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Finanzgericht Münster·5 K 3297/12 Kg·23.04.2013

Kindergeld für verheiratetes, in Ausbildung befindliches Kind ab 2012

SteuerrechtEinkommensteuerrechtKindergeldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater klagt gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für seine Tochter für 2012. Streitpunkt ist, ob Ausbildungsvergütung und der Umstand der Ehe die Kindergeldberechtigung ausschließen. Das Finanzgericht gibt dem Kläger statt und hebt Bescheid und Einspruchsentscheidung auf. Es stellt fest, dass ab 2012 die Einkünfte/Bezüge des Kindes bei Anspruchsprüfung unbeachtlich sind.

Ausgang: Klage des Vaters auf Festsetzung von Kindergeld für 2012 erfolgreich; Bescheid und Einspruchsentscheidung aufgehoben, Kindergeld festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht für Kinder in Berufsausbildung auch dann, wenn sie Ausbildungsvergütung beziehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Ab dem Kalenderjahr 2012 sind eigene Einkünfte und sonstige Bezüge des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung, Unterhaltsansprüche) bei der Beurteilung des Kindergeldanspruchs nicht zu berücksichtigen.

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Die Tatsache, dass das Kind verheiratet ist, schließt den Kindergeldanspruch nicht generell aus, soweit die Voraussetzungen der Ausbildungsregelung vorliegen und kein materiell-rechtlicher Ausschlussgrund besteht.

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Ein Abzweigungsantrag des Kindes gehört zum Auszahlungs-/Erhebungsverfahren; er begründet für das Festsetzungsverfahren keine materielle Beteiligtenstellung und rechtfertigt daher nicht die Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO.

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Die Revision ist zuzulassen, wenn die Gerichtsentscheidung von bestehenden Verwaltungshinweisen/Anwendungshinweisen abweicht und damit grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung innehat.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 3 FGO§ 67 Satz 2 EStG§ 101 Satz 1 FGO§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG§ Steuervereinfachungsgesetz 2011

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.07.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2012 verpflichtet, gegen den Kläger für 2012 für seine Tochter L Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist das Kindergeld für ein verheiratetes, in Ausbildung befindliches Kind für das Jahr 2012.

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Der Kläger (Kl.) ist der leibliche Vater seiner am ....1991 geborenen Tochter L. L ist das zweite Kind des Kl. L begann nach ihrer Schulausbildung am 01.10.2010 eine dreijährige Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin. Sie bezog Ausbildungsvergütung, wegen deren Höhe auf die Berechnung der Beklagten (Bekl.) (Kindergeldakte Blatt 155) verwiesen wird. Am ....2011 heiratete L. Ihr Ehemann befindet sich seit 01.09.2011 ebenfalls in einem Berufsausbildungsverhältnis zum Zerspanungsmechaniker. Er erzielt ebenfalls eine Ausbildungsvergütung. In der Zeit vom 18.06.2012 bis 31.07.2012 hat er Lohnersatzleistungen erhalten. Wegen der Höhe der Bezüge des Ehemanns von L wird auf die Kindergeldakte Bl. 173f verwiesen.

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Der Kl., der keinen Unterhalt für L leistete, beantragte für L für 2012 Kindergeld. L hat einen Abzweigungsantrag für 2012 gestellt. Den Kindergeldantrag lehnte die Bekl. mit Bescheid vom 20.07.2012 ab. Der dagegen vom Kl. fristgemäß eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27.08.2012).

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Dagegen richtet sich die Klage.

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Der Kl. meint, die Kindergeld-Ablehnung sei zu Unrecht erfolgt.

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Er beantragt,

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den Bescheid der Bekl. vom 20.07.2012 aufzuheben und die Bekl. zu

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verpflichten, dem Kl. Kindergeld für das Kind L für 2012 zu be-

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willigen.

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Die Bekl. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, bei verheirateten Kindern bestehe nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn ein sogenannter Mangelfall vorliege. Dies sei gegeben, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern weiter bestehe. Im Streitfall überstiegen die eigenen Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag, so dass das Kind L sich selbst unterhalten könne.

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L führt gegen die Ablehnung der Abzweigung des Kindergeldes an sie ein Klageverfahren, über das noch nicht entschieden ist (11 K 3295/12 Kg).

Entscheidungsgründe

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Eine Beiladung des Kindes L gemäß § 60 Abs. 3 FGO kommt nicht in Betracht. L hat zwar einen Abzweigungsantrag gestellt, sie ist aber materiell-rechtlich nicht die An-spruchsberechtigte. Nur dann, wenn sie selbst gemäß § 67 Satz 2 EStG einen Antrag auf Festsetzung des – fremden – Steuervergütungsanspruchs gestellt hätte, würde sie durch dieses Festsetzungsverfahren unmittelbar betroffen sein. Auch im Kindergeldrecht ist zwischen dem Festsetzungs- und dem Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren zu unterscheiden. Dieser Rechtsstreit betrifft die Festsetzung des Kindergeldanspruchs. Das Abzweigungsbegehren von L gehört zum Auszahlungsverfahren. Durch den Erfolg bzw. Misserfolg in diesem Verfahren sind Rechte oder Rechtsbeziehungen von L nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar betroffen (siehe zum Ganzen: BFH vom 30.10.2008 III R 105/97, BFH/NV 2009, 193).

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Die Klage ist begründet.

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Die Ablehnung der Kindergeldbewilligung für 2012 für L ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).

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Der Kl. hat einen Kindergeldanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011, da L eine Berufsausbildung absolvierte. Die Höhe ihrer Ausbildungsvergütung steht ab 01.01.2012 dem Kindergeldanspruch nicht mehr entgegen, weil es ab 2012 nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ankommt. Aus demselben Grund ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch von L gegen ihren Ehemann unerheblich. Unterhaltsansprüche gehörten bis zum 31.12.2011 zu den „Bezügen“ des Kindes. Diese sind ab 2012 unerheblich (s. zum Ganzen: FG Münster vom 30.11.2012, 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298).

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Die Zulassung der Revision erfolgt wegen Abweichung dieser Entscheidung von DA 31.2.2 FamEStG 2012.