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Finanzgericht Münster·3 K 1997/14 Erb·14.01.2015

Bewertung geschlossener Fondsanteile: Rücknahmepreis nach §11 Abs.4 BewG verbindlich

SteuerrechtErbschaftsteuerrechtBewertungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streit um die Bewertung eines Wertpapierdepots (geschlossener Immobilienfonds) bei der Erbschaftsteuer. Der Kläger verlangte Ansatz zum niedrigeren Börsen-Tagesschlusskurs, das Finanzgericht folgte dem Beklagten und setzte die Anteile mit dem Rücknahmepreis gemäß §11 Abs.4 BewG an. Die Schließung des Fonds rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Klage abgewiesen; Revision zugelassen.

Ausgang: Klage auf Herabsetzung der Erbschaftsteuer abgewiesen; Ansatz der Fondsanteile mit dem Rücknahmepreis bestätigt, Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anteile an Investmentfonds sind für Zwecke der Erbschaftsteuer nach §11 Abs.4 BewG mit dem Rücknahmepreis anzusetzen, wenn das Gesetz dies vorschreibt.

2

Ein am Stichtag niedrigerer Börsenkurs ist unbeachtlich, soweit das Bewertungsgesetz den Rücknahmepreis verbindlich vorschreibt.

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Die Schließung eines Fonds begründet keine gesetzliche Grundlage, Fondsanteile stattdessen mit dem Börsenkurs (§11 Abs.1 BewG) oder dem gemeinen Wert (§11 Abs.2 BewG) zu bewerten.

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Eine gesetzliche Neuregelung, die den Rücknahmepreis für Anteile an Investmentvermögen ausdrücklich bestätigt, ändert nichts an dem Vorrang des Rücknahmepreises bei der Bewertungsfestsetzung.

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Die Entscheidung kann zur Fortbildung des Rechts der Revision zugänglich gemacht werden, wenn grundsätzliche Bewertungsfragen berührt sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO§ 33 ErbStG§ 11 Abs. 4 BewG§ 90 Abs. 2 FGO§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 11 Abs. 1 BewG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist, mit welchem Wert ein Wertpapierdepot bei der Erbschaftsteuerfestsetzung anzusetzen ist.

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Die Erblasserin J verstarb am 00.00.0000 (Samstag). In ihrem notariellen Testament vom 07.09.2012 hatte sie den Kläger mit einer Quote von 4/10, Frau T 1 mit einer Quote von 3/10 und Frau O ebenfalls mit einer Quote von 3/10 als Erben eingesetzt. Sie hatte Testamentsvollstreckung angeordnet. Das Amtsgericht ernannte zum Testamentsvollstrecker T 2.

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Zum Nachlass gehörte u. a. ein Wertpapierdepot bei der Bank 1, in dem sich u. a. die Wertpapiere „WERTPAPIER 1“ mit der Wertpapiernummer 1 (im Folgenden: WERTPAPIER 1) befanden. In der Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens der Bank 1 vom 22.02.2013 ist der Wert mit X Euro angegeben.

5

In der Erbschaftsteuererklärung erklärte der Testamentsvollstrecker dementsprechend X Euro. Beigefügt ist eine Wertpapierübersicht-Druckansicht der Bank mit Aufstellungsdatum 16.02.2013, wonach der Kurs für die 2.670 Stück je X Euro am 15.02.2013 (Freitag) außerbörslich betrug.

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Der Beklagte setzte die Erbschaftsteuer hinsichtlich des Klägers auf X Euro bei einem steuerpflichtigen Erwerb von X Euro fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte das Wertpapierdepot WERTPAPIER 1 wie erklärt. Den Bescheid vom 21.01.2014 gab er dem Testamentsvollstrecker bekannt. Den Bescheid änderte der Beklagte nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), da der Wert für das Grundvermögen laut Feststellungsbescheid vom 29.01.2014 abweichend berücksichtigt wurde. Die Erbschaftsteuer setzte der Beklagte nunmehr auf X Euro von einem steuerpflichtigen Erwerb von X Euro fest. Auch diesen Bescheid gab der Beklagte dem Testamentsvollstrecker bekannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 26.02.2014 Bezug genommen.

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Der Kläger legte Einspruch gegen den Bescheid vom 21.01.2014 ein. Der für das Wertpapierdepot WERTPAPIER 1 angesetzte Kurswert sei überhöht.

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Nachdem der Einspruch nicht weiter begründet worden ist, wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2014 als unbegründet zurück. Der Kurswert des Wertpapierdepots sei aufgrund der Anzeige der Bank 1 angesetzt worden.

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Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Tagesschlusskurs am 15.02.2013 habe X Euro pro Anteil betragen. Der Kläger bezieht sich dazu auf das Schreiben der Bank 1 vom 26.03.2014, das an ihn gerichtet ist. Darin heißt es:

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„Sehr geehrter Herr E,

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der Rücknahmepreis der Fondsgesellschaft des WERTPAPIER 1 lag per 15.02.2013 bei X EUR pro Anteil. Da auf Grund der Schließung dieses Fonds die Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft nicht mehr möglich ist, können die Anteile ausschließlich über die Börse verkauft werden.

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Hier lag der Tagesschlusskurs vom 15.02.2013 an der Stuttgarter Börse bei X EUR pro Anteil.

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Der Fonds befindet sich aktuell in der Auflösephase und zahlt alle 6 Monate den Gegenwert der in dem Zeitraum verkauften Immobilien aus.

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Die Auflösung soll bis zum 30.04.2017 abgeschlossen sein.

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Mit freundlichen Grüßen“

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In der Erbschaftsteuerakte befindet sich eine Gesprächsnotiz über ein Gespräch zwischen der Sachbearbeiterin des Beklagten und Herrn G von der Bank 1 vom 11.06.2014, in dem es um eine Erläuterung des Schreibens vom 26.03.2014 ging. Herr G hat danach mitgeteilt, dass es sich bei den X Euro pro Anteil um den Rücknahmepreis handele. Dieser setze sich aus dem umgerechneten „Reinvermögen“ des Fonds zusammen (Vermögen abzüglich aller Verbindlichkeiten). Parallel zum Rücknahmepreis sei auch immer ein Handel der Fonds-Anteile an der Börse möglich. Im Fall des Klägers sei der Tagesschlusskurs an der Stuttgarter Börse wegen „Panikabschlägen“ geringer als der Rücknahmepreis. Dies sei allerdings eine Momentaufnahme. Da aber im Laufe der Auflösungsphase durchaus der Rücknahmepreis zu erreichen sei, könne sich der Börsenkurs laufend ändern. Eine geänderte Anzeige nach § 33 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) werde nicht ergehen. Die Bank sei zur Angabe des Rücknahmepreises verpflichtet, und deswegen sei auch dieser angegeben worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Erbschaftsteuerbescheide vom 21.01.2014 und vom 26.02.2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23.05.2014 zu ändern und die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Tagesschlusskurses am 15.02.2013 von X Euro pro Anteil an dem Wertpapierdepot WERTPAPIER 1 herabzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Der Rücknahmepreis gemäß § 11 Abs. 4 Berwertungsgesetz (BewG) der Fondsgesellschaft des WERTPAPIER 1 habe gemäß der Mitteilung der Bank 1 am 15.02.2013 bei X Euro pro Anteil betragen. Er bemesse sich nach dem tatsächlichen Wert des Immobilienfondsvermögens. Eine Berücksichtigung der Anteile an der WERTPAPIER 1 mit dem gemeinen Wert komme trotz Schließung des Fonds nicht in Betracht. Denn nach § 11 Abs. 4 BewG sei eine Ausnahme vom Ansatz der Anteile mit dem Rücknahmepreis trotz Schließung des Fonds nicht vorgesehen.

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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

25

Die angefochtenen Erbschaftsteuerbescheide und die Einspruchsentscheidung verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

26

Nach § 11 Abs. 4 Bewertungsgesetz in der im Streitjahr 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: BewG) sind Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber) gegen eine Kapitalgesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), mit dem Rücknahmepreis anzusetzen. Für eine hiervon abweichende Bewertung gibt das Bewertungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Dass die an der Stuttgarter Börse gehandelten Fondsanteile am Stichtag einen geringeren Kurs erzielten als den Rücknahmepreis, ist deswegen für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung unbeachtlich. Eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes ist nach Auffassung des Senats nicht geboten, auch wenn der Tagesschlusskurs wie im Streitfall niedriger ist als der Rücknahmepreis.

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Die Schließung des Fonds führt nicht dazu, dass die Wertpapiere mit dem Börsenkurs nach § 11 Abs. 1 BewG oder mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG zu bewerten sind. Denn § 11 Abs. 4 BewG sieht eine Ausnahme vom Ansatz der Anteile mit dem Rücknahmepreis nicht vor.

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Auch die durch Gesetz vom 18.12.2013 geänderte Fassung des § 11 Abs. 4 BewG führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach der Neufassung von § 11 Abs. 4 BewG sind Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

30

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.