Kindergeld: Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bei einjährigem Schulaufenthalt im Westjordanland
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2010, nachdem seine Ehefrau und die vier Kinder zum Schulbesuch für mindestens ein Jahr ins Westjordanland gezogen waren. Streitig war, ob die Kinder trotz Auslandsaufenthalts ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beibehalten hatten. Das FG Münster wies die Klage ab, weil die Kinder weder Wohnsitz (§ 8 AO) noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland bzw. EU/EWR hatten. Der bloße Rückkehrwille und die Meldung in Deutschland genügten nicht; durch den Umzug der gesamten Familie (außer dem Vater) habe sich der Lebensmittelpunkt verlagert.
Ausgang: Klage gegen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2010 mangels inländischen/EU/EWR-Wohnsitzes der Kinder abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kinder sind nach § 62 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zu berücksichtigen, wenn sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in der EU oder im EWR haben.
Ein inländischer Wohnsitz (§ 8 AO) setzt voraus, dass eine Wohnung unter Umständen innegehabt wird, die auf deren Beibehaltung und tatsächliche Nutzung mit einer gewissen Regelmäßigkeit schließen lassen; bloße Ferienaufenthalte reichen regelmäßig nicht aus.
Der bloße Wille, nach einem Auslandsaufenthalt in das Inland zurückzukehren, belegt für sich genommen nicht, dass ein inländischer Wohnsitz während des Auslandsaufenthalts fortbesteht; er kann auch eine spätere Neubegründung des Wohnsitzes bedeuten.
Zieht ein Kind zusammen mit der betreuenden Bezugsperson für mindestens ein Jahr ins Ausland und verlagert sich das Familienleben dorthin, kann dies unter den Umständen des Einzelfalls zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes führen.
Die Staatsangehörigkeit ist für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO ohne Bedeutung; maßgeblich sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensumstände.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld ab Oktober 2010 für seine vier Kinder zusteht.
Der Kläger, der aus Palästina stammt, lebt seit Juli 1982 in Deutschland. Seine Ehefrau, die er im Juli 1996 geheiratet hat, stammt ebenfalls aus Palästina. Die Eheleute besitzen inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit Juli 1993 ist der Kläger als Sachbearbeiter bei der Firma R in U, einer Tochter der Firma E, beschäftigt. Ihre Kinder T (geboren am 26.09.1998), M (geboren am 01.01.2001), H (geboren am 26.12.2006) und I (geboren am 01.03.2008) sind in Deutschland geboren und leben hier seit ihrer Geburt. Soweit die Kinder schulpflichtig waren, sind sie in D zur Schule gegangen. Seit 2005 lebt die Familie in dem vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Haus A-Straße 1 in D.
Im Sommer 2010 war der Kläger mit seiner Familie in seiner Heimat in B im Westjordanland, das seit 1967 von Israel besetzt ist und das zum Teil seit 1994 unter palästinensischer Verwaltung steht. Nach den Angaben des Klägers besuchten seine Kinder während ihres Aufenthalts in den Sommerferien in B eine Schule, um dort die Kultur ihrer Herkunft und auch die arabische Sprache besser lernen zu können. Seine Frau und er hätten sich dann entschlossen sich, die Kinder, sofern sich dieses in der Schule in D vereinbaren lasse, für ein halbes Jahr und ggf. dann auch länger für ein weiteres Schulhalbjahr in B zur Schule gehen zu lassen, da es den Kindern in der Schule in B sehr gut gefallen habe. Ziel sei es, dass die Kinder über hinreichende Arabischkenntnisse verfügten. Der Kläger beantragte daraufhin, nachdem er nach Deutschland zurückgekehrt war, für T, damals zwölf Jahre alt, und M, damals neun Jahre alt, bei den deutschen Schulen eine Beurlaubung, die auch erteilt wurde, und zwar für das Schuljahr 2010/2011. Auf die Bescheinigungen der Realschule vom 21.09.2010 ( T) und der O-Schule vom 22.09.2010 ( M) wird Bezug genommen.
In B besuchen T und M die P-School. Auf die Bescheinigungen vom 15.09.2010 wird hingewiesen. Die Ehefrau des Klägers lebt seit Sommer 2010 mit ihren vier Kindern bei ihren Eltern. Das Haus gehört der Familie der Ehefrau des Klägers.
Der Kläger trägt vor, es sei von vornherein geplant gewesen, dass nach Ablauf von maximal einem Jahr seine Ehefrau mit den Kindern wieder nach Deutschland zurückkehre. Das ergebe sich schon aus den Beurlaubungsbescheiden der Kinder, da die Beurlaubung jeweils lediglich für ein Schuljahr ausgesprochen worden sei. Die Kinder seien in der Bundesrepublik Deutschland vollständig sozialisiert und hätten hier ihren Lebensmittelpunkt ebenso wie dies bei der Ehefrau des Klägers der Fall sei. Der Kläger habe daher keinerlei Veranlassung gesehen, die Beklagte über die Veränderung dieser Lebensumstände in Kenntnis zu setzen.
Die Beklagte hatte aufgrund einer Mitteilung eines anonymen Anrufers im September 2010 erfahren, dass sowohl die Ehefrau als auch die vier Kinder des Klägers von einem Auslandsaufenthalt nicht zurückgekehrt seien.
Die Beklagte hob daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung ab Oktober 2010 für die Kinder des Klägers nach § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf. Denn sie hätten weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aufhebungsbescheid vom 17.09.2010 Bezug genommen.
Der Kläger legte Einspruch ein. Die Familie lebe vorübergehend im Ausland, damit die Kinder ihre Muttersprache lernen könnten. Seine Ehefrau und seine Kinder seien weiterhin in D A-Straße 1 gemeldet.
Den Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.2010 als unbegründet zurück.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Wohnsitz sei in Deutschland nicht aufgegeben worden. Es habe nämlich nie die Absicht bestanden, den Lebensschwerpunkt nach Palästina zu verlegen. Der Aufenthalt in Palästina solle lediglich dazu dienen, den Kindern ihre kulturelle Herkunft zu verdeutlichen und es ihnen zu ermöglichen, die arabische Sprache zu erlernen. Es sei stets beabsichtigt gewesen, dass seine Frau mit den Kindern nach einer Zeit von maximal einem Jahr wieder nach Deutschland zurückzukehre. Dies sei auch weiterhin der Fall.
Es seien auch keinerlei Merkmale erkennbar, die dafür sprechen könnten, dass auf Dauer ein Aufenthalt der Kinder in Palästina beabsichtigt sei. Die Familie besitze in Deutschland Wohneigentum und der Kläger sei als einziger Ernährer der Familie in der Bundesrepublik Deutschland als Angestellter tätig. Durch die Abreise der Ehefrau des Klägers und der Kinder sei der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf-gegeben worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 17.09.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kinder des Klägers hätten ihren Wohnsitz nicht mehr in Deutschland sondern in Palästina und damit außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Im Streitfall sprächen die gesamten Umstände dafür, dass die Kinder nicht nur vorübergehend in Palästina bleiben sollten. Dafür spreche insbesondere das Alter der Kinder, sodass man nicht davon ausgehen könne, dass eine auf eine bestimmte Dauer beschränkte Ausbildung absolviert werden solle. Der Kläger habe keine Nachweise dafür vorgelegt, dass die Kinder nach sechs Monaten bzw. einem Jahr, somit spätestens im Sommer 2011, wieder nach Deutschland zurückkehrten.
Dass der Kläger in Deutschland Wohneigentum besitze und in Deutschland angestellt sei, erbringe nicht den Nachweis dafür, dass die Kinder nach wie vor in Deutschland ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass es sich lediglich um eine vorübergehende räumliche Trennung handele.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beklagte hat die Festsetzung des Kindergeldes zu Recht ab Oktober 2010 aufgehoben.
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 EStG werden jedoch Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben. Das Westjordanland zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.
Der Kläger hat, dies ist unstreitig, seinen Wohnsitz im Inland. Die Kinder des Klägers verfügen in der Bundesrepublik Deutschland jedoch weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt, nachdem sie Deutschland verlassen haben, um sich für mindestens ein Jahr in B aufzuhalten, um dort insbesondere Arabisch zu lernen.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 Abgabenordnung (AO)). Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 Satz 1 AO).
Der Begriff des Wohnsitzes setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99, BStBl. II 2001, 279 mit weiteren Nachweisen; BFH, Beschluss vom 17.12.2010 III B 141/10, BFH/NV 211, 576).
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass seinen Kindern in seinen Wohnräumen auch für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes ein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, kann der Senat nicht feststellen, dass beabsichtigt ist, dass die Kinder des Klägers diese Möglichkeit, nachdem sie Deutschland verlassen hatten, zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit nutzen. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass seine Kinder während der Zeit des Auslandsaufenthalts überhaupt nach Deutschland zurückkehren. Dies kann letztendlich aber auch offen bleiben. Der eventuelle Aufenthalt der Kinder des Klägers in seiner Wohnung ginge nicht über ein gelegentliches Verweilen hinaus. Selbst wenn sich die Kinder des Klägers während ihrer Schulferien im Inland aufhalten sollten, so reicht dies nicht aus, um eine Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes zu bejahen.
Soweit der Kläger vorträgt, es sei geplant, dass die Kinder nach maximal einem Jahr wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren sollten, reicht dies jedenfalls im Streitfall nicht aus, um die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes zu bejahen. Denn der Wille zur Rückkehr besagt auch bei einem deutschstämmigen Kind nichts darüber, ob der Wohnsitz im Inland während der Dauer des Aufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nachfolgend neu begründet wird (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000, a. a. O.). Der Senat kann offen lassen, wie lange ein Auslandsaufenthalt eines Kindes sein darf, um von einer Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland auszugehen.
Die Kinder des Klägers haben durch den mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben. Anders als in den Fällen, in denen ein Kind der Familie einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt mit Schulbesuch zum Erlernen der Sprache macht, ist hier zu berücksichtigen, dass alle Kinder des Klägers, und zwar zusammen mit ihrer Mutter, nach B gezogen sind und dort mit ihren Großeltern, den Eltern ihrer Mutter, zusammenleben. Die beiden jüngeren Kinder waren zum Zeitpunkt des Beginns des Auslandsaufenthalts noch nicht schulpflichtig, H war vier Jahre, I zwei Jahre alt. Sie haben mit ihrer Mutter ihre damals zwölf und neun Jahre alten Geschwister begleitet, sodass sich das gesamte Familienleben jetzt statt in D in B abspielt, mit der einen Ausnahme, dass der Kläger weiterhin in Deutschland lebt und arbeitet und seine Familie allenfalls in seinem Urlaub besuchen kann. Die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft in D ist insoweit aufgelöst, der Lebensmittelpunkt liegt deswegen für den größten Teil der Familie des Klägers seit Sommer 2010 im Westjordanland.
Dass der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder deutsche Staatsangehörige sind, stellt keine geeignetes Indiz für das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes dar. Ob ein Wohnsitz im Sinne von § 8 AO vorliegt oder nicht, hängt gerade nicht von der Staatsangehörigkeit ab, wie es sich aus der in § 8 AO genannten Definition ergibt.
Unter diesem Umständen ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger auch dann kein Kindergeld zusteht, wenn die Ehefrau des Klägers mit ihren vier Kindern, dies der Kläger vorträgt, nach Ablauf eines Jahres (im Sommer 2011) tatsächlich wieder nach Deutschland zurückkehrt. Denn wenn sie das tun, wird dort dann ein Wohnsitz im Inland wieder neu begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.