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Finanzgericht Münster·4 K 394/00 E·06.04.2003

Fahrlehrerausbildung als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgrenzung Werbungskosten/SonderausgabenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Fahrlehrerausbildung 1996 als vorweggenommene Werbungskosten. Streitpunkt ist die Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben nach § 10 Abs.1 Nr.7 EStG. Das FG erkennt die Kosten als Werbungskosten an, weil sie objektiv und subjektiv auf spätere Einnahmen als Fahrlehrer gerichtet sind; ein zuvor abgebrochenes Studium steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Klage des Steuerpflichtigen auf Anerkennung der Fahrlehrerausbildungskosten als Werbungskosten stattgegeben; Einkommensteuerbescheid geändert.

Abstrakte Rechtssätze

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Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG liegen vor, wenn Aufwendungen objektiv mit der späteren Berufsausübung zusammenhängen und subjektiv der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen; vorweggenommene Werbungskosten sind möglich, wenn ein konkreter Zusammenhang mit späteren Einnahmen besteht.

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Ein Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart führt nicht zwingend zur Einordnung der Aufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Umschulungsmaßnahmen, die der konkreten Erzielung späterer Einnahmen dienen, können Werbungskosten sein.

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Das Fehlen einer abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. der Abbruch eines Studiums führt nicht automatisch zur Qualifikation der Kosten als erstmalige Berufsausbildung (Sonderausgaben); entscheidend sind die Gesamtumstände, insbesondere eine längere zwischenzeitliche Erwerbstätigkeit und die Absicht, eine neue dauerhafte Erwerbsgrundlage zu schaffen.

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Aufwendungen sind nicht als privat i.S.v. § 12 Nr. 1 EStG anzusehen, wenn sie überwiegend darauf gerichtet sind, Einnahmen zu sichern und wirtschaftliche Risiken der bisherigen Tätigkeit zu beseitigen.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG§ 100 Abs. 1 FGO§ 12 Nr. 1 EStG§ 9 Abs. 1 Satz 1, 2. und 3. Fall EStG§ 100 Abs. 2 FGO

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 26.05.1999 wird unter Aufhe-bung der Einspruchsentscheidung vom 08.12.1999 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers (Kl.) für eine Fahrlehrerausbildung als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

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Der 1968 geborene Kl. schloss seine Schulausbildung im Jahr 1987 mit dem Abitur ab. Anschließend leistete er Wehrdienst. Zum Wintersemester 1988/1989 begann er ein Lehramtstudium (Primarstufe). Im Jahr 1994 erzielte er - neben dem Studium - als Versicherungsvertreter und musikalischer Alleinunterhalter geringe Einkünfte (Gewinn: 2.300 DM). Der Kl. beendete sein Studium nicht, sondern brach es Ende September 1994 ab. Im Rahmen der Prüfungen für das 1. Staatsexamen absolvierte er die schriftlichen Arbeiten, legte die mündliche Prüfung jedoch nicht ab. Anschließend war er als Konzertveranstalter gewerblich tätig. Im Jahr 1995 erzielte einen Gewinn von 25.570 DM, im Streitjahr einen Gewinn von 31.660 DM. Im Herbst des Streitjahres stellte der Kl. seine Tätigkeit als Konzertveranstalter ein und begann am 01. Oktober eine Ausbildung zum Fahrlehrer bei der Fahrlehrer-GmbH in C, einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte. Der Lehrgang endete am 28.02.1997. Durch die Teilnahme an dem Lehrgang entstanden dem Kl. Kosten in Höhe von insgesamt 12.256 DM (Lehrgangskosten: 7.650 DM; Lehrmittelkosten: 506 DM; 5 Monate Unterbringung mit Vollpension: 3.700 DM; Heizungszuschlag für 5 Monate: 400 DM). Diesen Betrag überwies der Kl. am 27.10.1996.

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Bereits vor Beginn der Fahrlehrerausbildung (im Sommer 1996) hatte der Kl. die Fahrerlaubnis Klasse 1a erworben, wodurch ihm Aufwendungen in Höhe von 1.758 DM entstanden waren. Der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse 1a war Voraussetzung für die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Darüber hinaus entrichtete der Kl. im Oktober des Streitjahres im Hinblick auf die bevorstehende Fahrlehrerprüfung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 320 DM.

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2 Monate nach Ende des Lehrgangs absolvierte der Kl. die Prüfung zum Fahrlehrer. Seit Juni 1997 ist er als angestellter Fahrlehrer tätig und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

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Nachdem der Kl. für das Streitjahr zunächst keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, erließ der Bekl. einen - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden - Schätzungsbescheid. In der daraufhin eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kl. Werbungskosten für die Fahrlehrerausbildung in Höhe von 14.334 DM geltend. Der Beklagte (Bekl.) erließ zunächst einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, der ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Im Februar 1999 wurde beim Kl. eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 durchgeführt. Der Prüfer gelangte u.a. zu dem Ergebnis, bei den Aufwendungen für die Fahrlehrerausbildung handele es sich um Ausbildungskosten für einen künftigen Beruf, die als Kosten der Lebensführung zu qualifizieren und im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung mit dem Höchstbetrag von 2.400 DM (auswärtige Unterbringung) zu berücksichtigen seien. Der Bekl. folgte dem und erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf.

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Der Kl. legte erfolglos Einspruch ein.

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Mit seiner Klage macht der Kl. geltend, die Aufwendungen für die Ausbildung zum Fahrlehrer seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Auffassung werde durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt.

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Der Kl. beantragt,

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den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 26.05.1999 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.12.1999 dahingehend zu ändern, dass - unter Minderung der Sonderausgaben um 2.400 DM - bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Werbungskosten-Überschuss von 14.334 DM berücksichtigt wird.

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Der Bekl. beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Er vertritt die Ansicht, die Aufwendungen für die Fahrlehrerausbildung könnten nicht als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden. Der Kl. habe nicht dargelegt, dass er die Ausbildung zum Fahrlehrer arbeitsmarktbedingt absolviert habe. Zudem habe es sich um eine Erstausbildung gehandelt. Der Kl. habe das Lehramtstudium nicht abgeschlossen.

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Die Berichterstatterin hat die Sache erörtert. Der Kl. hat im Erörterungstermin vorgetragen, er habe seine Tätigkeit als Konzertveranstalter aufgegeben und eine Ausbildung zum Fahrlehrer begonnen, weil die Tätigkeit als Konzertveranstalter mit wirtschaftlichen Risiken verbunden gewesen sei. Er habe nie voraussagen können, ob ein Konzert in finanzieller Hinsicht erfolgreich verlaufen werde. Zudem seien die Umsätze generell rückläufig gewesen. Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 04.04.2003 und das der Senatssitzung vom 07.04.2003 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Bekl. hat die Aufwendungen für die Fahrlehrerausbildung zu Unrecht nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

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Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammen hängen und sie subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dabei liegen vorweggenommene Werbungskosten vor, wenn der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen erzielt, die Aufwendungen jedoch in einem hinreichend konkreten objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (vgl. BFH Urteil vom 04.12.2002 VI R 120/01, BFH/NV 2003, 255 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die dem Kl. durch die Ausbildung zum Fahrlehrer entstandenen Aufwendungen hingen objektiv mit dem später ausgeübten Beruf des Fahrlehrers und den damit verbundenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammen. Der Kl. hat diese Aufwendungen - subjektiv - getätigt, um später den Beruf des Fahrlehrers ausüben zu können.

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§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 1.800 DM (bei auswärtiger Unterbringung bis zu 2.400 DM) als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, führt ein Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart (abweichend von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH) nicht dazu, dass die zu Grunde liegenden Aufwendungen zwingend als Berufsausbildungskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind und deshalb nur ein beschränkter Sonderausgabenabzug möglich ist. Vielmehr können Aufwendungen für eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Umschulungsmaßnahme Werbungskosten sein. Ob die Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich (BFH Urteil vom 04.12.2002 VI R 120/01, aaO). Dass der Kl. beabsichtigte, von seiner bisherigen Tätigkeit als Konzertveranstalter zum Beruf des Fahrlehrers zu wechseln, steht einer Qualifizierung der Aufwendungen als Werbungskosten dementsprechend nicht entgegen.

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Der Senat verkennt nicht, dass der Kl., als er die Ausbildung zum Fahrlehrer begann, nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte und sich der vorliegende Fall deshalb von den Sachverhalten unterscheidet, die den jüngeren Urteilen des BFH zu Grunde lagen (vgl. BFH Urteil vom 04.12.2002 VI R 120/01, aaO; Urteil vom 17.12.2002 VI R 42/00, BFH/NV 2003, 474; Urteil vom 17.12.2002 VI R 20/01, BFH/NV 2003, 476; Urteil vom 17.12.2002 VI R 121/01, BFH/NV 2003, 477). Der Umstand, dass der Kl. sein Lehramtstudium nicht abgeschlossen und auch das 2. Staatsexamen nicht abgelegt hat, rechtfertigt es nach Auffassung des Senats jedoch nicht, die Aufwendungen für die Fahrlehrerausbildung als Berufsausbildungskosten zu qualifizieren. Zwar spricht Einiges dafür, die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung, die die eigentliche dauernde Berufsgrundlage schaffen soll, nicht als vorweggenommene Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben zu qualifizieren (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 21. Aufl. 2002, § 19 Rn. 60 "Ausbildungskosten"; Drenseck, StuW 1999, 3, 7 ff.; a.A. - ausschließlich auf den Veranlassungszusammenhang abstellend - z.B. Söhn, StuW 2002, 97 ff; Kreft, FR 2002, 657 ff.). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kl. nach Abbruch seines Lehramtstudiums zwei Jahre lang Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, indem er als Konzertveranstalter tätig wurde. Die Art der Tätigkeit und auch die Dauer von zwei Jahren lässt darauf schließen, dass der Kl. sich eine dauernde Berufs- und Lebensgrundlage schaffen wollte. Die Ausbildung zum Fahrlehrer stellt wegen dieser deutlichen Zäsur nicht lediglich eine (weitere) Bildungsmaßnahme dar, durch die die eigentliche Berufsgrundlage erst geschaffen werden sollte. Im Übrigen kann es nach Ansicht des Senats keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige nach Abbruch eines Studiums von einer fachfremden Tätigkeit in einen anderen Beruf wechselt oder ob er das Studium zu Ende führt und dann aus einer fachfremden Tätigkeit heraus eine Umschulung durchläuft.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 12 Nr. 1 EStG. Die Kosten für die Fahrlehrerausbildung des Kl. waren nicht privat (mit-)veranlasst. Zwar war der Kl. - im Unterschied zu den Steuerpflichtigen in den o.g. vom BFH entschiedenen Fällen - nicht arbeitslos. Die Kosten für die Ausbildung zum Fahrlehrer hat der Kl. daher nicht deshalb aufgewendet, um - nach Zeiten der Arbeitslosigkeit - wieder Einnahmen zu erzielen. Die Absicht des Kl. lag jedoch darin, seine Einnahmen auf eine solidere Grundlage zu stellen, insbesondere die mit der Tätigkeit als Konzertveranstalter verbundenen wirtschaftlichen Risiken zu beseitigen. Sein Ziel bestand dementsprechend darin, Einnahmen zu sichern und zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Satz 1, 2. und 3. Fall EStG).

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Die Berechnung der Einkommensteuer wird gem. § 100 Abs. 2 FGO dem Bekl. übertragen.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).