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Finanzgericht Münster·4 K 2856/14 E,G (PKH)·07.09.2015

PKH abgelehnt: Schätzung von Gewinnen aus Hundezucht bei fehlenden Steuererklärungen

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2008–2011, die auf geschätzten Gewinnen aus einer Hundezucht beruhen. Das FG verneinte hinreichende Erfolgsaussichten, weil eine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO wegen nicht abgegebener Erklärungen bestand und der Vortrag zu angeblich eingereichten Originalunterlagen widersprüchlich blieb. Die Erlösschätzung anhand gekaufter/verbrauchter Transponder sowie die pauschale Betriebsausgabenschätzung (60 %) hielt das Gericht im PKH-Verfahren für plausibel. Weitere Betriebsausgaben (u.a. AfA, Angehörigenverträge, Darlehenstilgung) scheiterten mangels Nachweisen bzw. rechtlich.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Eine Schätzung nach § 162 Abs. 2 AO ist dem Grunde nach zulässig, wenn der Steuerpflichtige trotz Verpflichtung keine Steuererklärungen einreicht; behauptete, beim Finanzamt abhanden gekommene Originalunterlagen schließen die Schätzung nur aus, wenn deren Einreichung substantiiert feststeht.

3

Bei Verletzung steuerlicher Mitwirkungspflichten dürfen bei der Schätzung nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden; der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für den Zugang eingereichter Erklärungen und Belege beim Finanzamt.

4

Im Schätzungsverfahren können branchentypische Indizien und objektive Anknüpfungstatsachen (z.B. Anzahl beschaffter und plausibel verwendeter Kennzeichnungsmittel sowie stichprobenartig gesicherte Kaufverträge) zur Ermittlung von Umsätzen herangezogen werden.

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Darlehenstilgungen sind im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung keine Betriebsausgaben; Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich nur bei klarer Vereinbarung und tatsächlicher Durchführung, insbesondere nachgewiesener Zahlungen, anzuerkennen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 EStG§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 162 Abs. 2 AO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem die Höhe geschätzter Gewinne einer Hundezucht streitig ist.

4

Die Antragstellerin ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 2008 bis 2011 mit ihrem Ehemann L. N. G. vom Finanzamt X. zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2006 übernahm sie einen Hundezuchtbetrieb von ihrem Ehemann und erzielte hieraus in den Folgejahren, darunter auch den Streitjahren, gewerbliche Einkünfte. Der Betrieb befand sich - ebenso wie die privaten Wohnräume - aufeinem dem Sohn der Antragstellerin, N. U. G., gehörenden Grundstück. Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen liegen für die Streitjahre nicht vor.

5

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Y. leitete gegen dieAntragstellerin im Jahr 2011 ein Steuerstrafverfahren ein wegen des Verdachts, das Finanzamt durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Anlass hierfür war ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft X. gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann wegen Betruges. In der Anklageschrift vom 24.6.2010 (Bl. 11-16 der Steuerfahndungsakte Bd. I) wird beiden vorgeworfen, aus verschiedenen Ländern importierte und teilweise erkrankte Tiere als Hunde aus eigener Zucht angeboten und verkauft zu haben. In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass den Hunden Transponder mit individuellen Nummern implantiert worden waren. Durch freiwillige Registrierung des Hundehalters in einer Datenbank kann anhand des Transponders der jeweilige Hund lebenslang identifiziert werden. Es ist branchentypisch, dass Hundewelpen von Züchtern mit eingesetztem Transponderchip verkauft werden.

6

Die Steuerfahndung stellte fest, dass der Sohn der Antragstellerin im Jahr 2008 insgesamt 270 Transponder (je 50 im Februar, März und Mai, 60 im Juli, 5 im Oktober und 55 im November) und im April 2010 weitere 50 Transponder und die 1994 geborene Tochter der Antragstellerin, W. G., im Jahr 2010 100 Transponder erworben hatten. Die Kinder der Antragstellerin betrieben selbst kein Gewerbe im Bereich der Tierzucht und des Tierhandels. Anhand der Nummern dieser Transponder konnte die Steuerfahndungsstelle auf den Internetportalen zur Haustierregistrierung (petmaxx.com, Tasso e.V.) diejenigen Käufer in Erfahrung bringen, die eine freiwillige Registrierung vorgenommen hatten. Weitere Käufernamen ergaben sich aus hinzugezogenen Akten des Amtsgerichts X., Mitteilungen des Vereins „Die Tierfreunde e.V.“ und Internetforen. Die Steuerfahndung stellte Anfragen an die insgesamt 509 auf diese Weise ermittelten Hundekäufer. Hiervon gaben 428 Personen an, von der Antragstellerin einen Hund erworben zu haben. Wegen der Einzelheiten (insbesondere Zeitpunkt der Käufe und Kaufpreise) wird auf die Aufstellung (Bl. 22-40 der Steuerfahndungsakte Bd. I) Bezug genommen.

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Am 15.12.2011 erfolgte eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Antragstellerin. Hierbei wurden von den in 2011 erworbenen 280 Transpondern noch 100 Stück vorgefunden. Zudem stellte die Steuerfahndung eine Vielzahl unsortierter und nicht abgelegter Kaufverträge der Antragstellerin über Verkäufe von Hundewelpen für den Zeitraum August bis Dezember 2011 sowie vereinzelte Ausgabenbelege überKosten im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb sicher (z.B. eine Tierarztrechnung aus dem Jahr 2008 in BMO 4 und eine an den Ehemann gerichtete Tierfutterrechnung aus dem Jahr 2011 in BMO 8).

8

Mit Schreiben vom 20.3.2012 reichte die Antragstellerin bei der Steuerfahndungsstelle mit als „Zweitschrift“ überschriebene Gewinnermittlungen in Form von Einnahmeüberschussrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010 ein. Hierbei gab sie folgende Werte an:

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2008 (EUR)2009 (EUR)2010 (EUR)
Betriebseinnahmen93.450,0078.500,00102.199,80
Betriebsausgaben74.751,2761.978,6484.772,46
Gewinn18.698,7316.521,3617.427,34
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Als Betriebsausgaben machte die Antragstellerin u.a. gezahlte Umsatzsteuer und Darlehenstilgungen im Zusammenhang mit der Geschäftsübernahme geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gewinnermittlungen Bezug genommen. Veranlagungen zur Umsatzsteuer sind erstmalig mit Bescheiden vom 26.2.2013 erfolgt.

11

Die Steuerfahndung berechnete auf Grundlage der Angaben der Kunden für die Streitjahre durchschnittliche Verkaufspreise pro Hund, die sich (abgerundet) auf 550 EURfür 2009 und auf 600 EUR für die übrigen Jahre beliefen. Für 2008 ging sie von 262 Hundeverkäufen (270 erworbene Transponder, von denen 8 erst im Jahr 2009 vorgenommenen Verkäufen zugeordnet werden konnten) und für 2011 von 180 Hundeverkäufen aus (280 erworbene Transponder, von denen 100 noch vorhanden waren). Das für 2011 ermittelte Ergebnis decke sich mit einer Hochrechnung der Erlöse der für die letzten fünf Monate dieses Jahres vorgefundenen Kaufverträge. Für die Jahre 2009 und 2010 übernahm die Steuerfahndung die in den Gewinnermittlungen ausgewiesenen Erlöse, da diese höher waren als die von ihr ermittelten Beträge. Die Betriebsausgaben setzte sie mangels Nachweises im Schätzungswege mit 60% der (für 2010 um einen PKW-Verkauf bereinigten) Erlöse an. Hieraus ergaben sich folgende Werte:

12

2008 (EUR)2009 (EUR)2010 (EUR)2011 (EUR)
Erlöse157.200,0078.500,00102.199,80108.000,00
Ausgaben94.320,0047.100,0055.319,8864.800,00
Gewinn62.880,0031.400,0046.879,9243.200,00
13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Fahndungsbericht vom 8.11.2012 Bezug genommen.

14

Das Finanzamt X. folgte den Feststellungen der Steuerfahndung und erließgegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann erstmalige Einkommensteuerbescheide sowie gegenüber der Antragstellerin erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.

15

Die Antragstellerin legte gegen sämtliche Bescheide Einsprüche ein und trug zur Begründung vor, die Steuererklärungen der Jahre 2008 bis 2010 mit sämtlichen Kostenbelegen eingereicht zu haben. Die Belege müssten daher beim Finanzamt verloren gegangen sein. Für das Jahr 2011 sei sie an der Erstellung der Erklärung dadurch gehindert gewesen, dass die Steuerfahndungsstelle die betreffenden Unterlagen beschlagnahmt habe. Die Betriebsausgaben seien daher entsprechend der eingereichten Gewinnermittlungen anzusetzen.

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Den Feststellungen der Steuerfahndung könne nicht gefolgt werden. Dies folge bereits daraus, dass die von ihr erklärten Umsatzerlöse für die Jahre 2008 bis 2010 (Gesamtsumme 274.148 EUR) höher seien, als die sich aus der Anzahl der erworbenen Transponder ergebenden Erlöse (420 × 600 EUR = 252.000 EUR). Gehe man von den in 2008 erfolgten 115 Registrierungen aus, so könne der Gesamtumsatz für 2008 nur 69.000 EUR betragen. Die restlichen Transponder seien erst in den Jahren 2009 und 2010 eingebaut worden. Zudem seien einige Welpen, denen ein Transponder implantiert worden sei, verstorben. Ein Teil der Transponder sei defekt gewesen bzw. habe nicht erfolgreich eingesetzt werden können. Ihr Sohn habe im Übrigen einem … Zuchtfreund 130 Transponder im Tausch gegen eine blaue Cane Corso Hündin gegeben. Für das Jahr 2011 sei der Erlösansatz nicht mit den verbrauchten Transpondern identisch. Im Zeitpunkt der Durchsuchung seien noch 48 gechipte Welpen vorhanden gewesen, von denen nur 23 in 2011 verkauft worden seien. Somit könne man nur von einer Verkaufszahl von 155 statt 180 Welpen ausgehen. Ein Rückschluss von den in den Kaufverträgen der letzten fünf Monate enthaltenen Verkaufspreisen auf die Gesamterlöse des Jahres 2011 sei nicht möglich, da der Welpenverkauf erst nach den Sommerferien um mindestens 25% anziehe.

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Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Da die Antragstellerinkeine Steuererklärungen eingereicht habe, bestehe eine Schätzungsbefugnis. Wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten dürfe das Finanzamt nachteilige Schlüsseziehen. Ihre Behauptung, Erklärungen eingereicht zu haben, habe die Antragstellerin in keiner Weise belegt. Vielmehr sei sie mehrmals zur Abgabe der Steuererklärungen aufgefordert worden, u.a. auch durch Androhung von Zwangsgeldern. Die als Zweitschriften vorgelegten Gewinnermittlungen entsprächen in Teilen nicht den Grundsätzen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). So sei Umsatzsteuer als Betriebsausgabe angesetzt worden, obwohl diese gar nicht gezahlt worden sei. Die Zahlungen an den Ehemann seien nicht zu berücksichtigen, weil der Geschäftsübertragungsvertrag aus dem Jahr 2006 steuerlich nicht anzuerkennen sei. Dem Kaufpreis von 178.500 EUR stünden lediglich ein Holzhaus und ein Hundehaus gegenüber, die beide bereits abgeschrieben gewesen seien. Über die vereinbarten Tilgungsleistungen sei kein Nachweis erbracht worden. Pachtzahlungen an den Sohn könnten ebenfalls nicht anerkannt werden, weil kein Pachtvertrag vorliege und keine Zahlungen nachgewiesen worden seien. Die übrigen Betriebsausgaben seien nicht belegt worden.

18

Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung der Klage trägt die Antragstellerin ergänzend zur Einspruchsbegründung vor, dass ihr Ehemann die Steuererklärungen der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 erstellt habe, wobei ihm sämtliche Originalbelege vorgelegen hätten. Sowohl die Erklärungen als auch die Originalbelege habe er beimFinanzamt X. eingereicht. Aus dem Fahndungsbericht und der Steuerfahndungsakte ergebe sich, dass dem Finanzamt Originalbelege vorgelegen haben müssen. Da diese jedoch nicht mehr Bestandteil der Akten seien, seien sie offensichtlich abhanden gekommen. Für das Finanzamt habe daher keine Veranlassung zu einer Schätzung bestanden.

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Ferner reicht die Antragstellerin eine an sie gerichtete Rechnung ihres Ehemannes vom 10.3.2006 über 53 Hunde (Deckrüden und Zuchthündinnen) sowie über eine Zuchtanlage (elektronische Toranlage und Zwingeranlage) ein. Die Rechnung umfasst einen Nettobetrag von 150.000 EUR, wovon 90.500 EUR auf die Zuchtanlage und 59.500 EUR auf die Hunde entfallen. Ferner reicht die Antragstellerin einen Darlehensvertrag vom 15.3.2006 ein, wonach ihr Ehemann ihr den Bruttokaufpreis (178.500 EUR) darlehnsweise zur Verfügung stellt. Das zinslose Darlehen soll ab Januar 2008 in monatlichen Raten von mindestens 500 EUR zurückzuführen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge (Bl. 48-50 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

20

Betriebseinnahmen für die Jahre 2008 bis 2010 seien in der erklärten Höhe und die Betriebsausgaben seien für 2008 in Höhe von 72.836,67 EUR, für 2009 in Höhe von 54.385,40 EUR und für 2010 in Höhe von 74.978,32 EUR zu berücksichtigen. Zusätzlich sei in allen Streitjahren eine Abschreibung für die im Jahr 2006 erworbenen Zuchthunde (25% von 59.500 EUR = 14.875 EUR) sowie für die Zwingeranlage (25% von 90.500 EUR = 92.625 EUR) anzusetzen.

21

Der vom Finanzamt in Ansatz gebrachte Durchschnittserlös pro Hund in Höhe von 600 EUR sei überhöht und die berücksichtigten Betriebsausgaben zu niedrig. Nach Angaben in allgemein zugänglichen Quellen im Internet koste ein Hund pro Jahr etwa 700 bis 800 EUR.

22

Die Antragstellerin beantragt,

23

ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnungvon Rechtsanwalt S. Z. aus E. zu bewilligen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Finanzamt übersandten Verwaltungsvorgänge sowie die Beweismittelordner der Steuerfahndung Bezug genommen. Auf die Erklärungen der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird ebenfalls Bezug genommen.

25

II.

26

Der Antrag ist unbegründet.

28

1.                Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

29

Die sachlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

30

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (BFH-Beschluss vom 29.3.2000 XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952).

31

2.              Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sind die angefochtenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 nicht rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

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a.              Dem Grunde nach besteht für alle Streitjahre eine Schätzungsbefugnis gemäß § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), weil die Antragstellerin ihrer Pflicht, Steuererklärungen einzureichen, nicht nachgekommen ist. Das Finanzamt hat sich vorrangig mit den vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen auseinander zu setzen und auf deren Grundlage die rechtliche Prüfung vorzunehmen. Erst wenn diese ergibt, dass die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind und damit einer zutreffenden Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden können, darf das Finanzamt nach Ausschöpfung sonstiger Ermittlungsansätze zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen übergehen. Sind Originalunterlagen eingereicht und in der Sphäre des Finanzamts aus welchen Gründen auch immer abhanden gekommen, so ist eine Schätzung unzulässig (BFH-Beschluss vom 5.2.2014 X B 138/13, BFH/NV 2014, 720).

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Es erscheint im Streitfall jedoch nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 nebst Originalbelegen beim Finanzamt eingereicht hat. Die Angaben der Antragstellerin hierzu sind widersprüchlich. In ihrem Schreiben vom 16.3.2011 (Bl. 19 f. der Steuerfahndungsakte Bd. I) teilte sie dem Finanzamt X. mit, dass sie die Steuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 bereits Ende des Jahres 2010 eingereicht und sie weder Kopien noch Zweitschriften angefertigthabe. Da in den PC eine neue Festplatte eingebaut worden sei, könne auch nichts mehr gefunden werden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, wie die mit Schreiben vom 20.3.2012 eingereichten und als „Zweitschriften“ überschriebenGewinnermittlungen für 2008 bis 2010 erstellt worden sein sollen, die die Erlöse, die Futterkosten und die Restkosten detailliert auflisten. Dieser Umstand lässt die Möglichkeit als gegeben erscheinen, dass sich die Unterlagen weiterhin im Besitz der Antragstellerin befinden. Hierfür spricht auch, dass im Rahmen der Durchsuchung vereinzelte Ausgabenbelege aufgefunden wurden (BMO 8).

34

Zudem wurde die Steuererklärung der Eheleute für 2007 mit Schreiben vom 24.4.2010 (und nicht Ende 2010) mit der Formulierung „… unter Überreichung der Steuererklärung 2007“ eingereicht (BMO 8). Dem entspricht der Vortrag der Antragstellerin nicht, wonach zeitgleich auch die Erklärungen für 2008 und 2009 nebst Originalbelegen eingereicht worden sein sollen.

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Darüber hinaus ist es äußerst unüblich, Steuererklärungen unter Beifügung sämtlicher Originalbelege in Bezug auf betriebliche Einkünfte beim Finanzamt einzureichen und noch nicht einmal Kopien der Erklärungen, der Gewinnermittlungen und der Belege zurückzubehalten. Im Übrigen trägt die Antragstellerin die Feststellungslast für den von ihr behaupteten Zugang der Erklärungen und Belege beim Finanzamt.

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b.              Für das Streitjahr 2011 hat die Antragstellerin unstreitig keine Steuererklärungen und keine Gewinnermittlung eingereicht. Die hierfür erforderlichen Belege (Rechnungen, Verträge, Aufzeichnungen) befinden sich jedoch nicht vollständig in den Beweismittelordnern, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Unterlagen beschlagnahmt wurden. Vielmehr geht das Gericht im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass sich die Antragstellerin auch insoweit noch im Besitz der notwendigen Unterlagen befindet.

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c.              Dem Erlass der Schätzungsbescheide steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag nicht zuvor zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen aufgefordert sein soll. Bevor das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen schätzt, muss es den Steuerpflichtigen in der Regel zur Mitwirkung aufgefordert haben (BFH-Urteil vom 10.10.1986 VI R 12/83, BFH/NV 1987, 698).

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Derartige Aufforderungen liegen jedoch vor. Ausweislich der Einkommensteuerakte hat das Finanzamt zur Erzwingung der Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 gegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann Zwangsgelder angedroht. Dass diese Schreiben auch der Antragstellerin zugegangen sein müssen, ergibt sich aus den der Einkommensteuerakte beigefügten Rückscheinen.

39

Für die Jahre 2010 und 2011 lässt sich den Unterlagen zwar nicht entnehmen, dass die Antragstellerin vor Ergehen der Schätzungsbescheide zur Abgabe aufgefordert wurde. Da sie jedoch bereits für die Vorjahre ihrer Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen war, konnte das Finanzamt davon ausgehen, dass sie auch für diese Jahre keine Erklärungen einreichen wird und eine Erzwingung daher ohne Aussicht auf Erfolg bleiben würde. Selbst nach ihrem Vortrag, nach dem sie die Steuererklärung für das Jahr 2010 bereits eingereicht habe und an der Erstellung derjenigen für 2011 wegen derSicherstellung bzw. Beschlagnahme gehindert sei, war bis zum Zeitpunkt des Ergehens der Schätzungsbescheide nicht mit einer Mitwirkung seitens der Antragstellerin zu rechnen. In ihrem Schreiben vom 16.3.2011 schlägt sie dementsprechend selbst vor, dass entsprechende Schätzungen für die Jahre 2008 bis 2010 vorgenommen werden können.

40

d.              Der Ansatz der für das Jahr 2008 im Schätzungswege ermittelten Betriebseinnahmen in Höhe von 157.200 EUR begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

41

Anknüpfungspunkt dieses Ansatzes sind die im Jahr 2008 vom Sohn der Antragstellerin vorgenommenen Einkäufe von 270 Transpondern. Von diesen Transpondern sind nach den Feststellungen der Steuerfahndung jedenfalls 115 in von der Antragstellerin verkaufte Hunde implantiert worden, da diese registriert wurden. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Transponder für ihren Betrieb eingekauft wurden. Da die Registrierung freiwillig erfolgt, muss ferner davon ausgegangen werden, dass mehr als 115 Verkäufe stattgefunden haben.

42

Vor dem Hintergrund, dass die 270 Transponder nicht auf einmal, sondern nahezu über das gesamte Jahr verteilt erworben wurden, geht das Gericht ferner davon aus, dass jedenfalls im Jahr 2008 keine große Vorratshaltung an Transpondern erfolgte, sondern die Transponder vielmehr zeitnah verwendet wurden. Dementsprechend ist die Annahme der Steuerfahndung plausibel, dass sämtliche Transponder, mit Ausnahme der erst in 2009 erfolgten 8 Verkäufe, in im Jahr 2008 verkaufte Hunde implantiert wurden. Unwahrscheinlich ist vor diesem Hintergrund der Einwand der Antragstellerin, dass eine nennenswerte Anzahl der im Jahr 2008 erworbenen Transponder in den Jahren 2009 und 2010 verwendet worden sein sollen. Vielmehr dürften in diesen Jahren und möglicherweise auch bereits im Jahr 2008 weitere Transponder angeschafft worden sein.

43

Dass ein großer Teil der Transponder defekt gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, hätte es nahe gelegen, die Transponder beim Veräußerer zu reklamieren. Hierfür liegen jedoch keineAnhaltspunkte vor.

44

Für den Tausch von 130 Transpondern gegen eine Hündin hat die Antragstellerin ebenfalls keine Unterlagen (etwa in Form eines schriftlichen Vertrages) vorgelegt. Unterstellt man, dass tatsächlich 130 Transponder im Wege des Tausches durch den Sohn weggegeben wurden, so verblieben neben den registrierten Transpondern in Höhe von 115 nur noch 262 – 130 – 115 = 17. Dies würde bedeuten, dass es sich bei den in 2008 erfolgten Registrierungen um eine Registrierungsquote von nahezu 100% handeln würde. Das steht im Widerspruch zu der von der Steuerfahndung eingeholten und nachvollziehbaren Auskunft der Tasso Haustierzentrale (vgl. Bl. 288 der Steuerfahndungsakte Bd. II), der zufolge bei weitem nicht alle Hunde registriert werden.

45

d.              Der für das Jahr 2011 erfolgte Ansatz von 180 Transpondern ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Der hiergegen im Einspruchsschreiben erhobene Einwand, es seien noch 25 gechipte Hunde vorhanden gewesen, die in 2011 nicht mehr verkauft werden konnten, kann die angewandte Schätzungsmethode nicht substantiiert in Frage stellen. Das Vorbringen wird von der Antragstellerin nicht belegt und führt vor dem Hintergrund, dass aus Zukäufen weitere Transponder zur Verfügung gestanden haben können, nicht zu einer Verminderung der Schätzung.

46

Die Schätzung der Erlöse wird zudem durch die Hochrechnung der aus den beschlagnahmten Kaufverträgen ermittelten Verkaufspreise bestätigt. Dass der Verkauf von Welpen saisonalen Schwankungen unterliegt, wird von der Antragstellerin lediglich behauptet. Selbst wenn es solche Schwankungen geben sollte, ist nicht dargelegt, warum dies gerade den Zeitraum betreffen soll, aus dem die vorgefundenen Kaufverträge stammen.

47

e.              Die Erlöse für die Jahre 2009 und 2010 beruhen auf den von der Antragstellerin selbst erklärten Werten und sind zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens nicht streitig.

48

f.              Der Ansatz der Betriebsausgaben mit 60% der (bereinigten) Erlöse ist im Rahmen des summarischen Verfahrens ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein höherer Ansatz kommt mangels Vorlage von Belegen nicht in Betracht. Dies betrifft insbesondere das Streitjahr 2011, für welches bisher keine Gewinnermittlung vorgelegt wurde. Die im Rahmen der Durchsuchung vorgefundenen Kostenbelege führen zu keiner anderen Einschätzung, da es sich hierbei nur um ganz vereinzelte Rechnungen handelt, anhand derer eine vollständige Überprüfung der Betriebsausgaben nicht möglich ist.

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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in den Jahren 2009 bis 2011 angesetzten Umsatzsteuerbeträge keine Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG darstellen. Eine Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgte in diesen Jahren unstreitig nicht, so dass Umsatzsteuerzahlungen nicht erfolgt sind.

50

Abschreibungen auf die Zuchthunde und die Zuchtanlagen können ebenfalls nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Unabhängig von der Frage der Nutzungsdauer und der Werthaltigkeit dieser Wirtschaftsgüter ist es dem Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung nicht möglich, den Übertragungsvertrag und den Darlehensvertrag auf seine steuerliche Wirksamkeit zu überprüfen. Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 22.10.2013 X R 26/11, BStBl II. 2014, 374 m.w.N.). Ob die Hauptpflichten der Verträge in Form der Erbringung der Tilgungsraten erfüllt wurden, kann mangels nachgewiesenen Zahlungen nicht überprüft werden. Das Fehlen dieser Nachweise wirkt sich im Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil der insoweit beweisbelasteten Antragstellerin aus.

51

Schließlich wäre auch die Darlehensrückführung - unabhängig von der steuerlichen Anerkennung als Vertrag zwischen nahen Angehörigen - nicht zu berücksichtigen. Die Rückzahlung von Darlehen stellt in Höhe des Tilgungsanteils keine Betriebsausgaben dar. Ein als Betriebsausgaben zu berücksichtigender Zinsanteil ist ausgeschlossen, da das Darlehen zinslos gewährt wurde.