PKH-Bewilligung: Streitwert in Kindergeldverfahren und Hinzurechnung des Jahresbetrags nach §52 GKG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Streit mit der Familienkasse über die Erstattung von Anwaltskosten in einem Kindergeld-Einspruchsverfahren. Kernfrage ist der maßgebliche Gegenstandswert und die Hinzurechnung eines Jahresbetrags nach §52 GKG. Das FG bewilligt PKH, weil nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Es stellte fest, dass in Kindergeldverfahren der einfache Jahresbetrag dem Streitwert hinzuzurechnen ist, weshalb der Gegenstandswert 2.944 EUR beträgt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin in erster Instanz stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §142 FGO i.V.m. §114 ZPO ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die Festsetzung der erstattungsfähigen Anwaltskosten richtet sich die Höhe nach dem RVG; die Geschäftsgebühr und Pauschalen sind gemäß Vergütungsverzeichnis und einschlägigen Vorschriften zu berechnen.
Die Wertvorschriften des GKG gelten gemäß §23 Abs.1 RVG entsprechend auch für außergerichtliche Tätigkeiten, wenn der Gegenstand der Tätigkeit Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.
In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen seit der Änderung vom 16.7.2014 der einfache Jahresbetrag dem Streitwert hinzuzurechnen (§52 Abs.3 Satz3 i.V.m. §42 Abs.1 GKG), insbesondere wenn auch eine laufende Festsetzung begehrt wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antragstellerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Frau Rechtsanwältin RA aus T-Stadt beigeordnet, und zwar ab dem Tage der Stellung des Antrages auf Beiordnung.
Gründe
I.
In der Hauptsache streiten die Antragstellerin und die Familienkasse xxx über die Höhe der für ein Einspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.
Die Familienkasse lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Kindergeld für die volljährige Tochter T. zunächst ab Juli 2014 ab, weil die Tochter nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung als arbeitssuchend geführt werde. Hiergegen legte dieAntragstellerin - anwaltlich vertreten - Einspruch ein. Dieser Einspruch hatte in derSache Erfolg. Mit Bescheid vom 15.10.2014 setzte die Familienkasse Kindergeld für T. ab Juli 2014 laufend fest. Zugleich lehnte sie die Erstattung der Aufwendungen des Einspruchsverfahrens ab, weil die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien.
Gegen die Kostenentscheidung legte die Antragstellerin Einspruch ein, weil der Familienkasse alle notwendigen Unterlagen bereits mit dem Kindergeldantrag übermittelt worden seien. Auch diesem Einspruch half die Familienkasse ab und erließ eine positive Kostengrundentscheidung.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Erstattung von Kosten in Höhe von 334,75 EUR, die sie nach einem Gegenstandswert von 2.944,- EUR wie folgt berechnete:
| Geschäftsgebühr 1,3 | 261,30 EUR |
| Pauschale für Post und Telekommunikation | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 281,30 EUR |
| 19 % Umsatzsteuer | 53,45 EUR |
| zu zahlender Betrag | 334,75 EUR |
Die Familienkasse setzte die zu erstattenden Kosten demgegenüber lediglich auf 147,56 EUR fest. Dabei ging sie von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,- EUR aus. Da der Abhilfebescheid vom 15.10.2014 eine Regelung über Kindergeld für vier Monate á 184,- EUR treffe, betrage der Gegenstandswert lediglich 736,- EUR. Da der Mindeststreitwert von 1.000,- EUR unterschritten werde, komme dieser zum Tragen.
Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, den sie damit begründete, dass dem Gegenstandswert für vier Monate noch ein Jahresbetrag nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) hinzuzurechnen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Kindergeldantrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen gehabt habe. Überdies wies die Antragstellerin darauf hin, dass der Mindeststreitwert nicht 1.000,- EUR, sondern 1.500,- EUR betrage.
Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Nach der ab dem 1.8.2013 geltenden Neuregelung des GKG sei der Jahresbetrag des Kindergeldes nicht mehr hinzuzurechnen. Der Mindestwert von 1.500,- EUR gelte nach der ausdrücklichen Regelung in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten nicht.
Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben, für die sie Prozesskostenhilfe beantragt und über die noch nicht entschieden wurde.
Sie beantragt,
ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin RAaus T-Stadt zu bewilligen.
II.
Der Antrag ist in vollem Umfang begründet.
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht. Das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (BFH-Beschluss vom 29.3.2000 XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952).
Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erstattung von Kosten in der beantragten Höhe von 334,75 EUR.
Die Höhe der auf Antrag nach § 77 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts festzusetzenden Kosten richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Dass die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG mit dem Faktor 1,3 anzusetzen ist, ist zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens nicht streitig.
Der maßgebliche Gegenstandswert dürfte jedoch entgegen der Auffassung der Familienkasse 2.944,- EUR betragen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind für die Bestimmung des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren die Vorschriften des GKG maßgeblich. Diese Wertvorschriften gelten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Hiervon dürfte bei einem außergerichtlichen Vorverfahren in Kindergeldangelegenheiten auszugehen sein.
Für finanzgerichtliche Verfahren bemisst sich der Streitwert nach § 52 GKG. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Durch Art. 7 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8.7.2014 (Änderungsgesetz) wurde § 52 Abs. 3 GKG ein Satz 3 angefügt, der folgenden Wortlaut hat:
„In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.“
Diese Vorschrift gilt seit dem 16.7.2014, da das Änderungsgesetz am 15.7.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (Art. 15 Abs. 2 des Änderungsgesetzes), und ist damit auf den Streitfall anwendbar. Der Verweis auf § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG führt dazu, dass bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen der einfache Jahresbetrag maßgebend ist.
Da im Streitfall nicht nur über den Kindergeldanspruch für die Monate Juli bis Oktober 2014 entschieden wurde, sondern darüber hinaus auch eine laufende Kindergeldfestsetzung beantragt war und erfolgt ist, ist dem Wert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (4 Monate * 184,- EUR = 736,- EUR) der einfache Jahresbetrag (12 * 184,- EUR = 2.208,- EUR) nach § 52 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG hinzuzurechnen.
Bei einem Geschäftswert von 2.944,- EUR beträgt die einfache Gebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Anlage 2 RVG 201,- EUR und die 1,3-fache Gebühr damit 261,30 EUR. Zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG (20,- EUR) und der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (Nr. 7008 VV RVG) betragen die zu erstattenden Kosten 334,75 EUR.