. Dabei würde es sich aber um erkennbar gefälschte Scheinrechnungen handeln. Dafür spreche auch der erwirtschaftete Verlust aus den erklärten Verkäufen.
| 2013 | 2014 | |
| USt | 11.212,26 € | 11.822,14 € |
Eine Person mit dem Namen TB habe dem Kläger am 8.12.2011 und am 04.04.2012 jeweils einen Betrag i.H.v. 150.000 € überwiesen. Zwar habe der Kläger den Betrag als Darlehen behandelt, allerdings habe er nach Aufforderung nicht nachweisen können, ob eine Person mit diesem Namen überhaupt existiere und woher diese Person die Mittel für das Darlehen habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich um den Rückfluss aus dem vorherigen, nicht deklarierten Verkauf von Fahrzeugen erzielter Schwarzgelder handele, die der Besteuerung zu unterwerfen seien.
| 2011 | 2012 | |
| BMG (brutto) | 150.000 € | 150.000 € |
| USt | 23.949,58 € | 23.949,58 € |
Der Kläger habe in den Streitjahren steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt. Im Rahmen der Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass für die in der Anlage 12 zum Betriebsprüfungsbericht aufgeführten Umsätze die dort genannten Belege fehlen würden. Die danach zu Unrecht als steuerfreie behandelte Umsätze seien daher als steuerpflichtige Umsätze (brutto) zu berücksichtigen.
| 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | |
| Betroffene Umsätze (brutto) | 67.950 € | 105.700 € | 81.800 € | 10.000 € |
| USt | 10.849,16 € | 16.876,47 € | 13.060,50 € | 1.596,64 € |
Der Kläger habe in den Streitjahren steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt. Im Rahmen der Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass für die in der Anlage 13 zum Betriebsprüfungsbericht aufgeführten Umsätze die dort genannten Belege fehlen würden. Die zu Unrecht als steuerfrei deklarierten Umsätze seien daher als steuerpflichtige Umsätze (brutto) zu behandeln.
| 2011 | 2012 | 2013 | |
| Betroffene Umsätze (brutto) | 769.700 € | 28.600 € | 64.000 € |
| USt | 122.893,28 € | 4.566,39 € | 10.218,49 € |
Der Kläger habe ein auf sein Betriebskonto eingegangene Zahlung i.H.v. 2.900 € von Herrn NT nicht als Betriebseinnahme erfasst, obwohl aus den Kontoauszügen als Zahlungsbetreff u.a. das Wort „Trailer“ ersichtlich sei. Auf Nachfrage der Prüfer habe die Steuerberatung des Herrn NT erklärt, dass dieser als Vermittler tätig gewesen sei und es sich bei der Überweisung um eine Anzahlung eines Kunden handeln würde.
| 2014 | |
| Einnahme (brutto) | 2.436,98 € |
| USt | 463,03 € |
Der Kläger habe in 2013 und 2014 mehrere Bareinzahlungen auf sein Konto geleistet, ohne die Herkunft dieser Mittel zu erläutern. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich dabei um nicht erklärte Einnahmen handeln würde, die steuererhöhend zu berücksichtigen seien.
| 2013 | 2014 | |
| Einnahmen (brutto) | 54.200 € | 15.400 € |
| USt | 8.653,78 € | 2.458,82 € |
Der Kläger habe in seiner Buchführung am 01.06.2011 den Erwerb von vier Fahrzeugen von der Firma O für 56.000 € zzgl. 10.640 € USt erfasst, welche dann am 30.09.2011 vom Kläger an eine Firma Y verkauft worden seien. Die Zahlung sei laut den klägerischen Aufzeichnungen am 06.06.2011 in bar erfolgt. Auf Nachfrage habe die Fa. O den Prüfern mitgeteilt, dass sie in den Jahren 2011 bis 2016 keine direkten Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger bzw. der C GmbH unterhalten habe. Die vier Fahrzeuge seien auch nicht an den Kläger, sondern an eine andere Firma veräußert worden. Der gebuchte Vorsteuerabzug sei daher rückgängig zu machen.
| Minderung der Vorsteuer 2011 | 10.640 € |
Der Kläger habe aus Rechnungen vom 05.09.2011 über insgesamt 23.800 € (brutto) der Fa. IP für den Erwerb zweier Fahrzeuge den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Über dieselben Fahrzeuge sei im Rahmen der Durchsuchung eine Rechnung der Fa. Z GmbH & Co. KG vom 26.09.2011 über insgesamt 21.000 € aufgefunden worden, welche jedoch nicht in der Buchhaltung des Klägers erfasst worden sei. Auf Nachfrage habe die Fa. Z GmbH & Co. KG mitgeteilt, dass sie die abgerechneten Fahrzeuge an den Kläger geliefert habe. Bei den Rechnungen der Fa. IP handele es sich also um Abdeckrechnungen zur Generierung zusätzlicher Betriebsausgaben sowie einer unberechtigten Vorsteuer i.H.v. 447 €.
| Minderung der Vorsteuer 2011 | 447,06 € |
Der Kläger habe die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Vermietung des Objektes B-Str. 37 im Jahr 2013 zu niedrig erklärt. Die Differenz habe sich aus einer Gegenüberstellung der sich aus den Mietverträgen und der sich aus den auf dem Konto des Klägers eingegangenen Mietzahlungen ergeben. Ferner habe der Kläger aus einer Rechnung der Firma MJ vom 9.12.2014 den Vorsteuerabzug (2.398,58 €) geltend gemacht, obwohl die abgerechnete Leistung das private Wohnhaus (C-Str. 4) betreffe und nicht das Vermietungsobjekt.
| Erhöhung der Umsatzsteuer 2013 | 446,05 € |
| Minderung der Vorsteuer 2014 | 2.398,58 € |
Ferner habe bei Erwerb des Objektes mit Kaufvertrag vom 25.07.2013 eine bisher nicht aufgeklärte Finanzierungslücke von rund 100.000 € bestanden. Es sei davon auszugehen, dass zur Deckung dieser Lücke erzielte Einnahmen aus Schwarzverkäufen verwendet worden seien. Die entsprechenden Umsätze seien steuererhöhend zu berücksichtigen:
| 2013 | |
| Kaufpreisfinanzierungslücke (brutto) | 100.000 € |
| USt | 15.966,39 € |
Die C GmbH habe mit Rechnung vom 15.7.2014 ein Fahrzeug von der Fa. JTL UG mit Sitz in E für 4.760 € brutto erworben. Lt. Vermerk auf dem Rechnungsbeleg sei der Rechnungsbetrag am 22.07.2014 bar bezahlt worden. Diesem Vorgang sei die Nr. 221 (2014) zugeordnet worden und von der C GmbH buchhalterisch und vom Kläger auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs berücksichtigt worden. Derselbe Vorgang sei jedoch ein weiteres Mal unter der Vorgangsnummer 236 (2014) berücksichtigt worden. Im Kassenbuch sei zudem unter dem Datum 27.07.2014 eine entsprechende Barzahlung eingetragen worden. Auf dem diesem Vorgang zugrunde gelegten Rechnungsbeleg der Fa. JTL UG, ebenfalls mit Datum vom 15.07.2014, habe sich jedoch weder eine Unterschrift noch ein Firmenstempel befunden
| Rechnungsbetrag (brutto) | 4.760 € |
| Gekürzte Vorsteuer 2014 | 760 € |
Die Kassenführung des Klägers sei für den Prüfungszeitraum 2014 nicht ordnungsgemäß gewesen. Es mangele an der Kassensturzfähigkeit (Tz. 2.3.1 GKBP-Bericht), die Betriebsausgaben seien teilweise summiert und nicht einzeln aufgezeichnet worden (Tz. 2.3.2 GKBP-Bericht), Kassenbewegungen seien teilweise nicht zeitgerecht erfasst worden (Tz. 2.3.3 GKBP-Bericht), Eintragungen in das Kassenbuch seien teilweise ohne einen entsprechenden Beleg vorgenommen worden (Tz. 2.3.4 GKBP-Bericht), Geldbewegungen bei Einnahmen, Ausgaben und Entnahmen seien teilweise nicht nachvollziehbar (Tz. 2.3.5 GKBP-Bericht), es hätten sich Kassenfehlbeträge ergeben (Tz. 2.3.6 GKBP-Bericht) und es seien Eingangsrechnungen doppelt gebucht worden (Tz. 2.3.7 GKBP-Bericht). Die Buchführung des Klägers sei daher nicht der Besteuerung zugrunde zu legen und zur Abgeltung bestehender Unsicherheiten hinsichtlich der vollständigen Erfassung von Einnahmen sei für das Prüfungsjahr ein Sicherheitszuschlag i.H.v. 5% anzusetzen.
| 2014 | |
| 5% der Bareinnahmen (brutto) | 62.625 € |
| USt | 9.998,94 € |
Bei der Auswertung der Eintragungen in der Excel-Tabelle sowie der Buchführung habe sich ergeben, dass im Streitjahr Warenverkäufe erfasst worden seien, denen keine entsprechenden Wareneinkäufe gegenüberstünden. Es sei davon auszugehen, dass die nicht erfassten Wareneinkäufe ihrerseits wieder mit Erlösen aus vorherigen Schwarzverkäufen finanziert worden seien. Diese vorherigen Umsätze aus Schwarzverkäufen seien unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 23% zu schätzen.
Dies führe zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer im folgenden Umfang:
| 2014 | |
| Umsatzsteuer | 2.762,78 € |
Für das Streitjahr seien steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt worden. Im Rahmen der Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass für die in der Anlage 6a zum GKBP-Bericht (GmbH) aufgeführten Umsätzen die dort genannten Belege fehlen würden. Die steuerfreien Umsätze seien daher als steuerpflichtige Umsätze (brutto) zu behandeln.
| 2014 | |
| Betroffene Umsätze (brutto) | 43.100 € |
| USt | 6.881,51 € |
Für das Streitjahr seien steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt worden. Im Rahmen der Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass für die in der Anlage 7a GKBP-Bericht (GmbH) aufgeführten Umsätze die dort genannten Belege fehlen würden. Die steuerfreien Umsätze seien daher als steuerpflichtige Umsätze (brutto) zu behandeln.
| 2014 | |
| Betroffene Umsätze (brutto) | 262.200 € |
| USt | 41.863,87 € |
Der Erwerb des Fahrzeuges mit Rechnung vom 14.07.2014 sei unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in der Buchführung der C GmbH erfasst worden, jedoch vom Kläger selbst am 20.11.2014 für 17.000 € als „Privatperson“ veräußert worden. Eine vorherige Veräußerung an den Kläger sei nicht erklärt worden, daher sei von einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe auszugehen.
| 2014 | |
| vGA (brutto) | 17.000 € |
| USt | 2.714,29 € € |
Die C GmbH habe vom Kläger mit Rechnung vom 30.03.2014 für 3.600 € ein Fahrzeug MAN TGA (Fahrzeugnummer …) erworben. Das Fahrzeug sei dann mit Rechnung vom 10.06.2014 an die Fa. S X GmbH für 21.420 € (brutto) veräußert worden. Diese Rechnung und der Verkaufsvorgang seien nicht in der Buchführung der C GmbH bzw. in den vom Kläger erklärten Umsätzen für 2014 erfasst worden.
| 2014 | |
| Bemessungsrundlage (brutto) | 21.420 € |
| USt | 3.420 € |
Das Fahrzeug MAN 26.480 (Fahrzeugnummer …) sei laut Rechnung vom 28.09.2013 von der Fa. QL GmbH aus F an den Kläger verkauft und in dessen Einzelfirma auch als Wareneinkauf erfasst worden. Das vorhandene Umlaufvermögen der Einzelfirma des Klägers sei dann ab dem 31.03.2014 auf die C GmbH übertragen worden. Mit Rechnung der C GmbH vom 25.03.2014 sei das Fahrzeug an die Fa. IX GmbH & Co. für 32.000 € (netto) veräußert worden. Weder bei der Einzelfirma des Klägers noch bei der C GmbH sei die Veräußerung buchhalterisch erfasst bzw. im Rahmen der Umsätze erklärt worden.
| 2014 | |
| Bemessungsrundlage (netto) | 32.000 € |
| USt | 6.080 € |
Die bisher als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei behandelten Verkäufe von zwei Fahrzeugen an die Fa. LF mit Sitz in … (Litauen) seien zu einem geschätzten Verkaufspreis als steuerpflichtige Umsätze zu behandeln. Es lägen zwar zwei Verkaufsrechnungen (Re.-Nr. 0215 vom 28.02.2014 und Re.-Nr. 0948 vom 29.09.2014) vor. Dabei würde es sich aber um erkennbar gefälschte Scheinrechnungen handeln. Dafür spreche auch der erwirtschaftete Verlust aus den erklärten Verkäufen. Für die Schätzung des tatsächlichen Veräußerungspreises sei wiederum von einem Rohgewinnaufschlagssatz von 23% auszugehen.
| 2014 | |
| Geschätzter Veräußerungspreis (brutto) | 93.825,50 € |
| USt | 14.980,54 € |
Wie bei dem Einzelunternehmen des Klägers habe auch die C GmbH Warenverkäufe in ihrer Buchhaltung bzw. in ihren, dem Kläger als Organträger zuzurechnenden Umsätzen, nicht erfasst. So seien in der Buchführung und der Excel-Tabelle Wareneinkäufe aufgenommen worden, welchen sich keine entsprechenden Warenverkäufe zurechnen lassen würden und auch nicht in den Inventarlisten aufgeführt worden seien. Die Fahrzeuge seien auch nicht am Tag der Durchsuchung aufgefunden worden. Während der innerbetriebliche Rohgewinnaufschlagsatz der C GmbH 48,82% betrage, sei zur Ermittlung der jeweiligen Umsatzhöhe ausgehend vom Wareneinkauf ein Rohgewinnaufschlagsatz von 23% angewendet worden. Dabei handele es sich um den mittleren Aufschlagsatz gemäß der Richtsatzsammlung für den Kfz-Einzelhandel.
| 2014 | 2015 | 2016 | |
| Verkaufserlöse (brutto) | 691.624,77 € | 256.144,87 € | 309.741,71 € |
| Umsatzsteuer | 110.427,48 € | 40.897,08 € | 49.454,56 € |
| C GmbH als Organgesellschaft | 110.427,48 € | 34.080,90 € | 4.495,87 € |
| C GmbH als selbständige Unternehmerin (hier nicht streiterheblich) | 6.816,18 € | 44.958,69 € |
Im Rahmen der Durchsuchung des Betriebsgeländes der C GmbH am 17.11.2016 seien 193 Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände aufgefunden worden. Für 75 dieser Fahrzeuge sei bei der C GmbH weder ein Wareneinkauf noch ein Warenverkauf verbucht worden. Diese Fahrzeuge hätten sich auch nicht unter den Fahrzeugen befunden, die am 02.01.2017 mit dem gesamten Warenbestand von der C GmbH an den Bruder des Klägers und Zeugen B C veräußert worden seien. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass es sich bei diesen 75 Fahrzeugen um Kommissionsware gehandelt habe. Daher ist davon auszugehen, dass diese 75 Fahrzeuge noch in 2016 veräußert worden sind. Die Umsätze seien zu schätzen. Als geschätzter Einkaufspreis sei der durchschnittliche Einkaufspreis, der sich aus der Excel-Tabelle im Hinblick auf die am 02.01.2017 veräußerten Fahrzeuge ergebe, zugrunde zu legen. Darauf sei der mittlere Rohgewinnaufschlagsatz der Richtsatzsammlung für den Kfz-Handel von 23% anzuwenden. Ferner sei der sich daraus ergebende Gesamtumsatz zeitanteilig aufzuteilen, da die C GmbH bis zum 31.10.2016 selbständige Unternehmerin und ab 01.11.2016 als Organgesellschaft in das Unternehmen des Klägers eingegliedert gewesen sei. Daher würden 10/12 auf die Zeit als selbständige Unternehmerin und 2/12 auf die Zeit als Organgesellschaft entfallen.
| 2016 | |
| Bemessungsrundlage (netto) | 781.100,45 € |
| C GmbH als selbständige Unternehmerin (hier nicht streiterheblich) | 123.674,24 € |
| C GmbH als Organgesellschaft | 24.734,85 € |
Auf Basis der Buchführung und der Excel-Tabellen sei festgestellt worden, dass auch Warenverkäufe erfasst worden, denen aber keine entsprechenden erfassten Wareneinkäufe gegenüberstünden. Wie für das Einzelunternehmen des Klägers sei auch hinsichtlich der C GmbH davon auszugehen, dass die nicht erfassten Wareneinkäufe ihrerseits wieder mit Erlösen aus vorherigen Schwarzverkäufen finanziert worden seien. Diese vorherigen Umsätze aus Schwarzverkäufen seien unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 23% zu schätzen.
| 2014 | 2015 | 2016 | |
| Geschätzter nicht erfasster Gewinn (brutto) | 17.303,76 | 9.456,01 € | 45.000,58 € |
| Umsatzsteuer | 2.762,79 € | 1.509,78 € | 7.184,97 € |
| C GmbH als Organgesellschaft | 2.762,79 € | 1.509,78 € | |
| C GmbH als selbständige Unternehmerin (hier nicht streiterheblich) | 7.184,97 € |
Der Steuerberater der C GmbH habe auf den 31.12.2015 eine Inventarliste übersandt, in der sich sieben Fahrzeuge mit einem Inventurwert von 20.000 € befunden hätten, für die kein Wareneinkauf gebucht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Schwarzeinkäufe gehandelt habe, die wiederum durch vorherige Schwarzverkäufe finanziert worden seien. Diese Schwarzverkäufe seien als Umsätze allein dem Kläger zuzurechnen.
| 2015 | |
| Nicht erklärter Gewinn aus Schwarzverkäufen zur Finanzierung späterer Schwarzeinkäufe i.H.v. 20.000 € | 3.739,84 € |
| Umsatzsteuer | 597,12 € |
Für die Streitjahre 2015 und 2016 seien steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt worden. Im Rahmen der Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass für die in der Anlage 1a und 2 zum Steufa-Bericht (SteuerR CG) aufgeführten Umsätzen die dort genannten Belege fehlen würden. Die steuerfreien Umsätze seien daher als steuerpflichtige Umsätze (brutto) zu behandeln.
| 2015 | 01-11/2016 | |
| Betroffene Umsätze (brutto) | 215.150 € | 120.600 € |
| USt | 34.351,68 € | 19.255,46 € |
| C GmbH als Organgesellschaft | 30.871,01 € | 4.869,75 € |
| C GmbH als selbständige Unternehmerin (hier nicht streiterheblich) | 3.480,67 € | 14.385,71 € |
In den Streitjahren seien steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt worden. Im Rahmen der Prüfung sei jedoch festgestellt worden, dass für die in der Anlage 3a und 4 zum Steufa-Bericht (SteuerR CG) aufgeführten Umsätze die dort genannten Belege fehlen würden. Die steuerfreien Umsätze seien daher als steuerpflichtige Umsätze (brutto) zu behandeln.
| 2015 | 01-11/2016 | |
| Betroffene Umsätze (brutto) | 400.150 € | 621.221 € |
| USt | 63.889,50 € | 99.186,55 € |
| C GmbH als Organgesellschaft | 51.196,22 € | 14.449,58 € |
| C GmbH als selbständige Unternehmerin (hier nicht streiterheblich) | 12.693,28 € | 84.736,97 € |
Die C GmbH habe an die Fa. UB E Fahrzeuge gegen Barzahlung verkauft, ohne die in Rechnung gestellten Beträge auch in ihrer Buchführung und die vom Kläger zu erklärenden Umsätze zu erfassen. Dies ergebe sich aus den von der Fa. UB E im Original vorgelegten Ausgangsrechnungen. Auffällig sei, dass die in den Rechnungen an die Fa. UB E verwendeten Rechnungsnummern teilweise auch für andere Rechnungen verwendet worden seien, die wiederum in der Buchführung erfasst worden seien.
| 2015 | 2016 | |
| Bemessungsrundlage (netto) | 40.000 € | 10.200 € |
| USt | 7.600 € | 1.938 € |
| C GmbH als Organgesellschaft | 7.600 € | 1.558 € |
| C GmbH als selbständige Unternehmerin (hier nicht streiterheblich) | 380 € |
Die C GmbH habe unter dem Datum 30.10.2015 einen Wareneinkauf i.H.v. 16.397,69 € zzgl. 3.115,56 € Umsatzsteuer verbucht und der Kläger als Organträger insoweit auch den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Allerdings habe sich in den Unterlagen nur eine Barzahlungsquittung vom 30.10.2015 über diese Beträge gefunden, welche von der Fa. XY GmbH & Co. KG an eine Fa. UU ausgestellt worden sei. Dieser Vorgang sei von der Fa. XY GmbH & Co. KG auch in ihrer Stellungnahme vom 10.10.2017 bestätigt worden. Der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug sei daher zu versagen.
| 2015 | |
| Betrag der Eingangsrechnung (netto) | 16.397,69 € |
| Gekürzte Vorsteuer | 3.115,56 € |
Die Fa. IX GmbH & Co. KG habe der C GmbH über die Lieferung eines Autokrans am 28.11.2014 eine Rechnung i.H.v. 40.000 € zzgl. 7.600 € Umsatzsteuer ausgestellt. Diese sei auch von der C GmbH in 2014 buchhalterisch erfasst worden und der Kläger habe insoweit den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Allerdings habe die C GmbH den Vorgang in 2015 ein zweites Mal aufgrund einer gefälschten Rechnung gebucht und der Kläger insoweit auch die Vorsteuer geltend gemacht. Der entsprechende Rechnungsbeleg vom 12.06.2015 sei mit Ausnahme des Datums und der Rechnungsnummer identisch mit der Rechnung vom 28.11.2014. Die Fa. IX GmbH & Co. KG habe auch bestätigt, nur die Rechnung vom 28.11.2014 ausgestellt zu haben.
| 2015 | |
| Betrag der Eingangsrechnung (netto) | 40.000 € |
| Gekürzte Vorsteuer | 7.600 € |
Die Fa. BN GmbH habe der C GmbH zunächst am 09.09.2015 eine Rechnung über 24.000 zzgl. 4.560 € Umsatzsteuer erteilt, welche von der C GmbH unter dem Datum buchhalterisch erfasst worden sei und aus der der Kläger den Vorsteuerabzug geltend gemacht habe. Allerdings sei diese Rechnung am 11.12.2015 zunächst korrigiert bzw. storniert worden und eine neue Rechnung mit Datum vom 11.12.2015 erteilt worden. Die C GmbH habe die neue Rechnung vom 11.12.2015 wiederum erfasst, allerdings die Stornierung der ersten Rechnung nicht berücksichtigt. Dies sei im Rahmen der Prüfung nun nachzuholen und der gebuchte Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 09.09.2015 zu versagen. Die Fa. BN GmbH habe diesen Vorgang in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2017 auch bestätigt.
| 2015 | |
| Betrag der Eingangsrechnung (netto) | 24.000 € |
| Gekürzte Vorsteuer | 4.560 € |
Die C GmbH habe einen Rechnungsbeleg vom 15.06.2015 über 34.000,68 € brutto gebucht und der Kläger habe als Organträger den Vorsteuerabzug aus diesem Rechnungsbeleg in Anspruch genommen. Dieser Rechnungsbeleg sei jedoch nicht von der Fa. VT GmbH ausgestellt worden. Vielmehr handele es sich um eine Fälschung. Wie der Steuerberater der VT GmbH im Rahmen einer Stellungnahme vom 25.09.2017 mitgeteilt habe, sei der gebuchte Rechnungsbeleg vom 15.06.2015 nicht von der VT GmbH ausgestellt worden. Vielmehr seien an die C GmbH drei Wirtschaftsgüter für einen Gesamtbetrag von 10.000,76 € (brutto) veräußert worden. Eine entsprechende Rechnung sei neben dem Rechnungsbeleg über 34.000,68 € auch bei der C GmbH aufgefunden worden, jedoch sei die Rechnung über den Betrag von 10.000,76 € durchgestrichen gewesen.
| 2015 | |
| Überhöhter Rechnungsbetrag (brutto) | 24.000 € |
| Gekürzte Vorsteuer | 3.831,92 € |
Die C GmbH habe zum einen hinsichtlich des Erwerbs eines Fahrzeuges von der Fa. UB E aus der Rechnung vom 23.06.2015 über einen Betrag von netto 5.500 € den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Zum anderen habe sie für den Erwerb desselben Fahrzeugs aus einer Rechnung der Fa. UB E vom 25.11.2016 über einen Nettobetrag von 8.000 € den Vorsteuerabzug i.H.v. 1.520 € geltend gemacht. Bei dieser zweiten Rechnung handele es sich jedoch um eine Fälschung. Dies ergebe sich aus den Abweichungen des Rechnungsbelegs sowie aus der Stellungnahme der Fa. UB E vom 24.07.2017.
| 2016 | |
| Betrag der Eingangsrechnung (netto) | 8.000 € |
| Gekürzte Vorsteuer | 1.520 € |
TB habe lt. Kontoauszug vom 18.11.2015 einen Betrag von 170.000 € auf das Betriebskonto der C GmbH bei der Bank E (Kontonr. …) überwiesen. Bei der C GmbH sei dieser Vorgang in der Buchhaltung als Darlehensgewährung behandelt worden. Jedoch liege ein Darlehensvertrag nicht vor. Es lägen zwar Darlehensverträge vor, diese seien jedoch inhaltlich widersprüchlich und die vereinbarten Beträge seien nicht in der Buchhaltung erfasst worden. Ferner seien in den Jahren 2014-2016 weder Zins- noch Tilgungsleistungen seitens der C GmbH erbracht worden. Die Herkunft der Mittel für die Überweisung von TB sei nicht geklärt. In einer Stellungnahme vom 26.07.2017 habe sie erklärt, dass sie keine Einkünfte erzielt habe. Die zur Aufklärung der Mittelherkunft eingereichten Mietverträge würden nicht TB als Vermieterin ausweisen. Wegen der ungeklärten Mittelherkunft sei der überwiesene Betrag als unversteuerte Einnahmen der C GmbH zu behandeln.
| 2015 | |
| Nicht erklärte Einnahmen (brutto) | 170.000 € |
| USt | 27.142,86 € |
Der Kläger habe seiner Schwester am 13.03.2015 einen Bargeldbetrag i.H.v. 25.180 € ausgehändigt. Dem stünde jedoch eine Abbuchung vom Konto der C GmbH vom selben Tag in Höhe von nur 12.000 € gegenüber. Die Herkunft des Differenzbetrages i.H.v. 13.180 € sei ungeklärt und daher umsatzerhöhend zu berücksichtigen.
| 2015 | |
| Ungeklärte Barmittelherkunft (brutto) | 13.180 € |
| USt | 2.104,37 € |
Frau H C, die Schwester des Klägers, habe dem Bruder des Klägers, dem Zeugen B C, mit vier Einzelüberweisungen im Januar und Februar 2017 einen Betrag von insgesamt 750.000 € überwiesen. Die Überweisungen seien von einem Konto von Frau H C bei der Bank J in … (Libanon) erfolgt. Zwar sei vom Kläger ein schriftlicher Darlehensvertrag über den Gesamtbetrag mit einer Laufzeit von einem Jahr vorgelegt worden, jedoch sei die Herkunft der Mittel für die Geldüberweisung ungeklärt geblieben. Trotz Aufforderung seien keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um die Zahlung von zuvor von der C GmbH in 2016 erzielten und nicht versteuerten Einnahmen handeln würde.
| 2016 | |
| Mittel ungeklärter Herkunft (brutto) | 750.000 € |
| USt | 119.747,90 € |
| C GmbH als Organgesellschaft | 19.957,98 € |
| C GmbH als selbständige Unternehmerin (hier nicht streiterheblich) | 99.789,92 |
In den beschlagnahmten Excel-Listen seien die Verkäufe von Fahrzeugen erfasst, deren jeweiliger Erwerb zwar in der Buchführung der C GmbH berücksichtigt worden sei, nicht aber deren Veräußerungen.
| 2015 | 2016 | |
| Bemessungsrundlage (brutto) | 292.015 € | 105.538 € |
| USt-Anteil C GmbH als Organgesellschaft | 37.391,68 € | 1.117,65 € |
| USt-Anteil C GmbH als selbständige Unternehmerin (hier nicht streiterheblich) | 9.232,56 € | 15.732,96 € |
Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte die Umsatzsteuern 2011 bis 2014 mit Änderungsbescheiden vom 06.06.2018 in folgender Höhe fest:
| 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
| -256.344,43 € | -335.893,32 € | -129.589,68 € | -114.009,81 € |
Die Umsatzsteuern 2015 und 2016 setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 11.06.2018 in folgender Höhe fest:
| 2015 | 2016 |
| -131.978,44 € | 33.282,40 € |
Der Beklagte behandelte die Änderungsbescheide jeweils als Gegenstand der anhängigen Einspruchsverfahren. Der Beklagte wies mit seiner zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 08.03.2019 die Einsprüche des Klägers gegen die Umsatzsteuer 2011 bis 2016 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage wegen der Bescheide für 2011, 2012 und 2013 über Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer vom 15.08.2017, des Bescheids für 2014 über Umsatzsteuer und der Abrechnung zur Umsatzsteuer für 2014 sowie des Bescheids über Zinsen vom 17.10.2017, der Bescheide für 2015 und 2016 über Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer vom 10.10.2017, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger trägt zur Begründung zu den einzelnen Feststellungen der Prüfer wie folgt vor:
Die aufgefundenen Excel-Dateien würden kein tatsächliches Bild der Fahrzeugan- und -verkäufe widerspiegeln, sondern seien von Angestellten des Klägers, die u.a. als Praktikanten tätig gewesen seien, zu Übungszwecken erstellt worden. Die Summe aller Fahrzeug–An- und -verkäufe würde sich vielmehr aus der vorgelegten Liste (Anlage K4, Bl. 48 ff. der Gerichtsakte) ergeben.
Im Rahmen der Durchsuchung sei dem Beklagten zudem mündlich mitgeteilt worden, dass sich diverse Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt auf einer 1.350 m² großen Fläche auf dem Grundstück von Herrn DM, einem befreundeten Unternehmer, befinden würden. Herr DM habe bestätigt, dass er dem Kläger auf seine Anfrage hin das Grundstück über mehrere Monate unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Auf den Aktenvermerk des Prozessbevollmächtigten des Klägers werde Bezug genommen (Anlage K 5, Bl. 115 der Gerichtsakte).
Hinzu komme, dass sich auf dem Grundstück B-Str. und auf dem Grundstück von Herrn DM Fahrzeuge befunden hätten, die im Eigentum Dritter gestanden hätten und dem Kläger nur zum Zweck der Veräußerung zur Verfügung gestellt worden seien.
Der Kläger sei weder an dem Bau eines Einkaufszentrums im Libanon beteiligt noch sei er jemals in leitender Funktion oder Angestellter für die ZX Group mit Sitz in Libanon tätig gewesen geschweige denn, an dieser als Gesellschafter beteiligt gewesen. Dies ergebe sich auch aus einem vorgelegten Auszug der Internetseite der ZX Group (Anlage K 8, Bl. 182 der Gerichtsakte). Ferner sei in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren gegen Sachbearbeiter des Beklagten wegen falscher Verdächtigungen bei der Staatsanwaltschaft E unter dem Az. 000 Js 000/18 anhängig.
Der Kläger sei auch nicht Inhaber eines Kontos bei der Bank B in Libanon. Es handele sich dabei um das Konto eines Verwandten des Klägers. Die vom Beklagten herangezogene E-Mail vom 15.07.2011 sei zwar vom Computer und unter der E-Mail-Anschrift des Klägers versendet worden, sei jedoch von einer dritten Person geschrieben worden.
Entgegen der Darstellung im Prüfungsbericht sei die C GmbH und nicht der Kläger zu 51% an der T Sarl mit Sitz im Libanon beteiligt gewesen. Weitere Anteilseigner seien Verwandte des Klägers gewesen. Die Gesellschaft sei bis heute nicht operativ tätig geworden und verfüge neben ihrem Kapital über keine Vermögenswerte.
Der Beklagte sei insgesamt seiner Ermittlungspflicht nach § 88 Abgabenordnung (AO) in keinster Weise nachgekommen.
Der erste Ankauf sei zunächst storniert worden, da kein Kaufinteressent gefunden worden sei. Nachdem aber dann ein Abnehmer gefunden worden sei, sei das Fahrzeug doch erworben worden.
Es seien zu den in der Anlage zum Schriftsatz vom 18.06.2021 mit einem Sternchen markierten Fahrzeugen Verkaufsrechnungen aufgefunden worden. Die Rechnungen seien mit dem Schreiben eingereicht worden.
Den vom Beklagten in seinem Schreiben vom 17.05.2019 unter Tz. 2 a) aufgeführten Warenverkäufen stünden vorangegangene Wareneinkäufe gegenüber. Die Belege lägen überwiegend in den angegebenen Ordnern vor, teilweise seien Einzelteile gesondert verkauft worden, teilweise seien die entsprechenden Einkäufe bereits in 2010 erfolgt (vgl. Schreiben vom 04.07.2019, Bl. 279 ff. der Gerichtsakte). Es seien Aufbauten wie z.B. Kräne einzeln erworben worden, die dann zusammen in einer Rechnung mit dem Fahrzeug verkauft worden seien. In diesem Fall ließe sich dem Erwerb des Krans keine eigene Verkaufsrechnung zuordnen. Ebenso seien mit einer Rechnung mehrere Fahrzeuge in einem Paket erworben und dann einzeln wieder veräußert worden. Das übersehe der Beklagte, wenn er behaupte, es gebe in seiner Buchführung Warenverkäufe ohne vorherige Wareneinkäufe bzw. Wareneinkäufe ohne spätere Warenverkäufe. Auf die Excel-Tabellen könne aus den vorgenannten Gründen nicht zurückgegriffen werden.
Den vom Beklagten in seinem Schreiben vom 17.05.2019 unter Tz. 2 b) aufgeführten Wareneinkäufen stünden erfasste Warenverkäufe gegenüber. Die Warenverkaufsrechnungen für die lfd. Nrn. 2086-2161 seien in einem weißen Umschlag enthalten. Zu den weiteren vom Beklagten angeführten Wareneinkäufen würden ebenfalls Warenverkaufsrechnungen vorliegen (vgl. Schreiben vom 04.07.2019, Bl. 289 ff. der Gerichtsakte).
In seinem Schreiben vom 18.06.2021 (Gerichtsakte Bl. 366) hat der Kläger angegeben, dass mehrere Verkaufsrechnungen vom Beklagten nicht berücksichtigt worden seien.
Mit Schreiben vom 31.08.2021 (Gerichtsakte II Bl. 384 ff.) gab der Kläger an, dass zu den in den Anlagen 4-10 zu Tz. 2.1.2 (gemeint ist Tz. 2.12, Wareneinkäufe ohne Warenverkäufe) des Steufa-Berichts aufgeführten Wareneinkäufen korrespondierende Ausgangsrechnungen aufgefunden und als Anlage vorgelegt worden seien (Aktenordner … Nr. 3). Es sei nicht möglich gewesen, die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Daten fehlerfrei einzusehen. Eine stichprobenweise Überprüfung habe aber ergeben, dass die in den Anhängen aufgeführten Wareneinkäufe auch als spätere Warenverkäufe in der Buchführung erfasst worden seien. Da vielfach Waren im Paket verkauft worden seien, sei es nahezu unmöglich, für alle Wareneinkäufe die entsprechenden Warenverkäufe herauszufinden.
Frau TB sei Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Libanon, die sie von ihrem Ehemann geerbt habe und aus deren Vermietung sie regelmäßige Einnahmen beziehe. So erhalte sie aus der Vermietung an Frau GB seit 2008 Mieteinnahmen von 42.000 bis 60.000 US-Dollar. Neben weiteren Mieteinnahmen erziele sie auch Einnahmen aus dem Betrieb einer Tankstelle. Auf die entsprechenden und vorgelegten Mietverträge werde Bezug genommen.
Es werde auf die mit Schreiben vom 31.08.2021 eingereichten Rechnungen und Nachweise hingewiesen (Aktenordner … Nr. 3, Trennblatt Tz. 2.20). In diesem Zusammenhang werde weiter darauf hingewiesen, dass die Nachweise monatlich von dem Beklagten in den Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren angefordert und geprüft worden seien. Erst nach Einreichung durch den Kläger und Prüfung der Belege seien dann die Voranmeldungen freigegeben worden. Die Belege seien dann nach Prüfung durch den Beklagten an den Kläger zurückgegeben worden (vgl. Sitzungsprotokoll v. 23.02.2022, 5 K 2715/18, Bl. 2). Dies könnten Herr Steuerberater StB sowie der Zeuge B C bezeugen. Dieser Umstand müsste sich auch aus den Akten zum Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren ergeben.
Es werde auf die mit Schreiben vom 31.08.2021 eingereichten Nachweise hingewiesen (Aktenordner … Nr. 3). In diesem Zusammenhang werde ebenfalls weiter darauf hingewiesen, dass die Nachweise monatlich von dem Beklagten in den Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren angefordert und geprüft worden seien. Erst nach Einreichung durch den Kläger und Prüfung der Belege seien dann die Voranmeldungen freigegeben worden. Die Belege seien dann nach Prüfung durch den Beklagten an den Kläger zurückgegeben worden (vgl. Sitzungsprotokoll v. 23.02.2022, 5 K 2715/18, Bl. 2). Dies könnten Herr Steuerberater StB sowie der Zeuge B C bezeugen. Dieser Umstand müsste sich auch aus den Akten zum Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren ergeben.
Herr NT sei als Vermittler tätig gewesen. Bei den Zahlungseingängen habe es sich um Anzahlungen für den Erwerb von Lkws aus Saudi-Arabien gewesen. Die Anzahlungen seien gewinnneutral zu erfassen gewesen. Es sei auch aus der Aufstellung des Beklagten, auf die als Anlage K12 zum Schreiben vom 09.02.2022 Bezug genommen werde (Gerichtsakte III Bl. 469) ersichtlich, dass die Anzahlungen als Erlös erfasst worden seien.
Die Zahlungseingänge vom 24.07.2013 (10.500 €), vom 26.07.2013 (21.500 €) und vom 16.08.2013 (9.700 €) würden auf einem Darlehen, das Herr WJ dem Kläger gewährt habe, beruhen. Es sei mit Herrn WJ ein entsprechender Darlehensvertrag geschlossen worden. Für die vorgetragenen Umstände der Darlehensgewährung werde Herr WJ auch als Zeuge benannt. Die weiteren Bareinzahlungen vom 16.08.2013 bis zum 05.12.2014 würden aus der Auszahlung eines von der Bank gewährten Darlehens (…) beruhen.
Der Vorgang „O GmbH“ sei Gegenstand einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gewesen. Dabei sei es zu keinen Beanstandungen seitens des Beklagten gekommen. Dies könne der Prüfer, Herr …, bezeugen. Zusammenfassend lasse sich hierzu ausführen, dass der Kläger die vier Fahrzeuge über einen Vermittler erworben habe. Kontakt zu Herrn O bzw. der O GmbH habe der Kläger oder der Zeuge B C nicht gehabt. Darüber hinaus sei auch noch ein zweites Paket in ähnlicher Form abgewickelt worden. Abweichend zum ersten Sachverhalt seien hier die Fahrzeuge lediglich durchgeliefert worden, ohne dass sich diese jemals auf dem Betriebsgelände des Klägers befunden hätten. Der Kläger bzw. der Zeuge B C seien in beiden Fällen lediglich als Vermittler aufgetreten. Ein Wareneingang oder Warenausgang sei von ihm also nicht zu versteuern
Die Rechnungen der Z GmbH & Co. KG seien zu Recht nicht verbucht worden. Die Fahrzeuge seien vom Kläger direkt von Herrn IP erworben worden. Die Z GmbH & Co. KG sei dem Kläger nicht bekannt bzw. er habe nicht in einer Geschäftsbeziehung zu ihr gestanden. Herr IP habe die Fahrzeuge direkt zu dem Kläger gebracht, der diese dann später veräußerte habe. Bei Übergabe der Fahrzeuge habe Herr IP dem Kläger die Rechnung, die auf den Namen von Herrn IP lautete und nicht auf die Z GmbH, ausgehändigt. Der Kläger habe die Rechnung an Herrn IP bezahlt. Dieses werde auch dadurch ersichtlich, dass die Eingangsrechnung von Herrn IP am 05.09.2011 ausgestellt worden sei. Diese Rechnung habe der Kläger bezahlt. Als Herr IP die Fahrzeuge bei der Z GmbH & Co.KG abgeholt habe, habe die Z GmbH & Co. KG eine neue Rechnung am 26.09.2011 ausgestellt. Fälschlicherweise habe die Z GmbH & Co.KG die Rechnung vom 26.09.2011 auf den Kläger ausgestellt. Der Kläger habe hierauf keinen Einfluss gehabt. Es sei zu vermuten, dass die falsche Rechnungstellung auf Veranlassung von Herrn IP erfolgt sei.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen (vgl. Schreiben vom 05.11.2021, Gerichtsakte III Bl. 416), dass es sich bei Herrn IP um einen kleineren Gebrauchtwarenhändler handeln würde. Dieser sei an den Kläger herangetreten und habe ihm mit den Rechnungen 358 und 359 am 05.09.2011 beide Fahrzeuge veräußert. Dem Kläger sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass Herr IP nicht Eigentümer der veräußerten Fahrzeuge gewesen sei. Absprachegemäß habe der Kläger dann Ende September das Fahrzeug bei der Z GmbH & Co. KG abgeholt. Dort habe er sodann die Rechnung der Z GmbH & Co. KG über 21.000.00 € erhalten, die er jedoch nicht verbucht habe, da er nach seinem Dafürhalten die Fahrzeuge von Herrn IP als Vertragspartner erworben habe. Bei dem Differenzbetrag handelte es sich um die Provision, die Herr IP für die Vermittlung von dem Kläger erhalten habe.
Es sei unzutreffend, dass die Rechnung der Firma MJ vom 09.12.2014 das Objekt C-Str. 4 betreffe und nicht das Objekt B-Str. 37. Die Zaunanlage sei zur Sicherung der auf dem Grundstück befindlichen Fahrzeuge in dem Objekt B-Str. 37 errichtet worden. Sie befinde sich auch weiterhin auf dem Grundstück.
Die vom Beklagten festgestellte Finanzierungslücke könne aufgelöst werden (Gerichtsakte III Bl. 417). So habe der Kläger am 17.07.2013 ein Fahrzeug an Herrn II aus Libanon für 98.600 € veräußert und darüber eine Rechnung vom 17.17.2013 erteilt (s. Gerichtsakte III Bl. 420 ff.). Den Kaufpreis habe der Kläger dann am 19.07.2013 überwiesen bekommen. Das Fahrzeug sei dann am 20.03.2013 nach Beirut verschifft worden.
Die Nachweise seien mit Schreiben vom 31.08.2021 eingereicht worden (Aktenordner … Nr. 1 unter Trennblatt 2.9). In diesem Zusammenhang werde wie auch schon zuvor darauf hingewiesen, dass die Nachweise monatlich von dem Beklagten in den Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren angefordert und geprüft worden seien. Erst nach Einreichung durch den Kläger und Prüfung der Belege seien dann die Voranmeldungen freigegeben worden. Die Belege seien dann nach Prüfung durch den Beklagten an den Kläger zurückgegeben worden (vgl. Sitzungsprotokoll v. 23.02.2022, 5 K 2715/18, Bl. 2). Dies könnten Herr Steuerberater StB sowie der bereits benannte Zeuge B C bezeugen. Dieser Umstand müsse sich auch aus den Akten zum Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren ergeben.
Die bisher aufgefundenen Rechnungen und Nachweise seien mit Schreiben vom 31.10.2018 (Gerichtsakte II Bl. 384; Aktenordner … Nr. 2) vorgelegt worden. In diesem Zusammenhang werde wie zur vorherigen Tz. 2.9 GKBP-Bericht (GmbH) darauf hingewiesen, dass die Nachweise monatlich von dem Beklagten in den Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren angefordert und geprüft worden seien. Erst nach Einreichung durch den Kläger und Prüfung der Belege seien dann die Voranmeldungen freigegeben worden. Die Belege seien dann nach Prüfung durch den Beklagten an den Kläger zurückgegeben worden (vgl. Sitzungsprotokoll v. 23.02.2022, 5 K 2715/18, Bl. 2). Dies könnten Herr Steuerberater StB sowie der bereits benannte Zeuge B C bezeugen. Dieser Umstand müsse sich auch aus den Akten zum Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren ergeben.
Auf der Anlage 6b zur Textziffer 10 „verbuchte Wareneinkäufe 2015 und 2016 ohne Warenverkäufe" seien die bisher aufgefundenen Verkaufsrechnungen mit einem Sternchen versehen worden und mit Anlage K11 und K12 dem Gericht vorgelegt worden (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band II, Bl. 294 ff.).
Darüber hinaus seien in der Anlage 6b des Prüfungsberichts Fahrzeuge mit WB 1 bis 8 gekennzeichnet worden. Dabei handele es sich um Fahrzeuge, die auch in der Liste über Fahrzeuge aufgeführt seien, die von der C GmbH an den Kläger veräußert worden seien. Die Fahrzeugliste sei als Anlage K13 vorgelegt worden (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band II, Bl. 357 ff.)
Der Kläger gehe davon aus, dass der Beklagte die Rechnungen des Klägers mit Nummern versehen habe, die mit der Nummerierung der Fahrzeuge in der beim Kläger aufgefundenen Excel-Listen übereingestimmt habe, um eine Zuordnung zu ermöglichen. Teilweise seien jedoch Rechnungen aufgefunden worden, die nicht nummeriert worden seien. Es stelle sich die Frage, wie der Beklagte diese Rechnungen behandelt habe. Exemplarisch werde insoweit auf den Kaufvertrag vom 09.12.2015 und auf die Rechnungen vom 17.08.2015 und 28.08.2015 Bezug genommen (Anlagen K14 und K15, Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band II, Bl. 361)
Mit Schreiben vom 31.08.2021 (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band II, Bl. 378) seien Rechnungen über bisher aufgefundene Warenverkäufe dem Gericht vorgelegt worden (Aktenordner … Nr. 1, Trennblatt „Tz. 10“).
Mit Schreiben vom 31.08.2021 (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band II, Bl. 378) seien die Eingangsrechnungen der auf dem Hof der C GmbH befindlichen Fahrzeuge überreicht worden. Die nicht mit einem Kennzeichen versehenen Fahrzeuge hätten nicht im Eigentum der C GmbH gestanden, sondern seien, wie dem Beklagten im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme auch erläutert worden sei, weiterhin Eigentum der Lieferanten gewesen.
Mit Schreiben vom 31.08.2021 (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band II, Bl. 378) seien Rechnungen über bisher aufgefundene Warenverkäufe dem Gericht vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 31.08.2021 (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band II, Bl. 378; Aktenordner … Nr. 2) seien die bisher aufgefunden Nachweise über die Ausfuhrlieferungen dem Gericht vorgelegt worden.
In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die Nachweise regelmäßig von dem Beklagten in den Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren angefordert und geprüft worden seien. Erst nach Einreichung durch den Kläger und Prüfung der Belege seien dann die Voranmeldungen freigegeben worden. Dies könnten Herr Steuerberater StB sowie der bereits benannte Zeuge B C bezeugen. Dieser Umstand müsse sich auch aus den Akten zum Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren ergeben.
Mit Schreiben vom 31.08.2021 (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band II, Bl. 378; Aktenordner … Nr. 2 und 3) seien die bisher aufgefunden Nachweise über die innergemeinschaftlichen Lieferungen dem Gericht vorgelegt worden.
In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die Nachweise regelmäßig von dem Beklagten in den Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren angefordert und geprüft worden seien. Erst nach Einreichung durch den Kläger und Prüfung der Belege seien dann die Voranmeldungen freigegeben worden. Dies könnten Herr Steuerberater StB sowie der bereits benannte Zeuge B C bezeugen. Dieser Umstand müsse sich auch aus den Akten zum Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren ergeben.
Die vorgelegten Rechnungen gebe es nicht bzw. diese seien storniert worden. Mit dem Unternehmen UB E habe es wiederholt Probleme gegeben. Dessen Geschäftsführer sei regelmäßig bei dem Kläger bzw. der C GmbH erschienen, habe Fahrzeuge erwerben und diese gegen andere von ihm im Bestand befindlichen Fahrzeuge tauschen wollen. Die C GmbH haben sodann Ausgangsrechnungen geschrieben, nachdem sie für den Tausch Fahrzeuge bei der UB E ausgesucht habe. Später habe dann der Geschäftsführer der UB E Kontakt zu der C GmbH aufgenommen und mitgeteilt, dass er an den Geschäften kein Interesse mehr habe.
Die Prüfungsfeststellungen zu dieser Tz. seien unzutreffend. Entscheidend sei die Eingangsrechnung der VT GmbH vom 15.06.2015 über 34.000,68 €. Diese Rechnung sei auch in zwei Teilzahlungen beglichen worden. Der Kläger habe von der VT GmbH zunächst eine Rechnung über 10.000,76 € vom 15.08.2015 erhalten, die von der C GmbH nicht akzeptiert worden sei, da sie den ursprünglichen Absprachen, wonach die Gegenstände für 34.000,68 € gekauft werden sollten, nicht entsprochen hätte. Der Geschäftsführer der VT GmbH, Herr VT, habe beabsichtigt, den Differenzbetrag in Höhe von 23.999,92 „schwarz" einzunehmen.
Ferner sei ein Teil der Lieferung der VT GmbH, der auch einen Claas Dominator mit der Fahrgestellnummer … zum Kaufpreis für 20.200 € umfasst habe, später dann am 03.08.2015 für 35.700 € an die BN GmbH weiterveräußert worden (s. Rechnung vom 03.08.2015, Gerichtsakte III Bl. 423). Es sei fernliegend, dass die VT GmbH den Claas Dominator nur für 6.910 € veräußert habe, wenn der Kläger diesen kurze Zeit später für 35.700 € habe weiterveräußern können.
Insoweit werde auf die Stellungnahme zur Tz. 2.15, 2.16 zum Einzelunternehmen des Klägers Bezug genommen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass von den 170.000 € insgesamt 95.000 € an die Tochter des Klägers weitergeleitet worden seien.
Frau H C habe bereits am 01.04.2016 auf ihrem Konto bei der Bank J über ein Guthaben in Höhe von 798.512,58 € verfügt. Auf den vorgelegten Kontonachweis werde Bezug genommen. Es stelle sich daher die Frage, wie der Beklagte zu der irrwitzigen Vermutung komme, dass es sich um Umsätze der C GmbH des Jahres 2016 handeln solle, wenn das Guthaben schon im ersten Quartal 2016 vorhanden gewesen sei.
Der Ehemann von Frau H C, Herr NBI, habe sich für ein Darlehen der Bank J (Kontonummer …) i.H.v. 1,5 Mio. € an seine Ehefrau verbürgt. Der Ehemann sei sehr vermögend, wie sich aus den vorgelegten Veräußerungsverträgen über Immobilien im Libanon ergebe (Gerichtsakte III Bl. 448 ff.).
Die in der Excel-Liste aufgeführten Verkäufe seien in der Buchführung erfasst worden. Dies ergebe sich aus den exemplarisch genannten Beispielen betreffend die Anlage 15 lfd. Nr. 242, die Anlage 16 lfd. Nrn. 366 und 384 und die Anlage 17 lfd. Nr. 11, 118 und 371 (vgl. Schreiben vom 29.10.2021, Bl. 404 f. Gerichtsakte 5 K 2715/18 Band 3, Bl. 404 ff.; Aktenordner … Nr. 1).
Der Kläger beantragt,
die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 vom 15.08.2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.06.2018, sowie die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 vom 10.10.2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11.06.2018, alle Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2019, aufzuheben,
die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer 2011 bis 2014 vom 15.08.2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.06.2018, sowie die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer 2015 und 2016 vom 10.10.2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11.06.2018, aufzuheben,
den Bescheid über Abrechnung zur Umsatzsteuer 2014 vom 17.10.2017 aufzuheben,
hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit nicht während des Klageverfahrens eine Abhilfe zugestanden worden ist,
hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug seine Einspruchsentscheidung sowie die abschließenden Prüfungsberichte. Ergänzend trägt er wie folgt vor:
Die Excel-Tabelle sei mit den Daten der Buchführung abgeglichen worden und dabei habe sich ergeben, dass alle in der Buchführung erfassten Warenein- und Warenverkäufe auch in der Excel-Tabelle erfasst worden seien. In der Excel-Tabelle seien aber weitere Umsätze enthalten, die nicht in der Buchführung erfasst seien.
a) Liste des Klägers über Warenein- und -verkäufe (Anlage K4, Bl. 48 ff.)
Die vom Kläger eingereichte Liste (Anlage K4, Bl. 48 ff. der Gerichtsakte) sei selbst lückenhaft, da sowohl zu einzelnen Warenverkäufen kein Wareneinkauf als auch zu einzelnen Wareneinkäufen keine Warenverkäufe erfasst worden seien (vgl. Aufzählung im Schreiben vom 17.05.2019, Bl. 195 der Gerichtsakte). Die Daten zu den Warenein- und -verkäufen seien fehlerhaft, da größtenteils einfach der Monatserste anstatt des tatsächlichen Datums angegeben sei. Der Beklagte habe die Fahrzeugangaben der Liste mit den Angaben lt. Excel-Liste verglichen. Dabei habe sich ergeben, dass eine Vielzahl der auf der Liste des Klägers aufgeführten Fahrzeuge bereits in der Buchführung zutreffend erfasst worden seien. In fünf Fällen seien jedoch nach der Liste des Klägers und der Excel-Tabelle Warenverkäufe aufgeführt, denen weder in der Liste des Klägers noch in der Excel-Tabelle ein Wareneinkauf gegenüberstehe (Schreiben vom 17.05.2019, Bl. 195 f. der Gerichtsakte). Entsprechende Einkaufsrechnungen würden fehlen. In 23 Fällen werde in der Liste des Klägers zu einem Wareneinkauf auch ein Warenverkauf aufgeführt, obwohl ein entsprechender Warenverkauf nicht in der Buchführung des Klägers bzw. der C GmbH erfasst worden sei (Schreiben vom 17.05.2019, Bl. 196 ff. der Gerichtsakte).
In einem weiteren Schreiben vom 30.08.2019 (Bl. 318 der Gerichtsakte) nahm der Beklagte zu weiteren Vorgängen betreffend einzelner in der Liste des Klägers aufgeführter Fahrzeuge Stellung. So würden in einzelnen Fällen zu durchgeführten Warenverkäufen keine Wareneinkaufsrechnungen vorliegen (Punkt II. und IV. des Schreibens) oder zu erfolgten Wareneinkäufen keine entsprechende Warenverkaufsrechnungen (Punkt III. des Schreibens).
Wenn der Kläger vortrage, dass Fahrzeugpakete und Aufbauten angekauft bzw. verkauft worden seien, sei zu berücksichtigten, dass jedes einzelne veräußerte Wirtschaftsgut mit seiner Fahrgestellnummer bzw. Seriennummer auf den Ein- und Verkaufsrechnungen ausgewiesen worden sei, wie z.B. im Fall der Einkaufsrechnung der Firma TJ vom 24.06.2013 und der dazugehörigen Verkaufsrechnung des Klägers (Gerichtsakte Bl. 256 f.). Zudem seien alle Wirtschaftsgüter vom Kläger bzw. seinen Mitarbeitern fortlaufend nummeriert worden, so dass eine entsprechende Zuordnung möglich gewesen sei.
Es habe kein Anlass bestanden, davon auszugehen, dass die am Tag der Durchsuchung auf dem Betriebsgelände vorgefundenen Fahrzeuge nicht der Firma C, sondern Dritten gehören würden, zumal neben Einkaufsrechnungen auch eine Vielzahl an Kopien von Fahrzeugscheinen und Fahrzeugbriefen aufgefunden worden seien. Schließlich bleibe die Frage, warum der Kläger nicht selbst Aufklärung leiste, wem die ihm laut seiner Darstellung zum Verkauf überlassenen Fahrzeuge stattdessen gehört hätten.
b) DM
Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum Herr DM das Grundstück überhaupt zur Verfügung gestellt habe. Es könne darüber hinaus für den Zeitraum 2011 bis 2014 dahingestellt bleiben, da zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe im Einzelunternehmen des Klägers kein Warenbestand und damit auch keine Fahrzeuge mehr vorhanden gewesen seien. Der Kläger sei am Tag der Durchsuchung von der Fahndungsprüferin … gefragt worden, ob er bzw. die C GmbH noch über weitere Räumlichkeiten und Stellplätze verfüge. Daraufhin habe der Kläger keinerlei Angaben zu Stellplätzen, die ihm von Herrn DM zur Verfügung gestellt worden sein sollten, gemacht.
Entgegen der Behauptung des Klägers sei von den Prüfern nicht festgestellt worden, dass der Kläger Gesellschafter der ZX-Group gewesen sei bzw. sei. Dabei handele es sich auch nicht um den Bauherrn der fraglichen Mall in … . Der Kläger sei nach den Feststellungen der Steuerfahnder lt. ihrem Bericht vom 30.04.2018, auf dessen Inhalt hinsichtlich des Auslandsvermögen und der Auslandsaktivitäten des Klägers Bezug genommen werde, vielmehr alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft T Sarl gewesen.
Dem Kläger seien die dem Beklagte vorliegenden elektronischen Buchungsdaten auf einem Datenträger ausgehändigt worden. Diese hätten vom Kläger auch über seinen steuerlichen Berater bezogen werden können. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen (Aktenordner … Nr. 3) würden sich nur geringe Änderungen ergeben:
Die vom Kläger eingereichten Unterlagen seien gewürdigt worden. Es werde insoweit auf die mit Schreiben vom 03.11.2021 eingereichte Aufstellung und Unterlagen verwiesen. Danach ergäben sich folgende Änderungen zugunsten des Klägers:
| 2012 | 2014 | |
| Nettoumsatz | - 5.308,61 € | - 3.950,59 € |
| Umsatzsteuer | - 1.008,63 € | - 630,77 € |
Im Übrigen sei nicht erkennbar, ob und inwieweit die festgestellten Fahrzeugankäufe als Fahrzeugverkäufe vom Kläger in seiner Buchführung erfasst worden seien. Es sei zwar zutreffend, dass Fahrzeuge teilweise auch im Paket angekauft worden seien. Den entsprechenden Einkaufsrechnungen hätten aber größtenteils für jedes Fahrzeug die Verkäufe zugeordnet werden können. Auf den vorgefundenen Rechnungen hätten sich zudem größtenteils auch handschriftliche Vorgangsnummern befunden, sodass eine Zuordnung der Wareneinkaufsrechnungen zu den Warenverkaufsrechnungen (und umgekehrt) ohne größere Probleme möglich gewesen sei. Wegen der einzelnen Feststellungen werde auf die unter dem Trennblatt „Anlagen zu Tz. 2.12 – GKBP-Bericht (EU)“ vorgelegten Aufstellungen Bezug genommen.
Der Kläger habe weiterhin den Nachweis für die Darlehensgewährung bzw. die Auszahlung der Darlehenssumme nicht erbracht. Die vorgelegten Übersetzungen der Mietverträge seien fehlerhaft. Zwar habe der Kläger Angaben zu den Mieteinnahmen, jedoch keine Angaben zu den mit der Vermietungen verbundenen Aufwendungen gemacht. Der behauptete Zahlungsverkehr sei auch nicht nachgewiesen worden.
Die fehlenden Unterlagen seien im Klageverfahren nur teilweise nachträglich vorgelegt worden und würden zu folgender Minderung der festgesetzten Umsatzsteuern führen:
| 2011 | 2012 | 2013 | |
| Stfr. Umsätze (brutto) | 14.500 € | 10.000 € | 5.000 € |
| USt | - 2.315,13 € | - 1.596,64 € | - 798,32 € |
Die fehlenden Unterlagen seien im Klageverfahren nur teilweise nachträglich vorgelegt worden und würden zu folgender Minderung der festgesetzten Umsatzsteuern führen:
| 2012 | |
| Stfr. Umsätze (brutto) | 28.600 € |
| USt | - 4.566,39 € |
Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 31.08.2021 eingeräumt, dass die eingegangenen Zahlungen betriebliche Vorgänge betreffen würden. Der Nachweis, dass es sich bei den Zahlungen lediglich um „Anzahlungen" gehandelt habe, sei bis heute nicht erbracht worden. Bereits mit Anfrage 003 vom 23.02.2017 des GKBP-Prüfers sei der Kläger hierzu aufgefordert worden. Selbst wenn es sich zunächst tatsächlich um Anzahlungen gehandelt habe sollte, so hätten diese Anzahlungen bei Lieferung der „Trailer" gewinnerhöhend umgebucht werden müssen. Unterlagen zum Geschäftsvorfall seien bis heute vom Kläger nicht vorgelegt worden.
Die beiden gutgeschriebenen Beträge i.H.v. 2.000 € (04.07.2014) und 900 € (11.07,2014) auf dem Konto … bei der Bank E würden sich nicht auf die Ausgangsrechnung vom 23.10.2013 über 4.500 € beziehen, da diese Rechnung ausweislich der Buchführung des Klägers bereits am 15.10.2013 bezahlt worden sei (Gutschriftskonto … bei der Bank E). Dieses sei den Anlagen 1 bis 5 zur Stellungnahme vom 14.02.2022 (Gerichtsakte III Bl. 486 ff.) zu entnehmen. Aus der Anlage 5 sei erkennbar, dass am 15.10.2013 die Forderungen beglichen worden seien. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungseingängen i.H.v. 2.000 € (04.07.2014) und 900 € (11.07.2014) um Schwarzumsätze handeln würde. Hierzu werde auf die bislang getroffenen Prüfungsfeststellungen in dem o.g. steuerlichen Bericht verwiesen.
Soweit der Kläger behaupte, die Mittel für die Bareinzahlungen würden aus einem Privatdarlehn des Herrn WJ stammen, so fehle jeder Nachweis über die Darlehensgewährung. Ein Darlehensvertrag sei bereits im Verwaltungsverfahren angefordert, jedoch vom Kläger nicht vorgelegt worden. Die vom Gericht angeforderten Unterlagen seien ebenfalls nicht eingereicht worden. Die Mittel könnten auch nicht aus einem von der Bank E gewährten Darlehen stammen. Zum einen sei das vom Kläger in seinem Schreiben vom 31.08.2021 genannte Konto unbekannt. Es dürfte sich vielmehr um das Konto … handeln. Der danach gewährte Darlehensbetrag sei jedoch vollumfänglich zur Finanzierung des Grundstücks B-Str. verwendet worden.
Da der Kläger selbst vortrage, er habe keinen Kontakt zu der Fa. O gehabt und sei nur als Vermittler tätig gewesen, sei der Vorsteuerabzug zu Recht versagt worden. Auf die Anlagen zum steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 30.04.2018 (Tz. 6.2.1.6.5.) und den Auszug aus der Buchführung des Klägers werde hingewiesen.
Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31.08.2021 seien nicht durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen. Sie stünden im Widerspruch zu den vorliegenden Unterlagen. Darüber hinaus lägen dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht Kopien der Fahrzeugbriefe bei, aus denen ersichtlich sei, dass die Firma Z GmbH & Co. KG Eigentümerin der Fahrzeuge gewesen sei.
Der Klägervortrag mit Schreiben vom 05.11.2021 stünde im Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen vom 31.08.2021. Zunächst sei vorgetragen worden, dass dem Kläger die Firma Z GmbH & Co. KG unbekannt sei und Herr IP die Fahrzeuge zum Kläger gebracht habe, dann sei abweichend vorgetragen worden, dass die Fahrzeuge bei der Firma Z GmbH & Co. KG abgeholt worden seien. Zudem sei Herr IP nur als Vermittler tätig geworden. Herr IP habe aber gegenüber dem Kläger keine Vermittlungsprovision abgerechnet, sondern den Verkauf von Fahrzeugen.
Der abgerechnete Stabgitterzaun befinde sich auf dem privat genutzten Grundstück C-Str. 4. Dieses Grundstück habe zur C-Str. eine Grundstückslänge von ca. 16 m. Hier befinde sich ein Stabgitterzaun mit einer Höhe von ca. 1,20 m und ein Stabgitterzauntor mit den Maßen (ca.) 1,5 max. 2m (BxH). Im hinteren Bereich grenze das Grundstück mit ca. 19 m an die D-Str.; hier befinde sich ein Stabgitterzaun mit einer Höhe von ca. 1,80 m und ein Stabgitterzauntor mit den Maßen (ca.) 3mx 1,8 m(BxH).
Das Grundstück B-Str. 37 sei hingegen rechtwinkelig und habe eine Grundstückslänge von ca. 80 m am B-Str. und ca. 80 m zur E-Str. Zu den beiden angrenzenden Nachbargrundstücken betrage die Grundstückslänge ca. je 107 m. Die Einfahrt zum Grundstück erfolge ausschließlich von der B-Str. aus. Hier befinde sich ein Stabgitterzaun auf einer Länge von ca. 69 m und mit einer Höhe von ca. 1,8 m, ein Stabgitterzauntor (1m x 8m [Bx H]), ein Schiebetor mit einer Höhe von ca. 1,8 m und einer Breite von ca. 10 m. Bei dem Schiebetor handele es sich nicht um ein Stabgitterzauntor.
Ein Stabgitterzaun und -tor mit den in der Rechnung der Firma MJ angegebenen Maßen sei auf dem Grundstück B-Str. 37 nicht sichtbar. Auf die im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 30.04.2018 unter Tz. 6.2.1.8.6 erwähnten Beweise werde Bezug genommen.
Die vom Prüfer festgestellte „Finanzierungslücke" von 100.000 € sei bisher nicht nachgewiesen worden. Soweit nunmehr in der Stellungnahme vom 05.11.2021 angegeben werde, dass der Betrag von 100.000 € aus dem Verkauf eines Mercedes-Benz S 400 Hybrid an Herrn II stamme, sei dem entgegen zu halten, dass am 23.07.2013 dem Konto … (Bank E) ein Betrag in Höhe von 8.452,10 € (8.600 abzügl. 147,90 €) an Gebühren gutgeschrieben worden sei. Den vorliegenden Unterlagen (Kontoauszügen) lasse sich aber nicht entnehmen, dass von den Konten ein Betrag in Höhe von 100.000 € zur Kaufpreisfinanzierung verwendet worden sei. Wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Kontoauszug ergebe (Kontoauszug 7 Bl. 13, s. Gerichtsakte III Bl. 435 f.), sei eine Umbuchung auf das Konto … erfolgt. Zu einer tatsächlichen Auszahlung sei es nicht gekommen.
Der Verkauf des PKW's an Herrn II sei zudem im Prüfungsbericht der GKBP vom 26.04.2018 unter Tz. 2.17 erfasst worden.
Aus den vom Kläger mit seinem Schreiben vom 31.08.2021 eingereichten Unterlagen würden sich folgende Änderungen ergeben, die auch in der Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 03.11.2021 erläutert seien (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band IV, Bl. 586). Im Übrigen werde auf die Anlage Bezug genommen.
| 2014 | |
| Umsatzsteuer | - 1.021,21 € |
Es würden sich aus den mit Schreiben vom 31.08.2021 vorgelegten Unterlagen folgende Änderungen zugunsten des Klägers ergeben. Diese seien in der Anlage zum Schreiben vom 03.11.2021 dargestellt (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band IV, Bl. 657; Hefter v. 18.11.2021, Trennblatt „Anlagen 2.9“).
| 2014 | |
| USt | 957,98 € |
Es würden sich aus den mit Schreiben vom 31.08.2021 von der C GmbH vorgelegten Unterlagen folgende Änderungen zugunsten des Klägers ergeben. Diese seien in der Anlage zum Schreiben vom 03.11.2021 dargestellt (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band IV, Bl. 585).
| 2014 | |
| USt | 1.197,48 € |
Die Vermutung des Klägers, der Beklagte bzw. die Prüfer hätten die Nummerierungen auf den Ein- und Ausgangsrechnungen der C GmbH vorgenommen, sei unzutreffend. Es sei davon auszugehen, dass entweder der Geschäftsführer, die Mitarbeiter oder der steuerliche Berater die Rechnungen nummeriert hätten. Dafür spreche, dass diese Nummern bereits in der Buchführung der C GmbH unter der Kategorie Belegnummer enthalten seien.
Soweit der Kläger sich danach erkundige, wie der Kaufvertrag vom 09.12.2015 (Anlage K14, Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band II, Bl. 361) behandelt worden sei, sei darauf hingewiesen, dass der Vertrag zwischen der C GmbH und Herrn KS (Lohnunternehmen S) geschlossen worden sei. In den Buchführungsunterlagen der C GmbH würden sich hierzu Eingangsrechnungen vom 11.12.2015 (Rechnungsnummer 1201/15) und 15.12.2015 (Rechnungsnummer: 1202/15) über jeweils 47.600 € (brutto) befinden (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Bl. 372 ff.). Diese Eingangsrechnungen würden die handschriftlichen Belegnummern 457 bis 461 und 471 bis 472 enthalten. Zudem seien beide Eingangsrechnungen als Wareneinkauf (Konto 3400/Wareneingang zu·19%) verbucht worden. Die Bezahlung dieser Rechnungen sei ausweislich der Buchführung in bar am 18.12. und 29.12.2015 erfolgt. Weitere Eingangsrechnungen des Lohnunternehmens S lägen in den Jahren 2015 und 2016 nicht vor. Offensichtlich sei der Kaufvertrag vom 09.12.2015 nicht im vollen Umfang durchgeführt worden.
Soweit der Kläger sich nach der Behandlung der Rechnungen vom 17.08.2015 und vom 28.08.2015 (Anlage K15, Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band II, Bl. 362) erkundige, sei darauf hingewiesen, dass diese beiden Ausgangsrechnungen nicht von der C GmbH in ihrer Buchführung erfasst worden seien. In diesem Zusammenhang werde exemplarisch auf die Prüfungsfeststellungen zu Tz. 17 Steufa-Bericht (SteuerR CG); Tz. 6.2.1.7.11 Steufa-Bericht (StrafR) – Schwarzverkäufe an UB E Bezug genommen.
Zu diesem Punkt sei zu ergänzen, dass im Rahmen der Akteneinsichtnahme am 13.07.2021 den Vertretern der C GmbH eine CD mit den GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen)-Daten übergeben worden sei, so dass es die Klägerseite selbst prüfen könne, welche steuerlichen Vorgänge wie gebucht worden seien.
Aufgrund der vom Kläger mit Schreiben vom 31.08.2021 vorgelegten Unterlagen seien folgende Änderungen vorzunehmen, die in der Anlage 1 zum Schreiben des Beklagten vom 08.11.2021 (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band IV, Bl. 659) dargestellt worden seien (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band IV, Bl. 663 ff.).
| 2015 | 2016 | |
| Umsatzsteuer C GmbH (hier nicht streiterheblich) | - 5.616,66 € | |
| Umsatzsteuer Kläger | - 2.798,51 € | - 6.601,23 € |
Aufgrund der von der C GmbH mit Schreiben vom 31.08.2021 vorgelegten Unterlagen seien folgende Änderungen vorzunehmen, die in der Anlage 2 zum Schreiben des Beklagten vom 08.11.2021 (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band IV, Bl. 659) dargestellt worden seien (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band IV, Bl. 669).
| 2016 | |
| Umsatzsteuer C GmbH (hier nicht streiterheblich) | - 7.915,15 € |
| Umsatzsteuer Kläger | - 5.936,36 € |
Auf der dem Kläger zur Verfügung gestellten CD hätten sich die „GDPdU-Dateien" befunden, die von den Steuerberatern des Klägers und der C GmbH zur Verfügung gestellt worden seien. Falls der Datenträger beschädigt worden sei oder beim Brennen der CD Fehler aufgetreten seien und es dadurch bei dem Kläger zu Fehlern beim Einspielen der Daten gekommen sei, hätte der Kläger fehlerfrei Dateien auch bei seinen Steuerberatern anfordern können bzw. könne er nach wie vor entsprechende Dateien anfordern. Zutreffend sei die Aussage, dass Fahrzeuge teilweise auch im Paket angekauft worden seien. Die entsprechenden Einkaufsrechnungen würden aber größtenteils zu jedem Fahrzeug die entsprechende Fahrgestell- und/oder Chassisnummer enthalten, anhand derer die entsprechenden Verkäufe zugeordnet werden könnten. Auf den vorgefundenen Rechnungen hätten sich zudem größtenteils auch handschriftliche Vorgangsnummern (die Nummern seien jedes Jahr neu vergeben worden und hätten jeweils mit der Nummer 2 begonnen), sodass eine Zuordnung der Wareneinkaufsrechnungen zu den Warenverkaufsrechnungen (und umgekehrt) ohne größere Probleme möglich gewesen sei.
Aufgrund der von der C GmbH mit Schreiben vom 31.08.2021 vorgelegten Unterlagen seien folgende Änderungen vorzunehmen, die in der Anlage 4 und 5 zum Schreiben des Beklagte vom 08.11.2021 (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band IV, Bl. 659) dargestellt worden seien (Gerichtsakte 5 K 2715/18, Band IV, Bl. 682 ff.).
| 2015 | 2016 | |
| Umsatzsteuer C GmbH (hier nicht streiterheblich) | - 7.983,19 € | |
| Umsatzsteuer Kläger | - 159,66 € |
Der vom Kläger behauptete Sachverhalt sei nicht nachgewiesen worden. Tatsache sei, dass – wie der Kläger bereits eingeräumt habe – die C GmbH selbst die Rechnungen ausgestellt und in den Verkehr gebracht habe. Die Originalrechnungen der C GmbH seien nie zurückgefordert worden. Diese von der C GmbH in den Verkehr gebrachten Originalrechnungen seien im Rahmen der Prüfung von der Firma UB E vorgelegt worden. Nach den Originalrechnungen sei auch eine Lieferung dieser Fahrzeuge an die Firma UB E erfolgt. Diese Fahrzeugverkäufe hätten zunächst gebucht werden müssen, auch falls tatsächlich im Nachhinein ein Storno dieser Fahrzeugverkäufe erfolgt sein sollte.
Auf der in der Buchführung der C GmbH befindlichen Eingangsrechnung der Fa. VT GmbH vom 15.06.2015 über 10.000,76 € befinde sich der handschriftliche Vermerk „Betrag erhalten“ mit der Unterschrift des Zahlungsempfängers. Nach dem Schreiben des steuerlichen Beraters der Fa. VT GmbH handele es sich auch um die einzige Rechnung über diesen Geschäftsvorgang. Demgegenüber befänden sich auf der von der C GmbH verbuchten Rechnung über 34.000,68 € keinerlei Vermerke über die Barzahlung. Eine Barquittung über diesen Betrag sei auch nicht aufgefunden oder vorgelegt worden. Es sei zudem auch immer wieder vorgekommen, dass die C GmbH verlustbringende Geschäfte abgeschlossen habe. Auf die hierzu eingereichten Unterlagen werde Bezug genommen (Hefter vom 13.12.2021 unter Anhang 1).
Weder der Kläger noch die C GmbH hätten Nachweise für die Darlehensgewährung von 170.000 € in 2015 erbracht. Soweit der Kläger vortrage, von diesem Betrag seien 95.000 € an seine Tochter weitergeleitet worden, werde dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Ferner sei die Herkunft der Mittel maßgeblich und nicht ihre Verwendung.
Ausweislich der mit Schriftsatz vom 31.08.2021 nachgereichten Kontoauszüge werde für Frau H C am 01.04.2016 auf dem Konto … ein Saldo von 798.512,58 USD ausgewiesen. Auf diesem Konto sei am 01.04.2016 eine Gutschrift durch eine Kreditauszahlung .H.v 797.634 USD erfolgt. Vor dieser Auszahlung sei als „Balance at Start of Period" ein Kontostand i.H.v. 878,58 USD angegeben worden. Unklar sei, ob dieser Betrag vom 01.04.2016 im Januar und Februar 2017 an den Bruder des Klägers, den Zeugen B C, weitergegeben worden sei, da keinerlei weiteren Kontoauszüge vorgelegt worden seien. Im Übrigen widerspreche es normalen Geschäftsgebaren, bereits ein Darlehen aufzunehmen und dieses erst zehn Monate später weiterzureichen.
Nach Aktenlage würden nach wie vor bereits angeforderte Nachweise fehlen, insbesondere würden lückenlose Nachweise in Form von Kontoauszügen dafür fehlen, dass dieser Guthabenbetrag vom 01.04.2016 im Januar und Februar 2017 an den Zeugen B C weitergereicht worden sei. Mangels Vorlage der angeforderten Nachweise sei weiterhin davon auszugehen, dass es sich bei den nicht nachgewiesenen Mitteln i.H.v. 750.000 € nicht um Mittel der Schwester H C, sondern vielmehr auch um weitere bislang nicht erklärte steuerpflichtige Umsätze 2016 aus dem betriebenen Nutzfahrzeughandel der C GmbH handeln würde, die dem Kläger als alleinigem Gesellschafter zugeflossen seien.
Die Auswertung der von C GmbH mit Schreiben vom 29.10.2021 eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass dabei 18 Ausgangsrechnungen eingereicht worden seien, die in den Jahren 2015 und 2016 nicht in der Buchführung der C GmbH erfasst worden seien. Die Rechnungsnummern dieser 18 Rechnungen seien vielmehr auch für andere Ausgangsrechnungen verwendet worden, die in der Buchführung berücksichtigt worden seien. Damit werde noch einmal deutlich, dass der Kläger bzw. die C GmbH bewusst Rechnungsnummern mehrfach verwendet habe, um die Nichterfassung eines Teils seiner Ausgangsumsätze zu verschleiern.
Die eingereichten Unterlagen würden zu folgenden Änderungen zugunsten (-) wie zuungunsten des Klägers und der C GmbH führen (vgl. Anlagen 1 bis 5, Hefter vom 13.12.2021):
| 2015 | |
| Änderungen lt. Anlage 1 | - 4.000 € |
| Umsatzsteuer Kläger | - 638,65 € |
| 2016 | |
| Änderungen lt. Anlage 2 | 23.800 € |
| Umsatzsteuer C GmbH (hier nicht streiterheblich) | 4917,65 € |
| Umsatzsteuer Kläger | - 117,65 € |
| 2016 | |
| Änderungen lt. Anlage 3 | 23.500 € |
| Umsatzsteuer C GmbH (hier nicht streiterheblich) | 4.465 € |
| 2015 | |
| Änderungen lt. Anlage 4 | - 52.000 € |
| Umsatzsteuer C GmbH (hier nicht streiterheblich) | - 9.880 € |
Wegen der weiteren Einzelheiten werde auf die Stellungnahme der Prüferin vom 06.12.2021 einschließlich der Anlagen sowie die beiden Aktenordner (Band 1 und 2) „Stellungnahme zum Schreiben des RA IF vom 29.10.2021 (…), Tz. 36“ Bezug genommen.
Es wurden folgende Akten beigezogen: Gerichtsakten zu 5 V 3144/17, 5 V 400/18 und 5 K 2715/18 U.
Die Sache wurde am 23.02.2022 vor dem Senat mündlich verhandelt. Dabei wurde Zeugenbeweis erhoben. Es wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
A. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 vom 15.08.2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.06.2018, sowie der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 10.10.2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.06.2018, alle Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2019, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 10.10.2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.06.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 08.03.2019 ist zwar rechtswidrig, er verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten, denn die Umsatzsteuer ist zu niedrig festgesetzt worden (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
I. Der Beklagte hat hinsichtlich der folgenden Prüfungsfeststellungen (Tz.) die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide jeweils zu Unrecht geändert:
Der Beklagte hat zu Unrecht die Umsatzsteuer erhöht, indem er schlussfolgerte, dass die nicht erfassten Wareneinkäufe wiederum durch vorherige nicht erklärte Verkaufsumsätze finanziert worden seien. Denn insoweit fehlt es aus Sicht des Senates an einer ausreichenden Gewissheit, in welchem Besteuerungszeitraum diese nicht erklärten Umsätze erzielt worden sein sollen. Der Beklagte geht insoweit ohne jede weitere Erklärung davon aus, dass im Jahr der Veräußerung ohne einen zuvor festgestellten Einkauf auch im selben Jahr der zur Finanzierung des nicht erfassten Einkaufs dienende nicht erklärte Verkaufsumsatz erzielt worden sei. Hinzu kommt, dass die jeweiligen Einkäufe auch aus den Erlösen der erklärten sowie aus den Erlösen der nicht erklärten, vom Beklagten aber festgestellten Verkäufe finanziert worden sein könnten. Gleiches gilt im Hinblick auf die 7 Fahrzeuge, welche in der Inventurliste der C GmbH zum 31.12.2015 enthalten waren, für die jedoch kein entsprechender Wareneinkauf gebucht worden sein soll.
Der Beklagte hat zu Unrecht die Umsatzsteuer erhöht, indem er entsprechend der Prüfungsfeststellungen in den vorgenannten Tz. die dem Kläger zugeflossenen Mittel als Entgelte aus nicht erklärten Umsätze behandelt hat, da die Herkunft der Mittel vom Kläger nicht aufgeklärt worden sei. Zwar sieht auch der Senat es als zumindest möglich an, dass die streitgegenständlichen Mittel aus Entgelten aus nicht erklärten Umsätzen stammen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach den weiteren unten aufgeführten Prüfungsfeststellungen, bei denen der Beklage aus Sicht des Senates zutreffend die Umsatzsteuer wegen vom Kläger bzw. der C GmbH nicht erklärter Umsätze erhöht hat, der Umfang der im Zuge dieser Feststellungen berücksichtigten Umsätze in jedem Streitjahr die Höhe der dem Kläger zugeflossenen Mittel, deren Herkunft der Beklagte für ungeklärt ansieht, übersteigt. Unterstellt, die streitgegenständlichen Mittel würden aus Entgelten für nicht erklärte Umsätze stammen, dann ist es möglich und auch naheliegend, dass es sich dabei um genau die nicht erklärten Umsätze handelt, welche die Prüfer in ihren weiteren Feststellungen aus Sicht des Senates aus den unten genannten Gründen zu Recht getroffen haben. Im Ergebnis würde es zu einer doppelten Erfassung der nicht erklärten Umsätze führen, wenn neben den festgestellten nicht erklärten Umsätzen auch die als Mittel ungeklärter Herkunft beurteilten Beträge zusätzlich als Entgelte aus ungeklärten Umsätzen behandelt würden. Verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der vollständigen Erfassung nicht erklärter Umsätze sind dabei bereits mit dem Sicherheitszuschlag von 5% (s.u. zu Tz. 2.3.8 GKBP-Bericht (EU)) abgegolten.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen WJ für die Tatsache, dass dieser dem Kläger ein Darlehen gewährt habe, welches den in Tz. 2.23 GKBP-Bericht (EU) festgestellten Bareinzahlungen zugrunde liegen würde.
Der Senat folgt den Feststellungen der Prüfer in Ansehung der vom Beklagten insoweit vorgelegten Belege (Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 23) nicht. Die Blankobelege lassen keinen hinreichenden Schluss zu, dass auch die Ausgangsrechnungen gefälscht sind. Die Blankobelege wurden nicht verwendet, um Ausgangsrechnungen zu generieren. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger bzw. die C GmbH mit den abgerechneten Leistungen teilweise einen Verlust erwirtschaftet habe, lässt sich aus Sicht des Senates nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgehen, dass es sich um ein Scheingeschäft gehandelt hat. Der Beklagte selbst hat im Zusammenhang mit Tz. 23 Steufa-Bericht (SteuerR CG) (Tz. 6.2.1.7.18 Steufa-Bericht (StrafR) – Fa. VT GmbH, überhöhter Wareneinkauf wegen gefälschter Rechnung –) darauf hingewiesen, dass der Kläger und die C GmbH immer wieder auch wirtschaftliche Verlustgeschäfte getätigt hätten. Es kann für das umsatzsteuerrechtliche Verfahren weiter dahingestellt bleiben, ob die in der Buchführung berücksichtigten Eingangsrechnungen der Firma LF von dieser ausgestellt worden sind oder ob es sich um gefälschte Eingangsrechnungen handelt, da insoweit keine Vorsteuer geltend gemacht worden ist.
II. Der Beklagte hat hinsichtlich der folgenden Prüfungsfeststellungen (Tz.) die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide jeweils teilweise zu Unrecht geändert:
Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die nicht in der Buchführung des Klägers erfassten Umsätze aus der Excel-Liste steuererhöhend berücksichtigt.
Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich um Aufzeichnungen handelt, die tatsächliche Geschäftsvorgänge des Klägers und der C GmbH betreffen. Dafür spricht, dass ein Teil der in der Excel-Liste aufgeführten Fahrzeugan- und ‑verkäufe in der laufenden Buchführung des Klägers und der C GmbH erfasst worden sind. Die Excel-Liste ist fortlaufend geführt worden, da sie insgesamt Geschäftsvorfälle für die Jahre 2009 bis 2016 bis zu ihrer Sicherstellung im Rahmen der Durchsuchung am 17.11.2016 umfasst. Die in der Excel-Liste aufgeführten einzelnen Geschäftsvorfälle über den Fahrzeugankauf und den späteren Fahrzeugverkauf sind hinsichtlich jedes Nutzfahrzeugs für jedes Jahr neu nummeriert worden. Die danach für ein Fahrzeug vergebene Nummer findet sich auf den, soweit vorhandenen, Einkaufsbelegen sowie korrespondierend auf den späteren Verkaufsbelegen. Die Nummerierungen auf den Rechnungen wurden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Klägers und der C GmbH vorgenommen. Dies hat der Zeuge B C im Rahmen seiner Zeugenaussage bestätigt. Die Angaben in der Excel-Tabelle umfassten zu jedem aufgeführten Nutzfahrzeug neben der fortlaufend vergebenen Nummer u.a. den Einkaufspreis, den Verkäufer, soweit vorhanden die Fahrgestellnummer oder andere Angaben zur Identifizierung, den Verkaufspreis und den Erwerber. Insbesondere aufgrund dieser Angaben war es dem Beklagten möglich zu differenzieren, welche Fahrzeugverkäufe bereits in der Buchführung des Klägers bzw. der C GmbH erfasst worden sind und welche nicht.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die nicht in der Buchführung erfassten, aber in der Excel-Tabelle enthaltenen Geschäftsvorgänge betreffend den An- und Verkauf von Nutzfahrzeugen auf Eintragungen beruhen würden, die Praktikanten, welche jeweils für 2 Wochen bei ihm bzw. der C GmbH beschäftigt gewesen seien, zu Übungszwecken vorgenommen hätten, sieht der Senat diesen Vortrag als nicht glaubhaft an. Der angehörte Kläger konnte auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erläutern, woher die Praktikanten jeweils die in der Excel-Tabelle eingetragenen, nach der Behauptung des Klägers nicht tatsächlichen Geschäftsvorgänge betreffenden Daten gehabt haben sollen. Vielmehr erklärte der Kläger, die Praktikanten hätten sich die Daten von Fahrzeugen auf einem Zettel notiert und ihn nach den Preisen und Baujahren usw. gefragt. Wenn so verfahren worden wäre, dann hätten die Praktikanten jedoch tatsächlich vorhandene Nutzfahrzeuge in die Excel-Tabelle eingetragen und es würde sich gerade nicht um die Eintragung von erdachten Geschäftsvorfällen handeln, die danach nicht in der Buchführung zu erfassen gewesen wären. Zur Überzeugung des Senats handelte es sich bei den Fahrzeugeintragungen durch die "Praktikanten" oder durch "…" – wie der Zeuge B C ausgesagt hat – auch nicht um Fremdfahrzeuge, die auf dem Gelände des Klägers oder der C GmbH lediglich abgestellt worden waren und nicht dem Kläger oder der C GmbH gehörten. Der Senat schenkt der Einlassung des Klägers insoweit keinen Glauben. Der Kläger hat nicht einen einzigen Unternehmer benannt, der Fahrzeuge auf dem Gelände des Klägers oder der GmbH abgestellt haben soll. Er hat auch kein konkretes Fahrzeug benannt. Beweisantritte sind insoweit nicht erfolgt.
Der Vortrag des Klägers zur Excel-Tabelle steht zudem im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen B C. Dieser erklärte zwar, dass auch Praktikanten den einzigen vorhandenen Computer hätten bedienen dürfen. Allerdings trug er weiter vor, die Excel-Tabelle selbst sei von einer ehemaligen Mitarbeiterin namens …, die russischer Herkunft sei, zu Übungszwecken erstellt worden. Diese habe die Excel-Tabelle zudem nicht auf dem Computer selbst, sondern auf einem USB-Stick des Zeugen B C, auf dem sich darüber hinaus u.a. private Fotos des Zeugen befunden hätten, geführt und gespeichert.
Die Aussage des Zeugen B C selbst sieht der Senat ebenfalls nicht als glaubhaft an. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zum einen, dass sie wiederum im Widerspruch zur Auskunft des Klägers steht. Zum anderen ist die Excel-Liste entgegen der Angaben des Zeugen auf dem Computer selbst gespeichert gewesen. Andernfalls hätte der Beklagte bei Spiegelung der Festplatte des Computers, ein Vorgang im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 17.11.2016, den der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigte, die Datei nicht sicherstellen können. Der Zeuge B C hat weiter auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erklären können, wie die ehemalige Mitarbeiterin „…“ an die Angaben und Werte zum An- und Verkauf der in der Tabelle erfassten Fahrzeuge gelangt ist, die gerade keine von der Klägerin getätigten tatsächlichen An- und Verkäufe betroffen haben sollen, wenn diese nicht auch in ihrer Buchführung erfasst worden seien. Es erscheint dem Senat auch nicht schlüssig, dass auf der einen Seite die Mitarbeiterin sowohl tatsächliche als auch „erdachte“ An- und Verkäufe in der Excel-Tabelle erfasst haben soll, aber gleichzeitig die fortlaufende Nummerierung in der Excel-Tabelle regelmäßig mit den Nummern, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Klägers bzw. der C GmbH auf den Ein- und Ausgangsrechnungen notiert hatten, übereinstimmen konnten. Ferner wirft es aus Sicht des Senates Zweifel auf, dass erst in der mündlichen Verhandlung, nachdem seit 2017 über Inhalt und Bedeutung der Excel-Tabelle zwischen den Beteiligten gestritten wurde, der Zeuge B C in der mündlichen Verhandlung erstmals angibt, eine langjährige Mitarbeiterin des Klägers und der C GmbH, und nicht etwa Praktikanten, wie vom Kläger stets vorgetragen, habe die Excel-Liste in Eigenregie erstellt.
Der Umstand, dass die Klägerseite keine ladungsfähige Anschrift von "…" und/oder den Praktikanten mitgeteilt hat und somit keine –an sich naheliegende– zeugenschaftliche Vernehmung dieser Personen, die die Excel-Liste geführt haben sollen, möglich war, spricht dafür, dass der Vortrag der Klägerseite und des Zeugen B C zum Zustandekommen und zur Bedeutung der Excel-Liste nicht der Wahrheit entspricht.
Der vom Kläger für die Funktion der Excel-Tabelle als Zeuge benannte Buchhalter LA war nicht zu vernehmen. Soweit mit der Funktion der Inhalt der Excel-Tabelle gemeint sein sollte, handelt es sich bei dem benannten Zeugen um ein untaugliches Beweismittel. Der Zeuge B C hat, von der Klägerseite unwidersprochen, vorgetragen, dass Herr LA nicht am Computer gearbeitet habe. Danach hat der als Zeuge benannte LA selbst weder mit der Excel-Tabelle gearbeitet noch den Inhalt aus eigener Anschauung zur Kenntnis genommen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass Herr LA aus eigener Anschauung zum Inhalt der Excel-Tabelle aussagen könnte. Im Übrigen handelt es bei der Benennung des Herrn LA um einen Ausforschungsbeweis. Die Klägerseite hat nicht dargelegt, ob Herr LA bezeugen solle, dass, wie vom Kläger vorgetragen, die Excel-Tabelle von Praktikanten zu Übungszwecken geführt worden sei, oder ob er bezeugen solle, dass, wie vom Zeugen B C angegeben, die Mitarbeiterin „…“ die Tabelle erstellt und fortlaufend geführt habe. Die Benennung des Herrn LA als Zeugen hinsichtlich der Funktion der Excel-Tabelle zielt damit allein darauf, in Erfahrung zu bringen, ob Herr LA überhaupt etwas zu der Excel-Tabelle sagen könne. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache.
Der vom Kläger als Zeuge zu der Frage, ob an den Kläger bzw. später an die C GmbH ein Grundstück für das Abstellen von Fahrzeugen überlassen worden ist, benannte Herr DM war ebenfalls nicht zu vernehmen. Diese Tatsache wird vom Senat zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, wirkt sich jedoch nicht auf die Entscheidung aus. Für die steuererhöhende Berücksichtigung der in der Excel-Tabelle, nicht aber in der Buchführung erfassten Fahrzeugan- bzw. Fahrzeugverkäufe kommt es nicht darauf an, ob diese Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände des Klägers oder der C GmbH standen oder auf einem von Herrn DM an die Klägerin überlassenen Grundstück.
Die schätzweise Ermittlung der nicht erfassten Verkaufsumsätze ist teilweise zu beanstanden.
Nach § 162 Abs. 1 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Ist ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen gemäß § 162 Abs. 2 AO nicht nachgekommen und sind deshalb die Besteuerungsgrundlagen von der Finanzbehörde geschätzt worden, ist das Finanzgericht gehalten, von seiner eigenen Schätzungsbefugnis nach § 96 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO Gebrauch zu machen (BFH, Urteil vom 18.05.1999, I R 102/98, BFH/NV 1999, 1492). Das Finanzgericht kann seine Verpflichtung zur eigenen Schätzung dadurch erfüllen, dass es die Schätzung der Finanzbehörde prüft und als eigene übernimmt und sich dann darauf beschränkt, substantiierten Einwendungen gegen die Schätzung des Finanzamtes nachzugehen (vgl. BFH, Urteile vom 28.10.2015 X R 47/13, BFH/NV 2016, 171; vom 06.06.2012, I R 99/10, BStBl II 2013, 196).
Die im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH, Urteile vom 15.04.2015, VIII R 49/12, juris; vom 20.03.2017, X R 11/16, BStBl II 2017, 992; Beschluss vom 07.02.2017, X B 79/16, BFH/NV 2017, 774). Deshalb sind einerseits alle möglichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung, zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde bzw. dem Finanzgericht Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln.
Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ermessensleitend ist dabei das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (BFH, Urteil vom 25.03.2015, X R 20/13, BStBl II 2015, 743). Bei dieser Entscheidung kommt der Art der zu schätzenden Besteuerungsgrundlagen, den vorliegenden und verwertbaren Unterlagen und der Mitwirkungsbereitschaft des Steuerpflichtigen wesentliche Bedeutung zu.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze übernimmt der Senat dem Grunde nach die schätzweise Ermittlung der Prüfer bzw. des Beklagten als eigene. Der Kläger hat bis auf wenige Ausnahmen, die sich aus der Stellungnahme des Prüfers vom 03.11.2021 ergeben, nicht darlegen können, dass zu den festgestellten Wareneinkäufen entsprechende Warenverkäufe oder anderweitige Abgänge in seiner Buchführung erfasst worden sind. Sie befanden sich auch nicht in seinem jeweiligen Warenbestand zum Ende des Jahres. Nichts anderes folgt aus den während des Klageverfahrens vorgelegten Rechnungsunterlagen (Aktenordner ... Nr. 3). Der Prüfer hat insoweit in seiner Stellungnahme zu jeder einzelnen vorgelegten Rechnung dargelegt und erläutert, ob und inwieweit sich die vorgelegten Rechnungen auf die in den Anlagen 4-10 aufgeführten Wareneinkäufe beziehen. Dies war mit wenigen Ausnahmen nicht der Fall. Soweit vereinzelt vom Prüfer festgestellt wurde, dass die Verkäufe zwar nicht bei dem Kläger, sondern bei der C GmbH verbucht worden ist, hat er dies zum Anlass einer Änderung zugunsten des Klägers genommen. Der Kläger selbst hat keine Buchungsunterlagen vorgelegt, aus denen zu erkennen gewesen wäre, dass die in den Anlagen 4 bis 10 aufgeführten Fahrzeuge als Gegenstand von Verkaufsumsätzen verbucht worden sind.
Der Senat übernimmt die Schätzung des Beklagten – bis auf das Jahr 2011 – auch der Höhe nach. Der vom Beklagten zur Ermittlung der nicht erfassten Verkaufsumsätze angewendete Aufschlagssatz begegnet keinen Bedenken. Die in der Anlage 11 zum GKBP-Bericht vom 26.04.2018 dargestellte Ermittlung orientiert sich an den vom Kläger selbst erklärten Werten. Der Kläger hat auch keine substantiierten Einwendungen gegen die Höhe des angewendeten Aufschlagssatzes vorgetragen, sondern den Aufschlagssatz nur pauschal in Frage gestellt.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Schätzungswege davon ausgeht, dass die in einem Jahr erworbenen Fahrzeuge im selben Jahr wieder veräußert worden sind.
Nicht zutreffend ist es jedoch dann, im Besteuerungszeitraum 2011 auch Wareneinkäufe zu berücksichtigen, die bereits in den Jahren 2009 und 2010 getätigt worden sind. Diese sind daher konsequenter Weise nicht zu berücksichtigen. Die für 2011 festgesetzte Umsatzsteuer 2011 ist daher entsprechend zu mindern (vgl. Anlage 7 zum GKBP-Bericht vom 26.04.2018):
Die Umsatzsteuern 2012 und 2014 sind darüber hinaus entsprechend der Stellungnahme des Beklagten bzw. des Prüfers vom 03.11.2021 zugunsten des Klägers zu mindern.
Unter Berücksichtigung der zu Tz. 2.12 GKBP-Bericht (EU) genannten Grundsätze übernimmt der Senat die schätzweise Ermittlung der Prüfer bzw. des Beklagten insoweit ebenfalls als eigene. Der Kläger hat bis auf wenige Ausnahmen, die sich aus der Stellungnahme der Prüferin vom 08.11.2021 ergeben, nicht darlegen können, dass zu den festgestellten Wareneinkäufen entsprechenden Warenverkäufe oder anderweitige Abgänge in seiner Buchführung erfasst worden sind. Sie befanden sich auch nicht in seinem jeweiligen Warenbestand zum Ende des Jahres. Nichts anderes folgt aus den während des Klageverfahrens vorgelegten Rechnungsunterlagen (Aktenordner … Nr. 1). Die Prüferin hat insoweit in ihrer Stellungnahme zu jeder einzelnen vorgelegten Rechnung dargelegt und erläutert, ob und inwieweit sich die vorgelegten Rechnungen auf die in den Anlagen 6b aufgeführten Wareneinkäufe beziehen. Dies war mit wenigen Ausnahmen nicht der Fall. Der Kläger selbst hat keine Buchungsunterlagen vorgelegt, aus denen zu erkennen gewesen wäre, dass die in der Anlage 6b aufgeführten Fahrzeuge als Gegenstand von Verkaufsumsätzen verbucht worden sind.
Der Senat übernimmt die Schätzung des Beklagten auch der Höhe nach. Zwar wurde die Höhe der jeweils erzielten Verkaufserlöse unter Anwendung eines Aufschlagssatzes von 23%, welcher der Richtsatzsammlung für Fahrzeugeinzelhändler entnommen worden ist, ermittelt. Dabei ist jedoch zum einen zu beachten, dass der von der Prüferin im Wege eines internen Betriebsvergleichs ermittelte Aufschlagssatz 48,22 % betragen hätte. Zum anderen hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Höhe des angewendeten Aufschlagssatzes erhoben, sondern diesen nur pauschal in Frage gestellt.
Die Umsatzsteuer ist danach nur im Umfang der von der Prüferin in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2021 festgestellten und vom Beklagten zugestandenen Beträge zugunsten des Klägers zu ändern (Minderung für 2015 um 2.798,51 €, für 2016 um 6.601,23 €).
Der Beklagte hat den Prüfungsfeststellungen folgend dem Grunde nach zu Recht steuererhöhend Umsätze aus dem Verkauf von 75 Fahrzeugen, die sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 17.11.2016 auf dem Gelände des Klägers bzw. der C GmbH befunden haben, nicht jedoch in der Buchführung erfasst waren, geschätzt. Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich dabei um Fahrzeuge der C GmbH gehandelt hat. Diese Fahrzeuge standen auf dem Betriebsgelände und die Schlüssel befanden sich ebenfalls in deren Besitz. Entgegenstehende Anhaltspunkte, dass diese in der Anlage 13 einzeln und konkret bezeichneten Fahrzeuge nicht zum Unternehmen der C GmbH gehörten, sind nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis des Klägers, der C GmbH seien Fahrzeuge zum Weiterverkauf überlassen worden ohne jeden Hinweis, für wen die in der Liste aufgeführten Fahrzeuge hättet veräußert werden sollen, überzeugt nicht. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass diese Fahrzeuge noch im Jahr 2016 veräußert wurden, denn die C GmbH hat ihren vollständigen zum 02.01.2017 noch vorhandenen Warenbestand an den Bruder des Klägers, den Zeugen B C, veräußert. Auch insoweit ist der Kläger Angaben schuldig geblieben, was mit den Fahrzeugen geschehen ist bzw. wie die C GmbH mit diesen verfahren hat. Die von ihm vorgelegten Unterlagen führen nur in dem Umfang zu einer Änderung, wie vom Beklagten in seiner Stellungnahme vom 08.11.2021 zu Tz. 11 dargestellt. Danach mindert sich die Umsatzsteuer 2016 für den Kläger als Organträger um 5.936,36 € und für die C GmbH als selbständige Unternehmerin grundsätzlich um 7.915,15 €.
Der Senat schließt sich, wiederum unter Berücksichtigung der o.g. Schätzungsgrundsätze, auch der Ermittlung des aus dem Verkauf der Fahrzeuge erzielten Gesamtumsatzes aus eigener Überzeugung an. Mangels vorliegender Unterlagen oder Anhaltspunkte zum erzielten Veräußerungspreis ist der Ansatz eines durchschnittlichen Einkaufspreises für jedes Fahrzeug auf Grundlage der Einkaufspreise der zum 31.12.2016 von der C GmbH in ihrem Warenbestand enthaltenen Fahrzeuge nicht zu beanstanden. Zwar wäre eine genauere Schätzung unter Berücksichtigung eines für jedes Fahrzeug individuell ermittelten Ein- und Verkaufspreises vorzugswürdig gewesen. Die hierfür erforderlichen Daten, insbesondere zu Erwerb und Zustand der Fahrzeuge, standen dem Beklagten nicht zu Verfügung und wurden ihm auch nicht vom Kläger oder von der C GmbH zur Verfügung gestellt. Da die Fahrzeuge verschwunden sind, kann der Senat insoweit auch keine eigenen Ermittlungen mehr anstellen. Die Höhe des auf den ermittelten durchschnittlichen Einkaufspreis der 75 Fahrzeuge angewendeten Aufschlagssatzes von 23% ist – aus den bereits zu Tz. 10 Steufa-Bericht (SteuerR CG) genannten Gründen – ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Senat weicht jedoch unter Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis von der zeitlichen Aufteilung des ermittelten Veräußerungsumsatzes ab. Denn soweit die Fahrzeuge am 17.11.2016 noch auf dem Betriebsgelände vorhanden waren, waren diese zu dem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, welche die Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand voraussetzt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Umsätze aus dem Verkauf der 75 Fahrzeuge zwischen dem 17.11.2016 und dem 31.12.2016 erfolgt ist und daher in voller Höhe dem Kläger als Organträger zuzurechnen sind.
Die damit einhergehende für den Kläger nachteilige Erhöhung der Umsatzsteuer 2016 i.H.v. 115.759,09 € (123.674,24 € abzgl. der Minderung lt. Feststellungen des Beklagten i.H.v. 7.915,15 €) ist wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots beschränkt auf eine Saldierung nach § 177 AO mit den Änderungen der Umsatzsteuer 2016 zugunsten des Klägers, welche sich aus den zu Unrecht erfolgten festgesetzten Umsatzsteuern durch den Beklagten hinsichtlich der unter Tz. 10, 11, 35 und 36 Steufa-Bericht (SteuerR CG) getroffenen Feststellungen ergeben.
Der Beklagte hat zu Recht die nicht in der Buchführung des Klägers bzw. der C GmbH erfassten Umsätze aus der Excel-Liste steuererhöhend berücksichtigt, denn zur Überzeugung des Senates, wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich dabei um tatsächliche Verkäufe. Der Kläger hat mit der Vorlage der eingereichten Rechnungen nur in Einzelfällen, wie die Prüferin im Rahmen eines Abgleichs jeder einzelnen Rechnung mit den Buchführungsdaten des Klägers bzw. der C GmbH ermittelt hat, darlegen können, dass die in den Anlagen 15 bis 18 aufgeführten erworbenen Fahrzeuge auch als spätere Veräußerungsumsätze in der Buchführung des Klägers erfasst worden sind. Der Kläger selbst hat keine Buchführungsunterlagen vorgelegt.
Die Feststellung der Prüferin, dass insgesamt 18 der vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Ausgangsrechnungen nicht als Verkaufsumsätze in der Buchführung erfasst bzw. erklärt worden seien, würde, die Richtigkeit unterstellt, nicht zu einer weiteren Erhöhung der Umsatzsteuer führen. Vielmehr folgt aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen nach den Feststellungen der Prüferin insgesamt eine Minderung der bisher festgesetzten Umsatzsteuer. Der Beklagte hat insoweit auch eine Änderung zugunsten des Klägers anerkannt.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer unter Berücksichtigung der Änderungen, welche lt. dem Beklagten nach Durchsicht der vom Kläger während des Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen zugunsten des Klägers vorzunehmen seien. Im danach verbliebenden Umfang liegen die für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung erforderlichen Buch- und Belegweise nicht vollständig vor.
a) Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung setzt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen die Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, befördert oder versendet hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist die Lieferung für den Fall, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet hat, steuerfrei, wenn er ein ausländischer Abnehmer ist.
Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten "die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden" (Buchst. a) und "die Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Erwerber oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden" (Buchst. b).
Der Unternehmer hat diese Voraussetzungen nach § 6 Abs. 4 UStG nachzuweisen, wobei sich der Umfang der dabei beizubringenden Nachweise nach den §§ 8 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStDV) bestimmt. Nach § 8 Abs. 1 UStDV a.F. hatte der Unternehmer für den sog. Ausfuhrnachweis durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat, wobei sich diese Voraussetzung aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben musste. Im Beförderungsfall handelte es sich dabei um eine zollrechtliche Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren oder eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle (§ 9 Abs. 1 UStDV). Im Versendungsfall bestand der Ausfuhrnachweis in der zollrechtlichen Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren, in einem Versendungsbeleg oder einer Spediteurbescheinigung (§ 10 Abs. 1 UStDV). Sonderregelungen bestanden für die Ausfuhr von Fahrzeugen (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 UStDV). Zusätzlich buchmäßig aufzuzeichnen war insbesondere der Name und die Anschrift des Abnehmers (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
Unionsrechtliche Grundlage für diese Nachweise ist Art. 131 MwStSystRL. Danach wird die Steuerbefreiung "unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen" (vgl. insgesamt BFH, Urteil vom 12. März 2020 – V R 20/19, BStBl II 2020, 608)
b) Der Kläger hat die erforderlichen und im Prüfungsbericht als fehlend bemängelten Unterlagen nur vereinzelt im Klageverfahren vorgelegt. Der Kläger hat im Übrigen weiterhin für die in der Anlage 12a zum GKBP-Bericht vom 26.04.2018 aufgeführten Fahrzeugverkäufe die erforderlichen Buch-und Belegnachweise nicht vollständig vorgelegt. So fehlen teilweise sämtliche Nachweise (Anm. 70), teilweise fehlen die elektronischen Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis (Anm. 80), teilweise fehlen die Versendungsbelege (Anm. 60), teilweise fehlen die Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland. Der Senat schließt sich insoweit der ausführlichen und detaillierten Stellungnahme des Beklagten vom 03.11.2021 an, in der der Beklagte zu den einzelnen vom Kläger vorgelegten Dokumenten (Aktenordner ... Nr. 3) geprüft und Stellung genommen hat(vgl. insbesondere die Aufstellung samt zugehöriger Belege zum Schreiben vom 03.11.2021 unter Trennblatt „Anlagen zu Tz. 2.20 – GKBP-Bericht (EU)).
Der Steuerberater StB war zur Tatsache, dass im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren vom Kläger Belege betreffend Ausfuhrlieferungen vorgelegt worden sind, nicht als Zeuge zu vernehmen. Diese, vom Beklagten auch nicht weiter streitig gestellte Tatsache, kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden. Gleichwohl ist die Steuerfreiheit zu versagen, da der Kläger – wie oben ausgeführt – weder im Prüfungs-, noch im Einspruchs- oder Klageverfahren die weiterhin fehlenden Belege vorgelegt hat. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den vom Kläger für die Tatsache, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung Belege betreffend Ausfuhrlieferungen vorgelegt worden seien, als Zeugen benannten Prüfer.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer unter Berücksichtigung der Änderungen, welche lt. dem Beklagten nach Durchsicht der vom Kläger während des Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen zugunsten des Klägers vorzunehmen seien. Im danach verbliebenden Umfang liegen die für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung erforderlichen Buch- und Belegweise nicht vollständig vor.
b) Der Kläger hat die nach den zur vorhergehenden Tz. 2.20 GKBP-Bericht (EU) genannten rechtlichen Vorgaben erforderlichen und im Prüfungsbericht als fehlend bemängelten Unterlagen nur vereinzelt im Klageverfahren vorgelegt. Der Kläger hat im Übrigen weiterhin für die für die in der Anlage 6a zum GKBP-Bericht aufgeführten Fahrzeugverkäufe die erforderlichen Buch-und Belegnachweise nicht vollständig vorgelegt. So fehlten jeweils sämtliche Nachweise (Anm. 70). Der Senat schließt sich insoweit der ausführlichen und detaillierten Stellungnahme des Beklagten vom 03.11.2021 an, in der der Beklagte zu den einzelnen vom Kläger vorgelegten Dokumenten (Aktenordner 1 … unter Trennblatt zu Tz. 2.9) geprüft und Stellung genommen hat (vgl. insbesondere die Aufstellung samt zugehöriger Belege zum Schreiben vom 03.11.2021 unter Trennblatt „Anlagen zu Tz. 2.9 – GKBP-Bericht (C GmbH).
Der Steuerberater StB war zur Tatsache, dass im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren, vom Kläger Belege betreffend Ausfuhrlieferungen vorgelegt worden sind, nicht als Zeuge zu vernehmen. Diese, vom Beklagten auch nicht weiter streitig gestellte Tatsache, kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden. Gleichwohl ist die Steuerfreiheit zu versagen, da der Kläger– wie oben ausgeführt – weder im Prüfungs-, noch im Einspruchs- oder Klageverfahren die weiterhin fehlenden Belege vorgelegt hat. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den vom Kläger für die Tatsache, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung Belege betreffend Ausfuhrlieferungen vorgelegt worden seien, als Zeugen benannten Prüfer.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer unter Berücksichtigung der Änderungen, welche lt. dem Beklagten nach Durchsicht der vom Kläger während des Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen zugunsten des Klägers vorzunehmen seien. Im danach verbliebenden Umfang liegen die für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erforderlichen Buch- und Belegweise nicht vollständig vor.
a) Innergemeinschaftliche Lieferungen können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) steuerfrei sein. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und
3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Nicht erforderlich ist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland tatsächlich besteuert worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.11.2014 XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358).
Rechtsgrundlage der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt.
Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a, 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStDV a.F.) beleg- und buchmäßig nachzuweisen.
Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV a.F. muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV a.F.).
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber gemäß § 17a Abs. 2 UStDV a.F. wie folgt führen:
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG),
bis 2011:
2.durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
3.durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
4.in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
ab 2012:
2. durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung), die folgende Angaben zu enthalten hat:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.
Gemäß § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV a.F. muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers auch buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV a.F.).
Der Unternehmer soll nach § 17c Abs. 2 UStDV a.F. regelmäßig folgendes aufzeichnen:
1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt,
3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
4.die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages,
5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrages,
6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 UStG),
8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer (§ 6a Abs. 4 Satz 2 UStG).
b) Der Kläger hat die danach erforderlichen und im Prüfungsbericht vom 26.04.2018 in Anlage 13a als fehlend bemängelten Nachweise nur für das Jahr 2012 vereinzelt im Klageverfahren vorgelegt. Im Übrigen hat der Kläger weiterhin für die in der Anlage 13 zum GKBP-Bericht aufgeführten Fahrzeugverkäufe die erforderlichen Buch-und Belegnachweise nicht vollständig vorgelegt. Nach der Anlage 7a fehlten teilweise die Empfangs- oder Gelangensbestätigungen (Anm. 11, 13 und 14) oder die Unterschrift darunter (Anm. 16), Name und Anschrift des Abnehmers (Anm. 18) und bzw. oder die Abholung erfolgte durch Personen, die selbst nicht Inhaber der USt-ID-Nr. des vermeintlichen Leistungsempfängers waren und auch keine Vollmacht des Leistungsempfängers vorlegten (Anm. 26 und 27). Teilweise fehlten auch sämtliche Nachweise. Soweit die abholende Person weder der Leistungsempfänger selbst noch im Besitz einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Vollmacht war, bestehen Zweifel, ob die jeweiligen Leistungen an den im Gemeinschaftsgebiet ansässigen unternehmerischen Leistungsempfänger erbracht worden sind. Der Senat schließt sich danach den ausführlichen und detaillierten Feststellungen im Prüfungsbericht sowie der Stellungnahme des Beklagten bzw. des Prüfers vom 03.11.2021, in der nach Prüfung zu den einzelnen vom Kläger vorgelegten Dokumenten (Aktenordner … Nr. 2) Stellung genommen worden ist (vgl. insbesondere die Aufstellung samt zugehöriger Belege zum Schreiben vom 03.11.2021 unter Trennblatt „Anlagen zu Tz. 2.21 – GKBP-Bericht (EU)), an.
Soweit der Kläger die Vernehmung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers oder des damaligen steuerlichen Beraters zu der Frage, ob alle erforderlichen Belege bereits einmal vorgelegt worden seien, beantragt hat, ist dem nicht nachzugehen. Der Senat ist bei einem fehlenden Belegnachweis nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung durchzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2015 - V R 14/14, BStBl II 2015, 912; vom 26.09.2019 – V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rn. 19).
Der Steuerberater StB war darüber hinaus auch zur Tatsache, dass im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren vom Kläger Belege betreffend innergemeinschaftlicher Lieferungen vorgelegt worden sind, nicht als Zeuge zu vernehmen. Diese, vom Beklagten auch nicht weiter streitig gestellte Tatsache, kann zugunsten des Klägers als wahr der Kläger – wie oben ausgeführt – weder im Prüfungs-, noch im Einspruchs- oder Klageverfahren die weiterhin fehlenden Belege vorgelegt hat. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den vom Kläger für die Tatsache, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung Belege betreffend innergemeinschaftlicher Lieferungen vorgelegt worden seien, als Zeugen benannten Prüfer.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer unter Berücksichtigung der Änderungen, welche lt. dem Beklagten nach Durchsicht der vom Kläger während des Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen zugunsten des Klägers vorzunehmen seien. Im danach verbliebenden Umfang liegen die für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erforderlichen Buch- und Belegweise nicht vollständig vor.
Der Kläger hat die nach den zur vorhergehenden Tz. 2.21 GKBP-Bericht (EU) genannten rechtlichen Vorgaben erforderlichen und im Prüfungsbericht vom 08.05.2018 in Anlage 7a als fehlend bemängelten Nachweise nur für das Jahr 2014 vereinzelt im Klageverfahren vorgelegt. Im Übrigen hat der Kläger weiterhin für die in der Anlage 7a aufgeführten Fahrzeugverkäufe die erforderlichen Buch-und Belegnachweise nicht vollständig vorgelegt.
Nach der Anlage 7a fehlten teilweise die USt-Id-Nr. des Leistungsempfängers (Anm. 10), die Empfangs- oder Gelangensbestätigungen (Anm. 11, 12 und 14), Name und Anschrift des Abnehmers (Anm. 18) und bzw. oder die Abholung erfolgte durch Personen, die selbst nicht Inhaber der USt-ID-Nr. des vermeintlichen Leistungsempfängers waren und auch keine Vollmacht des Leistungsempfängers vorlegten (Anm. 26 und 27). Teilweise fehlten auch sämtliche Nachweise. Soweit es sich bei der abholenden Person weder um den Leistungsempfänger selbst handelte noch die Person im Besitz einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Vollmacht war, bestehen Zweifel, ob die jeweiligen Leistungen an den im Gemeinschaftsgebiet ansässigen unternehmerischen Leistungsempfänger erbracht worden sind. Der Senat schließt sich danach der ausführlichen und detaillierten Feststellungen im Prüfungsbericht sowie der Stellungnahme des Beklagten bzw. des Prüfers vom 03.11.2021 an, in der nach Prüfung zu den einzelnen vom Kläger vorgelegten Dokumenten (Aktenordner … Nr. 2) Stellung genommen worden ist (vgl. insbesondere die Aufstellung samt zugehöriger Belege zum Schreiben vom 03.11.2021 unter Trennblatt „Anlagen zu Tz. 2.10 – GKBP-Bericht (GmbH)).
Soweit der Kläger die Vernehmung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers oder des damaligen steuerlichen Beraters zu der Frage, ob alle erforderlichen Belege bereits einmal vorgelegt worden seien, beantragt hat, ist dem nicht nachzugehen. Der Senat ist bei einem fehlenden Belegnachweis nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung durchzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2015 - V R 14/14, BStBl II 2015, 912; vom 26.09.2019 – V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rn. 19).
Der Steuerberater StB wäre darüber hinaus auch zur Tatsache, dass im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren vom Kläger Belege betreffend innergemeinschaftlicher Lieferungen vorgelegt worden sind, nicht als Zeuge zu vernehmen gewesen. Diese, vom Beklagten auch nicht weiter streitig gestellte Tatsache, kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden. Gleichwohl ist die Steuerfreiheit zu versagen, da der Kläger – wie oben ausgeführt – weder im Prüfungs-, noch im Einspruchs- oder Klageverfahren die weiterhin fehlenden Belege vorgelegt hat. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den vom Kläger für die Tatsache, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung Belege betreffend Ausfuhrlieferungen vorgelegt worden seien, als Zeugen benannten Prüfer.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer unter Berücksichtigung der Änderungen, welche lt. dem Beklagten nach Durchsicht der vom Kläger während des Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen zugunsten des Klägers vorzunehmen seien. Im danach verbliebenden Umfang liegen die für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erforderlichen Buch- und Belegweise nicht vollständig vor.
Der Kläger hat die nach den zur vorhergehenden Tz. 2.21 GKBP-Bericht (EU) genannten rechtlichen Vorgaben erforderlichen und im Prüfungsbericht vom 15.05.2018 in Anlage 3a und 4 als fehlend bemängelten Nachweise nur für das Jahr 2014 vereinzelt im Klageverfahren vorgelegt. Im Übrigen hat der Kläger weiterhin für die in der Anlage 3a und 4 aufgeführten Fahrzeugverkäufe die erforderlichen Buch- und Belegnachweise nicht vollständig vorgelegt.
Nach der Anlage 3a und 4 fehlten teilweise die Empfangs- oder Gelangensbestätigungen (Anm. 11, 12 und 14), Name und Anschrift des Abnehmers (Anm. 18) oder die abholenden Personen hatten keine Vollmacht des Leistungsempfängers vorgelegt (Anm. 26 und 27). Soweit es sich bei der abholenden Person weder um den Leistungsempfänger selbst handelte noch die Person im Besitz einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Vollmacht war, bestehen Zweifel, ob die jeweiligen Leistungen an den im Gemeinschaftsgebiet ansässigen unternehmerischen Leistungsempfänger erbracht worden sind. Der Senat schließt sich danach den ausführlichen und detaillierten Feststellungen im Prüfungsbericht sowie der Stellungnahme des Beklagten bzw. der Prüferin vom 08.11.2021 an, in der nach Prüfung zu den einzelnen vom Kläger vorgelegten Dokumenten (Aktenordner … Nr. 2 und 3) Stellung genommen worden ist (vgl. insbesondere die Aufstellung samt zugehöriger Belege zum Schreiben vom 08.11.2021 in den Aktenordnern „Stellungnahme zum Schreiben vom 31.08.2021“, Band 3 und 4).
Soweit der Kläger die Vernehmung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers oder des damaligen steuerlichen Beraters zu der Frage, ob alle erforderlichen Belege bereits einmal vorgelegt worden seien, beantragt hat, ist dem nicht nachzugehen. Der Senat ist bei einem fehlenden Belegnachweis nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung durchzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2015 - V R 14/14, BStBl II 2015, 912; vom 26.09.2019 – V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rn. 19).
Der Steuerberater StB wäre darüber hinaus auch zur Tatsache, dass im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren vom Kläger Belege betreffend innergemeinschaftlicher Lieferungen vorgelegt worden sind, nicht als Zeuge zu vernehmen gewesen. Diese, vom Beklagten auch nicht weiter streitig gestellte Tatsache, kann zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden. Gleichwohl ist die Steuerfreiheit zu versagen, da der Kläger – wie oben ausgeführt – weder im Prüfungs-, noch im Einspruchs- oder Klageverfahren die weiterhin fehlenden Belege vorgelegt hat. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den vom Kläger für die Tatsache, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung Belege betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen vorgelegt worden seien, als Zeugen benannten Prüfer.
Die Erhöhung der Umsatzsteuer 2014 wegen des Verkaufs des Mercedes ML 420 durch den Kläger ist auf 1.900 € zu beschränken und die Umsatzsteuer danach um 814,29 € zu mindern.
Nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG wird die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bemisst sich dabei nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes.
Es liegt zwar eine unentgeltliche Wertabgabe vor, denn der Kläger hat über das zum Unternehmen der C GmbH gehörende Fahrzeug verfügt, indem er es selbst mit Vertrag vom 20.11.2014 als Privatperson veräußerte. Zu Unrecht hat der Beklagte jedoch den Umsatz nach dem vom Kläger erzielten Verkaufspreis bemessen. Die Selbstkosten der C GmbH beliefen sich auf 10.000 € netto, so dass die Umsatzsteuer für die unentgeltliche Wertabgabe 1.900 € beträgt und nicht, wie vom Beklagten ermittelt, in Höhe von 2.714,29 € (Differenz: 814,29 €).
III. Im Übrigen sind die Änderungen des Beklagten im Hinblick auf die von den Betriebs- und Steuerfahndungsprüfern getroffenen Feststellungen rechtmäßig:
Der Beklagte hat die doppelte Erfassung von Rechnungen in der Buchführung des Klägers zu Recht korrigiert. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegen nicht zur Überzeugung des Gerichts vor. Der Senat geht wie die Prüfer davon aus, dass im Fall der zweiten Buchung keine Leistungen eines jeweils anderen Unternehmers, hier die Firmen WP und TJ, an den Kläger erfolgt sind. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus den vom Beklagten vorgelegten Beweismitteln (Beweismittelordner vom 25.05.2021, unter Trennblatt Nr. 3). Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.6.2017 erklärt, dass der erste Ankauf jeweils zunächst storniert worden sei, da kein Kaufinteressent gefunden worden sei. Nachdem aber dann ein Abnehmer gefunden worden sei, sei das Fahrzeug doch erworben worden. Dieser Erklärung ist nicht zu folgen. Auch nach dem klägerischen Sachvortrag läge eine unzutreffende doppelte Erfassung vor, da die erste Rechnung nicht in der Buchführung storniert worden ist. Ferner hat der Senat Zweifel, dass die zweite Rechnung der Firma TU über 4.000 € zzgl. 760 € USt tatsächlich vom Verkäufer ausgestellt worden ist. Denn während die erste Rechnung im Original vorliegt, ist die zweite Rechnung vom 01.02.2012 nur als Computerscan vorhanden, in der abweichend von der ersten Rechnung nur der Rechnungsbetrag abgeändert worden ist.
Der Beklagte hat die doppelte Erfassung der Rechnung der Firma JTL in der Buchführung des Klägers zu Recht korrigiert. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegen nicht zur Überzeugung des Gerichts vor. Der Senat geht wie die Prüfer davon aus, dass im Fall der zweiten Buchung keine Leistung eines anderen Unternehmers, hier der JTL, an die C GmbH erfolgt ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus den vom Beklagten vorgelegten Beweismitteln (Beweismittelordner vom 25.05.2021, unter Trennblatt Nr. 15). Die C GmbH hat danach mit Rechnung vom 15.7.2014 ein Fahrzeug von der Fa. JTL UG mit Sitz in E für 4.760 € brutto erworben. Lt. Vermerk auf dem Rechnungsbeleg sei der Rechnungsbetrag am 22.07.2014 bar bezahlt worden. Dieser Vorgang ist dann der laufenden Nr. 221 (2014) zugeordnet worden und von der C GmbH buchhalterisch und vom Kläger auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs berücksichtigt worden. Derselbe Vorgang ist jedoch ein weiteres Mal unter der Vorgangsnummer 236 (2014) berücksichtigt worden. Im Kassenbuch, deren Auszüge der Beklagte in Kopie vorgelegt hat, ist zudem unter dem Datum 27.07.2014 eine entsprechende Barzahlung eingetragen worden. Auf dem diesem Vorgang zugrunde gelegten Rechnungsbeleg der Fa. JTL UG, ebenfalls mit Datum vom 15.07.2014, hat sich jedoch weder eine Unterschrift noch ein Firmenstempel befunden.
Der Sicherheitszuschlag des Beklagten für die Jahre 2011-2014 i.H.v. 5% der Bareinnahmen eines Jahres ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO wird auf die obigen Ausführungen zu Tz. 2.12 GKBP-Bericht (EU) Bezug genommen.
Ein pauschaler Sicherheitszuschlag zu den erklärten Umsätzen ist eine griffweise Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Umsätzen stehen muss (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BFH, Urteil vom 12.12.2017 VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602, Rn. 45). Die griffweise Schätzung stellt im Spektrum der verschiedenen denkbaren Schätzungsmethoden diejenige dar, die mit den größten Unsicherheiten behaftet ist und konkreten Tatsachengrundlagen vollständig oder nahezu vollständig entbehrt. Es bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit einer ausreichenden Begründungstiefe des Finanzamtes und des Finanzgerichtes, dass und warum diese Schätzungsmethode im jeweiligen Einzelfall notwendig ist und dass sie auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Schätzungsergebnisses allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspricht. Auf der anderen Seite ist aber auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Deshalb ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen einen Sicherheitszuschlag oder einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.
Der Senat sieht den (Un-)Sicherheitszuschlag im Streitfall als geeignete und notwendige Hinzuschätzungsmethode an.
Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger sowie die C GmbH die aus dem Verkauf von Nutzfahrzeugen erzielten Umsätze nur teilweise erklärt haben. So wurden in der Excel-Liste erfasste Verkäufe teilweise nicht in der Buchführung erfasst. Es kann jedoch gleichzeitig nicht davon ausgegangen werden, dass in der Excel-Tabelle alle Verkäufe des Klägers in den Prüfungsjahren vollständig erfasst sind. So fehlen zur Überzeugung des Senat zu einer Vielzahl von als Wareneinkäufe in der Excel-Tabelle erfassten Eingangsumsätzen die entsprechenden Verkäufe (s.u. oben zu Tz. 2.12 GKBP-Bericht (EU), Tz. 6.2.1.6.2 i.V.m. Anl. 4-10 Steufa-Bericht). Bei den Excel-Tabellen handelt es sich nicht um eine vollständige „zweite“ Buchführung, die der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf die C GmbH für das Streitjahr 2014 (vgl. Tz. 2.6 i.V.m. Anl. 2 GKBP-Bericht (GmbH)). Darüber hinaus sprechen die weiteren Einzelfeststellungen zu nicht erfassten Umsätzen gegen die vollständige Erfassung aller Umsätze (vgl. z.B. Tz. 2.11, 2.13 und 2.15 GKBP-Bericht (GmbH). Die Kassenprüfung durch den Beklagten hat weiterhin Kassenfehlbeträge zwischen 5-15% ergeben. Vor diesem Hintergrund kann sich eine sachgerechte und realitätsnahe Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht darauf beschränken, die vom Beklagten getroffenen Einzelfeststellungen zu konkreten, nicht in der Buchführung erfassten Verkaufsumsätzen der Besteuerung zu unterwerfen. Die zur Überzeugung des Senates unvollständige Erfassung von unternehmerischen Einnahmen in der Buchführung im Allgemeinen und in der Kassenführung im Besonderen begründet eine Hinzuschätzungsbefugnis zur Abgeltung bestehender Unsicherheiten.
Der Senat erachtet aufgrund der vorgenannten formellen und materiellen Mängel eine Hinzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 5% auf die erklärten Bareinnahmen für angemessen. Dabei ist weiter zu beachten, dass der Kläger Verkaufsvorgänge, auch in größeren Beträgen, regelmäßig bar abwickelte. Gerade auch wegen der Schwierigkeit, in der Buchführung nicht erfasste Bargeldvorgänge festzustellen, ist es gerechtfertigt, die Anwendung des Sicherheitszuschlags auf die erfassten Bareinnahmen anzuwenden, aber auch gleichzeitig darauf zu beschränken.
Entgegen der Ansicht des Klägers erfasst der Sicherheitszuschlag nicht bereits ebenfalls im Schätzungswege besteuerte Vorgänge. Die bisherigen Schätzungen beruhten auf den zur Überzeugung des Senats zutreffenden Feststellungen des Beklagten, dass der Kläger sowohl in der Buchführung als auch in der Excel-Tabelle Wareneinkäufe erfasst hat, ohne auch den späteren Warenverkauf zu erfassen. In diesem Fall beschränkte sich die Schätzung darauf, die für konkrete Nutzfahrzeuge nicht erklärten Verkaufsumsätze unter Anwendung eines Aufschlagssatzes auf einen festgestellten oder ebenfalls ermittelten Ankaufspreis anzuwenden (vgl. oben Tz. 2.12 GKBP-Bericht (EU), Tz. 10 und 11 Steufa-Bericht (SteuerR CG)). Der (Un-)Sicherheitszuschlag zielt – wie ausgeführt – auf die Erfassung von weiteren Umsätzen, die sich weder anhand der nachweislich unvollständigen Buch- und Kassenführung noch anhand der Excel-Liste ermitteln lassen, die aber nach der Überzeugung des Senates erfolgt sind.
Der Beklagte hat die Zahlung des Herrn NT zutreffend als umsatzsteuerlichen Umsatz erfasst. Sowohl der Zahlungsbetreff der Überweisung (Beweismittelordner vom 25.05.2021, unter Trennblatt Nr. 10) als auch die Erklärung des Herrn NT sprechen für einen Zusammenhang der Zahlung mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers. Der betriebliche bzw. unternehmerische Zusammenhang wurde vom Kläger auch eingeräumt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Zahlungen um Anzahlungen oder Entgelt für eine bereits ausgeführte Leistung handelt. In beiden Fällen wäre die Umsatzsteuer im Jahr 2014 entstanden. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Danach wäre die Umsatzsteuer auch dann entstanden, wenn es sich, wie der Kläger vorträgt, um erhaltene Anzahlungen gehandelt hätte.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Vorgang auch nicht bereits in 2013 in der Buchhaltung erfasst worden. Wie der Beklagte bzw. die Prüferin in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargestellt hat, handelt es sich dabei um einen anderen Vorgang. Es wäre auch sinnwidrig, eine in 2014 geleistete Anzahlung, wie der Kläger selbst vorträgt, bereits in 2013 als Umsatz zu erfassen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem weder die Leistung erbracht noch eine Anzahlung darauf eingenommen worden war.
Die Aussage des Zeugen B C steht mit dem Vorgenannten nicht im Widerspruch. Vielmehr bestätigte der Zeuge B C, dass Herr NT für den Kläger als Vermittler tätig sei und in dieser Eigenschaft teilweise auch Anzahlungen für Fahrzeuglieferungen geleistet habe. Der Zeuge B C konnte jedoch nicht erklären, warum die hier streitgegenständliche Zahlung nicht in der Buchführung des Klägers als Umsatz erfasst worden sei. Die pauschale Angabe, dass grundsätzlich jeder auf das betriebliche Konto eingegangene Zahlungsvorgang auch vom Buchführungshelfer des Klägers und Herrn Steuerberater StB in der Buchführung erfasst worden sei, zieht die auf den Feststellungen des Beklagten fußende Überzeugung des Senates, dass der Zahlungsvorgang bisher nicht in der Buchführung erfasst worden ist, nicht in Zweifel.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hinsichtlich des Bezugs von vier Fahrzeugen der Fa. O. Der Senat hat Zweifel daran, dass die geltend gemachte Leistung überhaupt bezogen worden ist. So hat die Fa. O auf das Auskunftsersuchen der Prüfer mit Schreiben vom 04.07.2017 mitgeteilt, dass sie die Fahrzeuge nicht an den Kläger, sondern an eine andere Firma veräußert habe (vgl. Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 12).
Die Aussage des Zeugen B C hat die Zweifel des Senates weiter bestärkt. So erklärte dieser zu diesem Vorgang ebenfalls, dass der Kläger die Fahrzeuge nicht von der Fa. O, sondern von einem zwischengeschalteten Vermittler erworben habe. Dieser habe vermutlich nicht selbst eine Rechnung ausgestellt, da er, der Vermittler, kein Gewerbe angemeldet habe.
Der Kläger selbst hat erklärt, er sei nur Vermittler gewesen und hätte daher keinen Wareneingang zu erfassen gehabt. Dies spricht allerdings ebenfalls dagegen, dass er die Fahrzeuge selbst für sein Unternehmen bezogen hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Rechnungen der Fa. IP, sondern allein aus der Rechnung der Fa. Z GmbH & Co. KG. Der Senat hat Zweifel daran, dass die Rechnungen des Herrn IP leistungsunterlegt waren. Denn die abgerechneten Fahrzeuge sind identisch mit den Fahrzeugen, über welche die Fa. Z GmbH & Co. KG abgerechnet hat. Diese hat die Lieferung der abgerechneten Fahrzeuge auch gegenüber den Prüfern mit Antwortschreiben vom 10.07.2017 bestätigt (Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 13).
Die Ausführungen des Klägers sind insoweit widersprüchlich und demnach nicht glaubhaft. Zunächst gab er an, die Firma Z GmbH & Co. KG nicht zu kennen, dass Herr IP die Fahrzeuge geliefert habe und die Firma Z GmbH & Co. KG versehentlich Herrn IP eine auf den Kläger ausgestellte Rechnung erteilt habe (Gerichtsakte II Bl. 338). Später gab der Kläger an, dass er die Fahrzeuge selbst bei der Firma Z GmbH abgeholt und von dieser eine Rechnung erhalten habe (Gerichtsakte Band III Bl. 416).
Die Aussage des Zeugen B C hat die auf die vorgenannten Widersprüche beruhenden Zweifel des Senates nicht beseitigt. Der Zeuge, der den das Jahr 2011 betreffenden Vorgang in das Jahr 2013 verortete, erklärte lediglich, dass der Kläger das Fahrzeug von Herrn IP erworben habe. Diese Aussage sieht der Senat wegen der entgegenstehenden Stellungnahme der Firma Z GmbH & Co. KG als nicht glaubhaft an.
Die Erhöhung der Umsatzsteuer 2013 um 446,05 € ist zutreffend. Der Senat schließt sich aus eigener Überzeugung den Ausführungen der Prüfer an, welche die Gesamthöhe der umsatzsteuerpflichtigen Mieteinnahmen anhand der Mietverträge des Klägers und seiner Kontoauszüge ermittelt haben (vgl. Aufstellung, Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 14). Zwar richtet sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage grundsätzlich nach den (hier mietvertraglich) vereinbarten Entgelten (so auch der Kläger in seiner Stellungnahme vom 27.06.2017), soweit aber die tatsächlich gezahlten Entgelte höher ausfallen, bilden diese die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 UStG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abzug der in der Rechnung der Firma MJ vom 09.12.2014 ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer. Der Senat bezweifelt, dass die abgerechnete Leistung, die Errichtung einer Zaunanlage, für das umsatzsteuerpflichtig vermietete Objekt B-Str. 37 verwendet worden ist. Die Maße der abgerechneten Errichtung der Zaunanlage passen nicht zu den vom Beklagten vorgetragenen Grundstücksmaßen. Der Umstand, dass die Geschäftsführer nach ihrer Ladung als Zeugen zu diesem Vorgang dem Gericht mitgeteilt haben, wegen der Möglichkeit, sich selbst hinsichtlich einer Straftat zu belasten, die Auskunft verweigert haben, bestärkt die bestehenden Zweifel des Senates.
Die Zweifel wurden auch nicht durch die Aussage des Zeugen B C beseitigt. Dieser erklärte zwar, dass der auf der Rechnung abgerechnete Zaun auf dem Grundstück B-Str. errichtet worden sei. Diese Aussage hält der Senat jedoch nicht für glaubhaft. So gab der Zeuge weiter an, dass der sich auf dem Grundstück B-Str. befindliche Zaun eine einheitliche Höhe aufweise. Auf Vorhalt, dass in der Rechnung jedoch zwei unterschiedliche Zaunhöhen, nämlich in Höhe von 1,20m und 1,80m abgerechnet wurden, erklärte der Zeuge hingegen, dazu könne er nichts sagen. Die bestehenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, da er einen Vorsteuerabzug und damit einen ihn begünstigenden Umstand geltend macht.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer in Ansehung der vom Beklagten insoweit vorgelegten Belege (Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 21). Der Erwerb des Fahrzeugs ist in der Buchführung der C GmbH erfasst worden. Die Verkaufsrechnung über das Fahrzeug vom 10.06.2014 an die Fa. SX GmbH für 21.420 € (brutto) ist in der Buchführung hingegen nicht berücksichtigt worden. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass der Rechnungsbetrag in seinen erklärten Umsätzen enthalten ist. Dagegen spricht auch, dass die Rechnungsnummer 0602 von der C GmbH zweimal vergeben worden ist. Buchungsbelege hat der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer in Ansehung der vom Beklagten insoweit vorgelegten Belege (Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 22). Der Erwerb des Fahrzeugs ist in der Buchführung der C GmbH erfasst worden. Die Verkaufsrechnung über das Fahrzeug vom 25.03.2014 an die Fa. IX GmbH & Co. für 32.000 € (netto) ist in der Buchführung hingegen nicht berücksichtigt worden.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer, nach denen die für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung erforderlichen Buch- und Belegweise nicht vollständig waren.
Der Kläger hat die nach den zur vorhergehenden Tz. 2.20 GKBP-Bericht (EU) genannten rechtlichen Vorgaben erforderlichen und im Prüfungsbericht vom 15.05.2018 in der Anlage 1a als fehlend bemängelten Unterlagen auch im Klageverfahren weiterhin nicht vorgelegt. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen beziehen sich ausschließlich auf Tz. 2.9 i.V.m. Anl. 6a, 6b zum GKBP-Bericht (GmbH) vom 08.05.2018 (vgl. Aktenordner … Nr. 2, Trennblatt Tz. 15). So fehlen weiterhin teilweise sämtliche Nachweise (Anm. 70), teilweise die elektronischen Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis (Anm. 80) und teilweise die Versendungsbelege (Anm. 60-61). Der Senat schließt sich insoweit der ausführlichen und detaillierten Feststellungen des Beklagten im Prüfungsbericht vom 15.05.2018 an.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer in Ansehung der vom Beklagten insoweit vorgelegten Belege (Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 30; Beweismittelordner … GmbH v. 25.05.2021, Trennblatt Nr. 8). Die Verkäufe lassen sich anhand der Rechnungen der C GmbH nachvollziehen. Der Kläger hat hingegen nicht darlegen können, dass die Rechnungsbeträge in seinen erklärten Umsätzen enthalten sind. Dagegen spricht zudem, dass die verwendeten Rechnungsnummern teilweise mehrfach vergeben worden sind. Die vom Kläger behauptete Stornierung der Rechnungen ist auch nicht belegt worden. Soweit der Kläger meint, dass der Inhaber der Firma UB E erst im Nachhinein erklärt habe, an dem abgeschlossenen Geschäft kein Interesse mehr zu haben, steht dem entgegen, dass gleichwohl über die nicht zustande gekommenen Verkäufe vom Kläger bzw. von der C GmbH Rechnungen ausgestellt worden sind. Sollte es zu einer Rückabwicklung nach Lieferung gekommen sein, so wäre die Lieferung als Umsatz ebenfalls in der Buchführung zu erfassen gewesen. Die vollständige Nichterfassung spricht jedoch dafür, dass der tatsächliche Verkauf nicht erfasst worden ist.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer in Ansehung der vom Beklagten insoweit vorgelegten Belege (Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 31). Der Beklagte hat den von der C GmbH gebuchten und vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Insoweit fehlt es bereits an einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Rechnung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Diese ist auch während des Klageverfahrens nicht vorgelegt worden.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer in Ansehung der vom Beklagten insoweit vorgelegten Belege (Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 32). Der Beklagte hat zu Recht den Vorsteuerabzug aus dem Beleg vom 12.06.2015 über den Erwerb eines Autorkrans von der Fa. IX GmbH & Co. KG versagt. Der Senat ist nicht überzeugt, dass es sich bei diesem Beleg um eine Rechnung über eine bezogene Leistung handelt. Die Fa. IX GmbH & Co. KG hat in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2017 auch bestätigt, nur die Rechnung vom 28.11.2014 ausgestellt zu haben.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer in Ansehung der vom Beklagten insoweit vorgelegten Belege (Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 33). Der Beklagte hat zu Recht den Vorsteuerabzug aus dem Beleg der BN GmbH vom 09.09.2015 versagt. Die Rechnung wurde storniert. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus der Stellungnahme der BN GmbH vom 13.07.2015. Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen, nämlich die Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs, wurden von der C GmbH bzw. vom Kläger als Organträger nicht gezogen. Vielmehr wurde zusätzlich zu der stornierten Rechnung auch der in der neu ausgestellten Rechnung vom 11.12.2015 ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abgezogen. Die damit verbundene doppelte Berücksichtigung eines einmaligen Leistungsbezugs war zu korrigieren.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer in Ansehung der vom Beklagten insoweit vorgelegten Belege (Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 34).
Der Beklagte hat zu Recht den Vorsteuerabzug auf die Rechnung der VT GmbH über einen Betrag von 10.000,76 € (brutto) beschränkt. Der Kläger hat keinen darüber hinausgehenden Vorsteueranspruch aus dem Rechnungsbeleg über einen Bruttobetrag von insgesamt 34.000,68 €. Der Senat hat zumindest Zweifel, dass es sich bei dem letzteren Beleg nicht über eine von der VT GmbH ausgestellte Rechnung handelt. Die VT GmbH hat in der Stellungnahme ihres Steuerberaters vom 25.09.2017 erklärt, an die C GmbH nur Waren für einen Rechnungsbetrag i.H.v. 10.000,76 € veräußert zu haben. Eine Rechnung über einen entsprechenden Rechnungsbetrag lag der C GmbH auch vor. Dieser Betrag ist auch im Kassenbuch als Ausgabe eingetragen.
Zwar trägt der Kläger vor, es sei ein Kaufpreis von 34.000,68 € vereinbart worden. Diese Behauptung räumt die aufgrund der Stellungnahme der VT GmbH bestehenden Zweifel ebenso wenig aus wie der Hinweis, die VT GmbH habe einen Teil des angeblich vereinbarten Kaufpreises „schwarz“ vereinnahmen wollen. Der Kläger hat auch nicht die Zahlung des von ihm behaupteten Kaufpreises i.H.v. 34.000,68 € nachgewiesen. Der Senat hält es auch für grundsätzlich möglich, dass der Kläger mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen in Einzelfällen einen Verlust erwirtschaftet hat.
Der Senat folgt der Feststellung der Prüfer in Ansehung der vom Beklagten insoweit vorgelegten Belege (Beweismittelordner vom 25.05.2021, Trennblatt Nr. 35).
Der Beklagte hat zu Recht den Vorsteuerabzug aus dem Beleg vom 25.11.2016 über den Erwerb eines Fahrzeugs für 8.000 € netto versagt. Der Senat ist nicht überzeugt, dass es sich bei diesem Beleg um eine Rechnung über eine bezogene Leistung handelt. In einer Stellungnahme des vermeintlichen Rechnungsausstellers, der Fa. UB E, erklärte diese, über das abgerechnete Fahrzeug bereits am 23.06.2015 eine Rechnung ausgestellt zu haben, aus der die C GmbH auch den Vorsteuerabzug geltend gemacht habe. Die streitige Rechnung vom 25.11.2016 habe sie jedoch nicht ausgestellt.
Die Vernehmung des Zeugen B C war hinsichtlich der vorgenannten Einzelfeststellungen im Übrigen unergiebig. Zum einen hat er bereits im Rahmen seiner Vernehmung im Parallelverfahren 5 K 2715/18 erklärt, dass er zu Einzelheiten über konkrete Geschäftsvorfälle nach so langer Zeit keine Erinnerung habe. Es würde daher unergiebig sein, wenn ihm weitere Rechnungen vorgelegt würden. Soweit er gleichwohl im Streitfall zu konkreten Vorgängen befragt wurde, konnte er keine Einzelheiten zur buchhalterischen Erfassung von Verkaufsvorgängen oder zum vermeintlichen Erwerb von Nutzfahrzeugen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug nennen. So konnte er nur mutmaßen, dass die ihm vorgelegte Verkaufsrechnung an die Firma TJ vom 19.07.2011 auch in der Buchführung erfasst worden sein müsste, ohne es selbst zu wissen. Zu den ihm vorgelegten Einkaufsrechnungen der Fa. UB E vom 07.12.2015 und 23.06.2015 gab er an, nach so langer Zeit hierzu nichts mehr sagen zu können. Auch zu der Frage, warum in der Buchführung des Klägers zwei Rechnungen der Fa. VT über denselben Gegenstand, aber mit unterschiedlichen Rechnungsbeträgen erfasst worden seien, hatte der Zeuge B C keine Erklärung. Er meinte nur ergänzend, sich daran erinnern zu können, dass es hinsichtlich des in den Rechnungen abgerechneten Fahrzeugs ein Problem gegeben habe und die Fa. VT GmbH möglicherweise eine neue Rechnung ausgestellt habe. Dies würde allerdings weiterhin nicht erklären bzw. rechtfertigen, dass aus beiden Rechnungen im Rahmen der Buchführung der Vorsteuerabzug erfasst worden ist. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Aussage des Zeugen B C zu der Frage, warum für dieselbe Leistung, die Lieferung eines Fahrzeugs, der Autokran-Vermietung IX zwei Rechnungen unterschiedlichen Datums in der Buchführung erfasst worden sind. Insoweit gab der Zeuge B C an, dass die erste Lieferung und die erste Rechnung storniert worden seien, da der potentielle Käufer, an den der Kläger die Fahrzeuge habe weiterverkaufen wollen, abgesprungen sei. Aber in diesem Fall hätte die erste Rechnung storniert und der geltend gemachte Vorsteuerabzug berichtigt werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
B. Die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer 2011 bis 2014 vom 15.08.2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.06.2018, sowie die Bescheide über Zinsen zur Umsatzsteuer 2015 und 2016 vom 10.10.2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 11.06.2018, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage wegen der vorbenannten Zinsbescheide zulässig ist oder nicht (vgl. zu dieser Frage Hinweis des Berichterstatters, Gerichtsakte II Bl. 350), sie ist zumindest unbegründet. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zinsbescheide bestehen keine Bedenken. Zum einen hat der Kläger selbst keine konkreten Einwendungen gegen die angefochtenen Zinsbescheide erhoben. Soweit zum anderen zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Frage der Verfassungsmäßigkeit des zur Ermittlung der festgesetzten Zinsen angewendeten Zinssatzes nach § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig war, so hat dieses zwischenzeitlich zwar entschieden, dass für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 die Höhe von 0,5% für jeden Monat mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist (Beschluss vom 08.07.2021, BGBl. I 2021, 4303). Allerdings ist das bisherige Recht nach dem Beschluss des BVerfG für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume – und damit auch für den Streitfall – weiter anwendbar.
C. Der Bescheid über Abrechnung zur Umsatzsteuer 2014 vom 17.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Abrechnungsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat seine Klage insoweit auch nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abrechnung sieht der Senat nicht.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, § 137 Satz 1 FGO. Die Kostenteilung erfolgt unter Berücksichtigung des Anteils des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens des Beteiligten. Soweit das Obsiegen des Klägers jedoch darauf beruht, dass der Beklagte nach Prüfung der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen sich mit einer Änderung zugunsten des Klägers einverstanden erklärt hat, hat der Kläger auch insoweit die Kosten zu tragen. Die Unterlagen hätte der Kläger bereits im Prüfungs- oder spätestens im Einspruchsverfahren vorlegen können und sollen.
E. Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf die Frage, ob die nationale Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG unionsrechtskonform ist (vgl. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 11.12.2019 XI R 16/18 und vom 07.05.2020 V R 40/19; Az. des EuGH: C-141/20 und C- 269/20).
F. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.