Werbungskosten: Nachweis und Schätzung von Kosten häuslicher Uniformwäsche
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten bei der Einkommensteuer 2001 höhere Werbungskosten für Reinigung, Waschen, Trocknen und Bügeln der Dienstkleidung eines Bundesgrenzschutzbeamten. Das FG erkannte über den bereits berücksichtigten Betrag hinaus keine weiteren Aufwendungen an. Es verneinte einen ausreichenden Nachweis für zusätzliche Reinigungskosten sowie für höhere Kosten der häuslichen Wäschepflege und schätzte mangels Darlegung insbesondere zu Anschaffungs-/Fixkosten und Nutzungsumfang nur Betriebskostenanteile. Trainings-/Sportkleidung wurde nicht als typische Dienstkleidung anerkannt; Trocknen und Bügeln waren nicht substantiiert belegt.
Ausgang: Klage auf Berücksichtigung weiterer Werbungskosten für häusliche Reinigung und Wäschepflege der Dienstkleidung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für die Reinigung und Pflege typischer Berufskleidung sind nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als sie nachgewiesen oder zumindest schlüssig und nachvollziehbar glaubhaft gemacht werden.
Werden Kosten der häuslichen Wäschepflege anhand statistischer Durchschnittswerte geltend gemacht, bedarf es einer nachvollziehbaren Herleitung und der Darlegung der zugrunde gelegten Kostenbestandteile (insbesondere Fixkosten wie Anschaffung/AfA und Instandhaltung) im konkreten Haushalt.
Sind Fixkostenanteile (z.B. AfA einer Waschmaschine oder eines Trockners) mangels Angaben zur Anschaffung und Nutzungsdauer nicht feststellbar, können bei der Schätzung allenfalls die nachgewiesenen bzw. plausibel geschätzten Betriebskostenanteile berücksichtigt werden.
Kleidungsstücke sind nicht bereits deshalb typische Berufskleidung, weil sie vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden; maßgeblich ist, ob sie ihrer Art nach nahezu ausschließlich beruflich getragen werden.
Für geltend gemachte Aufwendungen des Trocknens und Bügelns ist substantiiert darzulegen, welche Kleidungsstücke in welchem Umfang tatsächlich getrocknet bzw. gebügelt wurden und wie sich die Kosten je Vorgang zusammensetzen; verbleibende Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
I. Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für die Reinigung und die Wäsche von Arbeitskleidung in der häuslichen Waschmaschine entstanden sind.
Die Kläger (Kl.) sind seit dem 08.08.1988 miteinander verheiratet sind; sie werden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin (Klin.) bezog im Streitjahr als Modefachverkäuferin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; der Kl. bezog als Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war als Streifen- und Kontrollbeamter bei der Bundesgrenzschutzinspektion C am Flughafen Q eingesetzt. Seine Dienstkleidung wird ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
In ihrer gemeinsamen ESt-Erklärung für das Streitjahr machten die Kl. als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen in Höhe von 194 DM für die Reinigung der Arbeitskleidung (Uniform) geltend, die der Beklagte (Bekl.) bei Durchführung der ESt-Veranlagung erklärungsgemäß berücksichtigte - ESt-Bescheid 2001 vom 22.02.2002 -.
Mit Schreiben vom 28.02.2002 legte der Kl. hiergegen Einspruch ein und begehrte unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 29.06.1993 (BFH VIII R 77/91 vom 29.06.1993, BStBl II 1993, 837 sowie VI R 53/92 vom 29.06.1993, BStBl II 1993, 838) zunächst, weitere Aufwendungen für die Reinigung der Dienstkleidung in der häuslichen Waschmaschine in Höhe von 1.083,60 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen. Er trug vor, es seien u.a. Diensthemden mit langen und kurzem Arm, Pullover, Diensthosen sowie Mehrzweckanzüge gewaschen worden, während Mäntel, Jacken u.ä. gereinigt worden seien. Die Kosten seien unter Berücksichtigung der vom Institut für angewandte Verbraucherforschung für die Wäschepflege im privaten Haushalt ermittelten statistischen Werte anzusetzen. Diese betrügen für einen Waschgang Buntwäsche (60°) bei einer Füllmenge von fünf Kilogramm 5,20 DM und für einen Waschgang Pflegeleicht-Wäsche (30°) bei einer Füllmenge von zwei Kilogramm 2,30 DM. Insgesamt seien die Aufwendungen für die Wäsche der Dienstkleidung wie folgt zu ermitteln:
68 Waschvorgänge Buntwäsche zu je 5,20 DM = 353,60 DM 50 Waschvorgänge Pflegeleicht-Wäsche zu je 2,30 DM = 115,00 DM 20 Waschvorgänge Mehrzweckanzug zu je 5,20 DM = 104,00 DM 90 Trockenvorgänge zu je 4,20 DM = 378,00 DM 140 Bügelvorgänge zu je 0,95 DM = 133,00 DM
- 68 Waschvorgänge Buntwäsche zu je 5,20 DM = 353,60 DM
- 50 Waschvorgänge Pflegeleicht-Wäsche zu je 2,30 DM = 115,00 DM
- 20 Waschvorgänge Mehrzweckanzug zu je 5,20 DM = 104,00 DM
- 90 Trockenvorgänge zu je 4,20 DM = 378,00 DM
- 140 Bügelvorgänge zu je 0,95 DM = 133,00 DM
Gesamt 1.083,60 DM
Der Bekl. sah das Einspruchsschreiben als Einspruch beider Kl. an und forderte diese auf, die Anzahl der zusätzlichen Wasch-, Trocken- und Bügelvorgänge durch detaillierte Angaben zur Menge der jährlich anfallenden typischen Berufskleidung unter Einreichung einer Aufstellung über die Anzahl der einzelnen Kleidungstücke (Hemden, Hosen, Jacken etc.) glaubhaft zu machen.
Der Kl. machte daraufhin nur noch Kosten in Höhe von 914,65 DM als zusätzliche Werbungskosten geltend, die er wie folgt ermittelte:
18 Waschvorgänge für Diensthemden zu je 5,20 DM. Er trug vor, im Streitjahr an 217 Tagen im Dienst gewesen und jeweils ein Diensthemd getragen zu haben. Ein Diensthemd wiege 415 Gramm. Bei einer Füllmenge von 5 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (217 Hemden x 415 Gramm =) 90,055 Kilogramm : 5 = 18 Waschvorgänge zu je 5,20 DM = 93,60 DM.
- 18 Waschvorgänge für Diensthemden zu je 5,20 DM. Er trug vor, im Streitjahr an 217 Tagen im Dienst gewesen und jeweils ein Diensthemd getragen zu haben. Ein Diensthemd wiege 415 Gramm. Bei einer Füllmenge von 5 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (217 Hemden x 415 Gramm =) 90,055 Kilogramm : 5 = 18 Waschvorgänge zu je 5,20 DM = 93,60 DM.
34 Waschvorgänge für Pullover zu je 2,30 DM. Er trug vor, im Streitjahr an einem Drittel der 217 Arbeitstage (in der kalten Jahreszeit und in den Nachtschichten) einen Pullover getragen zu haben. Ein Dienstpullover wiege 918 Gramm. Bei einer Füllmenge von 2 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (73 Pullover x 918 Gramm =) 67,014 Kilogramm : 2 = 34 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 78,20 DM.
- 34 Waschvorgänge für Pullover zu je 2,30 DM. Er trug vor, im Streitjahr an einem Drittel der 217 Arbeitstage (in der kalten Jahreszeit und in den Nachtschichten) einen Pullover getragen zu haben. Ein Dienstpullover wiege 918 Gramm. Bei einer Füllmenge von 2 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (73 Pullover x 918 Gramm =) 67,014 Kilogramm : 2 = 34 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 78,20 DM.
19 Waschvorgänge für Diensthosen zu je 2,30 DM. Er trug vor, im Streitjahr die Diensthosen jeweils vier Dienstschichten getragen zu haben. Eine Diensthose wiege 660 Gramm. Bei einer Füllmenge von 2 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (55 Hosen x 660 Gramm =) 36,300 Kilogramm : 2 = 19 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 43,70 DM.
- 19 Waschvorgänge für Diensthosen zu je 2,30 DM. Er trug vor, im Streitjahr die Diensthosen jeweils vier Dienstschichten getragen zu haben. Eine Diensthose wiege 660 Gramm. Bei einer Füllmenge von 2 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (55 Hosen x 660 Gramm =) 36,300 Kilogramm : 2 = 19 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 43,70 DM.
10 Waschvorgänge für Dienstsocken zu je 2,30 DM. Er trug vor, im Streitjahr die Dienstsocken jeweils eine Dienstschicht getragen zu haben. Ein Paar Dienstsocken wiege 90 Gramm. Bei einer Füllmenge von 2 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (217 Paar Dienstsocken x 90 Gramm =) 19,530 Kilogramm : 2 = 10 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 23,00 DM.
- 10 Waschvorgänge für Dienstsocken zu je 2,30 DM. Er trug vor, im Streitjahr die Dienstsocken jeweils eine Dienstschicht getragen zu haben. Ein Paar Dienstsocken wiege 90 Gramm. Bei einer Füllmenge von 2 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (217 Paar Dienstsocken x 90 Gramm =) 19,530 Kilogramm : 2 = 10 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 23,00 DM.
18 Waschvorgänge für Diensttrainingsanzug, Dienstsporthose und Dienstsportshirt zu je 5,20 DM. Er trug vor, im Streitjahr an 22 Tagen Dienstsport ausgeübt zu haben. Die Trainings- und Sportkleidung habe er jeweils einmal getragen. Diensttrainingsanzug, Dienstsporthose und Dienstsportshirt wögen zusammen 1.630 Gramm. Bei einer Füllmenge von 2 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (22 Trainingsanzüge x 1.630 Gramm =) 35,860 Kilogramm : 2 = 18 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 41,40 DM.
- 18 Waschvorgänge für Diensttrainingsanzug, Dienstsporthose und Dienstsportshirt zu je 5,20 DM. Er trug vor, im Streitjahr an 22 Tagen Dienstsport ausgeübt zu haben. Die Trainings- und Sportkleidung habe er jeweils einmal getragen. Diensttrainingsanzug, Dienstsporthose und Dienstsportshirt wögen zusammen 1.630 Gramm. Bei einer Füllmenge von 2 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (22 Trainingsanzüge x 1.630 Gramm =) 35,860 Kilogramm : 2 = 18 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 41,40 DM.
20 Waschvorgänge für Mehrzweckanzüge zu je 5,20 DM. Er trug vor, im Streitjahr an 20 Arbeitstagen den Mehrzweckanzug bei Sondereinsätzen (Fußball, Castortransporte, Demonstrationen etc.) getragen zu haben. Wegen der Angaben zu den Sondereinsatztagen wird auf das Schreiben des Kl. vom 25.06.2002 Bezug genommen. Der Mehrzweckanzug bestehe aus einem gesonderten Ober- und Unterteil mit spezieller Dienstunterwäsche. Alles zusammen fülle einen vollständigen Waschgang aus. Dies ergebe Aufwendungen von 20 Waschvorgänge zu je 5,20 DM = 104,00 DM.
- 20 Waschvorgänge für Mehrzweckanzüge zu je 5,20 DM. Er trug vor, im Streitjahr an 20 Arbeitstagen den Mehrzweckanzug bei Sondereinsätzen (Fußball, Castortransporte, Demonstrationen etc.) getragen zu haben. Wegen der Angaben zu den Sondereinsatztagen wird auf das Schreiben des Kl. vom 25.06.2002 Bezug genommen. Der Mehrzweckanzug bestehe aus einem gesonderten Ober- und Unterteil mit spezieller Dienstunterwäsche. Alles zusammen fülle einen vollständigen Waschgang aus. Dies ergebe Aufwendungen von 20 Waschvorgänge zu je 5,20 DM = 104,00 DM.
Die gesamte Wäsche sei mit einem Ablufttrockner getrocknet worden. Dies ergebe Aufwendungen von 109 Trockenvorgänge zu je 4,20 DM = 457,80 DM.
- Die gesamte Wäsche sei mit einem Ablufttrockner getrocknet worden. Dies ergebe Aufwendungen von 109 Trockenvorgänge zu je 4,20 DM = 457,80 DM.
Das Bügeln der Wäsche (außer Socken und Trainingsanzug) ergebe Aufwendungen von 81 Bügelvorgänge zu je 0,95 DM = 72,95 DM.
- Das Bügeln der Wäsche (außer Socken und Trainingsanzug) ergebe Aufwendungen von 81 Bügelvorgänge zu je 0,95 DM = 72,95 DM.
Nachdem der Bekl. die Angaben des Kl. zum Gewicht der Hemden und Diensthosen, der Häufigkeit der Waschvorgänge bei Pullovern und der Sondereinsätze, den Charakter der Socken als Dienstkleidung sowie den Umfang der Bügelvorgänge bezweifelt und um Angabe der Tage, an denen der Kl. an Sondereinsätzen teilgenommen hat, sowie um Vorlage der Strom- und Wasserrechnungen des Streitjahres und der Belege zu den Reinigungskosten in Höhe von 194,00 DM gebeten hatte, behauptete der Kl. folgendes:
Im Streitjahr 2001 habe er ausschließlich Diensthemden mit kurzem Arm getragen; dies reiche im Flughafenbereich aus. Das Kurzarmhemd wiege jedoch 415 Gramm. Er habe dies auch bei Sondereinsätzen unter dem Mehrzweckanzug getragen. Dass es sich bei den Socken um Dienstkleidung handele, ergebe sich aus dem in Anlage beigefügten Bekleidungsnachweis. Hinsichtlich des Pullovers sei korrigierend vorzutragen, dass es sich um einen Outdoor Pullover handele, dieser 958 Gramm wiege, jedoch nur nach jedem dritten Tragen gewaschen worden sei. Dies ergebe Aufwendungen von (73 Tage : 3 x 958 Gramm =) 23,087 Kilogramm : 2 =12 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 27,60 DM. Die Aufwendungen für das Bügeln der Dienstkleidung habe er bisher auf der Grundlage der Aufwendungen je Waschvorgang ermittelt. Bei einer Ermittlung je Kilogramm Dienstkleidung ergebe sich ein Aufwand von (166,35 kg x 0,19 DM =) 31,51 DM zuzüglich Stromkosten von 0,07 DM je Kilogramm zuzüglich 20,00 DM Aufwendungen für das Bügeleisen, insgesamt somit 53,72 DM. Die Stromrechnung für das Streitjahr 2001 könne wegen mehrmaligen Wechsels des Energieversorgungsunternehmens nur sehr schwer nachgewiesen werden. Der Stromverbrauch entspreche jedoch dem des Vorjahres; für das Jahr 2000 habe er 660,84 DM Stromkosten gehabt; die Wasserkosten hätten 581,11 DM betragen. Belege über die Reinigung der Dienstkleidung seien, nachdem sie von dem Bekl. zurück gegeben worden seien, nicht aufbewahrt worden.
Der Bekl. wies den Einspruch als unbegründet zurück - Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.07.2002 -. Er schätzte die Aufwendungen des Kl. für die Reinigung seiner Dienstkleidung mit 200,00 DM und vertrat die Auffassung, höhere Aufwendungen seien nicht nachgewiesen worden.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, die Richtigkeit ihrer Behauptung dazu, wie oft die einzelnen Teile der Dienstkleidung gewaschen worden seien, ergebe sich bereits aus den statistischen Werten des Instituts für angewandte Verbraucherforschung. Der Kl. habe seine Uniform stets in einem ordentlichen, gereinigten Zustand getragen. Andernfalls hätte er sich disziplinarrechtlichen Maßnahmen ausgesetzt. Sie sind der Auffassung, die Richtigkeit der Behauptungen der Kl. zur Höhe der Aufwendungen werde auch durch die vorgelegte Strom- und Wasserrechnung belegt.
Die Kl. beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 22.02.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2002 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 915,00 DM zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
II. Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene ESt-Bescheid vom 22.02.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 11.07.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Bekl. hat zu Recht keine höheren Aufwendungen als 200,00 DM für die Reinigung der Dienstkleidung des Kl. als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Die Kl. haben nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass dem Kl. Aufwendungen für die Reinigung solcher Uniformteile (Mäntel, Jacken u.ä.) entstanden sind, die nicht in der häuslichen Waschmaschine gewaschen worden sind. Die Kl. haben dazu dem Senat keine Belege vorgelegt. Der Senat hat auch nicht feststellen können, dass die Kl. dem Bekl. bei Abgabe ihrer ESt-Erklärung entsprechende Belege vorgelegt haben.
Die Kl. haben auch nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass dem Kl. für das Waschen von typischer Dienstkleidung in der häuslichen Waschmaschine sowie das Trocknen und Bügeln dieser Dienstkleidung höhere Aufwendungen als die vom Bekl. als Werbungskosten berücksichtigten 200,00 DM entstanden sind. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
1. Der Senat geht mit den Kl. davon aus, dass der Kl. bei jeder Dienstschicht ein frisches Diensthemd getragen hat. Nach den Angaben der Kl. hat der Kl. im Streitjahr an 217 Tagen Dienst gehabt, hiervon an 20 Tagen im Rahmen von Sondereinsätzen. Nach den Angaben der Kl. besteht der anlässlich der Sondereinsätze vom Kl. getragene Mehrzweckanzug aus einem gesonderten Ober- und Unterteil mit spezieller Dienstunterwäsche. Der Senat vermag danach nicht festzustellen, dass der Kl. auch bei diesen Anlässen zusätzlich ein Diensthemd unter dem Mehrzweckanzug getragen hat. Der Berechnung des Aufwandes für die Wäsche von Diensthemden sind daher insgesamt 197 Diensthemden zu Grunde zu legen.
Das Gewicht eines einzelnen Diensthemdes ist streitig. Nach der Behauptung der Kl. wiegt ein Diensthemd 415 Gramm, nach der Behauptung des Bekl. lediglich 240 Gramm. Bei Zugrundelegung der Gewichtsangabe der Kl. ergäbe sich ein Gesamtgewicht der zu waschenden Hemden von (197 Hemden x 415 Gramm =) 81,755 Kilogramm. Diese Menge erfordert nach den Angaben der Kl. 16,35 Waschgänge zu je 5 Kilogramm.
Nach der Behauptung der Kl. betragen die Kosten für einen Waschgang mit 5 Kilogramm Buntwäsche (60°) 5,20 DM. Die Kl. haben nicht dargelegt, wie diese Kosten ermittelt worden sind. Sie haben auch die Untersuchung des Instituts für angewandte Verbraucherforschung, auf deren Ergebnis sie sich beziehen, nicht vorgelegt. Nach einer dem Senat vorliegenden Übersicht für das Jahr 2002 hat dieses Institut Gesamtkosten je Kilogramm Buntwäschewäsche von 0,41 Euro ermittelt. Hiervon entfallen 0,27 Euro je Kilogramm (= 65,85 v. H.) auf feste Kosten; bei deren Ermittlung wird davon ausgegangen, dass Anschaffungskosten für die Waschmaschine von 920 Euro sowie neben der Absetzung für Abnutzung von 10 v. H. (bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren) der angenommenen Anschaffungskosten weitere 5 % als Instandhaltungspauschale anzusetzen seien. Im Streitfall haben die Kl. jedoch keine Angaben dazu gemacht, ob und gegebenenfalls wann sie eine Waschmaschine angeschafft haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihnen Anschaffungskosten entstanden sind sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihnen Instandhaltungsaufwendungen für die Waschmaschine entstanden sind. Bei Anschaffung einer Waschmaschine zum Zeitpunkt der Eheschließung könnten Absetzungen für Abnutzung wegen Ablaufs der gewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Waschmaschine nicht von den Kl. angeschafft, sondern ihnen geschenkt worden wäre. Die Kl. haben damit nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass ihnen feste Kosten entstanden seien. Mangels Angaben der Kl. zu den Gesamtaufwendungen einschließlich der Wäsche privater Kleidungsstücke schätzt der Senat die Betriebskosten - in Anlehnung an die vom Institut für angewandte Verbraucherforschung für 2002 ermittelte Relation der festen Kosten und der Betriebskosten - mit (100,00 - 65,85 =) 34,15 v. H. von 5,20 DM = 1,78 DM.
Die Kosten für das Waschen der Diensthemden sind demzufolge anzusetzen mit
16,35 Waschvorgängen zu je 1,78 DM = 29,10 DM.
2. Der Senat folgt den Angaben der Kl. hinsichtlich der Pullover insoweit, als der Kl. an 73 Tagen im Jahr einen Dienstpullover getragen hat. Im Hinblick auf die Angabe, dass der Kl. im Streitjahr ausschließlich Diensthemden mit kurzem Arm getragen habe, da dies im Flughafenbereich ausreiche, hält er jedoch die Behauptung nicht für glaubhaft, der Kl. habe lediglich schwere Outdoor Pullover getragen. Da dem Kl. ausweislich des Bekleidungsnachweises auch normale Pullover zur Verfügung gestellt worden sind, geht der Senat davon aus, dass der Kl. diese Pullover getragen hat. Mangels näherer Angaben schätzt er deren Gewicht mit 50 v. H. des angeblichen Gewichts des Outdoor Pullovers, d.h. mit (958 : 2 =) 479 Gramm. Der Senat hält darüber hinaus die Behauptung der Kl. nicht für glaubhaft, dass der Kl. die Pullover bereits nach jedem dritten Tag gewaschen habe. Er geht im Schätzungswege vielmehr davon aus, dass die Pullover im Durchschnitt nach jeweils zehn Tagen gewaschen worden sind. Dies ergibt ein Gesamtgewicht der zu waschenden Pullover von (73 Tage : 10 =) aufgerundet 8 x 479 Gramm = 3,83 Kilogramm. Diese Menge erfordert nach den Angaben der Kl. etwa 2 Waschgänge zu je 2 Kilogramm.
Nach der Behauptung der Kl. betragen die Kosten für einen Waschgang mit 2 Kilogramm Pflegeleicht-Wäsche (30°) 2,30 DM. Die Kl. haben auch insoweit nicht dargelegt, wie diese Kosten ermittelt worden sind. Sie haben die Untersuchung des Instituts für angewandte Verbraucherforschung, auf deren Ergebnis sie sich beziehen, nicht vorgelegt. Nach der Übersicht für das Jahr 2002 hat dieses Institut Gesamtkosten je Kilogramm Pflegeleicht Wäsche von 0,53 Euro ermittelt. Hiervon entfallen 0,27 Euro je Kilogramm (= 50,91 v. H.) auf feste Kosten. Im Streitfall haben die Kl. jedoch nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass ihnen feste Kosten entstanden seien. Die Betriebskosten schätzt der Senat mit (100,00 - 50,91 =) 49,09 v. H. von 2,30 DM = 1,13 DM.
Die Kosten für das Waschen der Dienstpullover sind demzufolge anzusetzen mit
2 Waschvorgängen zu je 1,13 DM = 2,26 DM.
3. Der Senat geht davon aus, dass der Kl. an 197 Diensttagen Diensthosen getragen hat. Dies entspricht den insgesamt 217 Diensttagen abzüglich der Tage, an denen der Kl. bei Sondereinsätzen einen Mehrzweckanzug getragen hat.
Das Gewicht einer Diensthose ist streitig. Nach der Behauptung der Kl. wiegt eine Diensthose 660 Gramm; sie soll jeweils nach vier Dienstschichten gewaschen worden sein. Der Senat hält dies nicht für nachgewiesen. Die Kl. haben keine Angaben zu dem Material der Diensthosen gemacht. Nach ihrer Behauptung sollen die Dienstjacken nicht gewaschen, sondern gereinigt worden sein. Selbst wenn die Diensthosen tatsächlich gewaschen und nicht gereinigt worden sein sollten, hält es der Senat nicht für erwiesen, dass die Diensthosen in kürzeren Intervallen als nach jeweils zehn Dienstschichten gewaschen worden sind. Bei Zugrundelegung der Gewichtsangabe der Kl. ergäbe sich ein Gesamtgewicht der zu waschenden Diensthosen von (197 : 10 =) aufgerundet 20 x 660 Gramm = 13,200 Kilogramm. Diese Menge erfordert nach den Angaben der Kl. 6,60 Waschgänge zu je 2 Kilogramm.
Hinsichtlich der Kosten je Waschvorgang gelten die Ausführungen zu den Dienstpullovern entsprechend. Die Kosten für das Waschen der Diensthosen sind demzufolge anzusetzen mit
6,6 Waschvorgängen zu je 1,13 DM = 7,46 DM.
4. Selbst dann, wenn mit den Kl. davon ausgegangen wird, dass es sich bei den Dienstsocken um typische Dienstkleidung handelt und diese je Paar 90 Gramm wiegen, wären die Kosten für das Waschen der Dienstsocken lediglich anzusetzen mit 19,53 : 2 =
9,8 Waschvorgängen zu je 1,13 DM = 11,07 DM.
5. Die Kl. haben nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass es sich bei den Trainingsanzügen, Dienstsporthosen und Dienstsportshirts um typische Dienstkleidung handelt. Allein der Umstand, dass es sich um vom Dienstherren zur Verfügung gestellte Kleidungsstücke handelt, rechtfertigt nicht ihre Qualifizierung als typische Dienstkleidung. Die Aufwendungen für die Wäsche dieser Kleidungsstücke können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Selbst im Falle der Qualifizierung dieser Kleidungsstücke als typische Dienstkleidung wären die Aufwendungen zudem allenfalls in Höhe von (18 Waschvorgängen zu je 1,13 DM =) 20,34 DM als Werbungskosten anzusetzen.
6. Die Kl. haben nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass die Mehrzweckanzüge jeweils nach einem Sondereinsatz gewaschen worden ist. Sie haben auch zum Gewicht des Mehrzweckanzugs keine Angaben gemacht. Schließlich haben sie nicht dargetan, dass die mit dem Mehrzweckanzug getragene spezielle Unterwäsche typische Dienstkleidung ist. Der Senat geht im Wege der Schätzung davon aus, dass der Mehrzweckanzug ein Gewicht von nicht mehr als 2,5 Kilogramm hat und durchschnittlich nach jedem zweiten Einsatz gewaschen worden ist. Die Kosten für das Waschen der Mehrzweckanzüge sind demzufolge anzusetzen mit (10 x 2,5 Kilogramm =) 25 Kilogramm : 5 =
5 Waschvorgängen zu je 1,78 DM = 8,90 DM.
7. Die Kl. haben nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kl. Aufwendungen für das Trocknen typischer Dienstkleidung entstanden sind. Die Kl. haben keine Angaben zum Gesamtgewicht der Dienstkleidung gemacht, die von ihnen in einem Ablufttrockner getrocknet worden ist. Die Behauptung, es seien 109 Trockenvorgänge erfolgt, ist weder hinreichend substantiiert noch nachprüfbar. Die Abweichung von der ursprünglichen Behauptung der Kl., es seien 90 Trockenvorgänge erfolgt, ist nicht erläutert worden. Die Behauptung der Kl., die gesamte Wäsche sei in einem Ablufttrockner getrocknet worden, erscheint nicht glaubhaft. Angaben dazu, welche Dienstkleidungsstücke trocknertauglich sind, haben die Kl. nicht gemacht.
Darüber hinaus haben die Kl. die Höhe der Aufwendungen je Trockenvorgang nicht glaubhaft gemacht. Sie haben keine Angaben dazu gemacht, wie sie den Betrag von 4,20 DM je Trockenvorgang ermittelt haben. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wann sie einen Trockner angeschafft und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie Anschaffungskosten oder Instandhaltungskosten aufgewendet haben, haben die Kl. nicht gemacht. Beruflich veranlasste Aufwendungen für das Trocknen von Dienstkleidung sind daher nicht nachgewiesen.
8. Entsprechendes wie zu den geltend gemachten Kosten für das Trocknen der Dienstkleidung gilt für die geltend gemachten Aufwendungen für das Bügeln von Dienstkleidung. Darüber hinaus ist nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass die Kl. außer den Socken und den Trainingsanzügen die gesamte Dienstkleidung sowohl getrocknet als auch gebügelt haben.
Die von den Kl. nachgewiesenen Aufwendungen für das Waschen, Trocknen und Bügeln typischer Dienstkleidung des Kl. erreichen damit nicht den vom Bekl. pauschal als Werbungskosten anerkannten Betrag von 200 DM. Den Nachteil der Nichtbeweisbarkeit höherer beruflich veranlasster Aufwendungen tragen die Kl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.