Kirchensteuer nach Kirchenaustritt: Änderung/Aufhebung nach § 175b AO trotz falscher Erklärung
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war die Änderung bzw. Aufhebung von Kirchensteuerfestsetzungen 2017–2020 nach einem Kirchenaustritt im Mai 2017. Der Kläger hatte in den Einkommensteuererklärungen irrtümlich weiterhin Kirchenzugehörigkeit erklärt; das Finanzamt setzte daher Kirchensteuer fest. Das FG verneinte eine Berichtigung nach § 129 AO (kein erkennbarer Übernahmefehler), bejahte aber eine zwingende Korrektur nach § 175b Abs. 1 AO, weil der Kirchenaustritt als von einer mitteilungspflichtigen Stelle elektronisch übermitteltes Datum nicht berücksichtigt worden war. Für 2018–2020 waren die Bescheide aufzuheben; 2017 war die Kirchensteuer nach der Zwölftelregel des § 5 Abs. 2 KiStG NRW herabzusetzen.
Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich: Kirchensteuer 2017 herabgesetzt, Festsetzungen 2018–2020 aufgehoben (Korrektur nach § 175b AO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 129 AO wegen eines Übernahmefehlers setzt voraus, dass die Unrichtigkeit für die Finanzbehörde ohne Weiteres aus Erklärung, Anlagen oder den für die Veranlagung vorgehaltenen Akten/Daten objektiv erkennbar ist; bloßes erklärungsgemäßes Übernehmen genügt nicht.
Daten, die nur durch einen zusätzlichen bewussten Ermittlungsschritt (z.B. anlassbezogener Abruf von ELStAM) verfügbar werden, gehören nicht zum maßgeblichen Kenntnishorizont für die „Offenbarkeit“ i.S.d. § 129 AO; deren Nichtabruf ist kein mechanisches Versehen, sondern ein Sachverhaltsermittlungsfehler.
§ 175b Abs. 1 AO erfasst alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift an eine Finanzbehörde elektronisch zu übermittelnden Daten; ein Zweckbezug „für die Steuerfestsetzung“ ist dem Tatbestand nicht zu entnehmen und darf nicht teleologisch als Einschränkung hineingelesen werden.
Der Kirchenaustritt als von der Meldebehörde nach § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteltes Datum ist ein Datum i.S.d. § 175b Abs. 1 AO; die Norm greift auch dann, wenn die Daten bei der Festsetzung nicht ausgewertet/verarbeitet wurden.
Liegen die Voraussetzungen des § 175b Abs. 1 AO vor, ist der Steuerbescheid zwingend zu ändern oder aufzuheben; Mitwirkungs- oder Verschuldensaspekte des Steuerpflichtigen sind hierfür grundsätzlich unerheblich.
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2023 wird der Beklagte verpflichtet, die Kirchensteuerfestsetzung für 2017 vom 23.05.2020 dahingehend zu ändern, dass Kirchensteuer in Höhe von xxx € festgesetzt wird, und die Kirchensteuerfestsetzungen für 2018 vom 22.05.2020, für 2019 vom 25.03.2021 und für 2020 vom 28.03.2022 aufzuheben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Änderung bzw. Berichtigung der Kirchensteuerfestsetzungen für die Jahre 2017 bis 2020.
Der Kläger war Mitglied der römisch-katholischen Kirche und trat am xx.05.2017 aus dieser aus. Dem Bundeszentralamt für Steuern wurde der Austritt aus der römisch-katholischen Kirche von der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt und von diesem bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berücksichtigt.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren neben Beteiligungseinkünften Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Jahre 2018 bis 2020 ergingen Vorauszahlungsbescheide auch über die Kirchensteuer:
| Jahr | Bescheiddatum | Festsetzung der Vorauszahlung auf die Kirchensteuer |
| 2018 | 09.05.2018 | xx € |
| 2019 | 13.03.2019 | xx € |
| 2020 | 22.05.2020 | xx € |
Die Arbeitgeberin des Klägers, die A-GmbH, übermittelte für jedes der Streitjahre die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (im Sinne von § 41b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes [EStG]) an die Finanzverwaltung mit folgenden Angaben:
| Jahr | Über- mittlungs-datum | Dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegte „Kirchensteuermerkmale“ | Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers (Ziff. 6) |
| 2017 | 22.12.2017 | -- 201706 rk 201701 | xxx € |
| 2018 | 27.12.2018 | -- | kein Eintrag |
| 2019 | 20.12.2019 | -- | kein Eintrag |
| 2020 | 23.12.2020 | -- | kein Eintrag |
Die Steuererklärungen für die Streitjahre wurden vom Steuerberater des Klägers beim Beklagten eingereicht und dies unter Angabe der Zugehörigkeit des Klägers zur römisch-katholischen Kirche. Die Steuererklärungen des Klägers enthalten mit Bezug zur Kirchensteuer folgende Angaben:
| Jahr | Eingereicht | Kirchensteuereintrag zu den Sonderausgaben (Betrag und ab 2018 Angabe zur „Art der Leistung“) | Kirchenlohnsteuer |
| 2017 | 21.12.2018 | xxx € (gezahlt) ./. xx € (erstattet) | xxx € |
| 2018 | 18.02.2020 | xx € „Kirchensteuervorauszahlungen (ohne Kirchensteuer laut Lohnsteuerbescheinigungen)“ xx € „Kirchensteuer-Zahlungen lt. Steuerkonto“ | 0,00 € |
| 2019 | 01.03.2021 | xx € „Kirchensteuervorauszahlungen (ohne Kirchensteuer laut Lohnsteuerbescheinigungen)“ xxxx € „Kirchensteuer-Zahlungen lt. Steuerkonto“ | 0,00 € |
| 2020 | 03.01.2022 | xx € „Kirchensteuervorauszahlungen (ohne Kirchensteuer laut Lohnsteuerbescheinigungen)“ xxx € „Kirchensteuer-Zahlungen lt. Steuerkonto“ | 0,00 € |
Bei Eingang der jeweiligen elektronisch übermittelten Steuererklärung erfolgte - wie üblich - der Abgleich der Grundangaben mit den in der sog. Grunddatei gespeicherten Daten (u. a. Angaben zu Name, Anschrift und Konfession des Steuerpflichtigen). Eine automatisierte Verknüpfung bzw. Verprobung der Angaben zur Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft (Angabe zur Religion im Hauptvordruck) mit den beim Melderegister gespeicherten Daten (rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesmeldegesetzes [BMG] bzw. Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft einschließlich Datum des Eintritts und des Austritts im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BMG), den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten ELStAM-Daten (rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts im Sinne von § 39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) und den von der Arbeitgeberin übermittelten Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegte Kirchensteuermerkmale, einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers) fand nicht statt. Die vorgenannten Daten werden auch nicht automatisiert in dem Sinne beigestellt, dass sie dem Veranlagungssachbearbeiter automatisiert angezeigt werden. Änderungen in Ansehung der Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft (Eintritt oder Austritt) müssen stattdessen durch den Veranlagungssachbearbeiter in den Grunddaten vorgenommen werden. Der Sachbearbeiter hatte dazu u. a. die Möglichkeit, anlassbezogen (z. B. weil die Angaben im Hauptvordruck der Steuererklärung nicht mit den in den Grunddaten hinterlegten Daten übereinstimmen) die ELStAM-Daten abzurufen.
In den Grunddaten des Beklagten war bei Bearbeitung der Steuererklärungen die Mitgliedschaft des Klägers in der römisch-katholischen Kirche vermerkt. In keinem der Streitjahre hat die Veranlagungssachbearbeiterin die ELStAM-Daten in Bezug auf den Kläger abgerufen. Anlässlich der Veranlagungen für die Jahre 2017 und 2020 erteilte das vom Beklagten verwendete Risikomanagementsystem - anders als in den Jahren 2018 und 2019 - Prüfhinweise. Diese betrafen die einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Zur Kirchensteuer wurden keine Prüfhinweise erteilt.
Der Beklagte setzte Kirchensteuer jeweils wie folgt fest und rechnete wie folgt ab:
| Jahr | Bescheiddatum | Kirchensteuer- festsetzung | Nachzahlungsbetrag bezüglich der Kirchensteuer | Nachzahlungsbetrag insgesamt |
| 2017 | 13.03.2019 (Erstbescheid) 23.05.2019 (Änderungsbescheid) | xxx € xxx € (9 % von xxx €) | xxx € x € | xxx € xx € |
| 2018 | 22.05.2020 | xxx € | xxx € | xxx € |
| 2019 | 25.03.2021 | xxx € | xxx € | xxx € |
| 2020 | 28.03.2022 | xxx € | xxx € | xxxxx € |
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten am 05.12.2022 die Berichtigung der Kirchensteuerfestsetzungen unter Hinweis auf § 129 der Abgabenordnung (AO) mit dem Ziel ihrer Aufhebung. Mit diesem Antrag wurde der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten erstmals bekannt, dass der Kläger in 2017 aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten war.
Der Beklagte lehnte die Berichtigung mit Schreiben vom 23.12.2022 ab. Es sei zweifelhaft, ob die fehlerhafte Angabe des Steuerberaters auf einem bloßen mechanischen Versehen beruhe. Zudem sei der Fehler jedenfalls nicht erkennbar gewesen, weshalb sich die Finanzbehörde den Fehler nicht zu eigen gemacht habe.
Der Einspruch des Klägers vom 09.01.2023, der auf Aufhebung (2018 bis 2020) bzw. Änderung (2017) der Kirchensteuerfestsetzungen gerichtet war, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.03.2023 als unbegründet zurückgewiesen. Der Fehler in der Steuererklärung sei für das Finanzamt vor allem nicht erkennbar gewesen. Das Lohnsteuer-Anmeldeverfahren und das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren seien zwei getrennte Verfahren und Angaben im Lohnsteuer-Anmeldeverfahren führten nicht zu einem automatischen Abgleich dieser Angaben im Veranlagungsverfahren.
Der Kläger hat am 24.04.2023 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, dass sich eine Berichtigungspflicht u. a. aus § 129 AO ergebe und zwar unter dem Aspekt des sog. Übernahmefehlers. Der Beklagte habe den Fehler des Klägers als eigenen übernommen. Es liege vor allem auch keine fehlerhafte Rechtsanwendung vor; beim Beklagten sei die Kirchensteuermitgliedschaft vielmehr ohne Prüfung übernommen worden, obwohl angesichts der mit Null angegebenen Kirchenlohnsteuer und (auch) der sich deshalb ergebenden Abrechnung (praktisch war nur Kirchensteuer nachzuzahlen) offenkundig gewesen sei, dass die Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebenden Körperschaft unzutreffend sein müsse.
Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass jedenfalls § 175b Abs. 1 AO einschlägig sei. Mit dem Einwohnermeldeamt habe eine mitteilungspflichtige Stelle seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche an die Finanzbehörden übermittelt und dieses Datum sei bei der Festsetzung der Kirchensteuer nicht berücksichtigt worden. Dass die Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern zwecks Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und nicht an den Beklagten zwecks Unterstützung der Veranlagungstätigkeit erfolgt sei, sei angesichts des Wortlautes des § 175b Abs. 1 AO ohne Bedeutung. Eine teleologische Reduktion des § 175b Abs. 1 AO dergestalt, dass die Norm nur anlässlich der Veranlagung beigestellte Daten erfasse, sei nicht zulässig.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2023 den Beklagten zu verpflichten, die Kirchensteuerfestsetzung für 2017 vom 23.05.2020 dahingehend zu ändern, dass Kirchensteuer in Höhe von xxx € festgesetzt wird, und die Kirchensteuerfestsetzungen für 2018 vom 22.05.2020, für 2019 vom 25.03.2021 und für 2020 vom 28.03.2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er in Bezug auf § 129 AO auf die Einspruchsentscheidung. Hinsichtlich des § 175b Abs. 1 AO und einer etwaigen Anwendung der Norm auf die mit der elektronischen Lohnsteueranmeldung übermittelten Daten vertritt der Beklagte die Ansicht, dass das Kirchensteuerabzugsmerkmal kein Datum im Sinne von § 175b Abs. 1 AO sei. Es handele sich um eine den Arbeitgeber bindende gesonderte Feststellung und nicht um ein vom Arbeitgeber in seinem Verantwortungsbereich erstelltes und ihm zurechenbares Datum.
Der Berichterstatter hat die Sache mit den Beteiligten am 05.05.2025 erörtert. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird Bezug genommen.
Der Senat hat die Sache am 24.10.2025 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Ablehnung der Änderung der Kirchensteuerfestsetzung für 2017 und der Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen für die Jahre 2018 bis 2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Sache ist auch spruchreif und der Beklagte ist daher zu verpflichten, die begehrte Änderung der Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 2017 sowie die Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen für die Jahre 2018 bis 2020 vorzunehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO]).
1. Der Anspruch des Klägers auf Änderung der Kirchensteuerfestsetzung für 2017 und der Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen für die Jahre 2018 bis 2020 ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers allerdings nicht aus dem gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (KiStG NRW) auch für Kirchensteuerfestsetzungen der nordrhein-westfälischen Finanzämter maßgeblichen § 129 Satz 1 AO. Hiernach kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
Der Beklagte ist für eine Berichtigung nach § 129 Abs. 1 AO zwar zuständig (eingehend FG Münster, Urteil vom 18.12.2023 4 K 2333/21, EFG 2024, 737). Zudem sind die Kirchensteuerfestsetzungen in allen Streitjahren auch rechtswidrig. Die Festsetzung für 2017 ist unter Missachtung der bei einem unterjährigen Kirchenaustritt maßgeblichen Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 KiStG NRW erfolgt und für die Jahre 2018 bis 2020 hätte in Ermangelung einer Kirchensteuerpflicht nach Maßgabe des § 3 KiStG NRW gar keine Festsetzung ergehen dürfen. Es fehlt allerdings an einer den Schreib- und Rechenfehlern ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 AO.
Der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit ordnet die Rechtsprechung das mechanische Versehen, wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler, zu. Dies gilt insbesondere für Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung, etwa bei einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder bei Irrtümern über den tatsächlichen Ablauf des maschinellen Verfahrens bzw. bei der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisungen, bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder beim Übersehen notwendiger Eintragungen (BFH, Urteil vom 07.11.2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657 Rz.19). Davon abzugrenzen sind Fehler im Bereich der bewussten Willensbildung. Dazu gehören insbesondere Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm oder bei der Würdigung tatsächlicher Feststellungen. Aber auch Fehler bei der Feststellung des zu ermittelnden Sachverhalts (mangelnde Sachaufklärung) oder der Erfassung des feststehenden Sachverhalts (Nichtbeachtung feststehender Tatsachen; Annahme eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Sachverhalts) schließen eine Berichtigung nach § 129 AO aus (BFH, Urteile vom 10.03.2020 IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl. II 2020, 698 Rz. 17 und vom 08.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl. II 2022, 827 Rz. 16). Verschuldensfragen sind für § 129 AO dagegen ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 08.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl. II 2022, 827 Rz. 16).
Ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein mechanisches Versehen vorliegt, liegt jedenfalls kein solcher Fehler des Finanzamtes vor. Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 Abs. 1 AO setzt grundsätzlich voraus, dass die offenbare Unrichtigkeit in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist. Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt einen mechanischen Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner Erklärungspflichten unterlaufen ist, übernimmt und sich so zu eigen macht (sog. Übernahmefehler, BFH, Urteile vom 03.05.2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415 und vom 08.12.2021 I R 47/18, BFHE 275, 293, BStBl. II 2022, 827 Rz. 15; Seer in Tipke/Kruse, § 129 AO Rz. 14 mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Fehler des Steuerpflichtigen dem Finanzamt als eigener zurechenbar ist. Das bloße Übernehmen der fehlerhaften Angaben genügt nicht. Voraussetzung einer solchen Zurechnung ist zuvorderst, dass sich die Unrichtigkeit für das Finanzamt ohne Weiteres aus der Erklärung, den dieser beigefügten Anlagen oder den Akten des Finanzamtes ergibt (BFH, Urteil vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257 Rz. 19 ff.; Seer in Tipke/Kruse, § 129 AO Rz. 14). Ist der Fehler des Steuerpflichtigen für das Finanzamt nach dieser Maßgabe beim Erlass des Steuerbescheids objektiv nicht erkennbar, macht es nichts falsch, wenn es den Steuerbescheid erklärungsgemäß erlässt, soweit es auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen darf. Es macht sich den Fehler des Steuerpflichtigen nicht zu eigen, weil es ihn nicht erkennen kann. Insoweit macht es auch keinen Unterschied, ob (und inwieweit) der Fall menschlich bearbeitet wurde oder ob eine automatisiert erfolgte Festsetzung (sog. Auto-Fall) vorliegt (Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 05.01.2021 10 K 1662/20, EFG 2021, 1689).
Im Streitfall wurde in den Steuererklärungen für alle Streitjahre im Hauptvordruck die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche angegeben. Für die Frage, ob die Unrichtigkeit für einen objektivierten Dritten, der den Fall bearbeitet, ohne Weiteres erkennbar ist, sind die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten außer Betracht zu lassen. Daten, die nur anlassbezogen abgerufen werden können, können den Kenntnishorizont des Dritten nicht mitbestimmen; die Einbeziehung dieser Daten setzt einen bewussten Ermittlungsschritt voraus und wenn dieser - obwohl Anlass dazu besteht - unterbleibt, liegt vielmehr ein § 129 AO ausschließender Sachverhaltsermittlungsfehler vor. Gleiches gilt insoweit für die an das Finanzamt von Seiten der Arbeitgeberin übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmale in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, weil auch deren Abgleich nach der Ausgestaltung der Arbeitsabläufe beim Beklagten eine weitere Sachverhaltsermittlung durch die Sachbearbeiterin voraussetzt. Es kann daher im Streitfall nur auf die (übrigen) Steuererklärungsdaten sowie die Finanzamtsakten bzw. die beim Finanzamt für die Veranlagung vorgehaltenen elektronischen Daten (hier vor allem den in der Grunddatei gespeicherten Daten) abgestellt werden und dann hätte ein objektivierter Dritter die Unrichtigkeit der Angabe zur Kirchenmitgliedschaft nicht ohne Weiteres erkennen können. Zwar ergibt sich ab dem Veranlagungszeitraum 2018 eine gewisse Widersprüchlichkeit zwischen einer Kirchensteuerpflicht einerseits und einer Kirchenlohnsteuer von 0 €. Aber dies führt nicht zu der sofortigen Erkennbarkeit des Fehlers. Zum einen ist der Widerspruch nicht zwingend auf einen Fehler in Bezug auf die Grundvoraussetzung der Kirchensteuerpflicht zurückzuführen; ein Fehler der Arbeitgeberin ist ebenfalls denkbar. Zudem hätte ein alle Angaben kennender objektivierter Dritter auch gewusst, dass Vorauszahlungen zur Kirchensteuer geleistet worden sind (betrifft alle Streitjahre) und dass - jedenfalls mit weiterem Zeitablauf - auch Kirchensteuern deshalb gezahlt worden sind, weil solche mit Steuerbescheid festgesetzt worden sind (so wurden anlässlich der Veranlagung 2020 die im Kirchensteuerbescheid für 2018 nachgeforderten und im Jahr 2020 gezahlten Kirchensteuern in Höhe von xxx € als Sonderausgaben in Abzug gebracht). Angesichts dessen hätte ein objektivierter Dritter allenfalls Zweifel an der Kirchensteuerpflicht haben können und deshalb weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen müssen. Unterlässt er dies, liegt hingegen - wie vorstehend bereits ausgeführt - ein § 129 Abs. 1 AO ausschließender Sachverhaltsermittlungsfehler vor.
2. Das Änderungs- bzw. Aufhebungsbegehren des Klägers bleibt ferner im Hinblick auf die Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ohne Erfolg. Denn entweder den Kläger selbst oder aber - ihm zurechenbar - seine steuerlichen Berater trifft ein grobes Verschulden daran, dass der Kirchenaustritt der zuständigen Veranlagungssachbearbeiterin erst nachträglich bekannt geworden ist. Da dies zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
3. Eine Änderungs-/Aufhebungsverpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 173a AO. Die Norm erfasst ausweislich ihres Wortlautes nur Schreib- und Rechenfehler und gerade nicht - anders als § 129 AO - die einem Schreib- oder Rechtsfehler ähnliche Unrichtigkeit (BFH, Urteil vom 18.07.2023 IX R 17/22, BFHE 281, 242, BStBl. II 2024, 90 Rz. 56).
4. Ein Anspruch des Klägers auf Änderung der Kirchensteuerfestsetzung 2017 und auf Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen für 2018 bis 2020 ergibt sich allerdings aus § 175b Abs. 1 AO. Hiernach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. In zeitlicher Hinsicht ist Voraussetzung, dass steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 zu übermitteln sind (Art. 97 § 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung [EGAO]).
a. § 175b Abs. 1 AO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar, da die Datenübermittlung im Streitfall nach dem 31.12.2016 (Kirchenaustritt im Mai 2017) erfolgt ist.
b. Der Austritt aus der römisch-katholischen Kirche stellt auch ein Datum im Sinne von § 175b Abs. 1 AO dar, welches von einer mitteilungspflichtigen Stelle an eine Finanzbehörde übermittelt wurde.
aa. Anzuknüpfen ist insoweit zum einen an den gemäß § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern als Datum übermittelten Austritt des Klägers aus der römisch-katholischen Kirche.
„Daten“ im Sinne von § 175b Abs. 1 AO sind alle Daten, die aufgrund gesetzlicher Vorschrift an eine Finanzbehörde zu übermitteln sind. Erfasst sind nicht nur die in § 93c AO genannten Daten, sondern alle Daten, die nach einer Steuernorm elektronisch zu übermitteln sind (BFH, Urteile vom 08.09.2021 X R 5/21, BStBl. II 2022, 398 und vom 20.02.2024 IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl. II 2024, 587; Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz. 6a) und dies ungeachtet einer (Rück-)Bezugnahme der Verpflichtungsnorm auf § 93c AO (zutreffend Frotscher in Schwarz/Pahlke/Keß, § 175b AO Rz. 4; a. A. Klomp in BeckOK-AO, § 175b AO Rz. 40). Letzteres folgt daraus, dass § 93c AO allein auf die gesetzliche Übermittlungspflicht abstellt; dass die Norm, die die Übermittlungspflicht enthält, wiederum auf § 93c AO Bezug nehmen muss, ist weder in § 93c AO noch in § 175b AO vorgesehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Daten von einer mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelt worden sind, was indes auch nur bedeutet, dass der Dritte (also nicht der Steuerpflichtige) aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Datenübermittlung verpflichtet ist (vgl. § 93c Abs. 1 Einleitungssatz AO). § 175b Abs. 1 AO macht nach seinem Wortlaut weder nähere Vorgaben für die Person des Dritten noch zu dem Bezugspunkt oder Verwendungszweck der übermittelten Daten. Entscheidend ist allein die Verpflichtung und die sodann auch tatsächlich erfolgte Übermittlung.
Nach seinem Wortlaut ist § 175b Abs. 1 AO daher erfüllt. Der Austritt aus der römisch-katholischen Kirche ist ein Datum, das die Meldebehörde als Dritter aufgrund der Vorschrift des § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern als Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AO) übermittelt hat.
Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt eine den Anwendungsbereich reduzierende Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Er folgt insoweit nicht der vom FG Baden-Württemberg vertretenen Auslegung des § 175b Abs. 1 AO, wonach sich aus Wortlaut und Zweck des § 175b AO ergeben soll, dass es sich um Daten handeln muss, die für die Steuerfestsetzung übermittelt worden sind (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 05.01.2021 10 K 1662/20, EFG 2021, 1689 Rn. 20 ff. - vom BFH aus anderen Gründen aufgehoben, siehe BFH, Urteil vom 24.11.2021 I R 6/21, BFH/NV 2022, 728). Die Formulierung des § 175b Abs. 1 AO „bei der Steuerfestsetzung“ bezieht sich auf die Verarbeitung der fehlerhaften Daten, aber nicht auf die Daten selbst und vor allem den Zweck der Datenübermittlung. Dieser Formulierung kann daher nicht entnommen werden, dass die Daten für die Steuerfestsetzung bestimmt sein müssen. In Bezug auf den Zweck des § 175b Abs. 1 AO ist dem FG Baden-Württemberg zwar zuzugeben, dass der Gesetzgeber jedenfalls solche Daten im Blick gehabt haben dürfte, die anlässlich der Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen nutzbar gemacht werden können, sei es zur unmittelbaren Verwendung oder sei es nur zur Kontrolle. Das schließt aber nicht aus, dass auch andere Daten von der Norm erfasst werden. Wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung lediglich allgemein gehalten das Ziel formuliert, dass die übermittelten Daten „der Unterstützung der Finanzbehörden bei der Ermittlung der festzusetzenden Steuer [dienen]“ (BT-Drucks. 18/7457, 88), lässt sich dem kein unmittelbarer Veranlagungsbezug entnehmen. Dieser veranlagungsunterstützende Zweck wird jedenfalls auch durch solche Daten (Datenübermittlungen) erfüllt, bei denen der Gesetzgeber selbst vorgesehen hat, dass sie für die Veranlagung genutzt werden dürfen (wie hier: § 39e Abs. 10 EStG).
Ob und inwieweit die Finanzverwaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann dabei nicht maßgeblich sein. Entscheidend ist allein, dass sie es dürfte und das ist vorliegend der Fall. Denn § 39e Abs. 10 EStG würde auch eine Weiterverarbeitung durch eine automatische Beistellung der Daten legitimieren und nicht nur den anlassbezogenen Abruf. Die Norm gilt zwar unmittelbar nur für die Einkommensbesteuerung, allerdings erklärt § 5 Abs. 1 Satz 1 KiStG NRW die „Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer“ für entsprechend anwendbar und damit findet § 39e Abs. 10 EStG auch für Zwecke der Kirchensteuerveranlagung Anwendung. Daher ist es unerheblich, dass das Datum „Mitgliedschaft in einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft“ nach Angaben des Beklagten nur für das Lohnsteuerabzugsverfahren automatisiert verarbeitet wird, aber nicht im Einkommensteuerveranlagungsverfahren. Der Wortlaut des § 175b Abs. 1 AO gibt eine solche Voraussetzung nicht her. Zudem würde sich anderenfalls auch das Ergebnis einstellen, dass die Finanzverwaltung durch die Gestaltung ihrer Datenverarbeitungsvorgänge über die Anwendbarkeit des § 175b Abs. 1 AO entscheiden könnte; es kann aber nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, dass § 175b Abs. 1 AO nur deshalb keine Anwendung findet, weil die Finanzverwaltung Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen zu übertragen sind, nicht nutzt. Eine Auslegung des § 175b Abs. 1 AO, nach der die Finanzverwaltung im Wege der Automatisierung ihres Arbeitsbereichs den Anwendungsbereich der Korrekturnorm selbst (und damit unabhängig vom Gesetzgeber) beeinflussen kann, ist nach Ansicht des erkennenden Senats mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Trennung von Legislative und Exekutive) nicht vereinbar. Der Wortlaut der Norm („an die Finanzbehörden übermittelte Daten“) erfasst alle Daten, die den Finanzbehörden i.S. der Legaldefinition des § 6 Abs. 2 AO (und damit auch dem Bundeszentralamt für Steuern) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 93c AO) zur Verfügung gestellt werden müssen, und zwar unabhängig von der (automatisiert oder individuell erfolgten) Nutzung durch die Veranlagungsfinanzämter.
bb. Ungeachtet der von der Meldebehörde übermittelten Daten kann zum anderen (eigenständig) an die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch die Arbeitgeberin des Klägers an das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige (Veranlagungs-)Finanzamt (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EStG) angeknüpft werden.
Selbst dann, wenn - wie der Beklagte meint - die Merkmale für den Kirchensteuerabzug eine gesonderte Feststellung darstellen sollten, stünde dies einer Dateneigenschaft der Angabe der Nichtzugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ab Juni 2017 nicht entgegen. Der gesonderten Feststellung liegt eine Tatsachenangabe zugrunde, nämlich die Mitgliedschaft oder gerade hier die Nichtmitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Mit der Angabe, dass ein Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft ab einem bestimmten Zeitpunkt angehört, teilt die Arbeitgeberin dem Finanzamt mit, dass sie diese Angabe als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal vorgefunden hat und damit teilt sie zugleich mit, dass ein diese Feststellung tragender Sachverhalt dem Bundeszentralamt für Steuern als Datum von den Meldebehörden mitgeteilt worden ist. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass es insoweit an einem Datum fehlt, dessen inhaltliche Richtigkeit in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin fällt und sie insoweit nur gleich einem Boten ein in einem anderen Verantwortungsbereich (letztlich der Meldebehörde) fallendes Datum übermittelt. Weder § 93c AO noch § 175b Abs. 1 AO kann allerdings die vom Beklagten bevorzugte Einschränkung entnommen werden, dass es sich um von dem Dritten zu verantwortende Daten handeln muss. Entscheidend ist die Übermittlungsanordnung des Einzelsteuergesetzes; dieses bestimmt darüber, was elektronisch als Datum zu übermitteln ist und bestimmt damit auch die Dateneigenschaft für Zwecke des § 175b Abs. 1 AO. Wenn daher § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG vorschreibt, dass als Angabe auch die „abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ zu übermitteln sind, dann ist allein dies für § 175b Abs. 1 AO maßgeblich. Schließlich gilt auch hier das bereits zur Übermittlung durch die Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern Gesagte entsprechend: Ob die Finanzbehörde das Datum tatsächlich verarbeitet und nutzt, ist ohne Bedeutung (siehe bereits zu aa.).
c. Der als Datum übermittelte Austritt des Klägers aus der römisch-katholischen Kirche im Mai 2017 bzw. die Nichtmitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ab Juni 2017 gibt den wahren Sachverhalt wieder, ist anlässlich der Kirchensteuerfestsetzungen der Jahre 2017 bis 2020 aber im Sinne von § 175b Abs. 1 AO nicht berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt in diesem Sinne ist ein Datum nämlich dann, wenn es nicht ausgewertet oder verarbeitet wurde, damit keinen Eingang in die Steuerfestsetzung gefunden hat und die Steuerfestsetzung deshalb materiell-rechtlich unzutreffend ist (BFH, Urteil vom 27.11.2024 X R 25/22, BFH/NV 2025, 1120). Bei zutreffender Berücksichtigung dieses Datums hätte für die Jahre 2018 bis 2020 mangels persönlicher Kirchensteuerpflicht (vgl. § 3 KiStG NRW) überhaupt keine Kirchensteuerfestsetzung ergehen dürfen. Für das Austrittsjahr 2017 ist eine Kirchensteuerfestsetzung dem Grunde nach zwar zutreffend erfolgt, aber die Höhe steht nicht in Einklang mit der sog. Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW. Hiernach wird bei unterjährigem Kirchenaustritt für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Für den Streitfall ist mithin aufgrund des Austritts im Mai 2017 nur Kirchensteuer in Höhe von xxx € entstanden (maßgebliche Einkommensteuer in Höhe von xxxx € x 9 % x 5/12); soweit die Kirchensteuerfestsetzung vom 23.05.2019 über diesen Betrag hinausgeht, liegt eine nicht zutreffende Berücksichtigung des Kirchenaustritts vor.
d. Die Kenntnis oder Nichtkenntnis des Finanzamtes von dem in Gestalt der Daten mitgeteilten Sachverhalt ist kein Tatbestandsmerkmal des § 175b Abs. 1 AO. Die Norm ist daher auch dann anwendbar, wenn die Daten bei Bescheiderlass bereits übermittelt und damit vorhanden, sie aber nicht ausgewertet worden waren (BFH, Urteil vom 27.11.2024 X R 25/22, BFH/NV 2025, 1120). Worauf die Nichtauswertung der übermittelten Daten beruht - hier letztlich auf einer fehlenden automatisierten Beistellung der Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft anlässlich der zusammen mit der Einkommensteuerveranlagung erfolgenden Kirchensteuerveranlagung -, ist ohne Bedeutung. Daher ist nach Ansicht des erkennenden Senats - bezogen auf die Übermittlung nach § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG - auch unerheblich, dass die Übermittlung an eine Bundesfinanzbehörde vorzunehmen war, während die Auswertungen der Daten von einer Landesfinanzbehörde vorzunehmen waren, sofern eine automatisierte Berücksichtigung rechtlich möglich ist. Letzteres ist hier der Fall (siehe bereits b. aa.).
e. Für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO ist eine etwaige Verletzung von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach Einschätzung des Senats unerheblich (so auch BFH, Urteile vom 20.02.2024 IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl. II 2024, 587 und vom 27.11.2024 X R 25/22, BFH/NV 2025, 1120; Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz. 3).
f. Sind damit die Voraussetzungen des § 175b Abs. 1 AO erfüllt, ist der Beklagte zur Änderung der Kirchensteuerfestsetzung 2017 und zur Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen 2018 bis 2020 verpflichtet; es besteht kein Ermessen (BFH, Urteil vom 20.02.2024 IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl. II 2024, 587; Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz. 8).
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte (§ 135 FGO).
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
IV. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen. Ungeachtet der grundsätzlichen Bedeutung, die der Auslegung des § 175b Abs. 1 AO im Verhältnis Meldebehörde, Bundes- und Landesfinanzbehörde zukommt, weicht der erkennende Senat auch von einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 05.01.2021 (10 K 1662/20, EFG 2021, 1689) ab.