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Finanzgericht Münster·5 K 394/99 U·28.10.2002

Filmzuschuss als Entgelt: Klage gegen Umsatzsteuerfestsetzung abgewiesen

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtSubventionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein Filmproduktionsunternehmen, focht geänderte Umsatzsteuerbescheide an, weil die Filmstiftung gezahlte Zuschüsse nicht der USt unterworfen waren. Streitpunkt war, ob es sich um echten Zuschuss oder um Entgelt handelt. Das FG hält den Zuschuss für Entgelt, da er an die Herstellung des konkreten Films und die Übertragung der Fernsehnutzungsrechte gebunden war und damit den Preis reduzierte. Die Klage wird abgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Klage der Filmproduktionsgesellschaft gegen Einbeziehung des Filmzuschusses als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bemessung der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG); hierzu zählen auch Zahlungen Dritter, die dem Unternehmer für seine Leistung gewährt werden.

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Zuschüsse Dritter sind kein Entgelt (echter Zuschuss), wenn sie überwiegend der Förderung des Leistenden dienen und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers erfolgen.

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Zahlungen Dritter sind insbesondere dann zum Entgelt zu rechnen, wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, die Zahlung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger erfüllt oder die Zahlung überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers erfolgt (BFH-Rechtsprechung).

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Ein Zuschuss, der an die Herstellung eines konkret bezeichneten Films und an die Einräumung von Fernsehnutzungsrechten gebunden ist und dadurch ermöglicht, die Leistung zu einem niedrigeren Preis zu erbringen, ist als Entgelt in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen (maßgebliche Rechtsprechung, EuGH Rs. C-184/00 bestätigt diese Betrachtung).

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG§ 135 FGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

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Streitig ist nur noch, ob ein Zuschuss von der Filmstiftung X als Entgelt zu behandeln ist.

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Die Klägerin (Klin) ist ein Produktionsunternehmen für Filme. Sie verpflichtete sich durch Produktionsvertrag mit dem Y, einen Film herzustellen (Bl. 75 ff. GA). Nach § 1 des Produktionsvertrages vereinbarte die Klin und der Y die Herstellung einer Fernsehproduktion. Nach § 2 des Vertrages sollte die Herstellung des Films auf der Grundlage des von der Klin vorgelegten und vom Y und von der Filmstiftung akzeptierten Drehbuches erfolgen. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die Klin, dem Y das ausschließliche Recht zu übertragen, den Film beliebig oft für Fernsehzwecke in der Bundesrepublik zu verwerten oder verwerten zu lassen. Demgegenüber verpflichtete sich der Y, der Klin für alle von ihr auf Grund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen ein Gesamtentgelt von brutto 3.600.000,- DM zu zahlen (§ 6 Abs. 1). Die Gesamtproduktionskosten von 6.492.928,91 DM netto sollten gem. § 8 des Vertrages wie folgt aufgebracht werden:

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DM 2.545.185,91 Filmstiftung X

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DM 3.482.243,00 Y

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DM 622.500,00 Vertriebsgarantie

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Für den Fall, dass der Klin andere als in dem Finanzierungsplan ausgewiesene Mittel zufließen, war der Y berechtigt, seine Beteiligung entsprechend zu kürzen (vgl. § 8 Abs. 3 des Vertrages).

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Durch den Zusatzvertrag vom 9./11.07.1995 wurden die Einzelheiten des von der Filmstiftung bewilligten Zuschusses geregelt (Bl. 85 ff. GA). Gem. § 1 des Zusatzvertrages zwischen dem Y und der Klin hat der Filmförderausschuß der Filmstiftung dem Film einen Zuschuss i. H. v. 2.631.255 DM zuerkannt. In § 2 werden die Auszahlungstermine für den Zuschuss vereinbart, der dann auf Veranlassung der Filmstiftung vom Y auszuzahlen war. Gem. § 4 stand der Abschluss des Zusatzvertrages unter dem Vorbehalt des Abschlusses des Vertrages zwischen der Klin und dem Y über die Übertragung der Fernsehnutzungsrechte auf diesen. Gem. § 6 war die Klin verpflichtet, einen Teil der Erlöse einem Sonderkonto zuzuführen und unter bestimmten Voraussetzungen für die Produktion eines Films zu verwenden, dessen Herstellungskosten in genau bestimmten Umfang in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden müssen. Nach § 11 Nr. 1 war das 1,5 fache des Zuschußbetrages als NRW-Effekt aufzuwenden. Grundlage für derartige Zuschüsse ist der Gesellschaftsvertrag der Filmstiftung X GmbH, die durch die Richtlinien für Filmförderung ergänzt werden. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgte in den Jahren 1995 und 1996 entsprechend den Vergütungsmitteilungen (Bl. 60 - 74 GA.).

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Die Klin hat diesen Zuschuss nicht der Umsatzsteuer (USt) unterworfen. Bei einer USt-Sonderprüfung (Bericht vom 30.09.1996) vertrat die Prüferin in Tz. 12 die Ansicht, das auch der Zuschuss der Filmstiftung als Entgelt zu versteuern sei.

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Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgte dieser Ansicht und erließ am 01.09.1997 einen geänderten USt-Bescheid 1995.

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Im Anschluss an die Betriebsprüfung im Jahr 1998 wurden die USt-Bescheide 1995 und 1996 abermals durch Bescheide vom 05.10.1998 geändert.

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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (EE vom 17.12.1998) verfolgt die Klin ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie meint, es liege ein echter Zuschuss vor, da nicht der Y gefördert werden solle. Vielmehr ergebe sich aus § 47 Y-Gesetz der eindeutige Wille des Y, die Leistungserbringer und damit die Filmproduzenten zu fördern. Wegen ihres weiteren Vorbringens hat die Klin auf ihre Schriftsätze - auch im Parallelverfahren 5 K 1386/98 - verwiesen (Bl. 22 GA.).

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Die Klin beantragt,

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unter Änderung der USt-Bescheide 1995 und 1996 vom 05.10.1998 die Beträge, die der Y als Zuschuss der Filmstiftung gezahlt hat, nicht in die Bemessungsgrundlage für die USt einzubeziehen; hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Das FA beantragt,

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die Klage abzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der EE. Zweck des Zuschusses sei die Subventionierung des Preises zu Gunsten des Abnehmers (Leistungsempfängers) gewesen. Bestärkt werde das dadurch, das die Filmstiftung den Zuschuss bereits vor Abschluss des Produktionsvertrages zuerkannt habe.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Produktionsvertrages (Bl. 75 ff. GA), des Zusatzvertrages (Bl. 85 ff. GA), des Bewilligungsbescheides (Bl. 167 GA), der Vergütungsmitteilungen (Bl. 59 GA), des Gesellschaftsvertrages der Filmstiftung (Bl. 100 ff. GA) und der Richtlinien über die Filmförderung (Bl. 119 ff. GA) Bezug genommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenfalls verwiesen.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Das Finanzamt hat den Zuschuss zu Recht als Entgelt behandelt.

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Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Weiter gehend gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Bei diesen Zahlungen Dritter an einen Unternehmer, der in einem Leistungsaustauschverhältnis mit einem Leistungsempfänger steht, ist zwischen dem steuerpflichtigen preisauffüllenden Entgelt (sog. unechter Zuschuss) und dem Nichtentgelt (echter Zuschuss) zu unterscheiden. Zahlungen eines Dritten, die zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers bewirkt werden, gehören als echter Zuschuss nicht zum Entgelt. Zuschüsse eines Dritten sind dann zusätzliches Entgelt für eine vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Leistung, wenn a) der Leistungsempfänger auf die Zahlung einen Rechtsanspruch hat oder b) die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger geleistet wird oder c) die Zahlung zumindest überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers erfolgt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.06.1996 V R 35/95, BFH/NV 1997, 155; vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH / NV 2000, 240; Lange, UR 1994, 413 ff; Gröpl, DStZ 1998, 113 ff). Ebenso ist ein Zuschuss als Entgelt in die Besteuerungsgrundlagen einzubeziehen, wenn die Zahlung der Subvention an den Leistenden diesem objektiv gesehen die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglicht, den er ohne Subvention verlangen müsste (vgl. EUGH-Urteil vom 22.11.2001, Rs C- 184/00, HFR 2002, 161).

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Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt dazu, das ein unechter Zuschuss und damit ein Entgelt vorliegt. Die Gewährung des sog. Zuschusses war an die Herstellung des genau bezeichneten Filmes und an die Einräumung der Fernsehnutzungsrechte an den Y gebunden. Das folgt aus § 4 des Zusatzvertrages. Der Klin war die Herstellung des Filmes und die Überlassung der Ausstrahlungsrechte im Y nur zu einem bestimmten Preis möglich. Diesen Preis hätte sie damit auch vom Y verlangen müssen, um die Senderechte zu überlassen. Durch den Zuschuss konnte sie diese Dienstleistung zu einem niedrigen Preis erbringen. Dieser konkret feststellbare Einfluss der Zahlung der Filmförderung reduzierte den von der Klin geforderten Preis. Damit war dieser allein durch den hier streitigen Zuschuss betragsmäßig heruntersubventioniert.

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Da die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist, war die Revision nicht zuzulassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.