USt: Fehlen des buchmäßigen Nachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen — Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (KG, Autohandel) begehrte die Anerkennung von Lieferungen 1999 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Das FG verneinte die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG, weil es an einer Lieferung an innergemeinschaftliche Abnehmer (fehlende Vollmacht des Vermittlers) und insbesondere am nach § 17c UStDV erforderlichen buchmäßigen Nachweis fehlte. Eine nachträgliche Ergänzung des Buchnachweises ist nicht möglich; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen Anerkennung innergemeinschaftlicher Lieferungen als steuerfrei mangels buchmäßigen Nachweises und fehlender Lieferung an EG-Abnehmer abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG setzt einen ordnungsgemäßen, zeitnahen buchmäßigen Nachweis nach § 17c UStDV voraus.
Der buchmäßige Nachweis muss objektiv zutreffende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen enthalten; eine nachträgliche Vervollständigung kann die materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung nicht ersetzen.
Fehlt der buchmäßige Nachweis, ist die Steuerbefreiung unabhängig von sonstigen Belegen oder Empfängerbestätigungen zu versagen.
Bei Lieferungen über Vermittler muss der Vermittler ausdrücklich im Namen des Vertretenen handeln (vgl. § 164 Abs. 2 BGB); ohne Nachweis der Vollmacht fehlt ein Nachweis der Lieferung an einen innergemeinschaftlichen Abnehmer.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Streitig ist bei der Umsatzsteuer (USt), ob innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind.
Die Klägerin (Klin) ist eine Kommanditgesellschaft (KG), die im Streitjahr 1999 einen Autohandel betrieben hat. Sie hat steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von 2.716.258 DM erklärt. Bei einer USt-Sonderprüfung (Bericht vom 20.06.2000 = Bl. 2 GA) ging der Prüfer davon aus, dass der buch- und belegmäßige Nachweis nicht erbracht sei.
Der Beklagte (Finanzamt - FA -) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ geänderte Vorauszahlungsbescheide Januar - September 1999.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung - EE - vom 30.03.2001 = Bl. 11 GA) verfolgt die Klin ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie meint, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt seien (Bl. 1 GA). Sie habe den Buch- und Belegnachweis erbracht. Der Buchnachweis sei erbracht. Sie habe die Buchführung mit einem EDV-System des Herstellers der PKW (BMW) durchgeführt. Bei einer Auslieferung eines PKW sei eine Ausgangsrechnung erstellt worden. Diese Rechnungsdaten seien automatisch in das Buchführungssystem verbucht worden. Diese automatische Buchung sei vom Textfeld nicht steuerbar gewesen (Bl. 40 GA). Auf dem Kontoblatt "steuerfreie Erlöse" sei das Buchungsdatum als Tag der Rechnungsausstellung, die Kundenkontonummer, die Fahrgestellnummer, die Belegnummer und das Entgelt ausgewiesen worden. Diese Angaben würden im wesentlichen Teil den Anforderungen des § 17 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) gerecht (Bl. 40 GA). Die weiteren Angaben würden sich aus den Ausgangsrechnungen ergeben. Das betreffe z.B. Namen und Adresse des Abnehmers, USt-IDNr. und die Fahrzeugbeschreibung (Bl. 41 GA). Der Buchnachweis sei damit in Verbindung mit den Belegen erbracht. Insofern weiche der Streitfall von dem Urteil in EFG 1999, 1257 ab (Bl. 41 GA). Das FA gehe insofern von einem falschen Sachverhalt aus. Der Belegnachweis sei im Einspruchsverfahren erfolgt. Entgegen der Ansicht des FA seien auch die Bestätigungen von Herrn G ausreichend (Bl. 39 GA). Dieser sei Beauftragter gewesen (Bl. 39 GA). Im Übrigen seien die Unterlagen über die Beförderung und Versendung nachgereicht worden (Bl. 44 GA). Zur Klarstellung seien auch die Zulassungsbestätigungen aus Portugal als weiterer Nachweis über die Ausfuhr eingereicht worden (Bl. 44 GA). Auf Empfängerbescheide von Herrn M komme es nicht an, da zur Zeit der Prüfung eine USt-Identifikationsnummer vom Bundesamt für Finanzen vorgelegen habe (Bl. 45 GA). Wenn Herr M die Empfängerbestätigungen nicht mehr vorlegen könne, so reichten die von Herrn G als Beauftragten unterschriebenen Bestätigungen aus (Bl. 45 GA; Bl. 46, 47 GA).
Der USt-Jahressteuerbescheid 1999 ist zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden (Bl. 32 GA).
Die Klin beantragt sinngemäß,
den USt-Jahresbescheid 1999 vom 03.07.2001 in Gestalt der EE vom 30.03.2001 dahin zu ändern, dass die streitigen Lieferungen als steuer- freie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt werden und die USt um 354.492,48 DM herabzusetzen (Bl. 2 GA).
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen (Bl. 42 GA).
Es hält an seiner Auffassung fest, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen an fehlendem beleg- und buchmäßigen Nachweis scheitern. Im Streitfall sei entgegen § 17 c Abs. 2 UStDV die Beförderung oder Versendung in das Gemeinschaftsgebiet mit Angaben des Abnehmers, dessen Beauftragten, des Liefertages und aller Unterlagen über die Beförderung oder Versendung nicht in den Buchführungsunterlagen enthalten gewesen (Bl. 43 GA). Insoweit sei der Buchnachweis nicht erbracht. Diese Angaben würden sich auch nicht aus den Transportnachweisen ergeben. Die Lieferung solle über den inländischen Vermittler an die Firmen M und D erfolgt sein. Inhaber beider Firmen sei ein Herr M, der nicht mehr ausfindig zu machen sei. Die portugiesischen Behörden gingen davon aus, dass Herr M nur Strohmann verschiedener Autofirmen gewesen sei. Dies könne dafür ursächlich sein, dass die Klin die Empfängerbescheinigungen gem. § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV nicht vorlegen könne und auch nicht nachweisen könne, dass der inländische Vermittler als Beauftragter portugiesischer Abnehmer tätig gewesen sei (Bl. 47 GA).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Steuerakten Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klin hat die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) zu Recht verneint.
Im Streitfall fehlt es an einer innergemeinschaftlichen Lieferung und außerdem am Buchnachweis.
Nach Aktenlage fehlt es an einer Lieferung an innergemeinschaftliche Abnehmer. Die sog. Vermittler sind nicht - wie es gem. § 164 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich ist, ausdrücklich im Namen der Vertretenen tätig geworden. Dies hat das FA bereits im Gespräch vom 29.08.2000 moniert (vgl. Gesprächsnotiz am 30.08.2000). Ein bei derartigen Geschäften nötiger schriftlicher Nachweis der Vollmacht ist nicht bei den Akten. Unabhängig davon fehlt es am ordnungsgemäßen Buchnachweis.
Der Buchnachweis ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gem. § 6a Abs. 3 UStG eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Er ist in der Form des § 17c UStDV zeitnah zu erbringen. Ohne diesen Buchnachweis ist keine Steuerbefreiung möglich, vgl. BFH in UR 1988, 253. Der Buchnachweis muss unmittelbar zeitlich nach Ausführung des Umsatzes erfolgen, vgl. BFH in BStBl II 1980, 415. Allein diese Funktion erfordert seine zeitnahe Erstellung und schließt eine spätere Nachholung aus, vgl. FG Düsseldorf in EFG 1994, 976. Die buchmäßig nachgewiesenen Tatsachen müssen zutreffen. Wird der Buchnachweis nicht, unvollständig oder durch aufgezeichnete Tatsachen geführt, die nicht zutreffen, so wird die Steuerbefreiung nicht gewährt. Der buchmäßige Nachweis muss objektiv richtig sein. Auf Verschulden, subjektive Kenntnisse oder guten Glauben des Unternehmers kommt es nicht an, vgl. Birkenfeld, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Band I, II Abschnitt Rz. 136. Die Anforderungen an den Buchnachweis ergeben sich aus § 17c UStDV. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall führt dazu, dass der Belegnachweis nicht geführt worden ist. Das wird auch von der Klin eingeräumt, die bestätigt hat, dass nur ein Teil der nötigen Daten ausgewiesen worden sind (Bl. 40 GA). Nach Tz 11.4 des Bp-Berichts vom 20.06.2000 (Bl. 2 GA) enthält die Buchführung außer der Verbuchung des jeweiligen Umsatzes auf dem Konto "steuerfrei" keine der in § 17c UStDV geforderten angaben. Wenn die Klin vorträgt, die weiteren notwendigen Angaben würden sich aus den Ausgangsrechnungen ergeben, so steht dem entgegen, dass das Gesetz gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17c UStDV einen buchmäßigen Nachweis verlangt, der sich vom Nachweis dem. § 17a UStDV unterscheidet. Unstreitig waren diese Angeben zur Zeit der Prüfung nicht in der Buchführung und nicht als Belege verfügbar (Bl. 44 GA). Da es bereits am buchmäßigen Nachweis fehlt, kommt es nicht mehr auf den ebenfalls fehlenden Nachweis gem. § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.