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Finanzgericht Münster·5 K 450/15 U·14.05.2018

Vorsteuerabzug trotz Briefkastenanschrift und Missing-Trader-Verdacht im Kfz-Handel

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitig war, ob eine Kfz-Händlerin Vorsteuer aus Rechnungen einer M-GmbH abziehen kann, die als „Missing Trader“ in ein USt-Betrugssystem eingebunden war. Das FG verneinte formelle Mängel: Eine reine Briefkastenanschrift schließt den Vorsteuerabzug nach EuGH nicht aus, wenn der Rechnungsaussteller identifizierbar ist. Materiell fehlte dem Gericht die volle Überzeugung, dass die Klägerin von der Hinterziehung wusste oder wissen musste; die verbleibenden Zweifel gingen zulasten des Finanzamts. Der Umsatzsteueränderungsbescheid 2009 und die Einspruchsentscheidung wurden aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; Umsatzsteueränderungsbescheid 2009 und Einspruchsentscheidung wegen zu Unrecht versagten Vorsteuerabzugs aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Angabe einer vollständigen Anschrift i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG ist auch dann erfüllt, wenn es sich um eine reine Briefkastenadresse handelt und dort keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, sofern der Rechnungsaussteller identifizierbar ist.

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Die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbindung in eine Umsatzsteuerhinterziehung setzt voraus, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, der Leistungsempfänger habe die Hinterziehung gekannt oder hätte sie kennen müssen.

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Bei der Frage, ob der Leistungsempfänger „wusste oder hätte wissen müssen“, darf die Beweiswürdigung nicht dazu führen, dass dem Unternehmer allgemeine Kontrollpflichten über die steuerliche Pflichterfüllung des Vertragspartners auferlegt werden.

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Für die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen „Kennenmüssens“ trägt die Finanzbehörde die objektive Feststellungslast; verbleibende Zweifel gehen zulasten des Finanzamts.

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Bargeschäfte im Kfz-Handel und die Abwicklung über Vertreter begründen für sich genommen ohne weitere belastbare Umstände noch keinen hinreichenden Verdacht, der zwingend zu weitergehenden Nachforschungen über den Lieferanten verpflichtet.

Relevante Normen
§ 164 Abs. 2 AO§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG§ 4 Nr. 4a UStG§ 14 UStG§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO

Tenor

Der Umsatzsteueränderungsbescheid 2009 vom 12.02.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 22.01.2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Streitig ist der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der M-GmbH.

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Die Klägerin ist eine GmbH, die einen Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen führt. Neben direkten Reimporten von polnischen Lieferanten handelte die Klägerin ab Mitte August des Streitjahres 2009 auch mit Neufahrzeugen der Marke VW, die bereits zuvor als so genannte polnische Reimporte ins Inland gelangt waren. Diese Fahrzeuge kaufte sie ausweislich der Rechnungen von der M-GmbH, deren eingetragener Geschäftsführer Herr N war. Der erste Kontakt mit der M-GmbH kam zustande, als sich die Klägerin über das Internetportal „mobile.de“ für einen VW Passat interessierte, der von der Firma A angeboten worden war, welche aber letztlich nur als Vermittlerin des Verkaufsgeschäfts auftrat.

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Am 04.11.2009 führte das Finanzamt für Körperschaften II Berlin bei der M-GmbH eine Umsatzsteuer(USt)-Nachschau durch, weil diese bisher keine USt-Voranmeldungen abgegeben hatte. Hierbei wurde festgestellt, dass die M-GmbH unter ihrer Geschäftsadresse … Berlin, nicht ansässig und auch nicht bekannt sei. Ein eigener Briefkasten der M-GmbH war nicht vorhanden. Zu finden war aber der Briefkasten einer Firma „Büroservice Berlin“ mit einer Liste von Kunden, die durch diese Firma betreut wurden. Auf dieser Liste sei auch die „M… Handelsges. mbH / N…“ vermerkt gewesen. Der Büroservice hatte auf dem Gelände ein Büro / einen Lagerraum angemietet. Anschrift oder Telefonnummer des Büroservice-Unternehmens habe vor Ort nicht ermittelt werden können. Laut Aussage eines Handwerkers werde der Briefkasten 1-2 mal pro Woche geleert.

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Daraufhin wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Herren St und L als verantwortlich Handelnde der M-GmbH und gegen Herrn O als Inhaber der Firma A eingeleitet. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde am 25.02.2010 Herr B, Inhaber der Firma „Büroservice Berlin“, als Zeuge vernommen. Dieser sagte aus, dass er N die Anschrift … Berlin zur Nutzung für die M-GmbH zur Verfügung gestellt habe. Die Post der M-GmbH sei an die Anschrift „…“ in Polen weiterversandt worden. Der Geschäftskontakt sei seinerseits im Dezember 2009 eingestellt worden, da die M-GmbH die vereinbarten Zahlungen nicht mehr geleistet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die Zeugenvernehmung vom 25.02.2010 Bezug genommen (Stehordner USt-Sonderprüfung, Bl. 110).

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Im Rahmen des o.g. steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden zudem am 18.05.2010 die Geschäftsräume der Klägerin durch die Steuerfahndung Bielefeld im Wege der Amtshilfe durchsucht und der Geschäftsführer der Klägerin, Herr S, als Zeuge zu den Autokäufen der Klägerin von der M-GmbH befragt. Hierbei sagte dieser u.a. aus, dass ihm gegenüber Herr L und ein Herr R im Namen der M-GmbH aufgetreten seien. Mit N selbst habe er z. B. bei Reklamationen telefoniert. Der Erstkontakt mit der M-GmbH sei bei der Suche nach einem Passat über das Internetportal mobile.de entstanden. Unter der Firmierung A mit Sitz in  Wingst sei er auf Herrn O gestoßen. Als die Klägerin bei Abholung des Fahrzeugs eine Rechnung der M-GmbH erhalten habe, habe der Einkäufer der Klägerin, Herr Sch, telefonisch Kontakt zu Herrn O aufgenommen. Dieser habe ihm erklärt, dass der eigentliche Lieferant die M-GmbH sei. Er stehe in verwandtschaftlicher Beziehung zu deren Geschäftsführer N. Herr Sch habe dann Kontakt mit N aufgenommen und sich vergewissert, dass die M-GmbH Kenntnis von diesem Geschäft habe und Herr O auch berechtigt sei, den Kaufpreis entgegenzunehmen. Für weitere Kontaktaufnahmen mit der M-GmbH, die hauptsächlich durch Herrn Sch erfolgt seien, seien der Klägerin dann eine Mobilfunknummer und drei polnische Festnetznummern benannt worden. Der Geschäftskontakt zur M-GmbH sei beendet worden, als N ab kurz vor Weihnachten telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen sei. Die Klägerin habe vier Fahrzeuge nicht mehr erhalten, obwohl sie diese bereits im Oktober 2009 mit insgesamt 80.000 EUR bezahlt habe. Die Rechnungen hierzu habe sie Ende Dezember überreicht bekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die Zeugenvernehmung vom 25.02.2010 Bezug genommen (Stehordner USt-Sonderprüfung, Bl. 104 ff).

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In ihrer am 06.04.2011 beim Beklagten eingereichten, nicht zustimmungsbedürftigen USt-Erklärung für 2009 machte die Klägerin aus den Rechnungen der M-GmbH Vorsteuern in Höhe von insgesamt 67.250,42 EUR geltend und errechnete eine verbleibende USt in Höhe von 681.030,90 EUR.

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Am 27.12.2011 erhielt der Beklagte betreffend die Besteuerung der Klägerin eine Kontrollmitteilung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Lüneburg (Steuerfahndung Lüneburg). Hierin wurde über das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen St und L als verantwortlich Handelnde der M-GmbH berichtet. Das Ermittlungsverfahren betreffe den Handel mit Neufahrzeugen, die im Rahmen der „Abwrackprämie“ aufgrund des erhöhten Bedarfs von Neufahrzeugen in Polen eingekauft und deren Verkäufe im Inland unter dem Namen der M-GmbH fakturiert worden seien. Die M-GmbH sei am 08.10.2008 durch eine dritte Person, die nicht der jetzige Geschäftsführer der M-GmbH sei, als sogenannte „Vorratsgesellschaft“ mit dem Namen „…Handel & Dienstleistung GmbH“ gegründet worden. Mit notariellem Vertrag vom 24.04.2009 habe N die Gesellschaftsanteile gekauft; der Name der Firma sei geändert worden. N habe zuvor am 15.04.2009 unter der Anschrift …Berlin einen Scheinwohnsitz angemeldet. Geschäftssitz der M-GmbH und Scheinwohnsitz des N seien dann identisch gewesen. Die Geschäftspost der M-GmbH sei an den polnischen Wohnsitz der Mutter des N weitergeleitet worden. Unter Verwendung der für die Zeiträume April bis Juli 2009 gesetzten USt-Identifikationsnummer der M-GmbH hätten insgesamt 22 polnische Firmen innergemeinschaftliche Lieferungen für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.12.2009 gemeldet. Weitere unter dem Namen der M-GmbH im Inland verkaufte Fahrzeuge seien in Polen durch den Beschuldigten St im Namen einer D GmbH oder unter dem Namen von fiktiven inländischen Privatpersonen, gegebenenfalls unter Vorlage von gefälschten Personalpapieren, erworben worden. Es seien insgesamt ca. 440 Fahrzeuge in Polen erworben und im Inland unter dem Namen der M-GmbH bzw. deren Nachfolgefirmen verkauft worden. Die in den Rechnungen ausgewiesene USt sei im Inland nicht angemeldet worden. Die M-GmbH habe bei diesem USt-Betrug als „Missing Trader“ fungiert. Bei Lieferungen aus Polen habe sie unter Ausnutzung der Regelungen für die USt-Besteuerung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben als erster inländischer Lieferant hinter der Grenze ermöglicht, dass die weiteren Abnehmer im Rahmen der Lieferkette in den Besitz von Rechnungen mit offen ausgewiesener USt gelangen, die diese dann im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht hätten, ohne dass die am Beginn der Lieferkette im Inland stehende USt angemeldet und entrichtet worden sei. Denn die M-GmbH sei als Gesellschaft zwar gegründet worden, sei aber ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und habe keine Steuererklärungen eingereicht. Die in Niedersachsen zuständigen Finanzämter hätten bei den dort ansässigen Fahrzeugerwerbern einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der M-GmbH aus im Einzelnen aufgeführten Gründen nicht anerkannt. Insbesondere stehe aufgrund objektiver Umstände fest, dass der jeweilige Erwerber gewusst habe oder habe wissen können bzw. müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine USt-Hinterziehung einbezogen gewesen sei. Die Erwerber der Fahrzeuge hätten zu keinem Zeitpunkt versucht, mit N persönlich in Kontakt zu treten. Sämtliche Geschäftsangelegenheiten hätten die Erwerber mit Dritten besprochen. Diese Personen seien jedoch nicht im Besitz von Handlungsvollmachten gewesen. Den Erwerbern sei es möglich und auch zumutbar gewesen, sich über die Identität der M-GmbH und deren Geschäftsverhalten Klarheit zu verschaffen. Sie hätten aber zu keinem Zeitpunkt den in den Rechnungen genannten Geschäftssitz in Berlin aufgesucht oder hierüber Erkundigungen eingezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kontrollmitteilung vom 22.12.2011 Bezug genommen (Stehordner USt-Sonderprüfung, Bl. 97).

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Daraufhin wurde bei der Klägerin in 2012 eine USt-Sonderprüfung durchgeführt, welche sich insbesondere auf die Vorsteuer der Jahre 2009 und 2010 bezog. In ihrem Bericht vom 07.01.2013 stellten die Prüfer wie folgt fest:

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Die in der Zeit ab August 2009 von der Klägerin gehandelten Neufahrzeuge seien laut den Rechnungen ausschließlich von der M-GmbH, …Berlin, Steuernummer…, erworben worden. Nach den Feststellungen des Finanzamts für Körperschaften II Berlin im Rahmen einer bei der M-GmbH durchgeführten USt-Nachschau sei diese unter der Geschäftsadresse nicht ansässig und auch nicht bekannt. Die hierfür eingehende Geschäftspost sei von der Firma „Büroservice Berlin“ ungeöffnet nach Polen an die Meldeadresse des N weitergeleitet worden. Der aus den Rechnungen der M-GmbH geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von 67.250,42 EUR sei nicht zu gewähren, weil die M-GmbH kein existierendes Unternehmen sei und es sich damit nicht um Lieferungen von einem anderen Unternehmer handeln würde. Der in der Rechnung angegebene Sitz der M-GmbH sei lediglich ein „Scheinsitz“. Die Klägerin habe zu dem offiziellen Geschäftsführer N der M-GmbH nur gelegentlich Kontakt aufgenommen, z.B. bei Reklamationen. Bezeichnend sei, dass N nur über eine Handynummer sowie unter einer polnischen Vorwahl erreichbar gewesen sei. Sämtliche Geschäftsangelegenheiten seien sonst mit Dritten (Herr L und Herr R) besprochen worden, die jedoch nicht im Besitz von Handlungsvollmachten gewesen seien. Die Klägerin habe diese auch nicht angefordert. Beim Erstkontakt aufgetretene Zweifel hinsichtlich der Berechtigung des Herrn O seien lediglich durch ein Telefonat mit N beseitigt worden. Bei Anforderung und Überprüfung eines Handelsregisterauszugs der M-GmbH hätte der Klägerin auffallen können, dass die M-GmbH erst einen Monat zuvor durch Umfirmierung einer Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH entstanden sei, was zumindest ein fragwürdiges Licht auf die Unternehmensvorgeschichte werfen würde. Der Klägerin sei es möglich und auch zumutbar gewesen, sich über die Identität der M-GmbH und deren Geschäftsgebaren Klarheit zu verschaffen. Dies gelte insbesondere, weil die Leistungen sofort und in bar abgerechnet worden seien. Auch hätte die Klägerin von der M-GmbH die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen können. Dann wäre ihr auch bekannt gewesen, dass z.B. die in der Rechnung genannte USt-Identifikationsnummer zum Zeitpunkt der Lieferung keine Gültigkeit mehr gehabt habe. Da die Klägerin die Fahrzeugkäufe ausschließlich bar abgewickelt habe, sei ihr auch zumutbar gewesen, die notwendigen Voraussetzungen jeden Monat erneut zu überprüfen. Sie trage die Feststellungslast für die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 07.01.2013 Bezug genommen (Stehordner USt-Sonderprüfung, Bl. 7 ff).

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Darauf erließ der Beklagte am 12.02.2013 einen gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten USt-Bescheid 2009, mit dem er die Prüfungsfeststellungen umsetzte und die USt 2009 auf 748.280,24 EUR festsetzte.

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Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein. Der Beklagte vermische hier Fragen der Rechnungsausstellung und des Unternehmensstatusses des Leistungserbringers. Die M-GmbH habe existiert und sei durch ihren Geschäftsführer N und weitere von diesem beauftragte Personen tätig geworden. Selbst wenn die M-GmbH nur als Strohmann vorgeschoben worden sein sollte, seien ihr die bewirkten Umsätze zuzurechnen. Sie, die Klägerin, habe nicht von dem Umsatzsteuerbetrug des Vorlieferanten gewusst und hätte auch nicht davon wissen müssen. Sie habe keine Handlungsvollmachten von den Beauftragten der M-GmbH anfordern müssen, weil sich eine solche Vollmacht bereits daraus ergeben habe, dass die Beauftragten in den vorbereiteten Rechnungen namentlich bezeichnet gewesen seien und auch über die erforderlichen Papiere zur Abwicklung der Fahrzeugkäufe verfügt hätten. Die Personalausweise habe sie sich vorlegen lassen und auch kopiert. Damit habe sie die bei Barankäufen im Kfz-Handel erforderliche Sorgfalt beachtet. Beim Erstkontakt habe sie durch ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der M-GmbH sichergestellt, dass Herr O den Verkauf des Fahrzeugs, über das dieser tatsächlich verfügt habe und zu dem dieser auch die für einen Verkauf erforderlichen Papiere habe vorlegen können, für die M-GmbH habe tätigen dürfen. Nach Anbahnung der Geschäftsbeziehungen zur M-GmbH habe sie sich einen Handelsregisterauszug der M-GmbH besorgt und sich hieraus vergewissert, dass der Geschäftspartner tatsächlich existiere, dass N der Geschäftsführer sei und dass die Gesellschaft ihren Sitz unter der angegebenen Anschrift habe. Der Beklagte überspanne hier die Anforderungen, die im geschäftlichen Verkehr zu beachten seien. Insbesondere komme es täglich vor, dass Gesellschaften gegründet und umfirmiert würden. Bei Geschäften, die Zug um Zug, insbesondere durch Barzahlung abgewickelt würden, bestehe kein grundsätzliches Bedürfnis für eine weitere Prüfung der „Unternehmensvorgeschichte“. Dies gelte vor allem dann, wenn Gewährleistungsrisiken – wie im Geschäft mit Neufahrzeugen – durch eine Herstellergarantie abgedeckt seien. Sie habe sich keine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der M-GmbH vorlegen lassen müssen, weil solche Bescheinigungen von der Finanzverwaltung nur für bestimmte Zwecke ausgestellt würden und insbesondere nicht zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers geeignet seien. Die Möglichkeit, sich beim Bundeszentralamt für Steuern inländische USt-Identifikationsnummern bestätigen zu lassen, würde nicht bestehen. Im Übrigen seien die tatsächlichen Verhältnisse im Autohandel zu berücksichtigen. Neben etablierten Händlern mit Laden- und Ausstellungsflächen seien auch zahlreiche in- und ausländische Händler tätig, die ihre Geschäfte über Internetportale und telefonische Kontakte anbahnen und im Wege von Bargeschäften abwickeln würden. Insbesondere der Reimport von Fahrzeugen werde vielfach außerhalb des Vertragshandels, quasi „aus dem Wohnzimmer“ heraus abgewickelt. Flüchtige Geschäftskontakte mit Barzahlungen seien durchaus üblich und gerade nicht anrüchig. Auch etablierte Händler seien häufig aus Wettbewerbsgründen gezwungen, sich am Handel mit reimportierten Fahrzeugen zu beteiligen und mit Verkäufern zusammenzuarbeiten, die außerhalb der von den Herstellern vorgesehenen Vertriebsschienen arbeiten. Aus der Teilnahme an solchen Geschäften könne aber nicht ohne Vorliegen besonderer Umstände auf eine Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug des Vorlieferanten geschlossen werden.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 22.01.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Vorsteuerabzug i.H.v. 67.250,42 € sei zu Recht nicht gewährt worden.

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Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebiete es, dass der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht werde. Die Rechnungen der M-GmbH, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend mache, seien bereits aus formellen Gründen nicht anzuerkennen, weil die dort angeführte Adresse nicht den Anforderungen an die Anschrift im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) entspreche. Die auf den Rechnungen angegebene Adresse der M-GmbH sei lediglich ein Scheinsitz und nicht der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen. Unter dieser Adresse hätten nicht einmal minimale geschäftliche Aktivitäten stattgefunden. Der Scheinsitz in Berlin habe nur der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse gedient. An der Wohnanschrift der Mutter des Geschäftsführers N der M-GmbH, zu der die Post weitergeleitet worden sei, habe die M-GmbH nachweislich keinen Geschäftsbetrieb unterhalten. Dass trotz einer fehlerhaften Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise habe ermittelt werden können, sei ohne Bedeutung. Denn die Angabe der richtigen Anschrift in der Rechnung diene gerade dazu, die Voraussetzungen für den Sofortabzug der Vorsteuer überprüfen zu können.

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Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen würden, müsse der Vorsteuerabzug verweigert werden. Bei der M-GmbH handele es sich unstreitig um einen sog. „Missing-Trader“, der seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und bei Lieferungen aus dem EU-Ausland den weiteren Abnehmern im Rahmen der Lieferkette ermögliche, in den Besitz von Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer zu gelangen. Er, der Beklagte, sei davon überzeugt, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich mit ihrem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.

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Es hätten genügend Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorgelegen, aufgrund derer die Klägerin verpflichtet gewesen sei, im Vorfeld des Leistungsbezugs über die M-GmbH Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen von der M-GmbH auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen seien. Bereits der Ablauf des ersten Kaufgeschäfts, der Passat, der vom Händler A im Internetportal mobile.de inseriert worden sei, aber letztendlich von der M-GmbH geliefert worden sei, sei in der Branche äußerst ungewöhnlich. Es müsse selbst für die Klägerin ungewöhnlich sein, dass ein angeblich im Inland ansässiger Autohandel, die M-GmbH, über einen anderen Autohandel, A, seine Fahrzeuge anbiete und dem Käufer erst bei Übergabe des Fahrzeugs bzw. Rechnungsübergabe bekannt werde, dass das Fahrzeug von einer völlig anderen Firma verkauft werde als ursprünglich angenommen. Schon zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin eingehende Auskünfte über die M-GmbH einholen müssen. Hätte sie dies seinerzeit getan, hätte sie festgestellt, dass die M-GmbH unüblicher Weise keinen Internetauftritt habe. Anstatt Nachweise über die Eintragung als Steuerpflichtiger zu fordern oder eine Vollmacht von Herrn O zu verlangen, habe sich die Klägerin lediglich eine Telefonnummer geben lassen und mit einer ihr unbekannten Person telefoniert. Die Klägerin habe gar nicht sicher sein können, dass sie tatsächlich mit der richtigen Person über den Autokauf gesprochen habe. Tatsächlich habe die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter auch nicht mit N telefoniert. Laut dem Protokoll der Steuerfahndung Lüneburg über die Anhörung des Herrn L vom 25.02.2010 sei von diesem ausgesagt worden, dass Herr St der „Macher“ der M-GmbH gewesen sei, welcher sich gegenüber der Klägerin als N ausgegeben habe. Bei einer weiteren Anhörung von Herrn L am 10.08.2010 habe dieser ausgesagt, dass N mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse definitiv keine Fahrzeuggeschäfte in Deutschland abgewickelt habe. Vielmehr sei Herr St zu den polnischen Autohäusern gegangen und habe dann die dort vorhandenen Autos bei deutschen Abnehmern angeboten. Der Beklagte meint weiter, dass auch der Umstand auffällig gewesen sei, dass dem Geschäftsführer der Klägerin zur Erreichbarkeit der M-GmbH lediglich eine Handynummer und Festnetz-Telefonnummern benannt worden seien, bei denen es sich schon aus der Ländervorwahl ergeben habe, dass es sich nicht um einen Anschluss in Berlin, sondern um einen Anschluss im Ausland, nämlich in Polen, gehandelt habe. Auf den Rechnungen der M-GmbH sei lediglich eine Handynummer angegeben gewesen, was für einen Autohandel mit Sitz in Berlin auch sehr unüblich sei.

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Auch als bei den nachfolgenden Autokäufen von der M-GmbH die Fahrzeuge von polnischen bzw. litauischen Spediteuren ausgeliefert worden seien und wiederum andere Personen im Namen der M-GmbH aufgetreten seien (Herr L und Herr R), habe die Klägerin lediglich Kopien von den Personalausweisen gemacht, sich aber von diesen keine Vollmachten der M-GmbH vorlegen lassen. Der Vermerk auf den Rechnungen, dass der Kaufpreis an diese Personen in bar ausgezahlt werden solle, reiche nach Auffassung des Finanzamts als Vollmacht nicht aus. Hier sei auch anzumerken, dass in der Rechnung über den ersten Autokauf vermerkt gewesen sei, dass der Betrag in bar bei Fahrzeugübergabe an Herrn R zu entrichten sei, der Geschäftsführer der Klägerin aber mit dem Geschäftsführer der M-GmbH angeblich telefonisch geklärt haben wolle, dass Herr O zur Kaufpreisannahme berechtigt sei.

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Die Klägerin habe zudem einen Handelsregisterauszug bzw. den Nachweis über den Abruf des Handelsregisterauszugs zur tatsächlichen Existenz der M-GmbH bislang nicht vorlegen können.

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Des Weiteren habe der Geschäftsführer der Klägerin ausgesagt, dass der Geschäftskontakt beendet worden sei, weil N ab kurz vor Weihnachten 2009 telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen sei und er vier im Oktober mit 80.000 € bezahlte Fahrzeuge nicht mehr erhalten habe. Die Rechnungen dafür, die ihm Ende Dezember überreicht worden seien, habe er jedoch nicht auffinden können. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme der Steuerfahndung Bielefeld in den Geschäftsräumen der Klägerin sei festgestellt worden, dass in der Buchführung der Klägerin hingegen sogar fünf Wareneinkäufe von der M-GmbH gebucht worden seien, für die keine Eingangsrechnungen vorgelegen hätten.

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RechnungsdatumZahlungsdatumFahrzeugtypRe.-Betrag brutto
28.10.200928.10.2009Passat22.200 €
29.10.200913.10.2009Passat20.000 €
29.10.200926.10.2009Passat20.000 €
29.10.200930.10.2009Passat20.000 €
29.10.200930.10.2009Passat20.000 €
21

Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin dennoch im Januar 2010 noch fünf weitere Fahrzeuge bei der M-GmbH bestellt habe, welche auch geliefert worden seien (Rechnungsdaten 6.1.2010 (2x), 7.1.2010, 14.1.2010, 20.1.2010). Ein solches Geschäftsgebaren im Wirtschaftsleben sei ebenfalls völlig unüblich.

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Die Behauptung der Klägerin, dass es sich bei den gezahlten Preisen für die Fahrzeuge um in Polen marktgerechte Werte handele, erscheine nicht nachvollziehbar.

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Damit habe die Klägerin trotz genügender Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten im Vorfeld des Leistungsbezugs nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um festzustellen, ob es sich bei der M-GmbH um ein tatsächlich existierendes Unternehmen mit Sitz in Berlin handele. Zwar dürften die Grundsätze der Beweislastverteilung für die Frage des Vorsteuerabzugs nicht überzogen werden, doch habe die Klägerin hier nicht die Möglichkeit genutzt, beim ersten Kontakt die Vorlage eines Nachweises der Eintragung als Steuerpflichtiger zu fordern, um ganz sicher zu sein, dass der Rechnungsaussteller tatsächlich alle Voraussetzungen erfülle, die sie in die Lage versetzt, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Die Klägerin bzw. die Arbeitnehmer der Klägerin hätten hier im Vorfeld des Leistungsbezugs noch nicht einmal überprüft, ob die Angaben in der Rechnung der M-GmbH zutreffen bzw. ob der Leistende über eine gültige Steuernummer mit U-Signal verfüge. Die Klägerin habe sich lediglich auf eine telefonische Aussage verlassen. Die Vorlage des Nachweises der Eintragung als Steuerpflichtiger wäre eine einfache Maßnahme ohne umfangreiche Prüfung zur Überprüfung der M-GmbH gewesen.

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Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung sie wie folgt vorträgt:

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Die auf den Rechnungen angegebene Anschrift der M-GmbH entspreche den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Es handele sich um eine ausreichende und zutreffende Anschrift der M-GmbH. Der in den Rechnungen ausgewiesene Sitz der Gesellschaft entspreche dem im Handelsregister verzeichneten Sitz, der zudem kein Scheinsitz der M-GmbH gewesen sei. Denn die geschäftliche Post sei zeitnah an eine Anschrift in Polen weitergeleitet worden, die einen weiteren Sitz der Gesellschaft darstelle, der über eine einfache Abfrage bei dem Büroservice Berlin hätte aufgefunden werden können und auch einfach aufgefunden worden sei. Ob an diesem Sitz der M-GmbH gleichzeitig eine natürliche Person ihren Wohnsitz habe, spiele für die Frage, ob es sich hierbei auch um einen Sitz der Gesellschaft handele oder handeln könne, keine Rolle. Im Übrigen sei die neuere EuGH-Rechtsprechung zu beachten.

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Darüber hinaus habe sie weder gewusst noch habe sie wissen müssen, dass der Umsatz in ein USt-Hinterziehungssystem eingebunden gewesen sei. Insbesondere überspanne der Beklagte die Anforderungen, die nach der EuGH-Rechtsprechung an die Klägerin zu stellen seien. Schon der Veranlagungsbeamte hätte den leistenden Unternehmer im Rahmen der Überprüfung der USt-Erklärungen anhand der Rechnungen ohne weiteres individualisieren können. Die Klägerin treffe sicherlich keine weitergehenden Nachforschungspflichten als den Veranlagungsbeamten. Insbesondere ein Fahnden nach USt-Hinterziehungsmodellen würde ausschließlich dem Beklagten obliegen, der weitgehende Prüfungs- und Informationsmöglichkeiten habe. Sie, die Klägerin, habe sämtliche Obliegenheiten erfüllt, um nach ihren Erkenntnismöglichkeiten auszuschließen, dass ihre Umsätze in ein USt-Hinterziehungssystem einbezogen sind.

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In der geschäftlichen Beziehung der Klägerin zu der M-GmbH habe es keine Anhaltspunkte gegeben, die auf eine USt-Hinterziehung hingedeutet hätten. Zunächst dürfe die Klägerin grundsätzlich davon ausgehen, dass die am Wirtschaftsleben beteiligten Unternehmen ihre steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Es lasse sich bereits nicht die Schlussfolgerung des Beklagten nachvollziehen, dass das als ungewöhnlich beschriebene erste Kaufgeschäft auf eine USt-Hinterziehung der M-GmbH hindeuten könne. Doch selbst wenn dies der Fall sein solle, wären etwaige diesbezügliche Bedenken durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen, der Ankaufsrechnung der M-GmbH, der Provisionsrechnung der A sowie durch die in diesem Zusammenhang geführten Telefonate ausgeräumt worden. Selbst wenn man diesen ersten Geschäftsabschluss als Ansatzpunkt für die Einholung weiterer Auskünfte sehen sollte, hätte die Klägerin über solche Auskünfte auch nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage kommen können. Es sei völlig unerfindlich, weshalb die M-GmbH trotz Fehlens eines eigenen Internetauftritts nicht andere Internetportale wie Autoscout 24 oder mobile.de nutzen könne, um ihre Fahrzeuge anzubieten. Auch wenn weiter hätte festgestellt werden können, dass auch Inserate der M-GmbH in solchen Internetportalen fehlen würden, so hätte sich dies dadurch erklären lassen, dass die M-GmbH nicht selbst in eigene Verkaufstätigkeiten eingestiegen sei, sondern Verkäufe über einen provisionsberechtigten Vertreter, beispielsweise die A , abwickle.

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Sie, die Klägerin, habe ihre erhöhten Nachweispflichten erfüllt und insbesondere Informationen über die Personen eingeholt, mit denen sie in geschäftlichen Kontakt getreten sei. Sie habe sich insbesondere auch die Personalausweise der Herren R und L vorlegen lassen (Gerichtsakte Bl. 126-129) und habe weitere Erkundigungen eingeholt. So habe sie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der M-GmbH angefordert und erhalten. Sie habe diese im Zeitraum der geschäftlichen Kontakte als echt eingestuft, obgleich im Nachhinein der Klägerin Zweifel an der Echtheit mitgeteilt worden seien. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung, die sie seinerzeit erhalten habe, könne sie derzeit nicht auffinden.

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Soweit der Beklagte ferner als Erkundigungsmöglichkeit die Vorlage eines Nachweises der Eintragung als Steuerpflichtiger fordere, hätte die Klägerin auch insoweit keine weiteren Anhaltspunkte erhalten. Selbst das Bundeszentralamt für Steuern formuliere auf seiner Homepage, dass lediglich Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG auf Antrag auch die Gültigkeit inländischer USt-Identifikationsnummern sowie Name und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters sich bestätigen lassen könnten. Eine Möglichkeit für deutsche Unternehmer, sich USt-Identifikationsnummern durch ein deutsches Finanzamt bestätigen zu lassen, gebe es nicht.

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Im Übrigen habe sie, die Klägerin, nach Erhalt der ersten Fahrzeuge aus einem Serviceheft eines Fahrzeuges entnehmen können, dass die M-GmbH die Fahrzeuge von einem polnischen Händler bezogen habe, der auch die Klägerin zuvor bereits beliefert habe. Aus dieser früheren Lieferbeziehung sei ihr noch bekannt, dass dieser polnische Händler ausschließlich dann umsatzsteuerfrei an deutsche Händler liefere, wenn der deutsche Händler ausführlich belege, dass sein Unternehmen bestehe und dass das Unternehmen seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkomme. Sie, die Klägerin, hätte auch aus diesem Grund fest davon überzeugt sein dürfen, dass auch die M-GmbH ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkomme und insbesondere die erhaltenen Umsatzsteuerbeträge ordnungsgemäß anmelde und abführe.

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Der Unternehmensgeschichte der M-GmbH hätte die Klägerin keine Hinweise auf eine USt-Hinterziehung der M-GmbH entnehmen können. Im Wirtschaftsleben sei es üblich, dass Unternehmen neu gegründet oder umfirmiert würden. Daraus könne aber nicht der Schluss auf eine Beteiligung an einem USt-Hinterziehungssystem gezogen werden. Über die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mit einer Gültigkeit von einem Jahr habe sie, die Klägerin, nicht erfahren können, dass die USt-Identifikationsnummer der M-GmbH keine Gültigkeit mehr gehabt habe. Schließlich sei eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung kein geeignetes Mittel, um auszuschließen, dass die getätigten Umsätze in ein USt-Hinterziehungssystem der M-GmbH eingebunden sind.

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Soweit der Beklagte weiter ausführe, dass eine telefonische Kontaktaufnahme mit den Verantwortlichen der A und den Verantwortlichen der M-GmbH kein taugliches Mittel gewesen sei, um bestehende Unklarheiten aufzuklären, so könne eine solche Sicherheit auch nicht über die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde herbeigeführt werden. Auch dort hätte sich die Klägerin nicht sicher sein können, dass die auf der Vollmachtsurkunde sodann enthaltene Unterschrift tatsächlich von derjenigen Person stammt, von der sie stammen solle.

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Auch der Umstand, dass die M-GmbH lediglich eine deutsche Handynummer und nur ausländische Festnetznummern gehabt habe, deute nicht auf das Bestehen einer USt-Hinterziehung hin. Es habe offizielle telefonische Kontaktmöglichkeiten zu der M-GmbH gegeben, was vollständig ausreichend sei.

34

Auch im Zusammenhang mit den nachfolgenden Autokäufen hätten sich der Klägerin keine weiteren Erkundigungsobliegenheiten aufdrängen müssen, obgleich die angekauften Fahrzeuge von polnischen bzw. litauischen Spediteuren ausgeliefert worden seien und andere Personen im Namen der M-GmbH aufgetreten seien. Denn diese anderen Personen seien ausweislich der Vermerke auf den jeweiligen Rechnungen, dass der Kaufpreis an diese Personen in bar ausgezahlt werden solle, ausreichend legitimiert gewesen, für die M-GmbH tätig zu werden und Gelder in Empfang zu nehmen. Dass diese auf den Rechnungen ausgestellten Vollmachten vom Beklagten nicht anerkannt würden, ändere nichts an der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die auch für das Steuerrecht bindend sei. Es würde keine anderen Anforderungen an Vollmachtsurkunden geben, nur weil offensichtlich sei, dass Fahrzeuge nicht aus Deutschland, sondern aus anderen Ländern angeliefert würden.

35

Die Behauptung des Beklagten, dass allein die niedrige Höhe der gezahlten Einkaufs-Nettopreise Anhaltspunkte für ein USt-Hinterziehungskarussell geboten hätten, wäre nicht überprüfbar, da insbesondere jedwede wertbildende Details vom Beklagten nicht mitgeteilt worden seien.

36

Es sei zutreffend, dass sie, die Klägerin, im Januar 2010 von der M-GmbH Fahrzeuge abgenommen habe, nachdem zuvor bereits bezahlte Fahrzeuge nicht geliefert worden seien. Hieraus könne aber kein Rückschluss auf die Unterstellung des Beklagten hergeleitet werden, dass sie gewusst habe, sich mit ihren Umsätzen an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem zu beteiligen. Hintergrund der Einkäufe in 2010 sei gewesen, dass die in 2009 geschaffene Abwrackprämie dazu geführt habe, dass in den Jahren 2009 und 2010 der Gebrauchtwagenmarkt nahezu eingebrochen sei und gebrauchte, verkaufsfähige PKW´s nahezu nicht zu erlangen gewesen seien. Sie, die Klägerin, sei daher darauf angewiesen gewesen, nahezu jedes Gebrauchtfahrzeug anzukaufen, das am Markt zu kaufen gewesen sei. Angesichts der demgegenüber stehenden hohen Nachfrage der Kunden nach gebrauchten Fahrzeugen habe sie sich sicher sein können, die angekauften Fahrzeuge wieder gewinnbringend veräußern zu können. Ausschließlich deshalb habe sie sich dazu durchgerungen, auch in 2010 noch einmal Geschäfte mit der M-GmbH zu tätigen, von der noch Gebrauchtwagen hätten bezogen werden können. Im Übrigen sei im Zeitpunkt der weiteren Bestellungen in 2010 auch noch nicht endgültig geklärt gewesen, dass eine Auslieferung der anderen Fahrzeuge nicht mehr stattfinden würde.

37

Letztlich müsse beachtet werden, dass die Klägerin wohl mutwillig und planmäßig von der M-GmbH bzw. den „Machern“ getäuscht worden sei, was trotz größter Anstrengungen ihrerseits niemals auszuschließen sei. Sie, die Klägerin, habe weder generell noch im Rahmen des täglichen und üblichen Geschäfts die Möglichkeiten, Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter zu erhalten, über eine Steuerfahndung Zeugen oder Beschuldigte vernehmen zu können, um sodann auf diese Unterlagen zuzugreifen. Die Aufklärung und Verfolgung der mit massiver krimineller Energie betriebenen USt-Karusselle sei aber auch nicht ihre Aufgabe, sondern ausschließliche und ureigenste Aufgabe des Beklagten als hoheitlichen Handlungsträger.

38

Mit Schriftsatz vom 18.6.2015 hat die Klägerin zur M-GmbH folgende Unterlagen in Abschrift vorgelegt: einen Bescheid über die Erteilung einer USt-Identifikationsnummer des Bundeszentralamts für Steuern vom 13.6.2015 (Gerichtsakte Bl. 87), ein Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.5.2009 (Gerichtsakte Bl. 88), eine Gewerbeanmeldung des Bezirksamts Pankow in Berlin vom 30.4.2009 (Gerichtsakte Bl. 90) sowie ein Schreiben des Finanzamts für Körperschaften II Berlin über die Zuteilung einer Steuernummer (Gerichtsakte Bl. 76). Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie die Unterlagen vor der ersten Fahrzeuglieferung erhalten habe, wobei heute nicht mehr benannt werden könne, ob eine Übersendung per Post oder per E-Mail erfolgt sei. Aktuell würden ihr die Originalunterlagen nicht vorliegen.

39

Die vom Gericht mit Schreiben vom 25.1.2018 (Gerichtsakte Bl. 119) angeforderten Originale der Rechnungen vom 28. und 29.10.2009 würden ihr, der Klägerin, nicht vorliegen. Wahrscheinlich seien diese im Rahmen der vormaligen Steuerberatung verlustig gegangen. Soweit der Beklagte der Auffassung sei, dass die dort ausgewiesene USt in jedem Fall zu kürzen sei, verkenne dieser, dass eine entsprechende Korrektur der USt-Voranmeldungen bereits erfolgt sei.

40

Die Klägerin beantragt,

41

den USt-Änderungsbescheid 2009 vom 12.02.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 22.01.2015 aufzuheben,

42

hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

43

Der Beklagte beantragt,

44

die Klage abzuweisen,

45

hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

46

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung vom 22.01.2015 und führt darüber hinaus zur Begründung wie folgt aus:

47

Auch wenn aufgrund der neueren EuGH-Rechtsprechung der Vorsteuerabzug der Klägerin nicht bereits an dem in den Rechnungen angegebenen Scheinsitz der M-GmbH scheitern sollte, sei der Vorsteuerabzug weiterhin deshalb zu versagen, weil die Klägerin gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass sie sich mit ihrem Erwerb an Umsätzen beteilige, die in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen seien. Es könne zwar sein, dass jedes einzelne Indiz für sich genommen nicht zu einer Nachprüfungspflicht der Klägerin geführt habe, doch sei er, der Beklagte, überzeugt, dass die Klägerin nach dem Gesamtbild der Vorgänge von der Mehrwertsteuerhinterziehung Kenntnis erlangt habe bzw. sich ihr eine Überprüfungsnotwendigkeit zwingend habe aufdrängen müssen.

48

Soweit die Klägerin im Klageverfahren erstmalig vortrage, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der M-GmbH angefordert und auch erhalten zu haben, sei es bezeichnend, dass die Klägerin diese Bescheinigung nicht auffinden könne. Da die Klägerin offensichtlich der Auffassung gewesen sei, dass weder das Bundeszentralamt für Steuern noch das Finanzamt eine Bestätigung über die deutsche USt-Identifikationsnummer der M-GmbH ausstellen würden, liege vielmehr die Vermutung nahe, dass die Klägerin überhaupt keine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt bzw. eingefordert habe. Aus der Nachweisung der Steuerfahndung Bielefeld (Gerichtsakte Bl. 80-82), die die Durchsuchung bei der Klägerin durchgeführt habe, würden sich keine Hinweise auf eine beschlagnahmte Unbedenklichkeitsbescheinigung ergeben. Auch nach Auskunft der Steuerfahndung Lüneburg sei bei der von der Steuerfahndung Bielefeld im Wege der Amtshilfe durchgeführten Durchsuchung bei der Klägerin keine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus dem Verfügungsbereich der Klägerin beschlagnahmt worden.

49

Bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens habe die Klägerin lediglich behauptet, dass sie bei Anbahnung der Geschäfte mit der M-GmbH sich einen Handelsregisterauszug besorgt habe. Erst im Klageverfahren habe sie einen mehr oder weniger unleserlichen Auszug vorgelegt (Gerichtsakte Bl. 88). Sie habe hierzu nicht vorgetragen, wann sie diesen von wem erhalten habe. Auch habe sie nicht erläutert, warum er vorher nicht vorgelegt worden sei. Ähnliches gelte für den mehr oder weniger unleserlichen „Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer“ (Gerichtsakte Bl. 87), bei dem auch nicht erkennbar sei, wann dieser ausgestellt worden sei. Das erkennbare Datum 13.06.2009 dürfte das Antragsdatum wiedergeben, doch auch hier sei nicht geklärt bzw. nachgewiesen, wann die Klägerin in Besitz dessen gelangt sei. Gleiches gelte für die Gewerbeanmeldung der M-GmbH (Gerichtsakte Bl. 90).

50

Weitere Indizien für eine Überprüfungsnotwendigkeit der Klägerin seien die Höhe der Preise und die Art der Abwicklung im Zusammenhang mit dem ihr bekannten Auslandsbezug nach Polen. Es handele sich durchweg um Bargeschäfte, bei denen den Unternehmer erhöhte Nachweispflichten treffen würden. Der Vortrag der Klägerin, dass insbesondere beim Reimport von Fahrzeugen Bargeschäfte mit flüchtigen Geschäftskontakten genutzt werden müssten, um konkurrenzfähig zu sein, zeige, dass die Klägerin dabei offensichtlich auch billigend in Kauf nehme, dass diese Geschäftsabläufe nicht immer unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben abgewickelt würden. Es sei zwar nicht so, dass ein Einkäufer sich allein durch die Beteiligung an Bareinkäufen strafbar mache. Jedoch würden diese Geschäftspraktiken eine gewisse Skepsis bedingen, dies umso mehr, wenn mit neuen Geschäftspartnern zusammengearbeitet werde, die persönlich unbekannt seien und sich die Umsatzbeträge nicht im Minimalbereich bewegen würden (hier insgesamt ca. 657.000 €).

51

Zu berücksichtigen sei auch, dass vier Fahrzeuge nicht geliefert worden sein sollen, für die in 2009 bereits je 20.000 € gezahlt worden seien. Es stelle sich die Frage, auf wessen Anforderung dies geschehen und wie abgerechnet worden sei. Auffällig sei, dass trotz dieser Vorgänge im Januar noch fünf weitere Pkw angeschafft worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Neuverträge ohne ausgeführte Lieferungen bei nicht abgerechneten Vorabzahlungen abgeschlossen worden seien.

52

Jedenfalls sei der Klägerin der Vorsteuerabzug i.H.v. 16.317,64 € aus einem Bruttoumsatz von 102.200 € endgültig zu versagen, weil hierfür im Rahmen der Durchsuchung keine Rechnungen hätten vorgelegt werden können. Dies betreffe folgende Vorgänge:

53

RechnungsdatumZahlungsdatumFahrzeugtypRe.-Betrag brutto
28.10.200928.10.2009Passat22.200 €
29.10.200913.10.2009Passat20.000 €
29.10.200926.10.2009Passat20.000 €
29.10.200930.10.2009Passat20.000 €
29.10.200930.10.2009Passat20.000 €
54

Der Auffassung der Klägerin, wonach dem Beamten, der die USt-Veranlagung durchgeführt habe, die Individualisierung des leistenden Unternehmens im Rahmen der Überprüfung der USt-Erklärung möglich gewesen sein solle, könne nicht gefolgt werden. Mit der Abgabe der USt-Erklärungen würden regelmäßig der Jahresabschluss oder die Einnahmenüberschussrechnung eingereicht. Es sei aber nicht üblich, sämtliche Eingangs- und Ausgangsrechnungen vorzulegen, was im Streitfall auch nicht erfolgt sei. Eine Prüfung der Eingangsrechnungen und somit die Individualisierung des leistenden Unternehmens sei damit nicht möglich gewesen.

55

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.5.2018 wurden Herr O und Herr Sch als Zeugen vernommen und Herr S als Geschäftsführer der Klägerin angehört. Hierzu wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

56

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

57

Es wurde die Gerichtsakte 5 V 1934/13 U beigezogen.

Entscheidungsgründe

59

Die Klage ist begründet.

60

I. Der USt-Änderungsbescheid 2009 vom 12.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte hat der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der M-GmbH in Höhe von insgesamt 67.250,42 EUR in 2009 zu Unrecht versagt.

61

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen im Sinne von § 14 UStG gesondert ausgewiesene, gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

62

1. Der Klägerin war der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der M-GmbH nicht aus formellen Gründen zu versagen. Die Rechnungen der M-GmbH enthalten die Rechnungsangaben i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG.

63

Die Rechnungen enthalten insbesondere auch die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Dem steht nicht entgegen, dass die auf den Rechnungen angegebene Adresse nur eine reine Briefkastenadresse war und die M-GmbH unter dieser Anschrift unstreitig keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat (EuGH-Urteil vom 15.11.2017 C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, BB 2017, 2837, UR 2017, 970).

64

Der Steuerpflichtige muss für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrechtlinie (MwStSystRL) eine gemäß den Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 MwStSystRL ausgestellte Rechnung besitzen, welche die in Art. 226 MwStSystRL aufgeführten Angaben enthalten muss. Insbesondere sind „der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers“ anzugeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 3.12.2009, C-433/08, Yaesu Europe, EU:C:2009:750, Rn. 24, und vom 6.7.2017, C-290/16, Air Berlin, EU:C:2017:523, Rn. 22). Die Mitgliedstaaten dürfen keine strengeren Verpflichtungen vorsehen als diejenigen, die sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergeben. Der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 MwStSystRL vorgesehenen Angaben enthält, stellt eine formelle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar. Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 15.9.2016, C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Angabe der Anschrift des Rechnungsausstellers in Verbindung mit seinem Namen und seiner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer den Rechnungsaussteller identifizieren und es der Steuerverwaltung ermöglichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren, aber die Modalitäten, die die Angabe der Anschrift des Rechnungsausstellers betreffen, für den Vorsteuerabzug nicht maßgeblich sein können (EuGH-Urteil vom 15.11.2017 C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, BB 2017, 2837). Die leicht zugängliche und von der Verwaltung überprüfbare Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers, der die Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht hat, stellt damit die wesentliche Informationsquelle für diese Identifikation dar. Um die Ziele der Regelung über den Vorsteuerabzug zu erreichen, ist es nach dem EuGH-Urteil vom 15.11.2017 (C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, BB 2017, 2837) nicht auch erforderlich, eine Verpflichtung zur Angabe der Anschrift, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, vorzusehen.

65

Damit schließt der im Streitfall gegebene formelle Umstand, dass die M-GmbH an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, das Recht auf Vorsteuerabzug der Klägerin aus diesen Rechnungen nicht aus.

66

Zwar war die leicht zugängliche und von der Verwaltung überprüfbare USt-Identifikationsnummer nicht mehr gültig, doch enthielten die Rechnungen zudem die Steuernummer der M-GmbH, so dass auch die Rechnungsanforderung i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG erfüllt war.

67

2. Der Klägerin war der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der M-GmbH auch nicht aus materiellen Gründen zu versagen.

68

a) Im Streitfall sieht der Senat zunächst keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin betreffend das Streitjahr 2009 die Fahrzeuge – mit Ausnahme von vier Fahrzeugen –tatsächlich nicht geliefert erhalten hat. Die zur Überzeugung des Senats tatsächlich erhaltenen Lieferungen sind nach den zivilrechtlichen Verträgen auch von einem Unternehmen – der M-GmbH – ausgeführt worden, selbst wenn N als Geschäftsführer nur ein vorgeschobener Strohmann gewesen sein sollte. Die Klägerin hat die Kaufverträge über die Fahrzeuge mit der M-GmbH geschlossen. Diese M-GmbH wurde tatsächlich – wenn auch noch unter anderem Namen – gegründet, nach Übernahme der Geschäftsanteile durch N umbenannt und mit Sitz in … Berlin im Handelsregister eingetragen. Die M-GmbH ist nach außen aufgetreten, wurde steuerlich geführt und ihr wurde zeitweise auch eine USt-Identifikationsnummer erteilt.

69

b) Das Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917; EuGH-Urteil vom 15.9.2016, C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, Rn. 37). Durch die Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (vgl. EuGH-Urteile vom 22.10.2015, C-126/14, Sveda, EU:C:2015:712, Rn. 17, und vom 14.7.2017, C-38/16, Compass Contract Services, EU:C:2017:454, Rn. 34). Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. EuGH-Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, HFR 2006, 411, Rn. 78; vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 48; vom 22. Dezember 2010, Dankowski, C-438/09, Slg. 2010, I-0000, HFR 2011, 366, Rn. 24). Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung. Denn die Mehrwertsteuer wird auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. EuGH-Beschluss vom 3. März 2004 C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, HFR 2005, 370, Rn. 26; EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u. a., Slg. 2006, I-483, HFR 2006, 318, Rn. 54; vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 49; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 40). Die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip der Gewährung des Vorsteuerabzugs dar (EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 43).

70

Da die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der MwStSystRL anerkannt und gefördert wird, und eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Bestimmungen des Unionsrechts nicht gestattet ist, haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 55; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 42; Urteil vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 35 bis 37; vom 31. Januar 2013 C-643/11, LVK, ABl EU 2013, Nr. C 86, 6, HFR 2013, 361, Rn. 58 und 59). Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 56 bis 61; vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 45; vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 38 bis 40).

71

Hingegen ist es nach ebenfalls gefestigter EuGH-Rechtsprechung mit der Vorsteuerabzugsregelung der MwStSystRL nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausging oder nachfolgte, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts mit einer Sanktion zu belegen (vgl. u. a. EuGH-Urteile vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen u. a., Slg. 2006, I-483, HFR 2006, 318, Rn. 52 und 55, vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling C-439/04 und C-440/04, ABl EU 2006, Nr. C 212, 4, HFR 2006, 939, Rn. 45, 46 und 60, vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 47, vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, ABl EU 2013, Nr. C 26, 10, HFR 2013, 192, Rn. 41; vom 31. Januar 2013 C-643/11, LVK, ABl EU 2013, Nr. C 86, 6, HFR 2013, 361, Rn. 60).

72

Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer zwar nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass dessen Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 60). Die Steuerverwaltung kann jedoch von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder entsprechende Unterlagen vorzulegen (EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 61 bis 65; vom 31. Januar 2013 C-643/11, LVK, ABl EU 2013, Nr. C 86, 6, HFR 2013, 361, Rz. 61). Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen. Die Steuerbehörde würde ihre eigenen Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen, wenn sie oben genannte Maßnahmen aufgrund der Gefahr der Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts den Steuerpflichtigen auferlegt (EuGH-Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, ABl EU 2012, Nr. C 250, 5, HFR 2012, 917, Rn. 62 ff.). Das nationale Gericht muss in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, dass die Beweiswürdigung nicht dazu führt, dass der Rechnungsempfänger mittelbar zu Nachprüfungen bei seinem Vertragspartner verpflichtet wird, die ihm grundsätzlich nicht obliegen.

73

Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem Finanzgericht obliegt (BFH-Urteil vom 19.4.2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315, Rn. 62). Für die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts trägt hierbei nicht der Steuerpflichtige, sondern das Finanzamt die objektive Feststellungslast, so dass der Beklagte grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen muss, die belegen, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen USt-Betrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder wissen müssen.

74

Obwohl auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn S, erhebliche Indizien dafür sprechen, dass die Klägerin hätte wissen können oder wissen müssen, dass sie sich mit ihren Fahrzeugerwerben an Umsätzen beteiligte, die in eine USt-Hinterziehung einbezogen waren, hat der erkennende Senat nicht die volle Überzeugung dessen gewonnen. Die M-GmbH war zwar zur Überzeugung des erkennenden Senats in einen USt-Betrug eingebunden, da ihr Handeln darauf ausgerichtet war, die auf die Autoverkäufe anfallenden Umsatzsteuern weder anzumelden noch abzuführen. Doch hat der Senat nicht die volle Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin hinsichtlich der M-GmbH hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder einer Steuerhinterziehung hatte, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wäre, über die M-GmbH, von der sie Fahrzeuge erwerben wollte, Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass deren Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Die beim Senat auch noch nach Beweisaufnahme und Parteianhörung verbleibenden Zweifel gehen entsprechend der Beweislastverteilung zu Lasten des Beklagten.

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aa) Die Fahrzeuge wurden – wie ausgeführt – zur Überzeugung des Senats bis auf vier Fahrzeuge geliefert, so dass die Klägerin davon ausgehen konnte, dass die M-GmbH über die entsprechenden Fahrzeuge auch verfügte. Hinsichtlich der vier Ende Oktober 2009 mit insgesamt 80.000 € bezahlten Fahrzeuge, die die Klägerin nicht geliefert bekam, mussten der Klägerin keine Zweifel an der Redlichkeit der M-GmbH kommen. Im Rahmen der Geschäfte zur Abwrackprämie gab es laut den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine sehr große Nachfrage nach Neuwagen, so dass die Klägerin vier Fahrzeuge ausnahmsweise vorausbezahlt hatte. Der Vortrag des Geschäftsführers Herrn S, dass die Klägerin im Streitjahr noch davon ausgegangen sei, dass die Fahrzeuge noch geliefert werden, ist glaubhaft. Jedenfalls für den Zeitraum der Bezahlung Ende Oktober bis zum letzten Geschäft in 2009 am 22.12.2009 erscheint es dem Senat glaubhaft, dass sich die Klägerin noch vertrösten ließ, zumal die M-GmbH in der Folgezeit noch Fahrzeuge lieferte, also über Fahrzeuge verfügte, und die Klägerin insoweit auch nicht mit den gezahlten 80.000 € aufrechnete. Zu den gekauften Fahrzeugen wurden nach Aussage des Zeugen Sch auch jeweils die Papiere der Fahrzeuge überreicht. Die vier ausstehenden Fahrzeuglieferungen wiesen damit auf Lieferschwierigkeiten, aber nicht zugleich auf die Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der M-GmbH hin.

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bb) Auch zeigten die Rechnungen der M-GmbH für sich gesehen keine Besonderheiten auf, aufgrund derer sich der Klägerin hätten Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder einer Steuerhinterziehung seitens der M-GmbH bieten müssen. Die Rechnungen enthielten alle Pflichtangaben, auch die Angabe einer Steuernummer und einer USt-Identifikationsnummer sowie einen Hinweis auf den Handelsregistereintrag und eine Kontoverbindung. Der Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, dass die USt-Identifikationsnummer der M-GmbH nur bis einschließlich Juli 2009 Gültigkeit hatte. USt-Identifikationsnummern werden erteilt, um im innergemeinschaftlichen Verkehr tätig werden zu können. Da die vorliegenden Lieferungen ausschließlich als innerhalb des Inlands erfolgt behandelt wurden, war die USt-Identifikationsnummer für die Klägerin ohne Belang und von ihr auch nicht abfragbar.

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cc) Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Umstände der Anbahnung der ersten Geschäftsbeziehung zur M-GmbH der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung der M-GmbH hätte geben müssen. Hierzu konnte Herr S glaubhaft erklären, dass erst vor Ort offenbar wurde, dass es sich um ein Vermittlungsgeschäft handele, es aber nicht ungewöhnlich sei, dass tatsächlich ein anderer Verkäufer hinter dem Geschäft stehe. Einem Käufer gehe es vorrangig nicht um die Person des Verkäufers. Der Senat kann diese Käufersicht nachvollziehen, wenn auch die Klägerin bei hinreichenden Anhaltspunkten steuerlicher Unregelmäßigkeiten auf Verkäuferseite dem nachzugehen verpflichtet ist, um nicht in Verlust des Vorsteuerabzugs zu geraten. Solche hinreichenden Anhaltspunkte konnte der Senat hier nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung jedoch bei der ersten Geschäftsanbahnung gerade nicht zu seiner Überzeugung feststellen. Hier konnten sich die Zeugen O und Sch an den näheren Ablauf insbesondere des ersten Geschäfts nicht mehr erinnern. Der Zeuge O erinnerte sich zwar daran, dass er zwei bis drei Vermittlungsgeschäfte für die M-GmbH getätigt hatte, konnte sich aber an Einzelheiten nicht erinnern. Dem Zeugen Sch war die Geschäftsbeziehung zur M-GmbH einschließlich der Barzahlungen Zug um Zug noch verinnerlicht. Nach der ansonsten unergiebigen Aussage des Zeugen O liegt die Vermutung nahe, dass der Zeuge Sch beim ersten Geschäft über die A mit der M-GmbH tatsächlich nicht – wie im Vorfeld der mündlichen Verhandlung behauptet – mit N, sondern mit dem die deutsche Sprache beherrschenden Herrn St telefoniert hat. Denn der Zeuge O hat angegeben, mit Herrn St verwandt zu sein und dass dieser ihm gegenüber für die M-GmbH aufgetreten sei. Damit kann die Behauptung, dass Herr O damals gesagt haben soll, dass er den Wagen für einen Verwandten verkaufe und Herr Sch schließlich mit einer verantwortlichen Person der M-GmbH telefoniert habe, nachvollzogen werden. Der Klägerin kann deshalb in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, dass sie die Unternehmereigenschaft der M-GmbH, hier insbesondere den in den Rechnungen angegebenen Sitz der M-GmbH, nicht überprüft hat. Hierzu hatte sie vor dem Hintergrund, dass die Geschäftsanbahnung über einen Vermittler nicht derart unüblich und sie nicht in Vorleistung getreten ist, keinen genügenden Anlass.

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Dass der Klägerin polnische Festnetznummern benannt wurden, musste für die Klägerin ebenfalls keinen hinreichenden Anlass zu weiteren Erkundigungen geben, weil auf den Rechnungen eine inländische Handynummer der M-GmbH angegeben war und ihr zudem auch deutsche Handynummern benannt worden waren. Auch gibt es tatsächlich keine Verpflichtung, dass sich der Geschäftsführer einer inländischen Firma im Inland aufhalten muss. In der Autobranche werden Fahrzeuge vielfach über die Grenzen gehandelt, so dass es nicht weiter auffällig ist, wenn sich der Geschäftsführer z.B. für den Einkauf von Fahrzeugen in Polen aufhält.

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In den folgenden Geschäften waren auch andere Ansprechpartner für die Klägerin vorhanden, was für sich aber nicht ungewöhnlich ist, wenn der Verkäufer kein Einzelunternehmer, sondern eine GmbH ist. Die Klägerin selbst ließ beim Einkauf der Fahrzeuge ihren Verkäufer Herrn Sch auftreten, der nicht Geschäftsführer der Klägerin war. Zwar wurden der Klägerin keine Handlungsvollmachten vorgelegt, doch war in den Rechnungen jeweils der Empfangsbevollmächtigte für die Entgegennahme des Kaufpreises aufgeführt gewesen und diese Person übergab auch jeweils das Fahrzeug mit den erforderlichen Papieren.

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Dass es sich bei den Fahrzeugkäufen jeweils um Bargeschäfte („Auto gegen Bares“) gehandelt hat, ist gerade in der Autobranche nicht unüblich. Es wurden jeweils Belege über die Barzahlung ausgestellt.

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dd) Zwar ist unklar geblieben, wann die Klägerin in den Besitz der erst im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen über die M-GmbH (Bescheid über die Erteilung einer USt-Identifikationsnummer vom 13.6.2009, Handelsregisterauszug vom 27.5.2009, Gewerbeanmeldung vom 30.4.2009 und Mitteilung über die Zuteilung einer Steuernummer) gekommen ist. Es soll sich um Ausdrucke eingescannter Unterlagen handeln, die bei einer der beteiligten Personen angefordert worden sein sollen, wobei nicht klar ist, wann diese Anforderung geschah.

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Dass die Geschäftsbeziehung mit der M-GmbH erst im August 2009 begann und der Bescheid über die Erteilung einer USt-Identifikationsnummer vom 13.6.2009 stammt, weist darauf hin, dass die Klägerin den Ausdruck dieses Bescheides im Laufe der Geschäftsbeziehung aus der Sphäre der M-GmbH erhalten hat, weil die USt-Identifikationsnummer nur bis einschließlich Juli 2009 Gültigkeit hatte.

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Es kann jedoch dahingestellt bleiben, wann die Klägerin in den Besitz der erst im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen über die M-GmbH gekommen ist. Denn selbst wenn sich die Klägerin diese Unterlagen zu Anfang der Geschäftsbeziehung mit der M-GmbH hätte vorlegen lassen, hätte sich der Klägerin – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht zur Überzeugung des Senats aufdrängen müssen, dass der M-GmbH in Bezug auf diese Geschäfte steuerliche Unregelmäßigkeiten bzw. eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen sind. Zwar ist der im Handelsregisterauszug formulierte Unternehmensgegenstand („der Handel und Dienstleistungen aller Art, sofern keine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist, insbesondere ….“) sehr weit gefasst, doch sind Unternehmen mit mehreren Betriebsbereichen und einer Tätigkeit in verschiedenen Branchen nicht derart selten, dass die Klägerin deshalb hinreichenden Anlass hätte sehen müssen, nähere Erkundigungen über die M-GmbH einzuholen. Die Umbenennung der Firma weist ebenfalls nicht auf Unregelmäßigkeiten hin. Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der M-GmbH offenbar polnischer Herkunft war, ist nicht derart ungewöhnlich, dass die Klägerin eine Unregelmäßigkeit oder Steuerhinterziehung vermuten musste. Auch in ihrer Gesamtheit gestalteten sich die Handelsregistereintragungen nicht so, dass sich für die Klägerin Anhaltspunkte für das Bestehen von Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehungen ergeben hätten, die sie zu weiteren Erkundigungen hätten anhalten müssen. Dass sich N bei der notariellen Beurkundung des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags vom 18.04.2009 eines Dolmetschers bediente, musste der Klägerin – die diesen im Übrigen gar nicht kannte – keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass N gar nicht der deutschen Sprache mächtig war und die Geschäfte gar nicht führen konnte bzw. nur ein Strohmann war. Reklamationsgespräche in einer eingegrenzten Branche, hier Autobranche, bedürfen regelmäßig keines großen, sondern eines stark eingeschränkten Wortschatzes in der für N fremden Sprache. Ein Notarvertrag hingegen beinhaltet bereits für viele Muttersprachler Fremdwörter, mit denen sie im Allgemeinen nicht befasst sind. Es ist daher durchaus verständlich, dass sich ein polnischer Staatsbürger den notariellen Anteilsübertragungsvertrag dolmetschen lässt, um alles verstehen zu können.

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Weil inländische USt-Identifikationsnummern nicht abgefragt werden können, hat die Klägerin außerdem zu Recht ausgeführt, dass sie selbst keine aktuelle USt-Identifikationsnummern-Abfrage veranlassen konnte.

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Auch die Vorlage von einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für umsatzsteuerliche Zwecke, speziell eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 UStG, oder auch einer „Bescheinigung  in Steuersachen“ hätten der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für steuerliche Unregelmäßigkeiten der M-GmbH geben können. Denn sie hätten keine Beweiskraft dahingehend, dass die M-GmbH zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis berechtigt ist, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Zudem ist die Unternehmereigenschaft nicht davon abhängig, ob jemand beim Finanzamt für die Umsatzsteuer geführt wird, und das Zahlungsverhalten des Unternehmers sagt nichts darüber aus, ob er Steuern hinterzieht. Die Klägerin hätte demnach über solche Auskünfte tatsächlich nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage kommen können.

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ee) Im Hinblick auf die unzutreffende Aussage des Zeugen Sch, dass die Klägerin gegenüber der M-GmbH nicht in Vorleistung getreten sei, was für die vier im Oktober 2009 bestellten Fahrzeuge aber tatsächlich der Fall war, wird der Vortrag der Klägerin nicht insgesamt in Frage gestellt. Wie der Zeuge Sch ausgeführt hat, erfolgte die Bezahlung ausschließlich durch Herrn S bzw. in seinem Beisein. Es ist daher denkbar, dass der Zeuge Sch, der mit den Geldübergaben offensichtlich nicht regelmäßig befasst war, von den Vorleistungen nicht wusste. Nach Aussage des Zeugen Sch hat die Klägerin die Geschäftsbeziehung zur M-GmbH eingestellt, als sie in Bezug auf Lieferschwierigkeiten nicht mehr erreichbar war.

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3. Mit der Aufhebung des USt-Änderungsbescheides 2009 vom 12.02.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2015 werden nur Vorsteuerbeträge berücksichtigt, für die der Klägerin auch Rechnungen vorlagen. Die Rechnung vom 28.10.2009 mit einer offen ausgewiesenen USt i.H.v. 3.544,54 € hat die Klägerin dem Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der Senat geht nach dem Erscheinungsbild der Rechnung (Druck auf blauem Papier, keine Kopie, handschriftliche Ergänzungen mit Kugelschreiber) davon aus, dass es sich um eine Originalrechnung handelt. Die Vorsteuern waren durch die USt-Sonderprüfung bzw. in dem darauf ergangenen USt-Änderungsbescheid nicht hinsichtlich der vorausbezahlten, aber nicht gelieferten vier Fahrzeugen zu jeweils 20.000 € brutto gekürzt worden. Auf diese Weise ist bereits berücksichtigt, dass die Klägerin, wie sie anhand eines im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszugs aus dem Jahreskonto 3000 00 „Bestand Neufahrzeuge“ belegt hat, selbst eine Korrektur (in 2010) vorgenommen hat.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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III. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO benannten Zulassungsgründe vorliegt.

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IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.