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Finanzgericht Münster·5 K 4343/02 F·11.12.2002

Mitgliedsbeiträge eines Vereins als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtVereinsbesteuerungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein eingetragener Verein mit Naturkostladen, begehrte die Nichtbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen. Streitpunkt war, ob diese Beiträge als Entgelt i.S.v. §10 UStG der Umsatzsteuer unterliegen. Das Finanzgericht folgte der Rspr. des EuGH (C‑174/00) und bejahte die Steuerpflicht, da Beiträge Einkaufsvorteile sichern. Zudem spreche Wettbewerbsneutralität für die Steuerpflicht.

Ausgang: Klage des Vereins auf Umsatzsteuerbefreiung der Mitgliedsbeiträge als unbegründet abgewiesen; Beiträge als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt gewertet.

Abstrakte Rechtssätze

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Entgelt im Sinne des § 10 UStG ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten; hierzu zählen auch Mitgliedsbeiträge eines Vereins.

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Mitgliedsbeiträge sind als Entgelt umsatzsteuerpflichtig, wenn sie den Mitgliedern den Zugang zu vergünstigten Waren oder Leistungen sichern, unabhängig von deren tatsächlicher Nutzung.

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Zur Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht von Vereinsbeiträgen ist die Rspr. des EuGH maßgeblich, wonach alle Mitgliedsbeiträge als Entgelt angesehen werden können, wenn sie individuelle wirtschaftliche Vorteile begründen.

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Das Prinzip der Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer gebietet die Besteuerung von Mitgliedsbeiträgen, um steuerlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen gegenüber gewerblichen Anbietern zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG§ 6. USt-Richtlinie§ 135 Abs. 1 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Rubrum

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yG r ü n d e:

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Streitig ist, ob Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer (USt) zu unterwerfen sind.

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Der Kläger (Kl.) ist ein eingetragener Verein, der einen Naturkostladen betreibt. Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung kam der Prüfer zur Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge ebenfalls zu versteuern seien. Auf Tz. 15 des Berichts vom 04.12.2001 wird Bezug genommen.

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Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ einen geänderten USt-Bescheid für Voranmeldung II/2001. Der geänderte USt-VZ-Bescheid II/2001 datiert vom 14.12.2001. Die berichtigte Voranmeldung USt III/2001 wurde erklärungsgemäß übernommen, nachdem die vorige Voranmeldung vom FA wegen der Mitgliedsbeiträge geändert worden war.

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Die Einsprüche wegen II/2001 und III/2001 wurden durch EE vom 30.07.2002 bzw. 08.08.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

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Mit der Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Mit Schriftsatz vom 09.08.2002 hat er die Klage auf den USt-VZ III/2001 erweitert. In der Sache meint er, es würden echte Mitgliederbeiträge vorliegen. Da diese Mitgliederbeiträge unabhängig vom Einkauf entstünden, müssten die Mitgliederbeiträge wie bei einem Tennisverein umsatzsteuerfrei sein. Er erbringe seine Leistungen nicht mehr zum Einkaufspreis, sondern berechne einen Gewinnaufschlag (Bl. 66 GA.).

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Der Kl. beantragt,

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a) den USt-VZ-Bescheid II/2001 vom 14.12.2001 in Gestalt der EE vom

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30.07.2002

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b) den USt-VZ-Bescheid III/2001 vom 11.02.2002 in Gestalt der EE vom

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08.08.2002 dahin zu ändern, dass die Mitgliedsbeiträge nicht der

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USt unterworfen werden

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Das FA beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es meint, dass wegen der deutlichen Verluste 1996 bis 2000 nicht von einem Gewinnaufschlag gesprochen werden könne. Außerdem sei es fraglich, ob nicht wegen der Rechtsprechung des EUGH in UR 2002, 320 generell alle Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Steuerakte Bezug genommen.

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Der Senat hat am 12. Dezember 2002 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenfalls verwiesen.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Das FA hat die Mitgliedsbeiträge zu Recht als Entgelt der USt unterworfen.

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Gemäß § 10 UStG wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt. Entsprechend sind die Mitgliedsbeiträge eines Vereins Entgelt, wenn die Mitglieder den Vereinsbeitrag zahlen, auch wenn sie die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, vgl. EUGH vom 21.03.2002 C 174/00, BFH/NV 2002 Beilage 3, 95 = UR 2002, 320.

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Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt dazu, dass alle Mitgliedsbeiträge der USt zu unterwerfen sind. Im Ergebnis haben die Vereinsmitglieder ihren Vereinsbeitrag dafür geleistet, dass sie die Waren zu Selbstkosten zuzüglich eines geringen Aufschlags beziehen konnten. Der Mitgliedsbeitrag stellt sich somit als "Eintrittsgeld" dar, um die Existenz des Geschäfts (den Laden mit Naturkost) zu ermöglichen und so die Waren billiger als in fremden Läden zu erhalten. Das zeigt sich daran, dass der Verein selbst mit diesen Mitgliedsbeiträgen noch geringe Verluste gemacht hat. Insofern ist der Mitgliedsbeitrag auch nach dem bisherigen Recht ein Beitrag, der den Einzelinteressen der einzelnen Mitglieder dient (vgl. dazu Abschnitt 4 Abs. 1 UStR 2000). Entsprechend werden vom EUGH a. a. O. alle Mitgliedsbeiträge - unabhängig von der Frage der Nutzung der Einrichtung des Vereins - als Entgelt angesehen. Das wird der Interessenlage der Mitglieder des Kl. gerecht, die die Existenz des Ladens und damit ihre Einkaufsmöglichkeit sichern. Bereits das genügt, ohne dass für jedes Vereinsmitglied zu prüfen wäre, ob und wie oft es tatsächlich im Laden eingekauft hat.

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Schließlich wird das gefundene Ergebnis durch den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der USt (vgl. Birkenfeld, Mehrwertsteuer der EU - Die 6. USt-Richtlinie mit Erläuterungen, 4. Aufl., S. 32 m. w. N.) bestätigt. Der Warenbezug vom Laden des Kl. steht im Wettbewerb mit anderen Naturkostläden. Ohne Versteuerung der Mitgliederbeiträge bliebe ein Teil der Waren des Kl. ohne Belastung mit USt. Damit würde sich der Kl. einen steuerlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu anderen gewerblichen Naturkostläden verschaffen, die den gesamten Umsatz der USt unterwerfen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.