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Finanzgericht Münster·3 K 99/98 Erb·17.09.2001

Erbschaftsteuer: Anwendung ErbStG 1974 und Festsetzung des Jahreswerts auf 20.000 DM

SteuerrechtErbschaftsteuerrechtBewertungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer nach dem ErbStG 1974 und begehrte ersatzlose Aufhebung bzw. einen niedrigeren Jahreswert. Das FG Münster hielt die Anwendung des ErbStG 1974 für Erwerbe vor dem 31.12.1995 für zulässig und wies weitergehende Einwendungen zurück. Lediglich der anzusetzende Jahreswert wurde von der Kammer auf 20.000 DM korrigiert. Die Klage wurde insoweit teilweise stattgegeben.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Jahreswert auf 20.000 DM festgesetzt, sonstige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); für bis zum 31.12.1995 entstandene Steueransprüche ist das ErbStG 1974 weiterhin anzuwenden (BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995).

2

§ 23 ErbStG regelt die Zahlungsweise (Jahreswert versus Kapitalwert) der bereits entstandenen Erbschaftsteuer; er verändert nicht die Entstehung der Steuer oder die materiellen Bewertungsgrundlagen.

3

Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bei Anwendung von § 23 ErbStG für bereits entstandene Steueransprüche Übergangsregelungen zu schaffen, die etwa neu eingeführte Freibeträge gewähren; dies fällt in seinen vom Grundgesetz gebilligten Gestaltungsspielraum.

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Bei Streit über den anzusetzenden Jahreswert ist der nach den konkreten Rechten und Leistungen zu ermittelnde Jahreswert maßgeblich; unstreitige oder hinreichend belegte Feststellungen zur Höhe des Jahreswerts sind bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 ErbStG 1974§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974§ 15 Abs. 3 BewG§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG§ 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG§ 23 ErbStG 1974

Tenor

Unter Änderung des Bescheides über die Festsetzung der Jahressteuer vom 16.11.1995, StNr.: XXX/9225/2632, wird die zum 01.10.1997 zu entrichtende Steuer auf 403 DM und die ab dem 01.10.1998 jährlich zu entrichtende Steuer auf 1.300 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Gründe

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Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 in der bis zum 31.12.1995 gültigen Fassung.

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Durch Testament vom 19.09.1994 setzte ihre am 01.10.1994 verstorbene Mutter der Klägerin (Klin.) ein Vermächtnis aus. Die Klin. sollte 75 % der Mieteinnahmen (netto) des Hausgrundstücks E********, M*********straße 1, bis zu ihrem Tode als Rente erhalten. Das Hausgrundstück selbst erhielten die Enkel der Erblasserin als Vermächtnis. Auf das notarielle Testament vom 19.09.1994 (Bl. 7-9 der Steuerakte) wird Bezug genommen.

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Zudem bestanden zum Todestag Lebensversicherungsverträge mit Bezugsberechtigung zugunsten der Klin. in Höhe von insgesamt 16.234 DM, die in der Folge an die Klin. ausgezahlt wurden.

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In der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Enkeln der Erblasserin und dem Alleinerben vom 04.11.1994 verpflichteten sich diese, der Klin. vom 01.12.1994 an auf deren Lebenszeit eine monatliche, monatlich im Voraus fällige Rente von 2.000 DM zu zahlen, wobei jeweils zum 15.02. eines Jahres eine Abrechnung mit dem Ziel zu erfolgen hat, der Klin. entsprechend dem Vermächtnis 75 % der Nettomieteinnahmen zukommen zu lassen. Auf § 6 der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 04.11.1994 (Bl. 27/28 der Steuerakte) wird Bezug genommen.

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Der Beklagte unterwarf den Erwerb der Klin. aus den Lebensversicherungen und aus dem Vermächtnis der Erbschaftsteuer (ErbSt). Entsprechend dem Antrag der Klin. auf Versteuerung nach dem Jahreswert im Sinne des § 23 Abs. 1 ErbStG 1974 setzte der Beklagte die ErbSt durch Bescheide vom 16.11.1995 fest. Die Steuer für den Erwerb aus den Lebensversicherungsverträgen betrug danach 0 DM; für den Erwerb aus dem Vermächtnis war die Jahressteuer erstmals zum 01.10.1997 in Höhe von 1.443 DM und ab dem 01.10.1998 in Höhe von 1.560 DM - errechnet auf Basis eines Jahreswertes von 24.000 DM - zu entrichten. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf die Steuerbescheide vom 16.11.1995 (Bl. 54 - 56 der Steuerakte) verwiesen.

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Mit ihrem gegen die Festsetzung der Jahressteuer gerichteten Einspruch vom 08.12.1996 vertrat die Klin. unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur ErbSt vom 22.06.1995 (2 BvR 552/91, BStBl. II 1995, 671) die Auffassung, daß ErbStG 1974 sei nur noch bis zum 31.12.1995 Rechtsgrundlage für die Besteuerung. Deshalb sei sie für 1997 und darauf folgende Jahre nicht mehr zu veranlagen. Im übrigen seien als Jahreswert der Besteuerung nicht 24.000 DM, sondern die ihr aus dem Vermächtnis tatsächlich zugeflossenen Bezüge anzusetzen. Diese Bezüge gab die Klin. für den Abrechnungszeitraum 1994/95 mit 22.827 DM und für den Abrechnungszeitraum 1995 und 1996 mit 21.107 DM an.

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Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 08.12.1997 als unbegründet zurück. Unter Hinweis auf § 15 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) verteidigte er den Ansatz eines Jahreswertes in Höhe von 24.000 DM als vorläufige Bemessungsgrundlage. Im übrigen sei die ErbSt mit dem Tode der Erblasserin in 1994 entstanden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974). Für Erwerbe vor dem 31.12.1995 aber gelte das ErbStG 1974 entsprechend dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 (a.a.O.) weiter fort. Die Anwendung der Regelung des § 23 ErbStG bedeute dabei nur, daß die bereits entstandene ErbSt erst später entrichtet werden müsse.

9

Mit ihrer Klage vom 07.01.1998 verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Sie verweist darauf, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 könne das im Entstehungsjahr der Steuer gültige ErbStG 1974 nicht mehr angewandt werden. Der Gesetzgeber habe es unterlassen, für Steuerfestsetzungen nach § 23 ErbStG eine Übergangsregelung zu schaffen; die Steuerfestsetzung entbehre daher einer Rechtsgrundlage. Die Anwendung des im Entstehungsjahr der Steuer gültigen ErbSt-Rechts bedeute in ihrem Fall, daß die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Ungleichheiten bei der Wertermittlung bis zu ihrem Tode fortwirken würden. Auch sei im Fall der Zuwendung eines Nießbrauchs ein wesentlich niedrigerer Jahreswert zugrundezulegen. Im übrigen müsse die Steuer nach den ihr tatsächlich aus dem Vermächtnis zugeflossenen Beträgen berechnet werden, die gegenüber den Vorjahren weiter gesunken seien (Abrechnungszeitraum 1996/1997; 17.866,89 DM; Abrechnungszeitraum 1997/1998; 18.599 DM).

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Die Klin. beantragt,

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den angefochtenen ErbSt-Bescheid vom 16.11.1995 ersatzlos aufzuheben,

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hilfsweise, die Berechnung der Steuer auf der Grundlage eines Jahreswertes

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in Höhe von 20.000 DM vorzunehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berechnung der Steuer auf der Grundlage eines Jahreswertes in Höhe von 20.000 DM vorzunehmen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung (EE).

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Die Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien am 03.07.2001 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 03.07.2001 Bezug genommen.

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Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

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Die zulässige Klage ist begründet, soweit die Steuer nach einem Jahreswert der der Klin. zustehenden Leistungen in Höhe von 20.000 DM festzusetzen ist. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.

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Der Beklagte hat die ErbSt zu Recht auf der Grundlage der Regelungen des ErbStG 1974 festgesetzt.

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Durch Beschluß vom 22.06.1995 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht das ErbStG 1974 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz mit dem Grundgesetz für nicht vereinbar erklärt. Dabei hat es klargestellt, daß das ErbStG 1974 bis zum 31.12.1995 fort gelte (Bundesverfassungsgerichtsbeschluß vom 22.06.1995, a.a.O., 675). Das bedeutet, daß das alte ErbSt-Recht auf alle bis zum 31.12.1995 entstandenen Steueransprüche weiter anzuwenden ist (BFH-Beschluß vom 11.03.1998, II B 59/97, BStBl. II 1998, 395).

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Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Im Streitfall ist die Steuer für den Erwerb aus dem Vermächtnis mit dem Tod der Mutter der Klin. am 01.10.1994 entstanden. Für diesen Entstehungszeitpunkt ist nach den Vorgaben des oben genannten Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses die ErbSt aufgrund der Regelungen des ErbStG 1974 festzusetzen.

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Besteht der Erwerb von Todes wegen aus Rentenzahlungen oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, so kann der Erbe wählen, ob er die Steuer sofort vom Kapitalwert oder entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG jährlich im voraus vom Jahreswert entrichtet. § 23 ErbStG regelt damit nicht die Entstehung, sondern lediglich die Zahlungsweise der bereits entstandenen ErbSt (vgl. auch Moench, ErbSt und Schenkungsteuer, § 23 Rdzf. 6).

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Entgegen der Auffassung der Klin. beruht die Steuerfestsetzung damit auf einer gültigen Rechtsgrundlage. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber für Fälle des § 23 ErbStG eine Übergangsregelung hätte schaffen müssen, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu genügen. § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG in der ab dem 01.01.1996 gültigen Fassung ist gegenüber § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 unverändert geblieben, was sich daraus erklärt, daß es sich um eine Regelung der Steuerentrichtung handelt, die nichts darüber aussagt, mit welchen Werten der Erwerb von Todes wegen bei der Besteuerung anzusetzen ist.

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Darüber hinaus trifft es nicht zu, daß im Fall der Klin. die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Ungleichheiten bei der Wertermittlung durch die seitens des Beklagten vorgenommene Besteuerung weiter fortwirken. Auch nach dem neuen ErbSt-Recht wäre die Besteuerung in eben der Weise vorzunehmen, wie es im Fall der Klin. geschehen ist. Daß ihr dabei nicht aufgrund einer Übergangsregelung die nach neuem Recht geltenden erhöhten Freibeträge zugebilligt wurden, verstößt nicht gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, bei einer Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage stünde dem Gesetzgeber eine weitreichende Gestaltungsbefugnis zu, die ihn insbesondere berechtige, sich bei seinen Regelungen auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen (BVerfG, a.a.O., 675). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums hat sich der Gesetzgeber zulässigerweise dazu entschlossen, eine Übergangsregelung zur Gewährung der erhöhten Freibeträge in Anwendungsfällen des § 23 des ErbStG 1974 nicht zu schaffen.

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Die Höhe des Jahreswertes der der Klin. zustehenden Leistungen ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung.