Klage gegen Zinsfestsetzungen (§ 233a AO) wegen Vorsteuerabzug ohne Rechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Schlosserei) begehrt Erlass der nach § 233a AO festgesetzten Zinsen, die wegen rückgängig gemachter Vorsteuerabzüge aus einem Mietvertrag erhoben wurden. Das FG hält einen Liquiditätsvorteil für gegeben, weil der Vorsteuerabzug mangels ordnungsgemäßer Rechnung vorzeitig erfolgte. Es verneint sachliche Unbilligkeit und weist die Klage ab; Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Klage gegen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO abgewiesen; Erlass der Zinsen wegen Vorsteuerabzug ohne Rechnung verneint
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 233a AO sind Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen nur zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Liquiditätsvorteil erlangt hat.
Der Anspruch auf Vorsteuer nach § 15 UStG entsteht erst mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung; ein vorzeitiger Vorsteuerabzug ohne Rechnung kann einen für Zinsfestsetzungen relevanten Vorteil begründen.
Die Billigkeitsprüfung nach § 227 AO setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift nicht in Betracht gezogene, erhebliche sachliche Unbilligkeit vorliegt.
Bei der Entscheidung über den Erlass von Zinsen ist auf den Vorteil des einzelnen Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde abzustellen; ein bloßer Ausgleich zwischen Leistendem und Leistungsempfänger reicht hierfür nicht aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Streitig ist, ob ein Anspruch auf Erlass von Zinsen gem. § 233 a Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen besteht.
Die Klägerin (Klin) betreibt eine Schlosserei. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass die Klin Vorsteuern aus einem Mietvertrag in Anspruch genommen hatte, obwohl es am gesonderten Umsatzsteuer (USt)-Ausweis fehlte. Die Vorsteuer von jährlich 10.800 DM ist rückgängig gemacht worden. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) setzte in den Änderungsbescheiden Zinsen gem. § 233 a AO fest in Höhe von 2.247 DM (1994), 1.665 DM (1995), 1.008 DM (1996) und 333 DM (1997).
Der Antrag auf Erlass wurde vom FA abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung - EE - vom 2.5.2001) verfolgt die Klin ihren Erlass-antrag weiter. Sie meint, dass sie einen Anspruch auf Erlass habe. Da sie den Bruttorechnungsbetrag an die Vermieterin abgeführt habe, sei ihr kein Liquiditätsvorteil entstanden. Deshalb sei der Zweck des § 233 a AO nicht gedeckt. Zweck sei es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Aus Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388 EWG (6. EG-Richtlinie) folge, dass der Vorsteueranspruch bereits entstehe, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt sei. Auf den Erhalt der Rechnung komme es nicht an. Deshalb müsse mangels eines Liquiditätsvorteils ein Ausgleich dadurch geschaffen werden, dass die zeitlichen Verschiebungen bis zur Erfüllung der gesetzlichen Formvorschrift (Rechnungserhalt) durch einen Erlass aus sachlicher Unbilligkeit ausgeglichen werden.
Die Klin. beantragt,
das FA zu verpflichten, die mit den Zinsbescheiden vom 26.10.1999 festgesetzten Zinsen zur USt 1994 bis 1997 zu erlassen; im Unter- liegensfall die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es meint, dass die Klin einen Liquiditätsvorteil gehabt habe. Dieser habe darin bestanden, dass sie Vorsteuern in Anspruch genommen habe, obwohl die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben gewesen seien. § 233 a AO stelle auf den Vorteil des einzelnen Steuerpflichtigen gegenüber dem FA ab. Es komme daher nicht darauf an, ob sich per Saldo die USt des Leistenden und die gezogene Vorsteuer des Leistungsempfängers ausgleichen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Steuerakten sowie die USt-Erklärungen der Leistenden (Vermieterin), Bl. 37 ff Gerichtsakten, Bezug genommen.
Der Senat hat am 17.01.2002 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das FA hat zu Recht den Erlass der Zinsen abgelehnt.
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist. Eine sachliche Unbilligkeit ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Es muss dabei eine Situation vorliegen, die zu einer vom Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes nicht vorausgesehen und damit nicht in Kauf genommenen Härte geführt hat, vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl. § 227 AO Tz. 40, 41 m. w. N. Der Zweck des § 233 a AO liegt darin, einen Ausgleich zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Damit sind Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn der Stpfl. durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hatte, vgl. BFH in BFH/NV 1178, 1179 Nr. 2 b der E-Gründe.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt dazu, dass keine sachliche Unbilligkeit gegeben ist. Die Klin hat durch die sofortige Geltendmachung der Vorsteuern aus dem Mietverhältnis, einen Liquiditätsvorteil erlangt, der ihr nicht zustand. Nach dem geltenden Recht, das die Klin auch nicht mit Einwendungen gegen die Zinsfestsetzungen (Zinsbescheide) angegriffen hat, steht der Anspruch auf Vorsteuern gem. § 15 UStG der Klin erst nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zu, so dass sie vorher die Vorsteuern zu Unrecht in Anspruch genommen hatte. Damit liegt auf Seiten der Klin ein für die Erhebung von Nachforderungszinsen ausreichender Liquiditätsvorteil vor. Da der Gesetzgeber diese Rechtslage bei Einführung des § 233 a AO gekannt hat, liegt auch kein unerkannter Wertungsüberhang vor. Ob dieser Liquiditätsvorteil unter Beachtung der 6. EG-Richtlinie zu bejahen ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Derartige Einwendungen hat die Klin nicht geltend gemacht. Dies hätte im Verfahren gegen die Zinsbescheide erfolgen müssen. Davon hat die Klin jedoch bewusst abgesehen. Da Zinsen gem. § 233 a AO nicht den Charakter von USt haben, liegt ohnehin kein Wertungswiderspruch zum EG-Recht vor, vgl. BFH in BFH/NV 2000, 824. Damit führt auch diese Überlegung nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit, vgl. BFH a. a. O.
Da die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist, war die Revision nicht zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.