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Finanzgericht Münster·4 K 2785/22 E·13.07.2025

Einkommensteuer 2020: Fahrtenpflege und Arztfahrten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger hatten gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 Klage erhoben und nachträglich Tatbestandsberichtigung sowie eine Ergänzungsentscheidung nach §109 FGO beantragt. Das FG Münster weist die Klage weiterhin ab und ergänzt das Urteil vom 20.5.2025. Fahrten zur Pflege vor Ort zu Ärzten/Medikamenten sind nicht zwangsläufig und damit nicht abzugsfähig; eigene Arztfahrten mit Kfz werden pauschal mit 0,30 €/km angesetzt. Die Entscheidung über den Ergänzungsantrag ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 als unbegründet abgewiesen; Ergänzungsentscheidung gerichtsgebührenfrei ergangen

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahrten, die im Rahmen der Pflege vor Ort zu Ärzten oder zur Medikamentenbeschaffung erfolgen, sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn sie zwangsläufig im Sinne einer unentbehrlichen Erledigung sind.

2

Ob eine Zwangsläufigkeit vorliegt, ist durch Gesamtwürdigung der Umstände zu bestimmen; die Übertragbarkeit der Pflegeleistungen auf Dritte (z. B. soziale Dienste) spricht gegen Zwangsläufigkeit und damit gegen Abzugsfähigkeit.

3

Wird ein Kfz, das auch für allgemeine Zwecke genutzt wird, wegen einer Heilbehandlung oder sonstiger krankheitsbedingter Fahrten eingesetzt, sind die hierauf entfallenden anteiligen Kfz-Aufwendungen nur bis zur Höhe der amtlichen Kilometerpauschale anzusetzen (pauschal 0,30 €/km).

4

Entscheidungen über Ergänzungsanträge nach § 109 FGO können gerichtsgebührenfrei ergehen, wenn dies im Tenor so bestimmt wird.

Relevante Normen
§ 109 FGO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO

Tenor

Das Urteil vom 20. 5. 2025 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe ergänzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

2

Mit Urteil vom 20. 5. 2025 hat der Berichterstatter die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen (Bl. 106 f. der Gerichtsakte). Das Urteil ist den Klägern am 21. 5. 2025 zugestellt worden (Bl. 132 f. der Gerichtsakte).

3

Mit Schriftsatz vom 24. 5. 2025 – eingegangen am 28. 5. 2025 – haben die Kläger einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt (Bl. 151 der Gerichtsakte).

4

Mit Beschluss vom 24. 6. 2025 ist der Tatbestand des Urteils vom 20. 5. 2025 berichtigt worden (Bl. 168 f. der Gerichtsakte).

5

Mit Schriftsatz vom 2. 7. 2025 – eingegangen am 4. 7. 2025 – haben die Kläger einen Antrag auf eine nachträgliche Entscheidung zum Urteil gemäß § 109 FGO gestellt.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.                  Die Klage hat – weiterhin, auch unter Berücksichtigung des mit Beschluss vom 24. 6. 2025 berichtigten Tatbestands – keinen Erfolg.

9

Der Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 24. 1. 2025 ist – weiterhin, auch unter Berücksichtigung des mit Beschluss vom 24. 6. 2025 berichtigten Tatbestands – rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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Der Beklagte hat auch die von den Klägern im Rahmen der Tatbestandsberichtigung geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt.

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1.                Die im Rahmen der Pflege der (Schwieger-)Mutter vor Ort erbrachten Fahrten zu Ärzten, zur Medikamentenbeschaffung etc. sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

12

Für die im Rahmen der Pflege der (Schwieger-)Mutter vor Ort erbrachten Fahrten zu Ärzten, zur Medikamentenbeschaffung etc. gilt dasselbe wie für die in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 20. 5. 2025 behandelten Kosten der Kläger wegen der Pflege der (Schwieger-)Mutter.

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Die Aufwendungen sind – jedenfalls – nicht zwangsläufig, da die Kläger nicht als aus sittlichen Gründen verpflichtet angesehen werden können, die vor Ort erbrachten Fahrten zur Pflege der (Schwieger-)Mutter – Fahrten zu Ärzten, zur Medikamentenbeschaffung etc. – durchzuführen. Bei einer Gesamtbewertung der Umstände des Streitfalles erscheint es nicht sittlich missbilligenswert, dass die Kläger die vor Ort erbrachten Fahrten zu Ärzten, zur Medikamentenbeschaffung etc. Dritten, z. B. sozialen Diensten, übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. 5. 2025 verwiesen.

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2.                Weiter sind tatsächliche Fahrtkosten für eigene Arztfahrten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

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Benutzt ein Steuerpflichtiger ein Kfz, das auch für allgemein veranlasste Fahrten eingesetzt wird, aus Anlass einer Heilbehandlung oder zu einem sonstigen krankheitsbedingten oder medizinischen Zweck, können die hierauf entfallenden anteiligen Kfz-Aufwendungen stets nur bis zur Höhe der amtlichen Kilometerpauschsätze berücksichtigt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die zwangsläufigen Kfz-Aufwendungen je gefahrenem Kilometer höher sein sollten als die der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen tatsächlich entstehenden Kosten und warum im Rahmen des Angemessenen ein höherer Aufwand als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sein sollte (vgl. Bundesfinanzhof [BFH]-Urteil vom 19. 5. 2004 III R 16/02, BFHE 206, 525).

17

Vor diesem Hintergrund sind die als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenden Fahrtkosten der Kläger im Streitjahr mit einem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € anzusetzen.

18

II.               Die Entscheidung über einen Ergänzungsantrag nach § 109 FGO ergeht gerichtsgebührenfrei.