Klage auf Kindergeldverlängerung wegen freiwilligem Wehrdienst abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen Sohn über das 25. Lebensjahr hinaus wegen geleisteten freiwilligen Wehrdienstes. Das FG Münster entscheidet, dass die Verlängerungsvoraussetzungen des § 32 Abs.5 EStG nicht vorliegen, weil der Wehrdienst nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht freiwillig und nicht "anstelle" des gesetzlichen Dienstes geleistet wurde. Die Klage wird abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Kindergeld nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen freiwilligen Wehrdienstes als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlängerung der Kindergeldberücksichtigung nach § 32 Abs. 5 EStG setzt voraus, dass der Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes geleistet wurde.
Ist die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt gewesen, begründet ein danach geleisteter freiwilliger Wehrdienst nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Verlängerung der Kindergeldgewährung nach § 32 Abs. 5 Nr. 2 EStG.
Die gesetzgeberische Zwecksetzung der Verlängerungstatbestände (Ausgleich für durch Pflichtdienst bedingte Ausbildungsverzögerungen) trägt nicht ohne weiteres auf freiwillig geleisteten Wehrdienst; eine teleologische Ausdehnung ist nicht geboten.
Die gesetzliche Klarstellung durch das Jahresssteuergesetz 2013 (vgl. § 52 Abs. 40 Satz 10 EStG) bestätigt, dass Verlängerungen nach § 32 Abs.5 EStG nur noch bei Wehr- oder Zivildienst zu berücksichtigen sind, der vor der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht angetreten wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn auch nachdem dieser das 25. Lebensjahr vollendet hat wegen der Leistung von freiwilligem Wehrdienst zu gewähren ist.
Der Sohn des Klägers (geboren am xx.xx.1989) besuchte zunächst bis zum 31.07.2011 das Berufskolleg (Abschluss: Fachhochschulreife - schulischer Teil) und war in der Folgezeit ausbildungsplatz- und arbeitsplatzsuchend gemeldet. Vom 1.01.2012 bis 30.06.2013 leistete er freiwilligen Wehrdienst. Seit dem 1.08.2013 befindet er sich in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker im Bereich Systemintegration.
Mit Bescheid vom 8.05.2014 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juni 2014 gem. § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen der Vollendung des 25. Lebensjahres im Monat Mai 2014 auf.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs vertrat der Kläger die Auffassung, dass sich der Kindergeldanspruch gem. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG um die Dauer des geleisteten Wehrdienstes über das 25. Lebensjahr hinaus verlängere.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.06.2014 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung des Kindergeldes auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres seines Sohnes weiter. Sein Sohn habe sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von 18 Monaten zum Wehrdienst verpflichtet. Aufgrund dessen sei § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einschlägig.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 8.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2014 dem Kläger Kindergeld für den Sohn C ab Juni 2014 zu gewähren,
hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
In der Sache ist um 27.10.2014 mündlich verhandelt worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes ab Juni 2014 mit Bescheid vom 8.05.2014 aufgehoben. Der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt(§ 100 Abs. 1 FGO).
1. Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Anspruch auf Kindergeld.
Der Sohn des Klägers befindet sich zwar weiterhin in seiner Berufsausbildung zum Fachinformatiker, eine Verlängerung der Kindergeldgewährung nach Vollendung seines 25. Lebensjahres aufgrund der Leistung freiwilligen Wehrdienstes kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 EStG liegen nicht vor.
a) Die Verlängerungstatbestände des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 3 EStG liegen unstreitig nicht vor, denn der Sohn des Klägers hat weder den gesetzlichen Wehrdienst geleistet noch eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt.
b) Auch die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben.
Nach dieser Vorschrift wird ein Kind, dass sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
aa) Seit dem 1.07.2011 können gem. § 54 des Wehrpflichtgesetzes – WPflG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.08.2011 (BGBl I 2011, 1730, nunmehr § 58b des Soldatengesetzes i.d.F. des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 8.04.2013, BGBl I 2013, 730) Frauen und Männer sich verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst besteht aus sechs Monaten freiwilligen Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst.
Zugleich ist die allgemeine Wehrpflicht durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl I 2011, 679) zum 1.07.2011 ausgesetzt worden. Mit der Aussetzung der Pflichtdienste wird die Wehrpflicht zwar nicht abgeschafft, vielmehr sollen die Pflichtdienste nach der im Grundgesetz geregelten Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls wieder aufleben (vgl. § 2 WPflG, wonach die §§ 3 bis 53 im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten und Abschnitt 7, der den freiwilligen Wehrdienst regelt, dann nicht gilt).
Da in dem Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2013 der Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht vorlag, hat der Sohn des Klägers nicht einen Pflichtdienst absolviert, sondern den freiwilligen Wehrdienst nach § 54 WPflG. Diesen freiwilligen Wehrdienst hat er auch nicht – wie § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG es erfordert - „anstelle“ des gesetzlichen Wehrdienstes geleistet, denn der gesetzliche Wehrdienst war zum 1.07.2011 bereits ausgesetzt und damit zu einem Zeitpunkt, bevor der Sohn des Klägers seinen (freiwilligen) Wehrdienst geleistet hat.
bb) Der Tatbestand des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nach der Aussetzung des gesetzlichen Wehrdienstes auch nicht – entgegen seinem Wortlaut – im Wege einer teleologischen Auslegung dahingehend auszulegen, dass auch für den ab dem 1.07.2011 geleisteten freiwilligen Wehrdienst eine Verlängerung der Kindergeldgewährung nach Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres zu erfolgen hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG.
Die Verlängerung der Kindergeldgewährung über die in § 32 Abs. 4 EStG gesetzlich normierte Altersgrenze hinaus hat ihren Grund darin, dass die allgemeine Wehrpflicht einen erheblichen Grundrechtseingriff für die Wehrpflichtigen darstellt, der u.a. auch ihre (weitere) Ausbildung zeitlich verzögert. Um Nachteile aus der zeitlich beschränkten Gewährung von Kindergeld aufgrund der im Gesetz normierten Altersgrenze auszugleichen, ist seinerzeit vom Gesetzgeber der Verlängerungstatbestand in § 32 Abs. 5 EStG geschaffen worden.
Für den freiwilligen Wehrdienst, der auf einer freiwilligen Entscheidung beruht, bedarf es danach aber nicht zwingend einer verlängerten Gewährung des Kindergeldes über die gesetzlich geregelte Altersgrenze hinaus. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Aussetzung der Pflichtdienste zum 1.07.2011 auch keine Anpassung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG vorgenommen. Vielmehr hat er in der Folgezeit im Jahresssteuergesetz 2013 durch die Neuregelung in § 52 Abs. 40 Satz 10 EStG, wonach § 32 Abs. 5 EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden ist, klargestellt, dass mit der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht eine Verlängerung der Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 5 EStG nur noch erfolgen kann, wenn der gesetzliche Grundwehr- oder Zivildienst vor dem Zeitpunkt der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht (1.07.2011) angetreten wurde (vgl. BT-Drucks. 17/10000, S. 59 f.).
Da der Sohn des Klägers jedoch seinen (freiwilligen) Wehrdienst erst ab 1.01.2012 nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht geleistet hat, kommt nach dem (durch das JStG 2013) eindeutig in § 52 Abs. 40 Satz 10 EStG manifestierten gesetzgeberischen Willen eine Verlängerung der Kindergeldgewährung nach Vollendung des 25. Lebensjahres im Mai 2014 ab Juni 2014 nicht in Betracht. Die Beklagte hat danach zu Recht die Kindergeldgewährung mit Wirkung ab Juni 2014 aufgehoben.
2. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 135 Abs. 1 FGO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.