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Finanzgericht Münster·4 K 358/10 Kg·16.09.2010

Kindergeld 2008: Grenzbetragsprüfung umfasst Wartemonate trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Kindergeld für seinen volljährigen Sohn für Oktober bis Dezember 2008 nach Studienbeginn. Streitpunkt war, ob bei der Grenzbetragsprüfung nur diese Monate oder auch die Zeit ab der Studienplatzbewerbung zu berücksichtigen ist. Das FG stellte auf eine Berücksichtigungsfähigkeit bereits ab Mai 2008 (Warten auf Ausbildungsplatz) ab, auch bei gleichzeitiger Vollzeiterwerbstätigkeit. Da die Einkünfte und Bezüge von Mai bis Dezember 2008 den anteiligen Jahresgrenzbetrag überschritten, wurde die Klage abgewiesen; ein Verzicht auf Kindergeld für frühere Monate ändert daran nichts.

Ausgang: Klage auf Kindergeldfestsetzung für Oktober bis Dezember 2008 wegen Überschreitens des anteiligen Grenzbetrags abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bereits ab der ernsthaften Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Studienplatz als berücksichtigungsfähig gelten, wenn die objektiven Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind.

2

Der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist auch erfüllt, wenn ein Ausbildungsplatz zugesagt ist, der Beginn aber aus organisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

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Eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes während der Wartezeit auf den Ausbildungsbeginn schließt die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht aus.

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Ob das Kind typischerweise auf elterlichen Unterhalt angewiesen ist, ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Berücksichtigungstatbestände, sondern wirkt sich allein im Rahmen der Grenzbetragsprüfung der Einkünfte und Bezüge aus.

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Die Grenzbetragsprüfung folgt dem Jahresprinzip; bei Überschreiten des (ggf. anteilig gekürzten) Jahresgrenzbetrags kann Kindergeld nicht auf einzelne Monate mit geringen oder fehlenden Einkünften beschränkt werden.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 90 Abs. 2 FGO§ 101 Satz 1 FGO§ 62 Abs. 1 EStG§ 63 Abs. 1 Satz 2 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob der (anteilige) Jahresgrenzbetrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Streitjahr 2008 überschritten wurde.

3

Der Kläger beantragte im November 2008 für seinen im Jahr 1987 geborenen Sohn B. die Festsetzung von Kindergeld ab Oktober 2008 (Bl. 184 der Kindergeldakte). Grund hierfür war die Aufnahme des Studiums der Sozialarbeit und Pädagogik ab 01.09.2008 an der Fachhochschule E-Stadt (vgl. Bl. 220 der Kindergeldakte). Für diesen Studiengang hatte sich B. im Online-Verfahren im Mai 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) beworben; die Zusage erfolgte im Juli 2008 (Bl. 217 ff. der Kindergeldakte).

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Nachdem B. im Sommer 2007 sein Fachabitur erlangt hatte, nahm er bis zu seinem Studienbeginn im Wintersemester 2008/2009 eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 21.09.2008. Im Streitjahr 2008 bezog B. Bruttobezüge in Höhe von EUR 16.116,56. Steuerlich belastet waren Einnahmen in Höhe von EUR 14.740,38. Auf den Zeitraum Mai bis September 2008 entfielen steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von EUR 8.530,45 und Bezüge in Höhe von EUR 863,22. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung betrug im Jahr 2008 insgesamt EUR 2.984,25; auf den Zeitraum Mai bis September 2008 entfielen EUR 1.729,83 (vgl. Bl. 234 der Kindergeldakte).

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Der Kläger verzichtete mit Schreiben vom 12.07.2009 auf seinen Kindergeldanspruch für den Zeitraum zwischen der Bewerbung und dem Beginn des Studiums. Er beantragte ausdrücklich die Festsetzung des Kindergeldes ab 01.10.2008 (vgl. Bl. 211 der Kindergeldakte).

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Mit Bescheid vom 23.07.2009 setzte die Familienkasse, die Beklagte, für B. ab Januar 2009 Kindergeld fest (Bl. 215 der Kindergeldakte). Mit dem vorliegend angefochtenem Bescheid vom 04.11.2009 lehnte sie dagegen für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2008 die Festsetzung des Kindergeldes ab. Zur Begründung führte sie an, B. sei grundsätzlich bereits mit seiner Bewerbung ab Mai 2008 als Kind i.S. des Kindergeldes zu berücksichtigen. Allerdings überstiegen für diesen Zeitraum die eigenen Einkünfte und Bezüge den anteiligen Jahresgrenzbetrag von EUR 5.120 (8/12 von EUR 7.680). Zur Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 235 der Kindergeldakte Bezug genommen.

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Die Beklagte wies den Einspruch, der nicht begründet wurde, mit Bescheid vom 11.01.2010 zurück. Hierbei hielt sie an ihrer Auffassung fest, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes B. in dem maßgebenden Zeitraum ab 01.05.2008 in Höhe von insgesamt EUR 6.951,44 (vgl. hierzu S. 4 der Einspruchsentscheidung) den anteilig gekürzten Jahresgrenzbetrag von EUR 5.120 überschritten.

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Mit der Klage beansprucht der Kläger für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 die Festsetzung des Kindergeldes. Zur Begründung trägt er vor, dass nur für den vorgenannten Zeitraum die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorgelegen hätten. Während der Zeit von Mai bis einschließlich September 2008 habe B. in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu fassen sei. Deshalb dürften die dort bezogenen Einkünfte und Bezüge bei der Prüfung des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags nicht mit einbezogen werden. Ein Kind, das sich - wie vorliegend - aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz bewerbe, sei grundsätzlich erst nach Beendigung der Erwerbstätigkeit steuerlich als Kind zu berücksichtigen. Zudem setze die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes mit Kindergeld voraus, dass der Steuerpflichtige (Kindergeldberechtigte) typischerweise zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sei. Eine solche Unterhaltssituation entfalle bei hinreichenden eigenen Einkünften des Kindes. Im Streitfall sei B. ohne weiteres bis einschließlich September 2008 in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 04.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2010 zu verpflichten, für seinen am 26.05.1987 geborenen Sohn B. für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 2008 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe festzusetzen und auszuzahlen.

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Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, beantragt der Kläger,

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die Revision zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt die Beklagte an, nach ihrer Weisungslage seien auch die Monate, in denen dem Kind ein Ausbildungsplatz zugesagt sei, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt die Ausbildung angetreten werden könne, als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Insofern sei unerheblich, dass zu jener Zeit eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund seien auch die Monate Mai bis September 2008 bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes B. zu erfassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst beigefügter Unterlagen, die Einspruchsentscheidung vom 11.01.2010 sowie die vorgelegte Kindergeldakte.

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Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25.08.2010 auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.06.2010 III R 34/09 hingewiesen.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, für den Sohn des Klägers für die Monate Oktober bis Dezember 2008 Kindergeld festzusetzen. Die zu berücksichtigenden eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes haben den - anteiligen - Jahresgrenzbetrag für 2008 überschritten. Der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt (§ 101 Satz 1 FGO).

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Für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge EUR 7.680 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen einer Berücksichtigung an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).

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Im Streitfall ist der Jahresgrenzbetrag für vier Monate zu kürzen und beträgt daher EUR 5.210. Für die Monate Januar bis April 2008 lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von B. als Kind i.S. des Kindergeldrechts nicht vor; anders dagegen für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2008. In den Monaten September bis Dezember 2008 befand sich der Sohn des Klägers infolge der Aufnahme seines Fachhochschulstudiums in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Aber nicht erst mit Beginn des Studiums, sondern bereits mit der - erfolgreichen - Bewerbung um einen Studienplatz bei der ZVS im Mai 2008 waren die Voraussetzungen für eine Kindergeldfestsetzung gegeben. Denn nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird auch ein Kind mit Kindergeld berücksichtigt, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dieser Berücksichtigungstatbestand ist nicht nur dann gegeben, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH-Urteil vom 15.09.2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305). Ebenso genügt die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz, für den das Kind die objektiven Anforderungen erfüllt (BFH-Beschluss vom 24.01.2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Dementsprechend lagen nicht erst mit der Zusage für den Erhalt des Studienplatzes an der Fachhochschule E-Stadt im Juli 2008, sondern bereits zum Zeitpunkt der Online-Bewerbung bei der ZVS für die Vergabe eines entsprechenden Studienplatzes im Mai 2008 die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vor.

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Dass der Sohn des Klägers bis zur Aufnahme seines Studiums vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer war, steht einer Berücksichtigung als Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht entgegen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet, auch für die Monate mit Kindergeld zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 17.06.2008 III R 34/09, DStR 2010, 1718). Der Einwand der Kläger, bis zur Aufnahme des Studiums habe keine typische - die Bewilligung von Kindergeld rechtfertigende - Unterhaltssituation vorgelegen, greift nicht durch. Denn die Typisierung einer Unterhaltssituation ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist nicht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern erst auf der zweiten Stufe bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten. Bei der Grenzbetragsprüfung ist keine isolierte Monatsbetrachtung angezeigt. Maßgebend ist das Jahresprinzip. Sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten - wie im Streitfall - unterschiedlich hoch, so ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren (BFH in DStR 2010, 1718 m.w.N.).

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Nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen haben die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes des Klägers den anteiligen Grenzbetrag des Jahres 2008 überschritten:

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(anteiliger) Jahresgrenzbetrag (EUR 7.680 x 8/12 Monate) = EUR 5.120,00

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Einkünfte und Bezüge für Mai bis Dezember 2008:

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steuerpflichtige Brutto-Einnahmen: EUR 8.530,45

28

./. anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag EUR 613,33

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(EUR 920 x 8/12)

30

./. Beitragsanteile Sozialversicherung EUR 1.729,83

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EUR 6.187,29

  1. EUR 6.187,29
32

Bezüge EUR 863,22

33

./. Kostenpauschale EUR 180,00 EUR 683,22

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EUR 6.870,51

  1. EUR 6.870,51
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Die Tatsache, dass der Kläger auf seinen Kindergeldanspruch für den Zeitraum Mai bis September 2008 verzichtet und vielmehr ausdrücklich die Festsetzung des Kindergeldes erst ab Oktober 2008 begehrt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes antragsabhängig (§ 67 Satz 1 EStG). Allerdings steht es nicht zur Disposition des Kindergeldberechtigten, im Wege der Gestaltung die Höhe des zu berücksichtigenden Jahresgrenzbetrags sowie die Höhe der in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehenden Einkünfte und Bezüge zu beeinflussen. Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG knüpft ausschließlich an die objektiven Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind an und nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme des Kindergeldes.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Die Revision war nicht zuzulassen. Der Senat folgt mit seiner Entscheidung den rechtlichen Grundsätzen, die der BFH in seiner Entscheidung vom 17.06.2010 III R 34/09 aufgestellt hat.