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Finanzgericht Münster·5 K 1900/23 U·11.12.2025

Vorsteuerabzug bei Mixpaletten: Rechnung muss Art und Menge der Einzelartikel erkennen lassen

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb sog. Mixpaletten (Retourenware) und hielt die Rechnungsangaben „Mixpalette“ mit Warengruppe für ausreichend. Das FG Münster versagte den Vorsteuerabzug, weil die Dokumente wegen fehlender identifizierbarer Leistungsbeschreibung keine (berichtigungsfähigen) Rechnungen i.S.d. §§ 14, 14a UStG/Art. 226 MwStSystRL darstellten. Eine „Mixpalette“ sei kein eigenständiger Liefergegenstand, sondern nur Bündelung/Transport mehrerer Einzelgegenstände; ohne Art und Menge der Einzelartikel sei eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen unmöglich. Der Neutralitätsgrundsatz greife nicht, wenn die Nachprüfbarkeit der Leistungsbezüge mangels ausreichender Unterlagen scheitert.

Ausgang: Klage auf Berücksichtigung weiterer Vorsteuern aus Mixpaletten-Rechnungen wegen fehlender prüffähiger Leistungsbeschreibung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt den Besitz einer Rechnung voraus, die jedenfalls die Mindestangaben zum Leistungsempfänger, Leistungserbringer, Entgelt, Steuerbetrag und eine identifizierbare Leistungsbeschreibung enthält; fehlt es daran, liegt eine „Nichtrechnung“ vor.

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Die Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG/Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL muss die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar identifizierbar machen; bloße Sammelbegriffe, die eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Gegenstände umfassen, genügen nicht.

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Werden zahlreiche einzeln nutz- und handelbare Gegenstände lediglich zu Transport- oder Bündelungszwecken auf einer Palette zusammengefasst, ist nicht die „Palette“ als solche, sondern sind die einzelnen Gegenstände Liefergegenstand und entsprechend zu bezeichnen.

4

Die Berufung auf eine „handelsübliche Bezeichnung“ findet ihre Grenze dort, wo die Rechnung ihre Kontrollfunktion für die Prüfung des Vorsteuerabzugs nicht mehr erfüllen kann; dann ist § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG einschränkend auszulegen.

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Der Neutralitätsgrundsatz gebietet keine Gewährung des Vorsteuerabzugs, wenn aufgrund unzureichender Rechnungs- und Begleitunterlagen der sichere Nachweis der materiellen Voraussetzungen (insbesondere Art und Umfang der bezogenen Leistungen) nicht überprüfbar ist.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG§ 162 AO§ 164 Abs. 1 AO§ 13b Abs. 2, 5 UStG§ 168 Abs. 1 AO§ 168 Abs. 2 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) aus dem Erwerb von Mixpaletten und in diesem Zusammenhang auch um die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen.

3

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft – UG – (haftungsbeschränkt) und betreibt gemäß Auszug aus dem Handelsregister den Handel mit IT-Produkten, Computern und Elektrogeräten aller Art. Sie erhielt in 2016 streitbefangene, jeweils als Rechnung bezeichnete Dokumente von der O UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden O) mit folgendem Inhalt:

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DatumArt-Nr.Bezeichnung WarenMengeBetrag (brutto)
25.02.2016P2211-112MixPalette mit Elektrowaren & Porzellan1.600,00 Euro
31.03.2016PAL 100-444SM ZB100-44 SMHaushaltsmixpalette34.076,00 Euro
Smartphone Zubehöre1
16.04.20161114-4454Mixpalette Haushaltsware & Handyzubehör2.023,00 Euro
28.04.201611144-445Haushaltsmixpalette + Zubehöre für Smartphones2.800,00 Euro
12.05.2016P11S7-4747Mixpalette Haushaltsware + Handy Zubehör32.700,00 Euro
25.05.20161212-55MGMixpaletten Haushalt – ungeprüft64.080,00 Euro
24.06.2016AMA115-21Haushaltsmixpaletten Retoureware3.540,00 Euro
05.09.2016112-55445Mixpaletten Smartphone Zubehöre46.200,00 Euro
Summe (brutto)27.019,00 Euro
davon USt4.313,96 Euro
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Nachdem die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung für 2016 nicht abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Umsatzsteuer 2016 mit Bescheid vom 22.01.2018 auf 1.999,21 Euro fest. Der Bescheid stand gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

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Am 07.02.2018 reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung für 2016 bei dem Beklagten ein und erklärte bei Umsätzen zum Regelsteuersatz i.H.v. 31.157 Euro, Umsätzen i.S.d. § 13b Abs. 2, 5 UStG i.H.v. 169 Euro und Vorsteuern i.H.v. 4.707,22 Euro (davon 4.675,07 Euro nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) eine festzusetzende Umsatzsteuer i.H.v. 1.244,76 Euro. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zu und teilte dies der Klägerin unter dem 23.10.2018 mit. Die Umsatzsteuererklärung stand damit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Sätze 1 und 2 AO).

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Ab dem 29.11.2021 führte der Beklagte eine abgekürzte Außenprüfung i.S.d. § 203 AO bei der Klägerin u.a. für die Umsatzsteuer 2016 durch. In ihrem Prüfungsbericht vom 01.03.2022 traf die Prüferin in Tz. 2.7 folgende, im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Feststellungen: Die Rechnungen der O an die Klägerin erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG. Es fehlten die Angabe von Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, sowie des Zeitpunkts der Lieferung, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG. Fehlten Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt oder zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer, sei die Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung ausgeschlossen. In diesen Fällen sei die berichtigte Rechnung, soweit sie alle erforderlichen Pflichtangaben enthalte, als Erstrechnung zu werten und die Vorsteuer im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung bzw. Ausstellung zu berücksichtigen. Die Klägerin könne die beanstandeten Formfehler in den Eingangsrechnungen durch die jeweiligen Rechnungsaussteller berichtigen lassen und dann die Vorsteuer geltend machen. Für 2016 seien daher die Vorsteuern i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG i.H.v. 4.313,96 Euro nicht anzuerkennen. In ihrem Schreiben vom 08.03.2022 ergänzte die Prüferin, dass eine Rechnung als Nachweis dafür diene, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen worden sei, und daher zutreffende Angaben über die Art und Menge der gelieferten Gegenstände erforderlich seien. Erforderlich sei eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung.

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Der Beklagte erließ nach Maßgabe der Prüfungsfeststellungen am 14.03.2022 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2016, mit dem er die Umsatzsteuer für 2016 u.a. unter Kürzung der Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG um 4.313,96 Euro auf 7.635,04 Euro festsetzte. Die Änderung stützte er auf § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 AO auf.

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Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid legte die Klägerin am 13.04.2022 Einspruch ein. Zur Begründung des Einspruchs trug sie vor: Die Rechnungen der O seien ordnungsgemäß. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den beanstandeten Rechnungen um Verkäufe auf der Großhandelsstufe handele. Der Verkauf von Mixpaletten sei in diesem Handelszweig üblich. Bei dem Inhalt der Mixpaletten handele es sich um Rücklaufware, die teilweise nicht mehr original verpackt oder defekt sei und die nur nach ihrer Warengruppe zugeordnet gewesen sei, wie Elektrowaren, Porzellan, Haushaltswaren und Handyzubehör. Diese Paletten enthielten teilweise hunderte von Gegenständen verschiedener und gleicher Arten. Warenbestandslisten seien im Handel mit Retourenware nicht üblich. Die Mixpaletten würden verpackt von Handelsketten an Großhändler verkauft, die diese dann entweder direkt oder nach Umsortierung mit Aufschlag weiterverkauften. Dieser Handel könne nicht verglichen werden mit der Veräußerung von Neuwaren durch den Hersteller, der wegen umfangreicher Kenntnis über seinen Warenbestand detailliertere Rechnungen schreiben könne. Detaillierte Bestandslisten seien beim Retourenhandel unüblich. Handelsüblich sei der Verkauf von Mixpaletten ohne Listen. Ferner gelte auch für Retourenhändler der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer. Die O habe die geschuldete Umsatzsteuer abgeführt, sodass ihr, der Klägerin, ein entsprechender Vorsteuerabzug nicht zu verwehren sei.

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Wegen eines im hiesigen Verfahren nicht streitbefangenen Sachverhaltes erging am 27.07.2022 ein Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2016, den der Beklagte auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO stützte und mit dem er die Umsatzsteuer 2016 auf 7.236,04 Euro herabsetzte.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 14.08.2023 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Wegen der streitgegenständlichen Vorsteuern i.H.v. 4.313,96 Euro führte er aus: Für den Vorsteuerabzug müsse die Rechnung ordnungsgemäß sein und den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Die Rechtsprechung zu § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG zeige, dass die Rechnungen Angaben tatsächlicher Art enthalten müssten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichten, ohne dass dabei eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen erforderlich sei. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung müsse dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden sei, ermöglichten. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich sei, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Angaben, die eine Rechnung enthalten müsse, müssten es der Steuerverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Regelmäßig dürfte die nach diesen Maßstäben erforderliche Bezeichnung mit derjenigen übereinstimmen, mit der auch der Hersteller die Waren üblicherweise in den Verkehr bringe und die damit handelsüblich sei. Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedener Gegenstände umfassten, z.B. „Geschenkartikel“, reichten grundsätzlich nicht aus. Die streitgegenständlichen Rechnungen der O an die Klägerin erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. In den Leistungsbeschreibungen würden ausschließlich Warengruppen genannt. Es handele sich jeweils um Bezeichnungen allgemeiner Art, unter der verschiedene Gegenstände zusammengefasst werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, welche Waren tatsächlich geliefert worden seien. Den Rechnungen seien auch weder Lieferscheine noch Anlagen beigefügt, aus denen sich die gelieferten Gegenstände ergeben würden. Auch zu der Menge der gelieferten einzelnen Wirtschaftsgüter enthielten die Rechnungen keine Angaben. Im Ergebnis sei der Vorsteuerabzug daher mangels ordnungsgemäßer Rechnungen im Jahr 2016 zu versagen.

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Die Klägerin hat am 18.09.2023 Klage erhoben.

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Sie trägt zur Begründung vor: Es handele sich bei den streitgegenständlichen Rechnungen um handelsübliche Rechnungen auf der Großhandelsstufe. Die Bezeichnung des Liefergegenstandes in den Rechnungen mit „Mixpalette“ und Zusätzen wie „Haushalt“ oder „Handyzubehör“ seien auf dieser Handelsstufe handelsüblich und daher eine zulässige Leistungsbeschreibung. Warenbestandslisten seien in der Branche hingegen unüblich. Es handele sich bei den erworbenen Waren regelmäßig um Kundenretouren oder Auslaufmodelle technischer und nichttechnischer Geräte aus unterschiedlichen Handelsbereichen, die gesammelt – regelmäßig auf einer Palette – weiterveräußert würden. Die Zusammenstellung der Warenpaletten erfolge in einer Weise, dass sie, die Klägerin, sich im Warenlager ihrer Lieferanten die einzelnen Waren bzw. Warengruppen heraussuche und zu einer Mixpalette zusammenstellen ließe. Der Preis sei im Anschluss individuell für jede Palette mit der Verkäuferin vereinbart worden. Die erworbenen Mixpaletten seien von ihr, der Klägerin, ausgepackt worden und die Waren seien, soweit sie marktgängig gewesen seien, einzeln im Online-Handel veräußert worden. Die Veräußerung der Waren habe dabei sowohl als Einzelhändlerin als auch als Großhändlerin stattgefunden, hauptsächlich sei sie aber als Einzelhändlerin mit der umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung an Endkunden befasst gewesen. Sie verweise auf das BFH-Urteil vom 10.07.2019, XI R 2/18, auf das Urteil des FG Hessen vom 08.03.2023, 1 K 2402/14, sowie auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.05.2022, 15 K 2561/18 U. Sie verweise außerdem darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH das Recht auf Vorsteuerabzug die Grundlage für die Neu­tralität der Mehrwertsteuer darstelle und selbst dann nicht eingeschränkt werden dürfte, wenn eine Rechnung bestimmten formellen Anforderungen nicht genüge. Ausreichend sei, wenn der Unternehmer durch objektive Nachweise belegen könne, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorangehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände geliefert hätten, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet habe. Diese materiellen Vor­aussetzungen des Vorsteuerabzugs seien unstreitig erfüllt, sodass ihr unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen ein Vorsteuerabzug zustehe. Sie nehme insoweit die EuGH-Urteile in den Rechtssachen Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos (vom 15.09.2016, C-516/14), Vădan (vom 21.11.2018, C-664/16) und DGRFP Cluj (vom 16.02.2023, C-519/21) Bezug. In den Rechnungen sei zudem aufgeführt, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspreche. Außerdem werde in jeder Rechnung die Positionsartikelnummer angegeben.

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Die „handelsübliche Bezeichnung“ in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG dürfe jedenfalls nicht zu einer Verschärfung der Anforderungen an den Rechnungsinhalt führen. Eine Abweichung von den Mindestvorgaben des Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zugunsten des Unternehmers durch das nationale Recht sei zu beachten und für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgeblich. Sie verweise wegen der Üblichkeit der Rechnung zusätzlich auf die Internetseiten von verschiedenen Restposten-Händlern und -Marktplätzen sowie einige beigefügte Rechnungen von Großhändlern.

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Die Klägerin beantragt,

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den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 27.07.2022 Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.08.2023 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern i.H.v. 4.313,96 Euro berücksichtigt werden,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte führt im Klageverfahren über seine Erwägungen im Verwaltungsverfahren hinaus aus, dass im Fall des Urteils des FG Münster vom 24.05.2022, 15 K 2561/18 U, die Vorsteuer zwar trotz fehlender/unzutreffender Rechnungsnummer und Leistungsbeschreibung gewährt worden sei, der Fall aber ein Dauerschuldverhältnis betroffen habe. In Rn. 25 des Urteils werde darauf hingewiesen, dass die Leistung identifizierbar sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Urteil des BFH vom 10.07.2019, XI R 2/18, sowie das Urteil des FG Hessen vom 12.10.2017, 1 K 2402/14, seien im hiesigen Fall nicht einschlägig, denn die Artikelbezeichnungen in den Rechnungen im Streitfall enthielten nur die Bezeichnung einer Mixpalette, wohingegen in den den Urteilen zugrundeliegenden Fällen einzelne Wirtschaftsgüter mit Anzahl und Netto-Einzelpreis je Artikel in den Rechnungen benannt worden seien. Die Rechtsprechung sei außerdem zu Artikeln im Niedrigpreissegment ergangen. Inwieweit im Streitfall Waren aus dem Niedrigpreissegment vorlägen, sei hingegen anhand der eingereichten Unterlagen nicht erkennbar. Unerheblich sei, dass O die Lieferungen an die Klägerin der Umsatzsteuer unterworfen habe.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte und die übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

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Der Senat hat in der Sache am 11.12.2025 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist unbegründet.

25

Der Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 27.07.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.08.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).

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Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der in den streitgegenständlichen Rechnungen der O offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG versagt.

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Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sind im Streitfall nicht erfüllt.

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Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung von bestimmten Umsätzen verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG). Die Vorschrift des § 15 UStG beruht auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL, wonach der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteile vom 10.05.2023, V R 16/21, BFHE 280, 357, BStBl. II 2023, 1023, Rn. 17; vom 30.06.2022, V R 32/20, BFHE 276, 428, BStBl II 2023, 45, Rn. 15 f.). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Unionsrechtliche Grundlage ist insofern Art. 178 Buchst. a MwStSystRL, wonach der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine Rechnung besitzen muss, die die in Art. 226 MwStSystRL aufgeführten Angaben enthält.

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1. Die Klägerin verfügte im Streitfall über keine für den Vorsteuerabzug hinreichenden Rechnungsdokumente i.S.d. §§ 14, 14a UStG bzw. Art. 226 MwStSystRL. Die von der O ausgestellten Dokumente erfüllen nicht die an eine Rechnung zu stellenden Mindestanforderungen.

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a. Eine Rechnung muss gemäß § 14 Abs. 4 UStG sowie gemäß Art. 226 MwStSystRL verschiedene Angaben enthalten. Nach der Rechtsprechung ist Sinn und Zweck der Rechnung sowie der obligatorischen Rechnungsangaben i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG und Art. 226 MwStSystRL – u.a. die Angabe des leistenden Unternehmers, des Leistungsempfängers und der erbrachten Leistung –, dass es den Steuerverwaltungen ermöglicht wird, die Entrichtung der geschuldeten Steuer, das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts (BFH, Urteil vom 15.10.2019, V R 29/19 u.a., BFHE 267, 129, BStBl. II 2021, 646, Rn. 21, juris, m.w.N.; EuGH, Urteile vom 15.09.2016, C-516/14 Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos, HFR 2016, 1031; vom 29.09.2022, C-235/21, Raiffeisen Leasing, HFR 2021, 1195) und insbesondere auch, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, zu kontrollieren.

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Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn der Unternehmer lediglich über ein Dokument verfügt, das die Anforderungen an eine (berichtigungsfähige) Rechnung nicht erfüllt (vgl. BFH, Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17, BStBl II 2020, 604, Rn. 37; BFH, Beschluss vom 20.07.2012, V B 82/11, BStBl II 2012, 809, Rn. 33). Die Mindestanforderungen an eine Rechnung sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG bzw. Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL), zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (BFH, Beschluss vom 20.07.2012 V B 82/11, BStBl II 2012, 809, Rn. 33; BFH, Urteile vom 20.10.2016, V R 26/15, BStBl II 2020, 593, Rn. 19; vom 07.07.2022, V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl. II 2022, 821, Rn. 17). Hierfür reicht es aus – ist aber auch erforderlich – dass das Dokument diesbezügliche Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen (vgl. BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15, BStBl II 2020, 593, Rn. 19). Ein Dokument, das so fehlerhaft ist, dass die zur Prüfung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzbehörde erforderlichen Angaben fehlen, ist keine „Rechnung“ i.S.d. MwStSystRL; ein Vorsteuerabzug aus diesen „Nichtrechnungen“ scheidet aus (vgl. EuGH, Urteile vom 21.10.2021, C-80/20, Wilo Salmson France, UR 2021, 876, Rn. 81; vom 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos, HFR 2016, 1031; zum Begriff der „Nichtrechnung“ siehe BFH, Urteil vom 15.10.2019, V R 14/18, BFHE 267, 120, BStBl. II 2020, 596, Rn. 41).

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Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung werden durch § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG näher umschrieben. Danach muss eine Rechnung Angaben über die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Das Unionsrecht fordert in Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL dass eine ausgestellte Rechnung die Angabe der Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen enthält. Die in einer Rechnung enthaltenen Angaben zur Leistungsbeschreibung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG bzw. Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL müssen es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren, damit die Rechnung als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne angesehen werden kann. Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Infolgedessen fehlt es nur dann an einer Leistungsbeschreibung, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, sich mithin aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben (BFH, Urteil vom 12.3.2020, V R 48/17, BFHE 268, 443, BStBl II 2020, 604; vom 10.7.2019, XI R 28/18, BFHE 266, 387, BStBl II 2021, 961; vom 1.3.2018, V R 18/17, BFHE 261, 187, BStBl II 2021, 644; vom 20.10.2016 V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, siehe insgesamt auch FG Münster, Urteil vom 24.05.2022, 15 K 2561/18, EFG 2022, 1573). Solche Anhaltspunkte können sich nicht nur aus der Leistungsbeschreibung selbst ergeben. Vielmehr sind daneben auch – umfassend zu würdigende – Angaben in beigefügten Dokumenten zu berücksichtigen, jedenfalls wenn die Rechnung hierauf hinreichend Bezug nimmt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22.07.2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780).

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b. Die Klägerin verfügte nach Maßgabe dieser Grundsätze zu keinem Zeitpunkt über ein Rechnungsdokument, das die obligatorischen Rechnungsangaben i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG bzw. Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL enthielt. Die für eine Rechnung notwendigen Angaben zur jeweils (vermeintlich) erbrachten Leistung sind in den Dokumenten so unbestimmt, dass sie einer fehlenden Leistungsbeschreibung gleichstehen. Die Angaben erlauben es weder dem Beklagten noch dem Gericht, die jeweils abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.

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aa. Die Klägerin hat im Streitfall jeweils eine Vielzahl von Lieferungen von der O bezogen. Die streitgegenständlichen (Mix‑)Paletten enthielten eine Vielzahl von Einzelartikeln bzw. Warengruppen, die – wie die Klägerin ausführt – nach ihren Wünschen zusammengestellt worden sind. Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag die Inhalte der einzelnen Mixpaletten durch das Heraussuchen von Waren bzw. Warengruppen bestimmt, die sodann auf einer Mixpalette zusammengefügt worden sind. In ihren Betriebsräumen hat sie die Waren sodann von der Mixpalette entnommen und nach Prüfung ihrer Marktgängigkeit einzeln veräußert. Der Zusammenstellung zur Palette kommt dabei im Streitfall nur eine Bündelungs- und Transportvereinfachungsfunktion zu. Sie ist ebenso wenig charakterisierender Gegenstand einer Lieferung wie eine Einkaufstüte, ein Einkaufswagen oder ein LKW, wenn in diesen Behältnissen verschiedene Liefergegenstände zusammengefasst werden. Das bloße Zusammenstellen und temporäre Fixieren von verschiedenen Artikeln, die für sich betrachtet selbstständig nutzbar und lieferbar sind und handelbar bleiben, auf einer Palette führt nicht dazu, dass ein neuer, eigenständig zu betrachtender Gegenstand „Mixpalette“ geliefert bzw. erworben wird, dessen Bezeichnung maßgebend für die Rechnungserstellung ist. Vielmehr sind weiterhin die einzelnen Gegenstände jeweils Liefergegenstand und in der Rechnung als solche zu bezeichnen.

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Die Angabe „Mixpalette“, ergänzt um eine Produkt- bzw. Warenkategorie („Elektrowaren“, „Porzellan“, „Haushalt“, „Handyzubehör“, „Smartphonezubehör“) auf den Abrechnungen ist hingegen ganz allgemein gehalten und gibt im Einzelfall keine hinreichende (nachprüfbare) Auskunft darüber, welche Anzahl und welche Arten von Waren bezogen worden sind. Liegen über die Zusammenstellung und die Anzahl der Artikel keine Angaben vor und wird vielmehr – wie bei den Mixpaletten im hiesigen Fall – lediglich eine temporäre Verbindung dieser Waren miteinander in Abrechnungsdokumenten bezeichnet, ist eine Überprüfung, ob die gelieferten Gegenstände für das Unternehmen verwendet worden sind, schlechterdings unmöglich. Denn es ist nicht erkennbar, welche Gegenstände in welcher Anzahl geliefert worden sind. Die Angaben auf den streitgegenständlichen Rechnungen lassen insoweit weder einen Schluss zu, ob es sich um z.B. zwei oder 200 einzeln handelbare Gegenstände handelt (vgl. BFH, Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17, BFHE 268, 443, BStBl. II 2020, 604 Rn. 21, juris, m.w.N.), noch ist deutlich, was im Einzelnen geliefert worden ist. So kann z.B. „Smartphonezubehör“ Akkus, Hüllen, Kopfhörer, technische Ersatzteile, Kabel, Netzteile oder Halterungen verschiedenster Art sein. „Elektrowaren“ oder „Porzellanwaren“ können im Ergebnis fast die gesamte Sortimentbreite von entsprechenden Einzelhändlern umfassen. Auch die Tatsache, dass auf den „Rechnungen“ der O jeweils eine Artikelnummer (Art-Nr.) zu der jeweiligen Rechnungsposition angegeben ist, führt zu keiner Identifikation einer Artikelanzahl oder einzelner Artikelarten. Denn die unter der Artikelnummer wiedergegebenen Zahlen- bzw. Zahlen-Buchstaben-Folgen geben keine weitere Aufklärung darüber, welche konkreten Anzahl und Art von Gegenständen die Klägerin jeweils von der O erworben hat. Andere Unterlagen, anhand derer eine Aufschlüsselung der Codes der Artikelnummern vorgenommen werden könnte, hat die Klägerin ebenfalls nicht vorgelegt.

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bb. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass eine handelsübliche Bezeichnung der Mixpaletten in den Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG vorliege, und die Handelsüblichkeit der Bezeichnung unter Beweis gestellt hat, sieht der Senat von der schriftsätzlich beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens mangels Entscheidungserheblichkeit der Tatsachenfrage ab (vgl. zu den Voraussetzungen der Beweiserhebung BFH, Beschluss vom 20.11.2024, IX B 77/23, BFH/NV 2025, 171, m.w.N.). Denn selbst wenn man die Handelsüblichkeit der Rechnungsbezeichnung in Bezug auf die „Mixpaletten“ unterstellt, rechtfertigt dies im Streitfall keine andere rechtliche Beurteilung. Die Klägerin kann sich nämlich schon deshalb nicht darauf berufen, dass in den streitbefangenen Rechnungen eine handelsübliche Bezeichnung von Mixpaletten i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG vorliegt, da sie keine Mixpaletten als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern – wie soeben dargelegt – eine Vielzahl von einzelnen Gegenständen erworben hat, die lediglich temporär zu einer Mixpalette verbunden waren.

37

Soweit die Finanzverwaltung es jedenfalls in Abschn. 14.5 Abs. 15 Satz 7 f. UStAE für Präsentkörbe zulässt, in Rechnungen „als handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes lediglich ‚Präsentkorb‘ anzugeben“, ist diese Regelung – unabhängig davon, ob man sich ihr inhaltlich anschließt oder nicht, denn das Gericht ist an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften wie diese nicht gebunden (BFH, Urteil vom 13.01.2011, V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl. II 2012, 61, m.w.N.) – nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Denn der Präsentkorb als solcher hat neben der Zusammenfassung mehrerer Lieferungen in der Regel noch eine dekorative bzw. festliche Funktion: Die Waren sollen gerade einheitlich an den Bedachten (regelmäßig als Endverbraucher) übergeben werden und zu diesem Zweck werden sie im Präsentkorb ansehnlich angerichtet. Demgegenüber hat die Zusammenfassung auf einer Palette – ähnlich wie in einer Einkaufstüte, einem Einkaufswagen oder einem LKW – lediglich Bündelungs- und Transportvereinfachungsfunktion.

38

cc. Selbst, wenn man – entgegen der Auffassung des Senats und zugunsten der Klägerin – unterstellt, dass die jeweilige Mixpalette unabhängig von der beschriebenen Verwendung im Einzelfall beim Einkauf insgesamt einen Liefergegenstand darstellt und wiederum zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Angabe „Mixpalette“ mit einer Produktgruppenbezeichnung eine „handelsübliche Bezeichnung“ der Art der gelieferten Ware i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG ist, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin mit den streitgegenständlichen Rechnungen über gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG i.V.m. §§ 14, 14a UStG ordnungsgemäße, für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnungsdokumente verfügt.

39

Zwar kann die „handelsübliche Bezeichnung“ in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG zu einer „günstigeren“ Regelung als die ggf. strenger auszulegende Mindestvorgabe in Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL, wonach Menge und Art der gelieferten Gegenstände anzugeben sind, führen, was zur Folge hätte, dass das nationale Recht dem Unionsrecht insoweit ausnahmsweise vorgeht. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass Handelsgepflogenheiten keinen Einfluss auf die Auslegung von Gesetzen haben dürfen, sondern sich am Gesetz ausrichten müssten, wenn der Gesetzgeber auf „handelsübliche Bezeichnungen“ ausdrücklich Bezug nimmt und diese zulässt (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2019, XI R 28/18, BFHE 266, 387, BStBl. II 2021, 961). Die Freiheit der Handelspartner, die „Handelsüblichkeit“ der in der Rechnung bezeichneten Leistungen zu bestimmen, findet ihre Grenze jedoch dort, wo eine „handelsübliche Bezeichnung“ dazu führt, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unter keinem erdenklichen Ansatzpunkt mehr von den Finanzbehörden und dem Finanzgericht geprüft werden können. Rechtsmethodisch muss die „handelsübliche Bezeichnung“ in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG spätestens dann, wenn die Rechnung die ihr systematisch zukommende Funktion bei der Verwaltung der Umsatzsteuer, nämlich die Überprüfung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, nicht mehr erfüllen kann, einschränkend ausgelegt werden. Dabei beachtet der Senat den Grundsatz, dass die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben in einer Rechnung die Ausübung des Vorsteuerabzugs nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nur Angaben in dem Umfang verlangen kann, die erforderlich sind, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung zu sichern (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2013, C‑271/12, Petroma Transports u.a., HFR 2013, 656).

40

Im Streitfall bietet die von der Klägerin vorgetragene und hier durch den Senat unterstellte handelsübliche Bezeichnung der Mixpaletten in den „Rechnungen“ der O – wie auch bereits ausgeführt – keine Möglichkeit, nachzuvollziehen, welche Anzahl und Art an Gegenständen von der Klägerin auf der jeweiligen Palette erworben worden sind. Eine Überprüfung dahingehend, ob die abgerechneten Gegenstände tatsächlich existent waren und die Klägerin diese zur Ausführung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen bezogen hat und damit die Prüfung, ob ein Vorsteuerabzug zu Recht beansprucht worden ist, ist in der Folge nicht möglich. Dies gilt für den Streitfall insbesondere auch deshalb, weil es sich bei den Mixpaletten um keine Paletten mit einer feststehenden, standardisierten Zusammensetzung handelt, sondern jede einzelne Palette stets individuell durch und für die Klägerin zusammengestellt worden ist.

41

dd. Soweit die Klägerin die Urteile des BFH vom 10.07.2019, XI R 2/18, HFR 2020, 293 (Nachfolgeentscheidung: FG Hessen, Urteil vom 08.03.2023, 1 K 2402/14, juris), und vom 10.07.2019, XI R 28/18, BFHE 266, 387, BStBl. II 2021, 961, anführt und die Rechtsprechung auf den Streitfall übertragen möchte, finden diese Urteile auf den hiesigen Fall keine Anwendung. Die den Urteilen und dem hiesigen Sachverhalt zugrundeliegenden Sachverhalte stimmen nicht in einer Weise überein, die eine Übertragung der Rechtsprechung ermöglichen würde. In den Urteilsfällen lagen jeweils Rechnungen vor, die u.a. die Stückzahlen der gelieferten Einzelgegenstände beinhalteten sowie entsprechende Einzelpreise auswiesen (BFH, Urteil vom 10.07.2019, XI R 2/18 Rn. 3, juris, und vom 10.07.2019, XI R 28/18, BFHE 266, 387, BStBl. II 2021, 961 Rn. 3, juris). Im Streitfall fehlen hingegen jegliche Angaben über die einzelnen Artikel, die die Klägerin erworben hat; stattdessen sind nur die Mixpaletten mit der Angabe jeweils einer ganz allgemein gehaltenen Produkt- bzw. Warenkategorie genannt, die eine nicht benannte Vielzahl von nicht benannten, verschiedenen Artikeln umfassen.

42

ee. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.05.2022, 15 K 2561/18, EFG 2022, 1573, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der dort entschiedene Sachverhalt vom hiesigen in entscheidungserheblicher Weise abweicht. In dem Urteil ging es um eine Hausverwaltung, die in einem Dauerschuldverhältnis Leistungen erbrachte. Die Leistungen waren dabei zwar nicht in den ausgestellten Rechnungen näher beschrieben, ergaben sich aber aus weiteren, dem dort beklagten Finanzamt zur Verfügung gestellten Informationen und vertraglichen Vereinbarungen. Gerade daran fehlt es wie bereits dargestellt im hiesigen Fall aber: Weitere Unterlagen, die die Mixpaletten bzw. ihren Inhalt näher konkretisieren und nachprüfbar machen, sind nicht vorgelegt worden und eine Existenz entsprechender Unterlagen hat die Klägerin nach ihrem Sachvortrag auch nicht dargelegt; es fehlen auch Ausgangsrechnungen, denen einzelne Eingangsumsätze zugeordnet werden können, sodass der Senat keinerlei Prüfungsmöglichkeiten im Streitfall hat.

43

ff. Die Anforderungen, die der Senat vorliegend an die Leistungsbeschreibung bzw. an die Überprüfbarkeit der gelieferten Gegenstände stellt, ist im Streitfall – auch mit Blick auf die von der Klägerin beschriebenen Geschäftspraktiken – nicht unverhältnismäßig.

44

In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass die Steuerverwaltung in der Lage sein muss, zu prüfen, ob bei von anderen Unternehmern bezogenen Leistungen die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorliegen (Urteil vom 16.02.2023, C-519/21, DGRFP Cluj, HFR 2023, 390 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den nationalen Steuerverwaltungen sogar möglich ist, von einem Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug geltend macht, zum Nachweis des Bestehens der in einer Rechnung aufgeführten Leistungen und ihrer Verwendung für Unternehmenszwecke die Vorlage anderer Dokumente als der Rechnung zu verlangen, sofern die Vorlage dieser Nachweise für diese Zwecke erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-726/23, Acromet Towercranes, UR 2025, 729), die Rechnung also alleine diesen Nachweis nicht erbringen kann.

45

Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Rechnungsdokumentation jedenfalls solange nicht als unverhältnismäßig anzusehen, wie sie die Überprüfung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs überhaupt erst ermöglichen. Da – wie oben erläutert (siehe I.1.b.bb.) – für die Prüfung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im auf variierenden Stückzahlen und verschiedenartigen Gegenständen basierenden Retourenhandel erkennbar sein muss, welche Art und welche Menge an einzelnen Gegenständen geliefert wird, ist eine Aufstellung der einzelnen gelieferten Gegenstände jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Dies gilt vor allem im Streitfall, in dem die Klägerin sich im Lager der O die Gegenstände, die sie später „auf Mixpaletten“ erworben hat, zusammengestellt und sodann in ihrem eigenen Lager einzeln auf Funktionsfähigkeit bzw. Marktgängigkeit geprüft und weiterveräußert hat. Warum es unter diesen Umständen ausgeschlossen bzw. unverhältnismäßig sein soll, dass die einzelnen ausgesuchten und untersuchten gelieferten Retouren zahlenmäßig erfasst und handelsüblich beschrieben werden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

46

2. Im Streitfall kann im Übrigen auch nicht auf die Vorlage einer Rechnung verzichtet werden. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach ständiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. u.a. FG Münster, Gerichtsbescheid vom 23.03.2022 5 K 2093/20, juris), in formeller Hinsicht voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

47

a. Nach der EuGH-Rechtsprechung legt Art. 178 Buchst. a MwStSystRL zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die formalen Bedingungen gleichstehen, fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß den Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 MwStSystRL ausgestellte Rechnung besitzen muss (EuGH, Urteile vom 11.11.2021, C-281/20, Ferimet, UR 2022, 65, Rn. 26; vom 15.09.2016, C-518/14, Senatex, UR 2016, 800, Rn. 28 f., vom 21.11.2018, C-664/16, Vădan, HFR 2019, 65, Rn. 39 f.; vom 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rn. 29; vom 01.03.2012, C-280/10, Polski Trawertyn, UR 2012, 461, Rn. 41). Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (EuGH-Urteile vom 15.09.2016, C-518/14, Senatex, UR 2016, 800, Rn. 35; vom 29.04.2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel, UR 2004, 323, Rn 34; vgl. hierzu auch BFH, Beschluss vom 16.05.2019, XI B 13/19, BStBl II 2021, 950, Rn. 29).

48

Zwar hat der EuGH die Erfüllung der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechnung dahingehend eingeschränkt, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat (EuGH, Urteile vom 21.11.2018, C-664/16, Vădan, HFR 2019, 65, Rn. 41; vom 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos, HFR 2016, 1031, Rn. 42). Diese Einschränkungen betrafen jedoch jeweils die formellen Anforderungen der Art. 220 bis 236 und 238 bis 240 MwStSystRL an den Inhalt einer Rechnung, nicht hingegen die sich unmittelbar aus Art. 178 Buchst. a MwStSystRL ergebende Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung sein muss, die die Mindestanforderungen, die von der Rechtsprechung an eine Rechnung gestellt werden, erfüllt (siehe oben I.1.a.).

49

Auch soweit der EuGH in seinem Urteil in der Rs. Vӑdan ausführte, dass „ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Schätzung in einem vom nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen“ kann (EuGH, Urteil vom 21.11.2018, C-664/16, HFR 2019, 65, Rn. 48), sagt dies nichts zur Entbehrlichkeit einer Rechnung oder bestimmter Rechnungsinhalte aus. Vielmehr bestätigte der EuGH mit dieser Entscheidung die Bedeutung einer Rechnung oder anderer Abrechnungsunterlagen für das Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. BFH, Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17, BStBl II 2020, 604, Rn. 38; vgl. auch BFH, Urteil vom 15.10.2019, V R 14/18, BStBl. II 2020, 596, Rn. 39 f.).

50

Unter Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EuGH in der Rs. Wilo Salmson France tenoriert, dass „ein Steuerpflichtiger, der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, mit der eine Lieferung von Gegenständen belastet wurde, nicht geltend machen kann, wenn er keine Rechnung […] über den Erwerb der betreffenden Gegenstände besitzt“ (EuGH, Urteil vom 21.10.2021, C-80/20, HFR 2022, 383). Zwar betraf diese Entscheidung nicht unmittelbar den Vorsteuerabzug, sondern die Erstattung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuervergütungsverfahren (vgl. Art. 170 MwStSystRL), für das aber identische Grundsätze gelten. Der EuGH hat selbst darauf hingewiesen, dass der Erstattungsanspruch ebenso wie das Recht auf Vorsteuerabzug Grundprinzipien des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellen und als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht eingeschränkt werden können (EuGH, Urteil vom 21.10.2021, C-80/20, Wilo Salmson France, UR 2021, 876, Rn. 67).

51

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. DGRFP Cluj (Urteil vom 16.02.2023, C-519/21, HFR 2023, 390) entgegen. Dort hatte der EuGH wiederum auf seine Rechtsprechung in der Rs. Vӑdan verwiesen, die ausführt, dass eine Rechnung grundsätzlich vorliegen muss. Dass sich auch nach dem Urteil in der Rs. DGRFP Cluj nichts an dem Grundsatz geändert hat, dass der Vorsteuerabzug das Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraussetzt, sieht auch der BFH in seinem Urteil vom 25.06.2025, XI R 17/22, vorgesehen für BFHE, BFH/NV 2025, 1713, Rn. 46 ff., so.

52

Darüber hinaus wäre die Differenzierung zwischen berichtigungsfähiger Rechnung und „Nichtrechnung“ bzw. nicht berichtigungsfähiger Rechnung, die der EuGH in der Rs. Senatex (Urteil vom 15.09.2016, C-518/14, Senatex, UR 2016, 800) angestoßen hatte und auf die er in seinem Urteil in der Rs. SEM Remont vom 21.11.2024, C-624/23, UR 2025, 23, nochmals Bezug genommen hat, überflüssig, wenn der Besitz der Rechnung für den Vorsteuerabzug dem Grunde nach und den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (siehe insoweit EuGH, Urteil vom 21.03.2018, C-533/16, Volkswagen, Rn. 43) keine Bedeutung hätte.

53

b. Unter Bezugnahme und in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung sieht der BFH ebenfalls in seiner ständigen Rechtsprechung den Besitz einer Rechnung als Vor­aussetzung für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs an (jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen BFH, Urteile vom 25.06.2025, XI R 17/22, für BFHE vorgesehen, BFH/NV 2025, 1713; vom 15.10.2019, V R 14/18, BStBl II 2020, 596, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 16.05.2019 – XI B 13/19, BStBl II 2021, 950, Rn. 29). Danach ist – wie bereits ausgeführt – der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Unternehmer lediglich über ein Dokument verfügt, das die Anforderungen an eine (berichtigungsfähige) Rechnung nicht erfüllt (vgl. auch BFH, Urteil vom 12.03.2020, V R 48/17, BStBl II 2020, 604, Rn. 37; BFH, Beschluss vom 20.07.2012, V B 82/11, BStBl II 2012, 809, Rn. 33).

54

3. Wegen der zuvor aufgezeigten Rechnungsmängel und der bestehenden Zweifel in tatsächlicher Hinsicht dringt die Klägerin zuletzt auch nicht mit ihrem Verweis auf den umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz durch.

55

a. Das Neutralitätsprinzip, das nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, beinhaltet, ist ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Der Steuerpflichtige soll durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen. Hieraus ergibt sich, dass das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (EuGH, Urteil vom 05.12.2024, C‑680/23, Modexel, HFR 2025, 204, Rn. 23 f. m.w.N.).

56

Der Neutralitätsgrundsatz gilt aber nicht unbedingt, sondern lediglich unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind und von dem Finanzamt überprüft werden können. Dies bestätigt der EuGH im Ergebnis in seinem Urteil vom 16.02.2023, C-519/21, DGRFP Cluj, HFR 2023, 390, das auch die Klägerin anführt und in dem der EuGH auch auf die Rechtsprechung Vădan (Urteil vom 21.11.2018, C-664/16) Bezug nimmt. In dem Urteil DGRFP Cluj heißt es: „[Aus dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität] folgt, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.“ Identisch ist es in der Entscheidung Vădan formuliert, die wiederum auf die gleiche Aussage in der Entscheidung Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos (Urteil vom 15.09.2016, C 516/14) verweist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Verstoß gegen die formellen Anforderungen der MwStSystRL, wie etwa das Erfordernis eine Rechnung zu besitzen, dann erheblich ist und zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (EuGH, Urteil vom 12.07.2012, C-284/11, EMS-Bulgaria Transport, HFR 2012, 1022, m.w.N.).

57

b. Die in der EuGH-Rechtsprechung genannte Voraussetzung, die Möglichkeit zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs in Bezug auf die bezogenen Liefergegenstände erfüllt sind, ist im Streitfall – siehe die Erläuterungen oben I.1.b.bb. – nicht gegeben. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die vorgelegten Dokumente nicht den gesetzlichen Anforderungen in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG und Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL entsprechen (siehe oben I.1.). Der Senat kann auch nicht anhand anderer Unterlagen oder des Tatsachenvortrags der Klägerin feststellen, welche Liefergegenstände die Klägerin konkret im Einzelnen von der O bezogen hat, sodass ihm und auch dem Beklagten insgesamt eine Prüfung verwehrt bleibt, inwieweit diese Gegenstände für das Unternehmen der Klägerin bezogen worden sind. Auch eine Mehrfachabrechnung der gleichen Lieferung kann der Senat nicht zu seiner Überzeugung ausschließen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, da sie nicht nur die Feststellungslast für die die Gewährung des Vorsteuerabzugs betreffenden Vor­aussetzungen trägt, sondern der Verstoß gegen die formellen Rechnungsvorschriften auch den sicheren Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind, verhindert (vgl. zur Feststellungslast EuGH, Urteil vom 27.06.2018, C-459/17 u.a., SGI und Valériane, BFH/NV 2018, 1070, Rn. 39; BFH, Urteile vom 05.12.2018, XI R 22/14, BStBl II 2020, 418, Rn. 21; vom 13.12.2018, V R 65/16, BFH/NV 2019, 303, Rn. 26; Beschluss vom 16.05.2019, XI B 13/19, BFHE 264, 521, BStBl II 2021, 950, Rn. 19).

58

c. Allein die von der Klägerin unbestritten vorgetragene Tatsache, dass die O die der Klägerin in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an ihr Finanzamt abgeführt hat und die Klägerin wiederum den jeweiligen Bruttorechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer an die O gezahlt hat, begründet jedenfalls keinen Vorsteuerabzug bei der Klägerin. Denn der Vorsteuerabzug setzt – wie erläutert – voraus, dass nachprüfbar ist, dass und welche konkreten Leistungen von der Klägerin bezogen worden sind. Ansonsten kann nicht geprüft werden, ob und inwieweit die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind.

59

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

60

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO vorliegen.