FG Münster: Darlehensforderung gegen Enkel-GmbH kein Sonderbetriebsvermögen; keine TWA 2011
KI-Zusammenfassung
Streitig war, ob ein Kommanditist Darlehensforderungen gegen eine operativ tätige „Enkel“-GmbH als notwendiges/gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen seiner GmbH & Co. KG zu behandeln und zum 31.12.2011 auf Null teilwertabzuschreiben kann. Das FG verneinte bereits die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen, weil die Finanzierung nicht ausschließlich und eindeutig durch die KG-Beteiligung veranlasst war und zudem ein zeitnaher Widmungsakt fehlte. Unabhängig davon lagen zum Bilanzstichtag keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für einen vollständigen Ausfall vor; spätere Umsatzrückgänge und der Verkauf 2013 sind wertbegründend. Die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage gegen Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung im Sonderbetriebsvermögen für 2011 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen I setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb der Personengesellschaft unmittelbar dient; die Finanzierung einer Tochter- oder Enkelkapitalgesellschaft genügt hierfür nicht, wenn die Personengesellschaft weder Darlehensnehmerin ist noch über die Mittel verfügen kann.
Finanzierungshilfen eines Mitunternehmers zugunsten einer Tochter- oder Enkelkapitalgesellschaft, an der er nicht unmittelbar beteiligt ist, sind nur dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn ihr Einsatz ausschließlich und eindeutig durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst ist; bloße mittelbare Vorteile für den Betrieb reichen nicht aus.
Ist die Übernahme einer Darlehensforderung zugleich plausibel durch ein Interesse an einer weiteren (privat gehaltenen) Gesellschaftsbeteiligung des Mitunternehmers veranlasst (z.B. Risikofreistellung der dortigen Gesellschaft), scheidet notwendiges Sonderbetriebsvermögen II wegen fehlender Ausschließlichkeit aus.
Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen setzt neben der objektiven Förderungsgeeignetheit einen zeitnahen, klaren Widmungs- bzw. Dokumentationsakt voraus; eine erstmalige Aktivierung im Zuge späterer Jahresabschlussarbeiten kann hierfür zu spät sein, insbesondere bei bereits eingetretener wirtschaftlicher Schieflage.
Eine Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen zum Bilanzstichtag erfordert, dass die für die dauernde Wertminderung maßgeblichen Umstände bereits am Stichtag objektiv angelegt sind; nach dem Stichtag eintretende wertbegründende Entwicklungen bleiben unberücksichtigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Streitig ist, ob Darlehensforderungen, die der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG gegen eine GmbH, an der er selbst nur mittelbar beteiligt ist, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen jenes Kommanditisten gehört. Ferner ist streitig, zu welchem Zeitpunkt die Darlehensforderungen im Hinblick auf eine finanzielle Krise der darlehensempfangenden GmbH auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben wären.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im April 2011 gegründet wurde und eine Holding-Funktion ausübt. Alleiniger Kommanditist ist der Beigeladene. Komplementärin ist die C GmbH, die ebenfalls im April 2011 gegründet wurde. Alleiniger Gesellschafter der C GmbH war zunächst der Beigeladene. Im Zuge der Gründung der Klägerin brachte er die GmbH-Beteiligung ins Gesamthandsvermögen der Klägerin ein, so dass eine sog. „Einheits-KG“ entstand.
Die C GmbH, deren Geschäftsführer der Beigeladene ist, beteiligte sich Ende Mai 2011 zu 20% (= 5.000 €) an der seinerzeit in Gründung befindlichen M GmbH. Jene GmbH war operativ tätig und sollte u.a. eine in E-Stadt belegene Diskothek (ehemals „K.“) betreiben. Weitere Gesellschafter der M GmbH waren zunächst Herr B. (ebenfalls zu 20%) und die Q GmbH (60%), deren alleiniger Gesellschafter Herr N. war. Herr B. wurde zum Geschäftsführer der M GmbH bestellt. Noch im Laufe des Jahres 2011 übertrug Herr B. seine Gesellschaftsbeteiligung auf die Q GmbH und wurde als Geschäftsführer abberufen.
Neben seiner Beteiligung an der Klägerin ist der Beigeladene seit dem Jahr 2008 zu 20% Gesellschafter der P GmbH. Die Anteile hält er im Privatvermögen. Die restlichen 80% der Gesellschaftsanteile hält Herr N..
Die Beteiligungsverhältnisse sahen im Streitjahr 2011 wie folgt aus:
Die M GmbH erwarb im Frühjahr 2011 vom Betreiber der Diskothek „K.“ Inventar und Rechte hieran; der Kaufpreis betrug ca. 400.000 €. Für die beabsichtigte Umgestaltung in eine höherpreisige Diskothek („M Club“) wurden in der Folgezeit - bis Ende des Jahres 2011 - weitere ca. 700.000 € investiert.
Für Anschaffung, Ausbau und Modernisierung gewährte die P GmbH der M GmbH im Jahr 2011 diverse Darlehen über insgesamt 1.125.000 €. Die Darlehen waren zu jeweils 5,5% p.a. verzinst. Auf die Darlehensverträge vom 20.6.2011 (400.000 €), vom 11.8.2011 (100.000 €), vom 8.9.2011 (100.000 €), vom 13.9.2011 (100.000 €), vom 30.9.2011 (100.000 €), vom 12.10.2011 (100.000 €), vom 4.11.2011 (100.000 €), vom 8.11.2011 (100.000 €) sowie vom 9.12.2011 (25.000 €) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Jeweils am selben Tag trat die P GmbH 20% ihrer Darlehensforderung(en) gegen die M GmbH an den Beigeladenen ab; der Kaufpreis für die Abtretungen wurde jeweils durch die P GmbH kreditiert.
Die M GmbH eröffnete - mit ca. sechswöchiger Verzögerung - imNovember 2011 die erworbene und umgestaltete Diskothek „M Club“. Das Betriebskonzept konnte nicht wie erhofft umgesetzt werden. Die erwartete Anzahl an Besuchern konnte nicht erreicht werden. In den Jahren 2011 bis 2013 erzielte die M GmbH durchgängig Verluste. Im Jahr 2013 veräußerte sie den Clubbetrieb mit Verlust.
Die Klägerin erfasste die Darlehensforderungen des Beigeladenen gegenüber der M GmbH als dessen notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Im Jahresabschluss zum 31.12.2011, der im Dezember 2012 erstellt wurde, führte die Klägerin im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung gegen die M GmbH in voller Höhe durch. Aus diesem Grund ergab sich dort ein Fehlbetrag in Höhe von 225.000 €. Zur Begründung führte die Klägerin an, die Teilwertabschreibung sei aufgrund der anhaltend schlechten Ertragslage der M GmbH erfolgt (Jahresfehlbetrag 2011: 230.225,93 €; umfangreiche Modernisierung der Diskothek; ständige Fehlentscheidungen des Managements; unbefriedigende Entwicklung der Besucherzahlen und des Umsatzes).
Der Beklagte erkannte den aus der Teilwertabschreibung resultierenden Verlust im Sonderbetriebsvermögen im Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2011 nicht an. Er vertrat die Auffassung, dass die Darlehensforderungen des Beigeladenen weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen darstellten.
Der Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen aus:
Die Darlehensforderungen des Beigeladenen stellten zum einen kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen I dar. Es fehle an der hierfür erforderlichen Voraussetzung, dass die Darlehensgewährungen unmittelbar durch den Betrieb der Klägerin wirtschaftlich veranlasst gewesen seien. Weder der Beigeladene noch die Klägerin seien an der M GmbH beteiligt. Selbst wenn die Stärkung der Liquidität der M GmbH für den Betrieb der Klägerin förderlich gewesen sein sollte, könne hieraus allenfalls hergeleitet werden, dass die Darlehensgewährungen des Beigeladenen mittelbar dem Geschäftsbetrieb der Klägerin gedient hätten; dies genüge nicht für die Annahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens I.
Zum anderen könnten die Darlehensforderungen auch nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden. Voraussetzung hierfür sei, dass das Wirtschaftsgut dazu geeignet sei, besonderen Einfluss auf die Personengesellschaft auszuüben und damit unmittelbar die Stellung des Gesellschafters zu stärken. Die Darlehen an die M GmbH seien nicht dazu geeignet gewesen, den Einfluss, den der Beigeladene auf die Klägerin ausübe, maßgeblich zu verstärken. Denn der Beigeladene habe als Allein-Gesellschafter und Inhaber der Anteile an der Komplementär-GmbH ohnehin schon maximalen Einfluss auf die Geschäfte der Klägerin ausüben können.
Schließlich seien die Darlehensforderungen auch nicht dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Bildung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens, insbesondere die Werthaltigkeit der Darlehensforderungen, gegeben gewesen seien.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
Die Darlehensgewährungen des Beigeladenen hätten ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung der Klägerin; sie seien zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich und stellten daher notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar. Die Klägerin übe sowohl gegenüber der C GmbH als auch gegenüber derM GmbH eine „Holding-Funktion“ aus. Aus diesem Grunde bestehe eine enge wirtschaftliche Verflechtung. Die Darlehen seien zur Stärkung der Liquidität sowie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der M GmbH gewährt worden. Eine Fremdfinanzierung sei aufgrund derer wirtschaftlicher Lage nicht möglich gewesen. Die Finanzierung durch die Gesellschafter sei daher unumgänglich gewesen und im Interesse der Klägerin erfolgt. Nur hierdurch sei die Möglichkeit geschaffen worden, die Vermögens- und Ertragslage der M GmbH wesentlich zu verbessern. Vor diesem Hintergrund hätten die Darlehensgewährungen unmittelbar der Stärkung der Beteiligung der C GmbH und damit auch unmittelbar der Stärkung der Beteiligung der Klägerin an der C GmbH gedient. Insoweit sei die zur Behandlung von Darlehensforderungen in Betriebsaufspaltungsfällen ergangene Rechtsprechung übertragbar.
Es sei unerheblich, dass weder die Klägerin noch der Beigeladene an der M GmbH unmittelbar beteiligt gewesen seien; es genüge eine mittelbare Beteiligung. Maßgeblich sei allein, welche Veranlassung die Darlehensgewährung gehabt habe. Im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der M GmbH (operative Gesellschaft), der C GmbH (Zwischen-Holding) und der Klägerin (Ober-Holding) sei Motiv für die Darlehensgewährungen durch den Beigeladenen gewesen, die Holdinggesellschaften zu stärken.
Unschädlich sei zudem, dass der Beigeladene bzw. die Klägerin über die C GmbH nicht beherrschend an der darlehensempfangenden M GmbH beteiligt gewesen seien, sondern lediglich zu 20%.
Die Darlehensforderungen seien auf den Stichtag 31.12.2011 auf den niedrigeren Teilwert („Null“) abzuschreiben gewesen. Nach Einschätzung der Geschäftsführung sei die M GmbH per 31.12.2011 nicht in der Lage gewesen, die Darlehen zu tilgen. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährungen sei allerdings nicht absehbar gewesen, dass sich die wirtschaftliche Lage der Darlehensnehmerin derart negativ entwickeln würde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG vom 16.5.2013 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 3.4.2014 dahingehend abzuändern, dass im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen eine Teilwertabschreibung in Höhe von 225.000 € gewinnmindernd berücksichtigt wird,
hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.
Ferner beantragt die Klägerin,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt ergänzend zu seiner im außergerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung aus:
Die Darlehensforderungen des Beigeladenen seien deshalb kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen, da die Begründung der Forderungen nicht ausschließlich und eindeutig durch die Beteiligung des Beigeladenen an der Klägerin veranlasst gewesen sei. Ebenso sei es möglich, dass die Abtretung der Darlehensforderungen der Förderung der P GmbH gedient habe.
Selbst wenn die Darlehensforderungen dem Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin zuzuordnen gewesen wären, komme eine Teilwertabschreibung auf den 31.12.2011 (noch) nicht in Betracht. Auf den Bilanzstichtag des 31.12.2011 könne noch nicht von einer Fehlinvestition ausgegangen werden. Sowohl der eklatante - ab dem Jahr 2012 beginnende - Umsatzrückgang als auch die von der Klägerin angeführten Verkaufsverhandlungen seien als wertbegründende Umstände zu berücksichtigen, die auf den Bilanzstichtag 31.12.2011 ohne Bedeutung seien.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Unterlagen sowie die den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorgänge.
Der Berichterstatter hat am 29.10.2014 den Sach- und Streitstand erörtert. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Der Berichterstatter hat den Kommanditisten der Klägerin mit Beschluss vom 18.12.2014 beigeladen (§ 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung, FGO).
Der Senat hat am 20.3.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2011 vom 16.5.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.4.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht inihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht die Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderungen in Höhe von 225.000 € nicht gewinnmindernd im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen berücksichtigt.
Zum einen konnten die (abgetretenen) Darlehensrückzahlungsansprüche nicht dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet werden (dazu I.), zum anderen hätten - bei Annahme von Sonderbetriebsvermögen - die Voraussetzungen für eine Abschreibung des Nennwerts der Rückzahlungsansprüche auf den niedrigeren Teilwert auf den 31.12.2011 nicht vorgelegen (dazu II.).
I. Die Darlehensforderungen, die der Beigeladene durch stille Zession von der P GmbH im Jahr 2011 gegen die M GmbH erwarb, gehören nicht zum Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin.
1. Zum einen liegt kein aktives notwendiges Sonderbetriebsvermögen I vor. Hierzu zählen alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Personengesellschaft unmittelbar in der Weise dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft bestimmt sind (BFH-Urteile vom 18.12.2001 VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733; vom 27.6.2006 VIII R 31/04, BStBl II 2006, 874). Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin wurde nicht kreditiert; sie selbst war nicht Darlehensempfängerin. Ebenso wenig bezog sie die Darlehensmittel; sie konnte auch nicht über sie verfügen. Die Finanzierung des Aufbaus des Geschäftsbetriebs der Enkelgesellschaft (M GmbH) genügt insoweit nicht.
2. Zum anderen stellen die abgetretenen Darlehensforderungen auch kein aktives notwendiges Sonderbetriebsvermögen II dar.
a. Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft eingesetzt werden. Das Wirtschaftsgut muss Mittel sein, um besonderen Einfluss auf die Personengesellschaft auszuüben und um damit unmittelbar die Stellung des Gesellschafters in der Personengesellschaft zu stärken. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II stellt z.B. die Beteiligung des/der Besitzgesellschafter/s an der Betriebskapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil vom 29.10.1986 II R 226/82, BStBl II 1987, 99) oder die Beteiligung des Kommanditisteneiner GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH dar, sofern diese keine überdie Komplementärstellung hinausgehenden eigenständigen Geschäftsbetrieb unterhält (BFH-Urteil vom 17.11.2011 IV R 51/08, BFH/NV 2012, 723). Auch Anteile des Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, die mit der Personengesellschaft wirtschaftlich eng verflochten ist, führen zu notwendigem Sonderbetriebsvermögen II, sofern dieTätigkeit der Kapitalgesellschaft die aktive gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft ergänzt und der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft zudem finanziell undorganisatorisch beherrscht (vgl. BFH-Urteile vom 23.2.2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112; vom 17.11.2011 IV R 51/08, BFH/NV 2012, 723).
Finanzierungshilfen eines Gesellschafters gegenüber einer Tochter- oder Enkel-Kapitalgesellschaft, an der er nicht selbst beteiligt ist, stellen nur dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen II dar, wenn hierdurch die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft gestärkt werden kann. Dies kann dadurch erfolgen, dass das Wirtschaftsgut für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist oder dass es der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst dient. Bloße mittelbare günstige Wirkungen auf den Betrieb der Personengesellschaft reichen dagegen nicht aus. Für die sachliche Zurechnung ist ausschlaggebend, in welchem Interessenbereich die Finanzierungshilfe (Darlehen/Bürgschaft) eingesetzt wird; die Beurteilung erfolgt allein danach, wodurch die Finanzierungshilfe letztlich veranlasst wird. Für die Zuordnung sind alle erkennbaren Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Erforderlich ist stets, dass der Einsatz des Wirtschaftsguts ausschließlich und eindeutig durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst ist (zusammenfassend BFH-Urteil vom 27.6.2006 VIII R 31/04, BStBl II 2006, 874 m.w.N.; vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rdnr. 520, 524).
b. Für den Streitfall bedeutete dies, dass die Übernahme der Darlehensgeberschaft in Höhe von 225.000 € von der P GmbH allein aus der Beteiligung des Beigeladenen an der Klägerin erklärbar wäre. Ein Zusammenhang zu seiner - im Privatvermögen gehaltenen - Beteiligung an der P GmbH müsste ausgeschlossen sein.
Diese Ausschließlichkeit liegt im Streitfall nicht vor.
Die Darlehensgewährungen durch die P GmbH dienten dem Erwerb und dem Aufbau des Geschäftsbetriebs der M GmbH. Die anschließende Übernahme der Darlehensforderungen durch den Beigeladenen in Höhe von 20% der Darlehenssumme kann - neben der 100%-Beteiligung des Beigeladenen an der Klägerin - aber auch durch seine Beteiligung an der P GmbH veranlasst gewesen sein. Durch die Darlehensübernahme hat der Beigeladene die P GmbH - ähnlich einem Bürgen - von dem Ausfallrisiko der Darlehensschuldnerin freigestellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies nicht allein im Interesse der Klägerin geschah, sondern auch deshalb, um als Gesellschafter der P GmbH diese vor einem Risiko zu schützen. Die Klägerin führte zudem selbst an, dass die P GmbH aufgrund ihrer eigentlichen Tätigkeit im Geschäftsbereich des Online-Marketings aus Rating-Gesichtspunkten nicht als Darlehensgeberin fungieren wollte.
Darüber hinaus diente die Darlehensübernahme auch der Begründung bzw. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen der P GmbH und der M GmbH. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin legt nahe, dass Motive des Beigeladenen, die in seiner Beteiligung an der P GmbH herrührten, zumindest nicht ausgeschlossen waren. So heißt es in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags, dass Unternehmensgegenstand der Klägerin die „Verwaltung und Beteiligung an Unternehmen der P Gruppe sowie die Erbringung von zentralen Dienstleistungen gegenüber Unternehmen der Gruppe“ sei.
3. Schließlich liegen auch nicht die Voraussetzungen für gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen vor. Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Sonderbetriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, stellen gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen dar, wenn sie objektiv geeignet sind, den Betrieb der Personengesellschaft (gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I) oder die Beteiligung des Mitunternehmers (gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II) zu fördern und diese Widmung rechtlich klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rdnr. 529, 530 m.w.N.).
Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil den Darlehensforderungen des Beigeladenen gleich hohe Verbindlichkeiten gegenüber der P GmbH gegenüberstehen.
Unabhängig hiervon fehlte es im Streitfall an einem zeitnahen Dokumentations- bzw. Widmungsakt. Offensichtlich erstmals im Zuge der Jahresabschlussarbeiten für das Jahr 2011 im Dezember 2012 wurden die abgetretenen Darlehensforderungen in der Sonderbilanz aktiviert. Zu diesem Zeitpunkt war die M GmbH bereits in eine erhebliche finanzielle Schieflage geraten, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Darlehensforderungen förderlich waren (vgl. BFH-Urteil vom 27.6.2006 VIII R 31/04, BStBl II 2006, 874).
II. Selbst im Falle der Annahme von (notwendigem oder gewillkürtem) Sonderbetriebsvermögen hätten die Darlehensforderungen gegen die M GmbH nicht per 31.12.2011 auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden können.
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG kann bei bilanzierenden Steuerpflichtigen für Wirtschaftsgüter, die nicht der Abnutzung unterliegen, oder für Umlaufvermögen der niedrigere Teilwert angesetzt werden, sofern dieser voraussichtlich dauerhaft unter die Anschaffungs-/Herstellungskosten fällt. Da die Klägerin als gewerbliche Personenhandelsgesellschaft gemäß §§ 6, 238 des Handelsgesetzbuchs (HGB) handelsrechtliche Buchführungsgrundsätze zu beachten hat, würde insoweit sogar ein verpflichtendes Niederstwertprinzip gelten (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB), das über den Maßgeblichkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch steuerrechtliche Beachtung finden würde.
Aufgrund des bilanzsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) wäre Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung, dass bereits am 31.12.2011 die Umstände begründet worden wären, die nach dem subjektiven Erkenntnisstand des Steuerpflichtigen den Schluss zuließen, dass mit einer Rückzahlung der Darlehen nicht mehr zu rechnen sei. Neue Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag - wertbegründend - eintreten, bleiben unberücksichtigt (BFH-Urteil vom 19.10.2005 XI R 64/04, BStBl II 2006, 371). Berücksichtigt werden bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung dagegen sog. aufhellende Umstände, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorliegen, aber erst nachträglich bekannt werden bzw. sich verfestigen (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 5 Rdnr. 81).
2. Im Streitfall liegen nicht genügend objektive Anhaltspunkte für einen vollständigen Darlehensausfall bereits zum 31.12.2011 vor. Die offensichtliche negative Geschäftsentwicklung in der Folgezeit, die zum verlustbehafteten Verkauf des Clubs im August 2013 führte, hätte wertbegründende Wirkung und bliebe bei der Stichtagsbetrachtung auf den 31.12.2011 außen vor.
a. Zwischen Cluberöffnung am 11.11.2011 und dem Abschlussstichtag 31.12.2011 lagen lediglich sieben Wochen. Bei realistischer Betrachtung wird man kaum davon ausgehen können, dass innerhalb dieses kurzen Zeitraums das Betriebskonzept der M GmbH derart in Frage gestellt wird, um davon ausgehen zu können, dass objektive Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit der Darlehensrückzahlung bereits begründet wurden.
b. Die Umsatzerlöse der M GmbH des Jahres 2011 beliefen sich auf ca. 160.000 €. Der rechnerische Wochenumsatz betrug demnach ca. 23.000 €. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr hätte der Umsatz deutlich über 1 Mio. € liegen müssen. Der tatsächliche Umsatz des Jahres 2012 lag deutlich unterhalb der Hälfte dieses Betrages, so dass davon auszugehen ist, dass vor allem dieser massive Umsatzeinbruch im Jahr 2012 der Auslöser für die endgültige Uneinbringlichkeit der Darlehensforderungen war.
c. Die von der Klägerin angeführten Komplikationen in der Phase bis zur Betriebseröffnung (Geschäftsführerwechsel; planerische Fehlentscheidungen; Verschiebung des Eröffnungstermins; Kostensteigerungen) rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme, dass der Darlehensausfall bereits zum 31.12.2011 objektiv angelegt war. Vielmehr handelt es sich - insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Projekts der Ideengeber der „M“-Gruppe - um Störungen, die betriebswirtschaftlich zwar nicht wünschenswert, wohl aber verkraftbar gewesen wären. Die zeitliche Verzögerung der Eröffnung des Clubs um sechs Wochen kann noch als tolerabel angesehen werden.
d. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die P GmbH nach dem erstmaligen Darlehen vom 20.6.2011 über 400.000 €, das für den Erwerb der Diskothek „K.“ bestimmt war, in regelmäßig kurzen Abständen weitere Mittel darlehensweise nachgeben musste, trifft dies zwar zu. Allerdings war dies nach Maßgabe des Betriebskonzepts der M GmbH zumindest vorhersehbar. Denn allein der Erwerb des Geschäftswerts des „K.“ betrug fast 340.000 €. Darüber hinaus investierte die M GmbH fast 700.000 € in hochpreisige Betriebs- und Geschäftsausstattung, Mietereinbauten und Multimediatechniken. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern jene Aufwendungen in erheblichem Umfang außerhalb des veranschlagten Budgets gelegen haben sollen.
e. Der Jahresfehlbetrag, den die M GmbH für das Jahr 2011 auswies (255.225 €), indiziert nicht deren Unfähigkeit, die Darlehen nicht mehr zurückzahlen zu können. Es handelte sich im Wesentlichen um Anlaufverluste. Darüber hinaus enthält der Jahresabschluss per 31.12.2011 auch in erheblichem Umfang außerordentliche Aufwendungen (insbesondere veranlasst durch die Eröffnungsfeierlichkeiten).
f. Erst mit dem verlustigen Verkauf des Inventars und der Rechte am „M Club“ im August 2013 (85.000 € Verkaufspreis) dürfte objektiv festgestanden haben, dass die M GmbH nicht mehr in der Lage sein würde, die Anschaffungs- und Investitionsdarlehen in Höhe von 1.125.000 € zurückzuzahlen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und auf § 139 Abs. 4 FGO. Über den Antrag der Klägerin, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren festzustellen (§ 139 Abs. 3 FGO), ist angesichts der sie treffenden Kostenlast nicht zu befinden.
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Entscheidung erging auf Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechungsgrundsätze, die auf den vorliegenden Einzelfall angewandt wurden.