Kindergeld: Bundeswehr-Einstellung als Stabsunteroffizier kann Berufsausbildung sein
KI-Zusammenfassung
Streitpunkt war, ob der für Januar 2014 zugesagte Dienstantritt des volljährigen Kindes als Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr eine Berufsausbildung darstellt und deshalb Kindergeld in der Wartezeit (September–November 2013) zusteht. Das FG bejahte die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, weil der zugesagte Platz erst aus organisatorischen Gründen später angetreten werden konnte. Die zugesagte Verwendung sei ein „Ausbildungsplatz“, da in den ersten 25 Wochen Lehrgänge/Grundausbildung mit Ausbildungscharakter im Vordergrund stünden, unabhängig vom Einstellungsdienstgrad. Trotz abgeschlossener Erstausbildung sei die Erwerbstätigkeit unschädlich, da insoweit ein Ausbildungsdienstverhältnis (§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG) vorliege.
Ausgang: Klage erfolgreich; Familienkasse zur Kindergeldgewährung für September bis November 2013 verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfasst auch Fälle, in denen ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt ist, der Beginn aber aus organisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
Eine militärische Verwendung bei der Bundeswehr kann Berufsausbildung sein, wenn in der Anfangsphase Lehrgänge und Grundausbildung den Schwerpunkt bilden und der Erwerb berufsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund steht.
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist der tatsächliche Ausbildungscharakter der Tätigkeit maßgeblich; der Einstellungsdienstgrad (z.B. unmittelbare Einstellung als Stabsunteroffizier) ist hierfür nicht entscheidend.
Nach Abschluss einer Erstausbildung ist eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn sie als Ausbildungsdienstverhältnis i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 3 EStG einzuordnen ist, weil die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist.
Für die Berücksichtigung in der Wartezeit nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG genügt es, dass zu Beginn der später aufgenommenen Tätigkeit eine Berufsausbildung vorliegt.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.10.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2013 verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn U. Kindergeld für den Zeitraum September bis November 2013 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einstellung als Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr eine Berufsausbildung darstellt.
Der am xx.4.1992 geborene Sohn des Klägers U. schloss im Januar 2013 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker ab. Danach war er zunächst arbeitslos gemeldet, woraufhin die Beklagte dem Kläger Kindergeld gewährte, die Festsetzung aber ab Mai 2013 wegen Erreichens der Altersgrenze wieder aufhob.
Am 30.9.2013 stellte der Kläger erneut einen Kindergeldantrag für seinen Sohn U. und wies auf dessen zum 2.1.2014 geplante Einstellung als Zeitsoldat bei der Bundeswehr hin. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass aufgrund der Ergebnisse des Annahmeverfahrens eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier und ein Einsatz im Bereich der Kfz- und Panzertechnik geplant war. Eine Einstellung des Sohnes mit diesem höheren Dienstgrad (und nicht als Anwärter) war aufgrund seiner bereits abgeschlossenen Berufsausbildung als Kfz-Mechatroniker möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit dem Kindergeldantrag eingereichten Unterlagen (Bl. 81-84 der Kindergeldakte) Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Einstellung als Stabsunteroffizier bei bereits vorhandenem und verwertbarem Berufsabschluss keine Berufsausbildung darstelle.
Seinen hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass eine Berufsausbildung vorliege, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit stehe. Hierzu reichte er einen Ablaufplan für den Feldwebelanwärter-/Unteroffiziersanwärter-Lehrgang im Heer ein, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 91 der Kindergeldakte).
Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass die Tätigkeit seines Sohnes mit dem Ausbildungsabschnitt I des Feldwebelanwärter-/Unteroffiziersanwärter-Lehrgangs beginne. Daran schließe sich als Ausbildungsabschnitt II ein Truppenpraktikum an. Der Ausbildungsabschnitt III beinhalte die Vorbereitung auf die zukünftige Funktion als militärischer Vorgesetzter. Dass sein Sohn die formale Bezeichnung „Anwärter“ nicht führe, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, dass er dieselbe Ausbildung durchlaufen müsse wie ein Anwärter. Für die Dauer dieser Grundausbildung liege eine Berufsausbildung vor. Auf das hierzu eingereichte Merkblatt der Bundeswehr (Bl. 20 der Gerichtsakte) sowie auf das Schreiben des Majors N. vom 20.11.2013 (Bl. 42 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
ihm für seinen Sohn U. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.10.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2013 Kindergeld für den Zeitraum September bis November 2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass auch die Ausbildung eines Soldaten als Offiziersanwärter oder als Unteroffiziersanwärter nur bis zur Ernennung als Offizier oder Unteroffizier eine Berufsausbildung darstelle. Dagegen sei bei einer sofortigen Einstellung zum Unteroffizier keine Berücksichtigung möglich, da weder ein Anwärter- noch ein Ausbildungsdienstverhältnis bestünden.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für den Sohn U. für den Zeitraum September bis November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten(§ 101 Satz 1 FGO).
Der Kläger hat für die streitigen Zeiträume Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) des Einkommensteuergesetzes (EStG).
I. Eine Berücksichtigung des Sohnes als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG) kommt nicht in Betracht, weil sich U. in den Monaten September bis November 2013 unstreitig in keiner Berufsausbildung befand. Die in diesem Verfahren zu beurteilende Tätigkeit begann erst im Januar 2014.
II. U. ist jedoch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG zu berücksichtigen. Von dieser Vorschrift sind volljährige Kinder erfasst, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Der Tatbestand liegt nicht nur dann vor, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH-Urteil vom 28.5.2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774 m.w.N.).
Dem Sohn des Klägers wurde bereits im September 2013 ein Ausbildungsplatz zugesagt, den er aus betriebsorganisatorischen Gründen der Bundeswehr erst im Januar 2014 antreten konnte.
Bei der zugesagten Stelle handelte es sich auch um einen Ausbildungsplatz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist als Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 15.7.2003 VIII R 19/02, BStBl II 2007, 247 m.w.N.). Dementsprechend sind sowohl die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier im Truppendienst als auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier als Ausbildung anzusehen, wenn feststeht, dass er tatsächlich Lehrgänge belegt und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst tut (BFH-Urteil vom 30.7.2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28). Dieser Beurteilung steht der dienstrechtliche Status als Soldat auf Zeit nicht entgegen (BFH-Urteil vom 15.7.2003 VIII R 19/02, BStBl II 2007, 247). Dies gilt jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht, was bei der Einstellung eines Soldaten auf Zeit die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung umfasst (BFH-Urteil vom 10.5.2012 VI R 72/11, BStBl II 2012, 895; so auch A 14.2 Satz 2 DA-KG 2014 und DA 63.3.2.1.2 Satz 2 DA-FamEStG 2013).
Im Streitfall stand jedenfalls für die ersten 25 Wochen nach der geplanten Einstellung der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit des Sohnes. Aus dem „Begrüßungsschreiben“ des Majors N. an den Sohn des Klägers vom 20.11.2013 sowie aus der Darstellung des Lehrgangsziels und des Lehrgangsablaufs ergibt sich, dass U. ab dem 2.1.2014 die Ausbildungsabschnitte I bis III des Feldwebelanwärter-/Unteroffiziersanwärter-Lehrgangs zu absolvieren hatte. Der Ausbildungsabschnitt I umfasst zunächst die Vermittlung der wichtigsten militärischen Grundkenntnisse. Hierbei werden die Grundlagen im Gefechtsdienst aller Truppen, das Schießen mit Handwaffen sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Wachdienst vermittelt. Ferner umfasst dieser Abschnitt die Einsatzausbildung und die Sanitätsausbildung. Hieran schließt sich ein Truppenpraktikum (Ausbildungsabschnitt II) an, das dazu dienen soll, einen ersten Eindruck über Anforderungen, Ausstattung und Aufgaben des künftigen Dienstpostens zu vermitteln. Die Vorbereitung auf die zukünftige Funktion als militärischer Vorgesetzter erfolgt im Ausbildungsabschnitt III, in dem die Ausbildungsinhalte des Abschnitts I vertieft und Grundlagen in der Methodik der Ausbildung sowie das Wehrrecht vermittelt werden sollen. Dieser letzte Ausbildungsabschnitt endet mit einer lehrgangsbegleitenden Prüfung in den Fächern „Innere Führung“, „Ausbildung an Waffen und Gerät aller Truppen“ und „Gefechtsdienst aller Truppen“. Diese Ausbildung dient der Vorbereitung auf die spätere Verwendung im Bereich der Bundeswehr.
Der Sohn des Klägers hatte demnach zunächst dieselben Stationen zu durchlaufen wie Feldwebel-/Unteroffiziersanwärter, obwohl er selbst nicht als Anwärter, sondern unmittelbar als Stabsunteroffizier eingestellt wurde. Da aber allein der Ausbildungscharakter der Tätigkeit maßgeblich ist und nicht der Einstellungsdienstgrad, ist dieser Umstand nicht von Bedeutung.
Ob und ggf. wie lange noch in späteren Zeiträumen der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, da es für die Streitzeiträume, die allein die Wartezeit umfassen, ausreicht, dass zu Beginn der Tätigkeit eine Berufsausbildung vorliegt.
III. Die Berücksichtigung des Sohnes des Klägers ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil er sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG befand.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, liegen im Streitfall zwar vor, weil U. bereits im Januar 2013 eine Erstausbildung zum Kfz-Mechatroniker abgeschlossen hatte und einer Erwerbstätigkeit als Soldat auf Zeit nachging.
Die Erwerbstätigkeit ist jedoch nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädlich. Unschädliche Erwerbstätigkeiten in diesem Sinne sind solche mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, Ausbildungsdienstverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Bei der Tätigkeit als Soldat auf Zeit handelte es sich jedenfalls für die als Berufsausbildung zu berücksichtigende Zeit der Ausbildungsabschnitte I bis III um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (Loschelder in Schmidt, EStG 33. Auflage 2014, § 32 Rn. 50 und Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG, Anm. 126 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 28.9.1984 VI R 144/83, BStBl II 1985, 89; so auch A 19.3.2 Abs. 1 DA-KG; so auch bisher DAFam-EStG, Tz. 63.4.3.2 Abs. 1). Diese Voraussetzungen liegen für die Anfangsphase des Einsatzes vor, weil insoweit die militärische (Grund-)Ausbildung als alleiniger Inhalt des Dienstverhältnisses vorgesehen war.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
V. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).