Zwischenurteil: Klage gegen Feststellungsbescheid zur Grundsteuer trotz Eigentumsübertragung zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (01.01.2022) an, obwohl er das Grundstück vor Bescheiderlass auf seine Tochter übertragen hatte. Zentral war, ob die Übertragung und die spätere Aufhebung eines Messbescheids die Beschwer des Klägers aufheben. Das Finanzgericht erklärt die Klage für zulässig: Der am Stichtag Eigentümer bleibt als Inhaltsadressat und beschwerter Beteiligter berechtigt zu klagen. Die Entscheidung dient der Klärung der Verfahrenslage; die Revision wird zugelassen.
Ausgang: Klage für zulässig erklärt; Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Als Steuerpflichtiger, dem ein Grundstück am Bewertungsstichtag zuzurechnen war, bleibt man Inhaltsadressat eines Feststellungsbescheids und kann dessen Rechtsverletzung geltend machen, auch wenn das Eigentum vor dem Erlass des Bescheids übertragen wurde (§ 179 Abs. 2 AO).
Die Rechtsnachfolge führt gemäß § 182 Abs. 2 Satz 2 AO nur dann zur Wirksamkeit des Feststellungsbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger, wenn der Bescheid diesem bekannt gegeben wird; dies berührt nicht die Beschwer des früheren Inhabers gegenüber dem Bescheid.
Eine zeitliche Lücke zwischen Bewertungsstichtag und späterer Festsetzung der Grundsteuer erschöpft nicht das Rechtsschutzinteresse des am Stichtag Betroffenen; die Verwaltung darf durch Unterlassen der Bekanntgabe nicht den Rechtsschutz beschränken.
Das Finanzgericht kann gemäß § 97 FGO die Zulässigkeit per Zwischenurteil feststellen, um Verfahrensungewissheiten zu beseitigen und das Verfahren auf die materiellen Bewertungsfragen zu konzentrieren; die Revision ist bei grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage zulässig ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 für ein Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger zu diesem Zeitpunkt war.
Das Grundstück in S., M.-straße ([…]) ist […] qm groß, liegt im Außenbereich und ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Nachdem der Kläger diesen Grundbesitz per Urkunde vom 00.00.2022 auf seine Tochter V. übertragen hatte und der Rechtsträgerwechsel im Grundbuch eingetragen war, erging am 31.03.2023 ihm gegenüber ein Bescheid auf den 01.01.2022 über die Feststellung des Grundbesitzwerts. Der darin festgestellte Wert für die wirtschaftliche Einheit „Zweifamilienhaus“ beläuft sich auf 447.700 EUR. Dieser Bescheid wurde der Tochter bis dato nicht bekanntgegeben. Ihr gegenüber erfolgte per Bescheid vom 06.05.2024 eine Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2023.
Den vom Kläger erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.2024 als unzulässig zurück. Dem Kläger fehle es an der notwendigen Beschwer, weil er im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr Eigentümer gewesen sei.
Mit seiner am 02.01.2025 erhobenen Klage hat sich der Kläger zunächst auch gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025 vom 31.03.2023 gewandt, welcher im März 2024 bereits aufgehoben war. Die Klage wegen des letztgenannten Bescheids ist durch Beschluss vom 17.03.2025 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt worden.
Die Klage gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 hält der Kläger für zulässig. Er verweist auf mögliche Schadensersatzansprüche der Rechtsnachfolgerin, wenn er nicht gegen den Bescheid vorgehe. Die Wert- und Artfeststellung des Feststellungsbescheides über den Grundsteuerwert würden auch für die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags gegenüber dem Rechtsnachfolger gelten. Der angesetzte Bodenrichtwert sei zu hoch, denn es handele sich, anders als vom Beklagten angenommen, nicht bei dem gesamten Grundstück um Wohnbauland. § 15 Abs. 2 ImmoWertV ermögliche eine Anpassung des Bodenrichtwertes für einzelne Grundstücke bzw. –teile, wenn eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende Nutzung oder Qualität festzustellen sei. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.01.2025 11 V 2128/24 A (BG), EFG 2025, 499, sei die Finanzverwaltung nach § 247 Abs. 3 BewG bei Nichtvorliegen eines Bodenrichtwertes aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustandes verpflichtet, einen eigenen Bodenrichtwert abzuleiten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts vom 31.03.2023 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2024 dahingehend zu ändern, dass für eine Teilfläche von 1.230 qm ein Bodenrichtwert von 50 EUR/qm zugrunde gelegt und diese nicht als Wohnbaufläche, sondern als Grünland eingeordnet wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Nach Auffassung des Beklagten ist die Klage unzulässig. Es fehle dem Kläger an der Beschwer bzw. am Rechtsschutzbedürfnis. Denn wegen der Rechtsnachfolge und der Aufhebung des gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheides über den Grundsteuermessbetrag werde ihm gegenüber keine Grundsteuer festgesetzt. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolge nicht auf den Wertfeststellungsstichtag 01.01.2022, sondern erst auf den 01.01.2025. Der streitgegenständliche Bescheid wirke nach § 182 Abs. 2 Satz 2 AO nicht gegen die Rechtsnachfolgerin. Wenn der Bescheid ihr gegenüber bekanntgegeben werden würde, könne sie selbst dagegen vorgehen mit der Folge, dass sie dann einen etwaigen Schadenseintritt selber verhindern könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 03.04.2025 und der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Gericht entscheidet gemäß § 97 FGO über die Zulässigkeit der Klage per Zwischenurteil. Der Erlass eines Zwischenurteils ist im vorliegenden Verfahren sachgerecht. Hierdurch wird die zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit über die Zulässigkeit der Klage – ggf. nach der von ihnen gewünschten höchstrichterlichen Klärung – beseitigt, so dass sich der Rechtsstreit im weiteren Verlauf auf die Tatsachen- und Rechtsfragen zum neuen Bewertungsrecht für Zwecke der Grundsteuer konzentrieren kann.
II.
Die Klage ist zulässig.
1. Der Kläger kann gegen den angefochtenen Bescheid weiter geltend machen, dass dieser ihn in seinen Rechten verletze, § 40 Abs. 2 FGO. Weder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück noch die Aufhebung des an ihn adressierten Bescheides über die Feststellung des Grundsteuermessbetrags vom 31.03.2023 führen zum Wegfall der Beschwer des Klägers.
Der Kläger ist auf den Stichtag 01.01.2022 derjenige Steuerpflichtige, dem in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer der Gegenstand der Feststellung, d.h. das Grundstück, zuzurechnen war (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO). Dementsprechend ist er Inhaltsadressat des angefochtenen Bescheides; der Bescheid entfaltet für ihn weiter Rechtswirkungen, obwohl ihm gegenüber auf der Grundlage der neuen Bewertungsvorschriften keine Grundsteuer festgesetzt werden wird. Die Formulierung des § 182 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach die Rechtsnachfolge, die – wie im Streitfall - vor Ergehen des Feststellungsbescheides eingetreten ist, nur zu einer Wirksamkeit des Bescheides gegenüber dem Rechtsnachfolger führt, wenn der Bescheid diesem bekannt gegeben wird, zeigt im Umkehrschluss, dass der ursprüngliche Rechtsinhaber seine verfahrensrechtliche Position als jedenfalls formell beschwerter Steuerpflichtiger bei Eintritt einer Rechtsnachfolge nicht verliert. Selbst wenn der Bescheid dem Rechtsnachfolger – anders als im Streitfall - bekannt gegeben wird, bleibt der Rechtsvorgänger Beteiligter des Feststellungsverfahrens. Der Rechtsnachfolger ersetzt ihn nicht, sondern tritt als weiterer Feststellungsbeteiligter hinzu. Der Rechtsvorgänger ist, solange der Bescheid rechtswirksam ist, beschwert, und darf zulässigerweise klagen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.11.2000 II B 105/99, BFH/NV 2001, 619; vom 30.07.2001 II B 105/00, juris, jeweils zu Verfahren betr. Einheitswertbescheide).
Dass zwischen dem Stichtag des Feststellungsbescheides, dem 01.01.2022, und der späteren Grundsteuerfestsetzung eine zeitliche Lücke klafft, ist aus Sicht der betreffenden Steuerpflichtigen eine lediglich zufällige Situation, die sich aus der zeitlichen Staffelung der Anwendung der Rechtsvorschriften ergibt. Dass der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bewertung vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Grundsteuer auf dieser Grundlage liegt, darf den Steuerpflichtigen nicht rechtsschutzverkürzend entgegengehalten werden. Sonst hätte es allein die Finanzverwaltung in den Fällen des § 182 Abs. 2 Satz 2 AO in der Hand, über die nicht durchgeführte Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger zu verhindern, dass ein Einspruchsverfahren gegen die originäre Wertfeststellung erfolgen kann.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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