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Finanzgericht Münster·4 V 559/22·28.04.2022

AdV von Säumniszuschlägen nach § 240 AO wegen verfassungsrechtlicher Zweifel

SteuerrechtAbgabenordnungFinanzgerichtsordnung (Finanzprozessrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden, mit denen Säumniszuschläge ausgewiesen wurden. Streitpunkt war die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO, insbesondere für Zeiträume ab 2019. Das FG Münster gewährte die AdV (bei bereits gezahlten Beträgen: Aufhebung der Vollziehung), weil nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bestehen. Eine Beschränkung der AdV auf einen „Zinsanteil“ lehnte der Senat ab.

Ausgang: Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge (überwiegend vollständig, teils betragsmäßig) wegen ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel; Kosten dem Finanzamt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen; dafür genügt eine offene Erfolgslage des Rechtsbehelfs.

2

Bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Grundlage, sind an diese Zweifel im AdV-Verfahren keine strengeren Anforderungen zu stellen als bei Zweifeln an der einfachen Rechtsanwendung.

3

Abrechnungsbescheide, mit denen Säumniszuschläge erstmals ausgewiesen werden, sind vollziehbare Verwaltungsakte i.S.d. § 69 FGO.

4

Für die AdV von Säumniszuschlägen genügt eine durch höchstrichterliche Rechtsprechung belegte unklare Rechtslage zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO; eine abschließende Entscheidung des BVerfG ist im Eilverfahren nicht erforderlich.

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Eine Beschränkung der AdV auf einen rechnerisch abtrennbaren „Zinsanteil“ der Säumniszuschläge kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die gesetzlich einheitlich festgelegte Zuschlagshöhe als unteilbare Regelung insgesamt verfassungsrechtlich zweifelhaft ist.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 240 AO§ 238 Abs. 1 AO§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO§ 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO§ 69 Abs. 2 Satz 7 FGO§ 69 FGO

Tenor

Die Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 16.2.2022 über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2015 bis 2019, zur Einkommensteuer I. bis III. Quartal 2019 und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer III. Quartal 2019, Umsatzsteuer 2015 und 2017 bis 2019, Umsatzsteuer Dezember 2018 bis Januar 2019, März bis Juni 2019, August bis Januar 2020 wird in voller Höhe bis einen Monat nach der Entscheidung über die Einsprüche vom 21.2.2022 oder deren anderweitiger Erledigung ausgesetzt und, soweit bereits Säumniszuschläge gezahlt wurden, aufgehoben.

Die Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 16.2.2022 über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2016 wird i. H. v. 886 €, zur Umsatzsteuer Oktober 2018 i. H. v. 15 €, zur Umsatzsteuer November 2018 i. H. v. 15,50 € und zur Einkommensteuer IV. Quartal 2018 i. H. v. 9,50 € bis einen Monat nach der Entscheidung über die Einsprüche vom 21.2.2022 oder deren anderweitiger Erledigung ausgesetzt und, soweit bereits Säumniszuschläge gezahlt wurden, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

2

Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über die Entstehung von Säumniszuschlägen auszusetzen ist. In der Sache streiten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge.

3

Der Antragsteller machte gegenüber dem Antragsgegner im Dezember 2021 geltend, dass die Säumniszuschläge, soweit sie ab dem 1.1.2019 entstanden sind, aus verfassungsrechtlichen Gründen zu hoch seien, und beantragte die Aufhebung der Vollziehung der entsprechenden Säumniszuschläge.

4

Hierauf erließ der Antragsgegner am 16.2.2022 die im Tenor genannten Abrechnungsbescheide, die zulasten des Antragstellers Säumniszuschläge auswiesen und aufzeigten, in welcher Höhe diese Säumniszuschläge bereits bezahlt waren. Die ausgewiesenen Säumniszuschläge entstanden weit überwiegend für Zeiträume ab 2019. Lediglich die nachfolgenden Abrechnungsbescheide wiesen Säumniszuschläge, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind, und Säumniszuschläge, die nach dem 1.1.2019 entstanden sind, aus:

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Steuerart/ZeitraumVor dem 1.1.2019 entstandenAb dem 1.1.2019 entstanden
Umsatzsteuer 2016109 €886 €
Umsatzsteuer Oktober 201818 €15 €
Umsatzsteuer November 201915,50 €15,50 €
Einkommensteuer IV. Quartal 20189,50 €9,50 €
6

Im Übrigen lehnte der Antragsgegner die Aufhebung der Vollziehung ab.

7

Gegen die Abrechnungsbescheide legte der Antragsteller Einspruch am 21.2.2022 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung verwies er auf eine – bislang nicht veröffentlichte – Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), Beschluss vom 31.8.2021 – VII B 69/21 (AdV).

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Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

9

Hierauf hat der Antragsteller bei dem FG Münster einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung verweist er erneut auf die o. g. Entscheidung des BFH sowie Entscheidungen des FG Münster.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 16.2.2022 über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2015 bis 2019, zur Einkommensteuer IV. Quartal 2018 bis III. Quartal 2019 und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer III. Quartal 2019, Umsatzsteuer 2015 bis 2019, Umsatzsteuer Oktober 2018 bis Januar 2019, März bis Juni 2019, August 2019 bis Januar 2020 bis einen Monat nach der Entscheidung über die Einsprüche vom 21.2.2022 oder deren anderweitiger Erledigung auszusetzen bzw. aufzuheben, soweit die darin ausgewiesenen Säumniszuschläge ab dem 1.1.2019 entstanden sind.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung trägt er vor, es bestünden keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Norm, § 240 der Abgabenordnung (AO).

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Säumniszuschläge wirkten als Druckmittel, dienten der Abgeltung von Verwaltungsaufwand und seien eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern. Vorrangiger Zweck sei die Wirkung als Druckmittel.

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Aufgrund des Mischcharakters der Säumniszuschläge ließe sich dem Gesetz kein fester Zinsanteil entnehmen, welcher darauf überprüft werden könne, ob er nicht mehr realitätsgerecht und möglicherweise verfassungsrechtlich überhöht sei. Insbesondere könne auch nicht unter Wegfall des vorrangigen Zwecks des Druckmittels wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit von einem in Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteil von 50 % ausgegangen werden. Es handele sich hierbei lediglich um einen im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme pauschalierten Erlass eines Teils der Säumniszuschläge.

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Es widerspreche der gesetzlichen Konzeption, hieraus einen festen Zinsanteil (in Höhe von 50 %) abzuleiten, welcher zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Höhe der Säumniszuschläge anhand der Kriterien zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Zinssatzhöhe des § 238 AO herangezogen werden könne. Vielmehr beruhe die 50 %ige Aufteilung bzw. Differenzierung auf höchstrichterlicher Rechtsprechung, die in Analogie den in § 238 Abs. 1 AO gesetzlich definierten Zinssatz von 0,5 % auf den 1 %igen Zuschlag des § 240 AO übertragen habe.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe zudem in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO vom 8.7.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) eine Vergleichbarkeit zu anderen Verzinsungstatbeständen ausgeschlossen.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.

20

II.

22

1.                Der Antrag ist zulässig und begründet.

23

Die Vollziehung der streitgegenständlichen Abrechnungsbescheide vom 16.2.2022 war im tenorierten Umfang auszusetzen und, soweit bereits Säumniszuschläge gezahlt wurden, aufzuheben.

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a)                  Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 Satz 7 FGO).

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Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Für eine Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BFH-Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07, BStBl II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (BFH-Beschluss vom 11.6.1968 VI B 94/67, BStBl II 1968, 657). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. An die Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als beim Einwand fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschlüsse vom 19.2.2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144 und vom 4.7.2019 VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060).

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Die Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vorliegen, erfolgt im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung. Dabei beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und andere präsente Beweismittel. Weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts muss das Gericht nicht ergreifen (BFH-Beschluss vom 14.2.1989 IV B 33/88, BStBl II 1989, 516).

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b)                 Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die begehrte Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

28

Bei den angefochtenen Abrechnungsbescheiden vom 16.2.2022 handelt es sich um vollziehbare Verwaltungsakte im Sinne von § 69 FGO, da darin die Säumniszuschläge erstmalig ausgewiesen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.6.1999 VII R 3/97, BStBl II 2000, 46).

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Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Feststellung des Antragsgegners, dass die in den Abrechnungsbescheiden aufgeführten Säumniszuschläge in der ausgewiesenen Höhe nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO in Ansatz zu bringen sind, soweit sie vor dem 1.1.2019 entstanden sind. Dies beruht darauf, dass aus der Sicht des beschließenden Senats die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge zweifelhaft erscheint (vgl. FG Münster, Beschlüsse vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO und vom 14.2.2022 8 V 2789/21, juris; vom 3.3.2022, 4 V 194/22, 4 V 196/22, 4 V 391/22 sowie vom 4.3.2022, 4 V 195/22, alle n. v.;, dem Grunde nach auch BFH-Beschluss vom 31.8.2021 VII B 69/21, n. v.).

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Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).

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Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten und kraft Gesetzes sofort zu leistenden Steuerschuld anhalten soll, so dass sie insoweit eine Art Zwangsmittel darstellen (BFH Urteil vom 26.1.1988 VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695). Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH-Urteil vom 30.3.2006 V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH-Beschluss vom 2.3.2017 II B 33/16, BStBl II 2017, 646; FG Münster, Beschluss vom 16.12.2021 12 V 2684/21 AO, juris).

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Das BVerfG hat mit Beschluss vom 8.7.2021 in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 entschieden, dass § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und daher verfassungswidrig ist, soweit er auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 zur Anwendung gelangt, und dass zwar eine Fortgeltung der genannten Regelung für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 geboten ist, dass es aber für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bei der Unanwendbarkeit als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bleibt.

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Im Weiteren hat das BVerfG in dem vorgenannten Beschluss vom 8.7.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) darauf hingewiesen, dass andere Verzinsungstatbestände nach der AO einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände – anders als bei der Vollverzinsung – grundsätzlich die Wahl hätten, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen.

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Im Hinblick auf Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO hat der BFH bereits mehrfach Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge geäußert (BFH-Urteil vom 30.6.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191 sowie die BFH-Beschlüsse vom 14.4.2020 VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177 und vom 31.8.2021 VII B 69/21).

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Für eine Aussetzung der Vollziehung genügen dabei bereits die bestehenden und vom BFH aufgezeigten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm und die hieraus folgende unklare Rechtslage. Für das Eilverfahren muss die Verfassungswidrigkeit noch nicht abschließend festgestellt und vom BVerfG bestätigt worden sein.

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Eine Begrenzung der Aussetzung auf die hälftige Höhe der Säumniszuschläge kann nach Einschätzung des Senats nicht erfolgen. Der 12. Senat hat hierzu ausgeführt, dass die einheitliche Regelung zur unteilbar gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein kann (FG Münster, Beschluss vom 16.12.2021 12 V 2684/21 AO, juris; ebenso FG Münster, Beschluss vom 14.2.2022 8 V 2789/21, juris). Diese Einschätzung erscheint bei summarischer Prüfung gut vertretbar, sodass die Höhe der Säumniszuschläge insgesamt als ernstlich zweifelhaft anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass in der von der Antragstellerin benannten Entscheidung des BFH vom 31.8.2021 VII B 69/21 (n.v.) ausgeführt ist, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel aus seiner Sicht jedenfalls insoweit gelten, als Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion. Soweit der BFH die Aussetzung in jener Entscheidung auf die Hälfte der Säumniszuschläge beschränkte, und zwar den in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteil, lag dies schon in der Bindung an das dortige Begehren begründet (§§ 96 Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 1 FGO, vgl. Rüsken in: Gosch, AO/FGO, § 132 FGO Rn. 6), so dass der BFH keine Entscheidung über eine darüber hinausgehende Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu treffen hatte und treffen konnte.

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Im Übrigen weist selbst der Antragsgegner darauf hin, dass eine pauschale, hälftige Trennung des Säumniszuschlags aufgrund des Mischcharakters dieser steuerlichen Nebenleistung nicht ohne weiteres möglich ist.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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3. Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.