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Finanzgericht Münster·5 K 5865/01 U·17.09.2003

USt: Bindung vertraglicher Aufteilung bei Verkauf von Grundstück und Planungsleistungen

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtGrunderwerbsteuerAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verkaufte 1998 ein Grundstück einschließlich bereits erbrachter Planungsleistungen; der Kaufvertrag teilte den Preis auf Grundstück und Planungsleistungen auf. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer für die Planungsleistungen nach dieser Aufteilung fest. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Bindungswirkung der vertraglichen Entgeltaufteilung sowie die Nichtanwendbarkeit von § 42 und § 174 AO zur Änderung zugunsten der Klägerin.

Ausgang: Klage gegen den USt-Bescheid 1998 abgewiesen; vertragliche Aufteilung des Kaufpreises und steuerliche Festsetzung durch das Finanzamt bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Geschäft, das Lieferung eines Grundstücks und sonstige Leistungen umfasst, ist die von den Vertragsparteien einvernehmlich vorgenommene Aufteilung des Entgelts auf die einzelnen Leistungen für die umsatzsteuerliche Beurteilung grundsätzlich bindend.

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Die Frage der objektiven Angemessenheit der Gegenleistung spielt im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich keine Rolle; eine subjektive, von den Parteien vereinbarte Entgeltaufteilung ist verbindlich.

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Eine Korrektur vertraglicher Gestaltungen nach § 42 AO kommt nicht in Betracht, wenn es am Tatbestand des Missbrauchs fehlt und durch die Vereinbarung keine Steuervermeidung herbeigeführt wurde.

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§ 174 AO erfordert eine Kollision von Steuerbescheiden; liegt keine solche konfliktmäßige Überschneidung vor, ist eine Änderung nach § 174 AO ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Nr. 9 a UStG§ 246 ZPO i.V.m. § 155 FGO§ 42 AO§ 174 Abs. 1 AO§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

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In der Streitsache war ein Gerichtsbescheid ergangen, der durch den Antrag auf mündliche Verhandlung seine Wirkung verloren hat.

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Streitig ist die Umsatzsteuer (USt) 1998.

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Die Klägerin (Klin) ist eine gelöschte GmbH, die Bauvorhaben projektiert und durch Vergabe von Aufträgen an Dritte durchgeführt hat. In 1998 hat sie als einzigen Umsatz den Verkauf eines Grundstücks getätigt. Bei einer USt-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klin mit notariellem Vertrag vom 28.09.1998 ein Grundstück inklusive bereits erbrachter Planungskosten für eine Ferienwohnanlage veräußert hat. Als Kaufpreis wurden im not. Vertrag 270.000 DM für das Grundstück und 280.000 DM für die Planungsleistungen angesetzt.

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Der Prüfer ging davon aus, dass nur die Grundstückslieferung nach § 4 Nr. 9 a UStG von der USt befreit sei, während die Planungsleistungen der USt zu unterwerfen und die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abzugsfähig seien.

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Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ den USt-Bescheid 1998 vom 04.08.2000.

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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (EE vom 26.09.2001) trägt die Klin mit der Klage vor, dass es unrealistisch sei, wenn ihre Wertschöpfung ausschließlich auf die Planungsleistungen entfalle. Im Kaufvertrag sei die Aufteilung auf Wunsch des Käufers vorgenommen worden, um auf die Planungskosten keine Grunderwerbsteuer zu zahlen. Die Aufteilung laut Kaufvertrag sei angesichts ihrer Anschaffungskosten nicht plausibel. Da der beauftragte Architekt, dessen Büro zurzeit des Verkaufs bereits wegen nicht korrekter Arbeiten geschlossen worden sei, auch im Streitfall schlechte Arbeit geleistet habe, hätten die Pläne etc. nur einen verminderten Wert gehabt. Deswegen sei es unrealistisch, dass die Wertschöpfung ausschließlich auf die Planungsleistungen entfalle.

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Ihre Anschaffungskosten von 274.263 DM für das Grundstück (76 %) und ihre Planungskosten von 86.742 DM (24 %), also insgesamt 361.005 DM müssten prozentual zu einer Aufteilung des Kaufpreises in Höhe von 418.000 DM auf das Grundstück und in Höhe von 132.000 DM auf die Planungskosten erfolgen. Der Ansatz von 270.000 DM für das Grundstück und von 280.000 DM auf die Planungskosten zeigten das Missverhältnis auf.

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Insofern sei der Mehrwert nicht den Planungskosten zuzuordnen und diese seien höchstens mit den Herstellungskosten von brutto 118.032 DM und eventuell den Kosten für die Baugenehmigung von 12.319 DM anzusetzen.

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Deshalb sei dieser Umsatz von netto 112.372 DM mit 16 % zu versteuern. Von dieser USt von 17.979,52 DM sei die Vorsteuer - wie bisher - von 3.187,40 DM abzuziehen und damit die USt 1998 mit 14.792 DM festzusetzen.

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Die Klin beantragt sinngemäß,

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den USt-Bescheid 1998 vom 04.08.2000 in Gestalt der EE vom 26.09.2001 dahin zu ändern, dass die USt auf 14.792 DM statt bisher 35.433 DM festgesetzt wird.

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Das FA beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es meint, dass in den Planungskosten eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung und Leistung zu sehen sei. Wenn die Klin nur Planungskosten i. H. v. 112.372 DM versteuern wolle, so stehe das im Gegensatz zum Kaufvertrag, der Planungskosten von 280.000 DM ausweise. Es sei davon auszugehen, dass der Kaufvertrag entsprechend den objektiven Werten ausgehandelt worden sei.

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Für eine anderweitige, willkürliche Aufteilung seien keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar, da dies sonst auch eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung sei. Da kein Fall einer widerstreitenden Steuerfestsetzung vorliege, sei der Käufer nicht beizuladen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Steuerakten Bezug genommen.

18

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Das FA hat zu Recht die USt nach der von der Klin vorgenommenen Aufteilung des Kaufpreises festgesetzt.

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Die Klage ist trotz der Löschung der Klin im Handelsregister zulässig, vgl. § 246 ZPO i.V.m. § 155 FGO. Die Klin ist stets durch den Prozessbevollmächtigten vertreten worden.

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Die Lieferung eines Grundstücks unterliegt der Grunderwerbsteuer und ist damit gem. § 4 Nr. 9 a UStG von der USt befreit. Die mit dem Verkauf des Grundstücks zugleich erbrachten Planungsarbeiten sind von der steuerfreien Lieferung des Grundstücks zu unterscheiden und unterliegen der USt, vgl. BFH in BStBl II 2000, 278. Sind bei einer Mehrheit von Leistungen die jeweiligen Entgelte von den Beteiligten als Vertragsparteien einverständlich festgelegt, so ist diese Aufteilung bindend.

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Das folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die vereinbarungsgemäße Festlegung des Entgelts für beide Leistungen (Lieferung und sonstige Leistung) grundsätzlich ohne Rücksicht auf eine objektive Angemessenheit oder Äquivalenz bindend ist, vgl. BFH vom 25.11.1987 in BStBl II 1988, 210; Wagner in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 10 Rdnr 58 m. w. N. Entsprechend hat der BFH in BStBl II 1989, 205 den überhöhten Ansatz eines Entgelts - im Verhältnis zu dessen Wert - als bindend angesehen. Damit löst selbst eine fehlende Ausgewogenheit wegen dieses subjektiven Bewertungsprinzips grundsätzlich keinen Korrekturmechanismus aus, vgl. Weiß, Die Bemessung der Umsatzsteuer, UR 1984, 83, 88 Nr. 2 e. Die Fra-

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ge nach der Angemessenheit der erbrachten Gegenleistung im Umsatzsteuerrecht stellt sich nicht, vgl. BFH in BStBl II 1989, 205 Nr. II 2 der E-Gründe.

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Eine Erhöhung des Entgeltsanteils für die unter die Steuerbefreiung fallende Lieferung des Grundstücks scheidet entsprechend BFH in BStBl II 1989, 205 aus. Wenn die von der Klin gewählte Gestaltung den wirtschaftlichen Vorgängen nicht angemessen gewesen sein sollte, so kann sich das nach der BFH- Rechtsprechung nicht zu Gunsten des Klagebegehrens der Klin auswirken. Nach dieser Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe des § 42 AO Gestaltungen zu korrigieren, die zu einer höheren Steuer führen als sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung angefallen wäre. Wie der BFH a. a. O. ausführt, fehlt es für § 42 AO bereits am Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs, weil mit der tatsächlich gewährten Aufteilung keine Steuer vermieden worden ist. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

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Schließlich kann die Klage auch keinen Erfolg unter dem Aspekt der Änderungsnorm des § 174 AO haben. Entgegen der Ansicht der Klin fehlt es bereits an der für § 174 Abs. 1 AO nötigen Kollision der Steuerbescheide. Danach muss ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Bescheiden berücksichtigt worden sein, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Das setzt voraus, dass die Zuordnung des Sachverhalts zu dem Regelungsbereich des einen Steuerbescheides die Zuordnung desselben Sachverhalts zu dem Regelungsbereich des kollidierenden Steuerbescheides zwingend ausschließt, vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl. § 174 AO Tz. 12 m. w. N. Im Streitfall fehlt es bereits an einer solchen Konfliktlage, dass der bestimmte Sachverhalt (Erwerb des Grundstücks und Planungskosten) nur einmal in einem Steuerbescheid hätte berücksichtigt werden dürfen. Es ist auch nach Meinung der Klin nicht zweifelhaft, dass hier zwei Steuerbescheide die Regelungen aufnehmen müssen. Das betrifft die Erfassung im USt-Bescheid und im Bescheid über die Grunderwerbsteuer.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.