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Finanzgericht Münster·5 K 521/00 U·18.06.2002

Umsatzsteuer-Organschaft mit Bauträger-GmbH trotz Konkursantrag des Geschäftsführers

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Verfahren war u.a. streitig, ob zwischen dem Kläger und einer Bauträger-GmbH im Streitzeitraum 1991–1994 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Das FG entschied hierüber vorab durch Zwischenurteil und stellte eine Organschaft (finanziell, wirtschaftlich, organisatorisch) fest, mit Ausnahme des Zeitraums 19.03.1992 bis 15.07.1992. In diesem Zwischenzeitraum fehlte es an der finanziellen Eingliederung, die zwingende Voraussetzung ist. Die organisatorische Eingliederung bejahte das Gericht trotz späterer Konkursantragstellung, weil der Geschäftsführer tatsächlich weisungsabhängig war und der Wille des Klägers in der GmbH durchgesetzt wurde.

Ausgang: Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft für 1991–1994 (mit Ausnahme 19.03.–15.07.1992) festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die entscheidungserhebliche Vorfrage des Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft kann nach § 99 Abs. 2 FGO durch Zwischenurteil entschieden werden, wenn dies sachdienlich ist und kein Beteiligter widerspricht.

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Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers voraus.

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Fehlt es in einem Zeitraum an der finanziellen Eingliederung, kommt eine Organschaft in diesem Zeitraum nicht in Betracht; eine besonders starke wirtschaftliche oder organisatorische Eingliederung kann das Merkmal der finanziellen Eingliederung nicht ersetzen.

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Organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn durch tatsächliche organisatorische Verhältnisse sichergestellt ist, dass der Wille des Organträgers in der Organgesellschaft tatsächlich durchgeführt wird; eine bloß jederzeit bestehende Möglichkeit, die Geschäftsführung auszutauschen, genügt hierfür nicht.

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Ein gegen den Willen des Organträgers gestellter Konkursantrag des Geschäftsführers schließt organisatorische Eingliederung nicht aus, wenn die Gesamtumstände eine fortbestehende tatsächliche Weisungsabhängigkeit und Willensdurchsetzung bis dahin belegen.

Relevante Normen
§ 4 Nr. 9a UStG§ 99 Abs. 2 FGO§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

Tenor

Es wird festgestellt, dass im Streitzeitraum (1991 - 1994) mit Ausnahme der Zeit vom 19. März 1992 bis einschließlich 15. Juli 1992 eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der PGmbH als Organgesellschaft und dem Unternehmen des Klägers als Organträger bestanden hat.

Gründe

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I.

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Streitig ist, ob im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen erbrachte Architektur- und Ingenieurleistungen sowie die Beschaffung von Enderwerbern steuerpflichtig sind und ob eine Organschaft zwischen dem Kläger und einer Zwischenerwerbsgesellschaft bestand.

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Der Kläger war in den Streitjahren (1991 bis 1994) als Architekt tätig. Im Jahre 1986 gründete er die I**** GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführerin L****** in den Streitjahren die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für den Kläger hielt. Unstreitig war der Kläger Organträger dieser Gesellschaft. Im Verlauf einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die I**** GmbH teilweise Grundstücke an Endverbraucher verkaufte, die anschließend von der P****** GmbH bebaut wurden, und teilweise Grundstücke an die P****** GmbH verkaufte, die sie dann nach erfolgter Bebauung an die zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs bereits feststehenden Enderwerber verkaufte. Neben der Lieferung von unbebauten, erschlossenen Grundstücken beinhalteten die Grundstückskaufverträge auch die Beschaffung von Architektur- und Ingenieurleistungen, sowie teilweise die Beschaffung von Enderwerbern durch die I**** GmbH bzw. durch den Kläger.

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Die P****** GmbH wurde am 6. Mai 1991 von Herrn ******M***** gegründet, der die Gesellschaftsanteile treuhänderisch für den Kläger hielt. Am 19. März 1992 wurden die Gesellschaftsanteile an Frau G******** übertragen, die sie treuhänderisch für die O**********GmbH hielt und an diese Gesellschaft zugleich ein unwiderrufliches Übertragungsangebot abgab. Am 11. Juni 1992 übernahm Herr ******M******die Gesellschaftsanteile und hielt sie ebenfalls treuhänderisch für die O*********GmbH. Herr M***** war während der gesamten Zeit alleiniger Geschäftsführer der P****** GmbH. Am 10. November 1993 beantragte er gegen den Willen des Klägers die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; die Konkurseröffnung erfolgte am 3. März 1994.

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Auf Grund von Treuhandvereinbarungen und bindenden Verkaufsangeboten war die I**** GmbH vom 16. Juli 1992 bis zum Verkauf der Gesellschaftsanteile an Herrn N** am 4. Januar 1994 wirtschaftliche Eigentümerin der O********* GmbH. Wegen der Einzelheiten der Verhältnisse an und in den vorgenannten Gesellschaften wird Bezug genommen auf die Darstellungen des Klägers im Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1998 nebst Anlage.

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Der Prüfer vertrat die Rechtsansicht, die von der I**** GmbH bzw. vom Kläger im Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen erbrachten Architektur-, Ingenieur-, und Vermittlungsleistungen seien umsatzsteuerpflichtig. Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) folgte dieser Ansicht und erließ am 9. September 1998 entsprechende Umsatzsteueränderungsbescheide für die Streitjahre.

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Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die im Zusammenhang mit den Grundstückslieferungen der I**** GmbH an die P*******GmbH erbrachten Planungs- und Vermittlungsleistungen seien steuerfrei bzw. nicht einmal steuerbar. Es handele sich hierbei um Arbeiten wie Aufteilung, Vermessung und Baureifmachen der veräußerten Parzellen sowie um Planungen der zu errichtenden Gebäude, die bereits vor Veräußerung des unbebauten Grundstücks erbracht worden seien. Außerdem seien noch zu erbringende Erschließungsleistungen abgegolten worden. Es handele sich somit um unter anderer Bezeichnung belastete Entgelte i.S.v. § 4 Nr. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Provisionen für den Nachweis von Erwerbern seien der P****** GmbH in Rechnung gestellt worden. Die Enderwerber seien zeitgleich mit der Grundstücksveräußerung benannt worden. Insoweit seien die Provisionen ebenfalls unter anderer Bezeichnung belastete Entgelte für die Grundstückslieferungen. Hieraus folge die Umsatzsteuerbefreiung dieser Umsätze. Im Übrigen sei die P****** GmbH ebenfalls als Organgesellschaft des Klägers anzusehen, sodass es sich insoweit um nicht steuerbare Leistungen zwischen zwei Organgesellschaften des gleichen Organträgers handele.

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Zwischen den Beteiligten ist nach Durchführung des Erörterungstermins vom 25. April 2002 unstreitig, dass in den Zeiträumen 6. Mai 1991 bis 19. März 1992 und 16. Juli 1992 bis 4. Januar 1994 eine finanzielle Eingliederung der P*******GmbH in das Unternehmen des Klägers vorlag. Ebenso ist die wirtschaftliche Eingliederung der P****** GmbH in das Unternehmen des Klägers im gesamten Streitzeitraum unstreitig.

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Der Kläger ist der Ansicht, die P*******GmbH sei auch organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert gewesen. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass der Geschäftsführer der P*******GmbH, Herr ******M*****, sich vom Kläger Rat geholt habe und sich von ihm Anweisungen habe erteilen lassen. Herr M******sei annähernd wöchentlich beim Kläger erschienen, habe unter Vorlage von Abrechnungsunterlagen ausführlich Bericht erstattet und Anweisungen entgegen genommen, was in der Folgezeit zu geschehen habe und wie er im Einzelnen die Dinge in der P****** GmbH zu gestalten habe. Diese Hinweise habe er gern entgegen genommen, da er selbst gemerkt habe, dass er vielfach von den tatsächlichen Abläufen überfordert gewesen sei. Parallel dazu habe Herr M******durchgängig Kontakt zu Frau L******, der Geschäftsführerin der I**** GmbH gehabt, die mehrmals in der Woche mit ihm telefoniert und insbesondere über die zu tätigenden Überweisungen an die I**** GmbH aus den noch offenen Kaufpreisen für Grundstücke und Nebenleistungen konferiert habe. Frau L****** habe auch die entsprechend zu schließenden Verträge vorbereitet, die von Herrn M******dann unterschrieben worden seien. Zudem habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Gesellschaftsanteile zu übernehmen und den Geschäftsführer M***** sofort abzulösen. Für den Organkreis habe auf Grund in erheblichem Umfang bestehender Verbindlichkeiten der P*******GmbH aus Grundstücksankäufen während der gesamten Streitjahre auch stets die Möglichkeit bestanden durch Zwangsvollstreckungen in die von der P****** GmbH erworbenen und weiter veräußerten Grundstücke und auch gegen sie selbst diese Gesellschaft wirtschaftlich zu zerstören. Der Kläger habe somit durchgängig während der Tätigkeit der P****** GmbH in die laufende Geschäftsführung dieser Gesellschaft eingreifen können und es sei sicher gestellt gewesen, dass sein Wille auch durchgeführt worden sei. Das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung könne nicht allein auf Grund der Konkursantragstellung durch Herrn M******verneint werden; es müsse vielmehr eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen werden.

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Der Kläger beantragt,

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unter Änderung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1991 bis 1994 vom 9. September 1988 die Umsatzsteuer für die Streitjahre um folgende Beträge herabzusetzen:

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1991 2.726,- DM

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1992 97.163,- DM

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1993 44.186,- DM

16

1994 5.993,- DM

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Das FA beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung näher begründeten Ansicht fest, die streitigen Leistungen seien nicht als Nebenleistungen zu den Grundstückslieferungen steuerfrei. Die P*******GmbH sei während des gesamten Streitzeitraums auch nicht organisatorisch in das Unternehmen des Klägers eingegliedert gewesen. Die vom Kläger behauptete wöchentliche Vorlage von Summen- und Saldenlisten durch den Geschäftsführer der P****** GmbH könne nicht den Tatsachen entsprechen, da nach den Feststellungen des Konkursverwalters nur eine Eröffnungsbilanz zum 6. Mai 1991 existiere, eine ordnungsgemäße Buchhaltung nicht vorgefunden worden sei, eine vorläufige nicht abgestimmte Datev-Auswertung bis zum 30. November 1992 vorliege und für 1993 verwendbare Buchhaltungsunterlagen nicht vorlägen.

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II.

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In den Streitjahren - mit Ausnahme der Zeit vom 19.3. bis 15.7.1992 - bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der P****** GmbH als Organgesellschaft und dem Unternehmen des Klägers als Organträger.

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1. Über die entscheidungserhebliche Vorfrage der Organschaft kann vorab durch Zwischenurteil entschieden werden, weil dies sachdienlich erscheint und keiner der Beteiligten widerspricht (vgl. § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).

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Die Zwischenentscheidung erscheint deshalb sachdienlich, weil die Frage der Organschaft nach der Vernehmung des Zeugen M***** bereits beantwortet werden kann, während der Sachverhalt im Übrigen für ein Endurteil noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Hierfür müssen noch die Umsätze und abziehbaren Vorsteuern der P****** GmbH, die auf Grund der nunmehr festgestellten Organschaft dem Kläger zuzurechnen sind, ermittelt werden, weil sie weder dem Vortrag der Beteiligten noch dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten entnommen werden können.

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Dem Erlass eines Zwischenurteils über die Frage der Organschaft hat trotz des entsprechenden Hinweises des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung auch keiner der Beteiligten widersprochen.

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2. Die P*******GmbH war in den Streitjahren - mit Ausnahme des genannten Zeitraums - Organgesellschaft des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil sie finanziell, wirtschaftlich und auch organisatorisch in dessen Unternehmen eingegliedert war.

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Das Vorliegen der finanziellen und der wirtschaftlichen Eingliederung ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen zu Recht unstreitig. Die finanzielle Eingliederung bestand in dem Zeitraum vom 6. Mai 1991 (Gründung der P****** GmbH) bis zum 19. März 1992 auf Grund des treuhänderischen Haltens der Gesellschaftsanteile durch den Gesellschafter ******M**** für den Kläger. Danach wurden die Gesellschaftsanteile an der P*******GmbH auf Frau G******** übertragen, die sie treuhänderisch für die O********* GmbH hielt. Letztere war sieben Tage zuvor gegründet worden. Gesellschafter waren Herr und Frau W*****. Frau Weiler hielt ihren Anteil (48 v.H.) von Beginn an treuhänderisch für die G** GmbH (früherer Firmenname der I**** GmbH). Die übrigen Anteile bot sie der G** GmbH nach Übernahme von Herrn W***** am 16. Juli 1992 unwiderruflich zur Übernahme an. Hierdurch wurde die finanzielle Eingliederung der O**********GmbH in das Unternehmen des Klägers begründet. Da die Gesellschaftsanteile an der P****** GmbH treuhänderisch für die O**********GmbH gehalten wurden, erstreckte sich die finanzielle Eingliederung ab diesem Zeitpunkt zugleich wieder auf die P*******GmbH. Für den Zwischenzeitraum vom 19. März 1992 bis 15. Juli 1992 ist eine finanzielle Eingliederung der P****** GmbH in das Unternehmen des Klägers auf Grund Besitzes der Anteilsmehrheit nicht festzustellen. In diesem Zeitraum kommt eine Organschaft zwischen dem Kläger und der P****** GmbH nicht in Betracht, da das Bestehen der finanziellen Eingliederung unabdingbare Voraussetzung hierfür ist. Diese kann auch nicht durch eine deutliche Ausprägung der beiden anderen Eingliederungsmerkmale ersetzt werden.

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Die wirtschaftliche Eingliederung der P****** GmbH lag während des gesamten Streitzeitraums vor. Dies folgt aus dem Gesamtkonzept des Klägers. Er war der Architekt, der die vorbereitenden Gesamtplanungen und die Hausplanungen durchführte. Die I**** GmbH hatte die Aufgabe, die benötigten Grundstücke zu beschaffen und weiter zu verkaufen (Immobilienhändlerin). Die P****** GmbH war die Bauträgergesellschaft, die die Bebauung der Grundstücke vornahm. Sie bebaute ausschließlich die von der I**** GmbH verkauften Grundstücke. Auf die näheren, unstreitigen Ausführungen des Klägers hierzu im Schriftsatz vom 24. Februar 2000 (Bl. 18 unten bis Bl. 20 unten GA) wird in soweit Bezug genommen.

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Entgegen der Ansicht des FA war die P****** GmbH im gesamten Streitzeitraum auch organisatorisch in das Unternehmen des Klägers eingegliedert. Eine organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger - hier: der Kläger - durch organisatorische Maßnahmen sicher gestellt hat, dass in der Organgesellschaft - hier: P****** GmbH - sein Wille tatsächlich ausgeführt wurde. Die ihm jederzeit zur Verfügung stehende Möglichkeit, den Geschäftsführer, ******M*****, ggf. nach Übernahme der Gesellschaftsanteile, abzulösen, reicht hierfür zwar nicht aus. Der Kläger hatte aber auf Grund tatsächlich gegebener Weisungsgebundenheit dieses Geschäftsführers jederzeit die Möglichkeit, seinen Willen in der P****** GmbH durchzusetzen. Er hat die wesentlichen Entscheidungen auch tatsächlich getroffen, und der Geschäftsführer hat sie im Streitzeitraum auch stets umgesetzt.

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Dies ergibt sich deutlich aus der Aussage des Zeugen M*****. Er hat ausgesagt, dass er vom Anfang bis zum Ende seiner Tätigkeit in der P*******GmbH vom Kläger abhängig war, da er weder auf dem Gebiet der Grundstücks- und Bauträgergeschäfte, noch auf dem kaufmännischen Sektor Kenntnisse oder Erfahrungen besaß. Der Kläger habe ihm von Anfang an in allen Einzelheiten Hilfestellung geben müssen. Die wöchentlichen Gesprächen, die auf Anordnung des Klägers zwischen diesem und ihm - dem Zeugen - stattgefunden hätten, seien nicht wie unter selbstständigen Partnern durchgeführt worden, sondern hätten den Gesprächen zwischen dem Chef und seinem Untergebenen geähnelt. Der Kläger habe zwar nie direkte Weisungen erteilt, aber seine wirtschaftliche Macht zwischen den Zeilen zum Ausdruck gebracht.

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Diese vom Zeugen M***** eindrucksvoll geschilderte Abhängigkeit im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vom Willen und von den Wünschen des Klägers wird durch die Tatsachen bestätigt, dass der Kläger den geschäftlich unerfahrenen Zeugen aus dem laufenden Ingenieurstudium heraus mit der Tätigkeit eines Geschäftsführer beauftragt hat und ihn durch die darlehensweise Überlassung der insbesondere für einen Studenten beachtlichen Mittel zur Einzahlung des Stammkapitals der Gesellschaft finanziell an sich band. Aus diesen Gesamtumständen ist auch zu erklären, dass der Zeuge u.a. nicht einmal die Preise für die einzelnen Grundstücksverkäufe selbst kalkulierte, sondern ihm auch diese, wie die gesamten vom Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P****** GmbH abzuschließenden Verträge, vom Kläger vorgegeben wurden.

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Aus der Tatsache, dass der Zeuge ohne vorherige Zustimmung des Klägers und gegen dessen mutmaßlichen Willen den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der P*******GmbH gestellt hat, folgt - entgegen der Ansicht des FA - nichts Gegenteiliges. Dieser Schritt ist nach der vom Zeugen in seiner Aussage dargelegten Entwicklung der Geschäfte der P****** GmbH und seinen zunehmenden Schwierigkeiten, dem Kläger die Ursachen hierfür transparent zu machen und von ihm Hilfe zur Abhilfe zu erhalten, als vom Zeugen gesehene letzte Möglichkeit zu werten, sich aus der engen Abhängigkeit vom Kläger zu lösen. Der Zeuge sah nach eigenen Angaben "keine andere Möglichkeit mehr, als die Arbeit einzustellen und Konkursantrag zu stellen". Einen Weg, die Geschäftstätigkeit der P****** GmbH aus ihrer Abhängigkeit vom Kläger und seinen anderen Unternehmen zu lösen, sah der Zeuge nicht. Auch hierdurch wird bestätigt, wie stark der Einfluss des Klägers nach Auffassung des Zeugen M***** auf dessen tägliche Aufgabenerledigung war.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.