USt: Zahlung der Gläubigerbanken an Konkursmasse als steuerbares Entgelt
KI-Zusammenfassung
Der Konkursverwalter klagte gegen einen USt-Änderungsbescheid, weil Gläubigerbanken 100.000 DM aus Verwertungserlös zahlten. Streitpunkt war, ob diese Zahlung Entgelt für eine sonstige Leistung und damit umsatzsteuerpflichtig ist. Das Finanzgericht hält die Zahlung für Brutto-Entgelt einer Geschäftsbesorgung und weist die Klage ab. Entscheidend war der Leistungsaustausch und die Verknüpfung von Leistung und Zahlung.
Ausgang: Klage des Konkursverwalters gegen den USt-Änderungsbescheid abgewiesen; Zahlung von 100.000 DM als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt eingeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen Dritter an die Konkursmasse können Entgelt für eine sonstige Leistung sein und unterliegen der Umsatzsteuer, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt.
Ein Leistungsaustausch nach § 1 UStG ist anzunehmen, wenn die erbrachte Leistung und die Gegenleistung innerlich verbunden sind und ein Brutto‑Entgelt zugeordnet werden kann.
Die Übernahme der Verwertung eines belasteten Grundstücks durch den Konkursverwalter kann als Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB betrachtet werden, wenn dadurch den Gläubigern ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.
Es steht dem Leistungsaustausch nicht entgegen, dass durch die Zahlung die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin nicht gemindert werden; maßgeblich ist der Zufluss von Entgelt an die Masse.
Selbst wenn der Verwalter eine eigene Pflicht erfüllt hätte, begründet ein von Dritten gezahlter Zuschuss oder Entgelt für diese Tätigkeit einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Streitig ist, ob eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung vorliegt.
Der Kläger (Kl.) ist Konkursverwalter (KV) über das Vermögen der Firma ******KG. Im Eigentum der KG stand ein bebautes Grundstück, das mit Grundschulden i. H. v. 65 Mio. DM belastet war. Der Kl. hat das Grundstück am 01.08.1995 für 7,1 Mio. DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer veräußert. Diesen Umsatz hat der Kl. in der Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 1995 erklärt.
Bei einer USt-Sonderprüfung (Bericht vom 10.12.1996) kamen die Prüfer zur Ansicht, dass eine Zahlung der Gläubigerbanken in Höhe von 100.000 DM aus dem Verwertungserlös an die Konkursmasse erfolgt sei, obwohl darauf - bedingt durch die Übersicherung - kein Anspruch der Masse bestanden habe. Die gezahlten 100.000 DM seien Gegenleistung dafür, dass die Immobilie im Konkursbeschlag geblieben sei. Insofern sei es zum Leistungsaustausch zwischen den Gläubigerbanken und der Konkursmasse gekommen. Auf Tz. 10 des Berichts wird Bezug genommen.
Der Beklagte (- das Finanzamt - FA) folgte den Feststellungen der Prüfer und erließ einen USt-Änderungsbescheid vom 16.07.1997.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (EE vom 02.11.1998) trägt der Kl. mit der Klage vor, dass er keine Leistung gegenüber den Grundschuldinhabern erbracht habe. Vielmehr habe er mit der Veräußerung des Grundstücks nur seine eigene Pflicht erfüllt. So weit für das Grundstück ein Veräußerungserlös erzielt worden sei, handele es sich um eigenes, aus dem Verkauf erworbenes Vermögen. Bei der Veräußerung seien eigene Interessen wahrgenommen worden. Die Bedienung von Grundschulden durch den Veräußerungserlös begründe keine Geschäftsbesorgung für die Gläubigerbank. Es sei nur die Vereinbarung erfolgt, dass der Gläubigerbank auf die Grundschuld nur der Kaufpreis nach Abzug der USt und eines Betrages von 100.000 DM zu zahlen sei. Dadurch sei er - der Kl. - nicht bereichert worden, weil sich seine Verbindlichkeiten nicht gemindert hätten.
Die Absprache entspreche - abgesehen von der Höhe des der Konkursmasse zugerechneten Betrages von 100.000 DM - der Regelung in §§ 170, 171 InsO.
Der Kl. beantragt sinngemäß,
den USt-Bescheid 1995 vom 16.07.1997 in Gestalt der EE vom 02.11.1998 dahin zu ändern, dass die USt um 13.043,40 DM niedriger festgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der EE.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Steuerakten Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das FA hat die Leistung zu Recht der USt unterworfen und die (unstreitige) Zahlung von 100.000 DM durch die Gläubigerbanken im Rahmen der Verwertungshandlung zutreffend als Brutto-Entgelt für eine sonstige Leistung des Kl. angesehen.
Gem. § 1 UStG unterliegen auch sonstige Leistungen der USt, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgen. Für die Annahme eines Leistungsaustausches ist erforderlich, dass die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind. Als sonstige Leistung kommt auch eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB in Betracht.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt dazu, eine Geschäftsbesorgung zu bejahen. Die Verwertung von Grundstücken zur Realisierung von Grundschulden durch die Gläubiger erfolgt gem. § 46 KO durch abgesonderte Befriedigung, die gem. § 4 Abs. 2 KO unabhängig vom Konkursverfahren erfolgt. Damit obliegt die Realisierung dieser Rechte nicht der Zuständigkeit des Konkursverwalters, vgl. Hess, Konkursordnung, 4. Aufl., § 4 Randnr. 7, 8. Insofern ist die Rechtslage anders als bei der Verwertung beweglicher Gegenstände und Forderungen, vgl. dazu Weerth, BB 1999, 821, 827. Das Interesse der Gläubiger an einem freihändigen Verkauf erklärt sich bereits daraus, dass sie hierdurch eigenen Verwaltungsaufwand sparen und eine Veräußerung außerhalb der Zwangsversteigerung normalerweise wirtschaftlich günstiger ist, da sie den Gläubigern einen höheren Erlös bringt. Indem der Kl. diese ihm rechtlich nicht obliegende Verwertung des Grundstücks übernahm, hat er eine Leistung gegenüber den Gläubigerbanken erbracht. Weil er hierfür den pauschal vereinbarten Betrag von 100.000 DM erhält, ist dieses Brutto-Entgelt mit seiner Leistung in Form der freihändigen Veräußerung verknüpft. Das reicht für einen Leistungsaustausch aus. Der Senat würde im Übrigen - ohne dass es darauf ankommt - einen Leistungsaustausch auch dann bejahen, wenn der Kl. eine eigene Pflicht erfüllt hätte und dafür von den Banken einen Zuschuss oder ein Entgelt von 100.000 DM erhalten hätte.
Schließlich steht dem Leistungsaustausch nicht entgegen, dass sich die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners durch diese Zahlung nicht verringert haben. Maßgeblich ist allein, dass der Masse für die Geschäftsbesorgung 100.000 DM brutto zugeflossen sind, was anderenfalls nicht erfolgt wäre. Dadurch ist die Masse vergrößert worden. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin aus Darlehen etc. gemindert worden sind. Da beide Fragen nicht miteinander verknüpft sind und die Verminderung keine Bedeutung für den hier allein zu prüfenden Leistungsaustausch hat, kann dieses Argument nicht zur Verneinung des Leistungsaustausches führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.