Klageabweisung: Gesellschafter nicht klagebefugt gegen Umsatzsteuerbescheide der GbR
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als vermeintlicher Minderheitsgesellschafter einer aufgelösten GbR, klagte gegen Umsatzsteuerbescheide, die an die GbR ergangen waren. Zentral war die Frage der Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, da nur die GbR bzw. alle vertretungsbefugten Gesellschafter gemeinsam klagebefugt sind und keine Vollmacht bzw. erforderlichen Angaben fristgerecht vorgelegt wurden.
Ausgang: Klage des Gesellschafters gegen Umsatzsteuerbescheide der GbR wegen fehlender Klagebefugnis als abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Betriebssteuerbescheide, hierzu zählen Umsatzsteuerbescheide, kann nur die Gesellschaft als Steuerschuldner klagen; die Klagevertretung erfolgt durch sämtliche vertretungsbefugten Gesellschafter.
Ein einzelner Gesellschafter ist nicht klagebefugt, weil er nicht im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO durch einen an die GbR gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt ist.
Nach Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses können gegen die gegen die GbR ergangenen Umsatzsteuerbescheide nur noch alle Gesellschafter gemeinsam anfechten (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Ein potenzieller Haftungsschuldner (Gesellschafter) ist nicht zur Anfechtung der gegen die GbR ergangenen Steuerbescheide klagebefugt; etwaige Einwendungen gegen eine Haftungsinanspruchnahme sind im gesonderten Haftungsverfahren geltend zu machen.
Fehlen innerhalb gesetzter Ausschlussfristen die konkreten Angaben zum Klagebegehren und zu den Tatsachen, aus denen sich die behauptete Beschwer ergibt, ist die Klage unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Anfechtung der gegenüber der T/F GbR ergangenen Umsatzsteuerbescheide berechtigt ist.
Die T/F GbR wurde am 00.00.2012 rückwirkend zum 01.01.2012 von den Gesellschaftern M T und dem Kläger bei der Stadt C angemeldet und in das Gewerberegister aufgenommen. Gegenstand des Unternehmens war der Internethandel mit Kraftwagenteilen und Zubehör.
Die GbR wurde daraufhin beim Beklagten zur Besteuerung aufgenommen. Die Beteiligungsverhältnisse wurden dabei mit 95% für den Gesellschafter M T und mit 5% für den Kläger angegeben. Der Gesellschafter M T wurde zum alleinigen Empfangsbevollmächtigten bestimmt, ein Gesellschaftsvertrag wurde dem Beklagten nicht vorgelegt.
Am 00.00.2014 wurde das Gewerbe wegen Austritts des Klägers rückwirkend zum 31.12.2013 wieder abgemeldet.
Für die Streitjahre 2012 und 2013 führte der Beklagte eine steuerliche Betriebsprüfung bei der T/F GbR durch. Die Prüfungsanordnung vom 19.05.2017 erging wegen der bereits erfolgten Auflösung an beide Gesellschafter.
Aufgrund der Prüfungsfeststellungen setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2012 mit Bescheid vom 22.02.2018 in Höhe von xxx € und die Umsatzsteuer 2013 mit Bescheid vom 21.02.2018 in Höhe von xxx € fest. Die Umsatzsteuerbescheide bezeichneten die T/F GbR als Steuerschuldnerin und wurden jeweils an die beiden Gesellschafter einzeln bekanntgegeben.
Hiergegen legte der Kläger durch einen ausschließlich von ihm bevollmächtigten steuerlichen Berater am 16.03.2018 Einsprüche ein. Zur Begründung trug er vor, dass er nur auf dem Papier Gesellschafter der GbR gewesen sei, so dass es sich um eine Schein-GbR gehandelt habe. Er habe sich vom Mehrheitsgesellschafter im Jahr 2012 überreden lassen, als angeblicher Minderheitsgesellschafter aufzutreten, um die Firmenanmeldung zu ermöglichen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiere nicht. Der Scheingesellschafter einer GbR hafte nach der Rechtsprechung des BFH nur dann für Steuerschulden der GbR, wenn das Finanzamt nach Treu und Glauben auf den Rechtsschein habe vertrauen dürfen. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor. Die durchgeführte Betriebsprüfung knüpfe unzulässig an die vermeintliche Gesellschafterstellung an und habe zudem ohne seine Mitwirkung stattgefunden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28.11.2019 verwarf der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unzulässig. Der Kläger sei durch die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide nicht beschwert und daher nicht befugt, Einspruch einzulegen. Er habe die Gesellschaft nicht wirksam vertreten können. Es liege auch kein Einspruch aller Gesellschafter im Namen der Gesellschaft vor. Einspruchs- und klagebefugt sei für die Umsatzsteuer allein die Gesellschaft, vertreten durch alle Gesellschafter gemeinsam. Diese Grundsätze gälten auch nach Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses und auch für die Beseitigung des Rechtsscheins bei angeblichem oder tatsächlichem Nichtbestehen der Gesellschaft. Zu einer die Einspruchsbefugnis begründenden Beschwer der Gesellschafter komme es erst im Haftungsverfahren. Erst in einem solchen Verfahren könne der wirkliche oder vermeintliche Gesellschafter auch vortragen, dass es wegen Nichtbestehens einer Gesellschaft zu keinen haftungsbegründenden Steuerschulden gekommen sei.
Mit seiner am 23.12.2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter.
Zusammen mit der Eingangsverfügung vom 27.12.2019 hat der Senatsvorsitzende dem Kläger unter Fristsetzung bis zum 07.02.2020 folgenden rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 6 der Gerichtsakte):
„In Ihrer Klageschrift führen Sie aus, dass die angefochtenen Bescheide sich gegen eine aufgelöste T/F GbR richten. Sofern dies der Fall ist und keine Gesamtrechtsnachfolge, etwa durch Anwachsung eingetreten ist, ist nur die GbR klagebefugt und nicht die Gesellschafter. Eine GbR gilt steuerlich solange als fortbestehend, bis sie steuerlich abgewickelt ist, was im Streitfall möglicherweise noch nicht der Fall ist.
Es wird bis zur o. g. Frist um Klarstellung gebeten, in wessen Namen geklagt werden soll. Falls die Klage (auch oder allein) im Namen der GbR erhoben werden sollte, werden Sie aufgefordert, eine Vollmacht auch des anderen Gesellschafters vorzulegen.“
Mit Schreiben vom 10.02.2020 hat der Berichterstatter dem Kläger Ausschlussfristen nach § 65 FGO und nach § 79b Abs. 1 FGO bis zum 15.03.2020 gesetzt.
Mit Schreiben datierend vom 07.02.2020, eingegangen beim Finanzgericht am 13.02.2020 hat der Kläger um Fristverlängerung für die Angaben zum Klageantrag, zum Klagebegehren und zu den Beweismitteln gebeten. Ein persönlicher Besprechungstermin im Finanzamt C sei für Mitte März geplant. Im Falle einer Einigung könnte die zeit- und kostenaufwendige Klagebegründung dann obsolet werden.
Mit Schreiben vom 13.02.2020 hat der Berichterstatter die Frist bis zum 31.03.2020 verlängert.
Der Kläger hat in der Folge keine weiteren Schriftsätze/Stellungnahmen an das Gericht übermittelt.
Der Beklagte hat auf Nachfrage des Berichterstatters mit Schreiben vom 17.04.2020 (Bl. 47 der Gerichtsakte) durch Schreiben vom 24.04.2020 mitgeteilt, dass sich die vom Klägervertreter angestrebte Einigung auf Regelungen zur Haftung des Klägers für Schulden der Gesellschaft aufgrund seiner geringen Beteiligungsquote bezogen hätte. Eine Abweichung von den Grundsätzen der gesetzlichen gesamtschuldnerischen Haftung sei jedoch nicht möglich gewesen. Auch sei keine Verjährung eingetreten. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid sei inzwischen mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 als unbegründet zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
1. Der Kläger ist nicht klagebefugt.
a) Gegen Betriebssteuerbescheide – zu denen auch Umsatzsteuerbescheide gehören – kann allein die Gesellschaft/Gemeinschaft, vertreten nur durch sämtliche vertretungsbefugten Gesellschafter klagen (BFH, Beschluss vom 10.04.2001 – V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220; Steinhauff, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 48 Rdn. 19). Ein Gesellschafter ist insoweit nicht klagebefugt, weil er nicht geltend machen kann, durch einen an die GbR gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Dies gilt auch nach der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses einer GbR (BFH, Beschluss vom 19.10.2001 – V B 54/01, BFH/NV 2002, 370; BFH, Beschluss vom 10.04.2001 – V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220). Auch zur Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheides können nur die angeblichen Gesellschafter gemeinschaftlich im Namen der GbR Klage erheben (BFH, Beschluss vom 05.03.2010 – V B 56/09, BFH/NV 2010, 1111).
aa) Im Streitfall hat der Kläger die Klage im eigenen Namen und nicht im Namen der Gesellschaft erhoben.
bb) Selbst wenn man eine Klageerhebung im Namen der Gesellschaft annähme, so wäre die Klage gleichwohl unzulässig, da der Kläger keine Vollmacht des Mitgesellschafters M T vorgelegt hat. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - abweichend vom gesetzlichen Grundsatz der Gesamtvertretung der GbR durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich (§§ 709, 714 BGB) - eine Einzel- bzw. Alleinvertretungsmacht gehabt hat. Insbesondere existiert kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, aus dem sich eine solche Vereinbarung ergäbe. Hiergegen sprechen auch die Minderheitsbeteiligung des Klägers sowie die Tatsache, dass lediglich der Gesellschafter M T als Empfangsbevollmächtigter gegenüber dem Beklagten angegeben worden war.
Letztlich kann diese Frage im Streitfall auch dahinstehen, denn nach Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses können gem. § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB ohnehin nur noch alle Gesellschafter gemeinsam die gegen die GbR ergangenen Umsatzsteuerbescheide anfechten (BFH, Beschluss vom 40.04.2007 – V B 194/06, BFH/NV 2007, 1523; BFH, Beschluss vom 10.04.2001 – V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220 m.w.N).
b) Der Kläger ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, auch als potentieller Haftungsschuldner nicht klagebefugt (BFH, Beschluss vom 31.10.1991 – V B 194/91, BFH/NV 1992, 402; BFH, Beschluss vom 10.04.2001 – V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220).
c) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Steuerverbindlichkeiten der GbR durch Anwachsung auf den Kläger übergegangen sind und er Gesamtrechtsnachfolger der GbR gem. § 45 AO geworden ist (Steinhauff, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 48 Rdn. 108 m.w.N.).
2. Darüber hinaus ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil der Kläger innerhalb der vom Berichterstatter gesetzten Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 79b Abs. 1 FGO weder den Gegenstand des Klagebegehrens noch die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, angegeben hat.
Sofern sich der Kläger möglicherweise – wie vom Beklagten im Schreiben vom 24.04.2020 angedeutet – gegen seine Haftungsinanspruchnahme wenden möchte, so wären entsprechende Einwendungen in einem Klageverfahren gegen den offenbar gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2020 zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.