Klage auf Kindergeld: Wegfall des inländischen Wohnsitzes durch mehrjährige Auslandsverlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Kindergeld für fünf Kinder, die ab August 2010 mit der Mutter in den Libanon gezogen sind. Zentrale Frage ist, ob die Kinder trotz Auslandsaufenthalts ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beibehalten haben. Das FG verneint dies und weist die Klage ab, weil ein mehrjähriger gemeinsamer Aufenthalt der Familie im Ausland den inländischen Wohnsitz aufgibt.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Kindergeld ab September 2010 abgewiesen; Kinder haben durch mehrjährigen gemeinsamen Aufenthalt im Libanon keinen inländischen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt mehr
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Kindergeld setzt voraus, dass das Kind im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 63 EStG).
Kinder, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem EU- noch in einem EWR-Staat haben, sind vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen (§ 63 Abs.1 Satz 3 EStG).
Wohnsitz im Sinne des § 8 AO erfordert die tatsächliche Verfügbarkeit einer Wohnung und die Nutzung als Bleibe mit der Wahrscheinlichkeit des Beibehaltens; gelegentliche Kurzaufenthalte genügen nicht.
Ein mehrjähriger, mit der Mutter gemeinsamer Auslandsaufenthalt führt regelmäßig zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, insbesondere wenn das gesamte Familienleben ins Ausland verlagert ist.
Die bloße Rückkehrabsicht oder Staatsangehörigkeit begründen keinen inländischen Wohnsitz; der Wille zur Rückkehr entscheidet nicht über die während des Auslandsaufenthalts bestehende Wohnsitzlage.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld ab September 2010 für seine Kinder R, L, S, O und B zusteht.
Der Kläger und seine Frau leben seit 1990 in Deutschland. Sie sind libanesische Staatsangehörige, die inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ihre Kinder R (geboren am 21.04.1991), L (geboren am 06.11.1992), S (geboren am 31.03.1994), O (geboren am 19.02.1996) und B (geboren am 28.04.2005) sind in Deutschland geboren und leben seit ihrer Geburt in Deutschland. Bis auf den 2005 geborenen B haben alle Kinder hier die Schule besucht. Mit Schreiben vom 12.04.2010 teilte die Tochter des Klägers, R, der Beklagten mit, dass sie und ihre vier Brüder in den Libanon ziehen wollen, um die Muttersprache zu erlernen. Der Kläger bestätigte in einem persönlichen Gespräch am 03.08.2010 mit der Beklagten, dass seine Frau mit den fünf Kindern am 20.08.2010 die Bundesrepublik Deutschland verlasse. Es sei geplant, dass sie für zwei Jahre mit den Kindern im Libanon lebe. Er selbst wohne weiter in Deutschland.
Mit Bescheid vom 03.08.2010 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung ab September 2010 für R, L, S, O und B gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf. Die Kinder könnten nicht bzw. nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde.
Der Kläger legte Einspruch ein. Es sei richtig, dass seine Kinder zusammen mit ihrer Mutter Deutschland verlassen hätten und nunmehr im Libanon wohnten. Hintergrund sei, dass die Kinder für eine Dauer von ungefähr zwei Jahren im Libanon ihre Mutter-sprache, nämlich Libanesisch, an einer dortigen Schule erlernen sollten. Sodann sei geplant, dass die Kinder, die im Übrigen deutsche Staatsangehörige seien, wieder nach Deutschland zurückkommen. Es sei davon auszugehen, dass nur vorübergehend eine Verlagerung des Wohnortes zu Ausbildungszwecken erfolgt sei.
Den Einspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück. Die Kinder hätten keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Soweit vorgetragen werde, die Kinder hielten sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung im Ausland auf, könne dies nicht dazu führen, einen inländischen Wohnsitz anzuerkennen. Bei einem von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reichten kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleich kämen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuteten, nicht aus, um die Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes anzunehmen. Im Streitfall seien nicht einmal kurzfristige Aufenthalte zu Besuchszwecken geplant. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2010 Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der Klage, mit der er sein Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft, weiter. Er und seine Familie seien fest in Deutschland verwurzelt. Um allerdings die kulturellen, sprachlichen und sozialen Traditionen seines Landes den Kindern näher bringen zu können, habe er sich entschieden, seine Kinder für einen überschaubaren Zeitraum, festgeplant seien höchstens zwei Jahre, im Libanon aufwachsen zu lassen. Seine Ehefrau und die Kinder lebten im Libanon bei den Eltern des Klägers.
Die Kinder besuchten im Libanon eine Schule den jeweiligen Qualifikationen und dem Alter entsprechend. R werde ausgebildet an der Technischen M-Institution, vergleichbar einer deutschen Berufsfachschule mit dem Berufsziel Innendekoration, L an der Technischen M-Institution, vergleichbar mit einer deutschen Berufsfachschule mit dem Berufsziel Automechanik, S ebenfalls an der Technischen M-Institution, vergleichbar mit einer deutschen Berufsfachschule mit dem Berufsziel Automechanik, O besuche die Grundschule und B den Kindergarten. Der Kläger legte entsprechende Schulbescheinigungen vor. Seine Kinder hätten nach wie vor ihren Wohnsitz in Deutschland. Der Auslandsaufenthalt sei lediglich vorübergehend und diene dem Zwecke der Ausbildung.
Der Kläger beantragt,
ihm unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung Kindergeld für seine Kinder R, L, S, O und B über den 31.08.2010 ungekürzt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Einspruchsentscheidung. Der Kläger habe bislang keine Umstände dargelegt, die auf die Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland schließen ließen. Die vorgetragene Rückkehrabsicht nach Deutschland ändere nichts daran, dass die Kinder ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben und in den Libanon verlegt hätten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beklagte hat die Festsetzung des Kindergelds zu Recht ab September 2010 aufgehoben.
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden jedoch Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben. Der Libanon zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.
Der Kläger hat, dies ist unstreitig, seinen Wohnsitz im Inland. Die Kinder des Klägers verfügen in der Bundesrepublik Deutschland jedoch weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt, nachdem sie Deutschland verlassen haben, und sich nunmehr für etwa zwei Jahre im Libanon aufhalten wollen, um dort die Sprache zu lernen und eine Ausbildung zu machen.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 Abgabenordnung – AO –). Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 Satz 1 AO).
Der Begriff des Wohnsitzes setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumlichkeiten das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgend kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99, BStBl II 2001, 279 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 17.12.2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576).
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass seinen Kindern in seinen Wohnräumen auch für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts ein ausreichender Wohnraum zu Verfügung steht, kann der Senat nicht feststellen, dass beabsichtigt ist, dass die Kinder des Klägers diese Möglichkeit, nachdem sie Deutschland verlassen haben, zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit nutzen. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass seine Kinder während der Zeit des geplanten Libanonaufenthalts überhaupt nach Deutschland zurückkehren. Dies kann aber auch offen bleiben. Denn eventuelle Aufenthalte der Kinder des Klägers in seiner Wohnung gingen nicht über ein gelegentliches Verweilen hinaus. Selbst wenn sich die Kinder des Klägers während ihrer Schulferien im Inland aufhalten sollten, so reicht dies nicht aus, um eine Aufrechterhaltung des inländischen Wohnsitzes zu bejahen.
Soweit der Kläger vorträgt, es sei geplant, dass die Kinder nach ungefähr zwei Jahren wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren sollten, reicht dies ebenfalls nicht aus, um die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes zu bejahen. Denn der Wille zur Rückkehr besagt auch bei einem deutschstämmigen Kind nichts darüber, ob der Wohnsitz im Inland während der Dauer des Aufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nachfolgend neu begründet wird (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000, a. a. O.). Der Senat kann offen lassen, wie lange ein Auslandsaufenthalt eines Kindes sein darf, um von einer Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland auszugehen. Jedenfalls führt nach Auffassung des Senats ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt grundsätzlich zur Aufgabe des Wohnsitzes im Inland.
Für eine Aufgabe des Wohnsitzes im Inland spricht im Streitfall neben dem geplanten mehrjährigen Auslandsaufenthalt insbesondere, dass alle Kinder des Klägers und zwar zusammen mit ihrer Mutter in den Libanon gegangen sind. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von Sachverhalten, in denen es beispielsweise um einen mehrmonatigen Aufenthalt eines einzelnen Kindes ohne Begleitung seiner Mutter im Ausland zum Zwecke der Erlernung der Sprache handelt. Im Streitfall spielt sich vielmehr das gesamte Familienleben statt in D im Libanon ab, mit der einen Ausnahme, dass nach Aktenlage der Kläger weiterhin in Deutschland lebt. Die Kinder des Klägers haben deshalb zusammen mit ihrer Mutter ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland, sondern im Libanon. Die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft in D ist insoweit aufgelöst.
Aus den vom Kläger vorlegten Schulbescheinigungen ergibt sich auch nicht, dass, wie der Kläger vorträgt, es vorrangig um das Erlernen der Muttersprache geht. Denn nach den Bescheinigungen besuchen die drei älteren Kinder Schulen, die vergleichbar mit einer deutschen Berufsfachschule sein sollen, die zwei jüngeren Kinder besuchen die Grundschule bzw. den Kindergarten.
Auch der Umstand, dass der Kläger und seine Kinder über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, stellt kein geeignetes Indiz für das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes dar. Ob ein Wohnsitz im Sinne von § 8 AO vorliegt oder nicht, hängt gerade nicht von der Staatsangehörigkeit ab, wie sich aus der in § 8 AO genannten Definition ergibt.
Die Kinder des Klägers haben auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 9 AO, denn sie befinden sich gerade nicht in Deutschland, sondern leben im Libanon.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.