Abfindungszahlung bei vorzeitiger Mietvertragsauflösung: keine begünstigte Entschädigung nach §24 Nr.1a EStG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die steuerliche Begünstigung einer 150.000 DM-Abfindung aus der vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrags nach §§ 24 Nr.1a, 34 EStG. Das Finanzgericht hält die Zahlung für eine Erfüllungsleistung aus dem ursprünglichen Mietverhältnis und nicht für eine Entschädigung für entgangene Einnahmen. Zwar sei die Auflösung unter wirtschaftlichem Druck erfolgt, die Zahlung diente jedoch der Abgeltung der noch geschuldeten Mietansprüche und Renovierungspflichten. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf begünstigte Besteuerung der Abfindung abgewiesen; Zahlung als Erfüllungsleistung, nicht als Entschädigung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zahlung gilt nur dann als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr.1a EStG, wenn sie dazu bestimmt ist, einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen auszugleichen.
Zahlungen, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des bisherigen Rechtsverhältnisses darstellen (z. B. kapitalisierte Restmieten, Renovierungspflichten), sind keine Entschädigungen iSd § 24 Nr.1a EStG.
Damit eine Abfindung steuerlich begünstigt ist, muss sie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen und Rechte oder Pflichten begründen, die über das ursprüngliche Schuldverhältnis hinausgehen.
Die bloße einverständliche Beendigung eines Vertrags unter wirtschaftlichem Druck führt nicht ohne Weiteres dazu, dass die hierfür geleistete Zahlung als Entschädigung und nicht als Erfüllung zu qualifizieren ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist, ob ein bei einer vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrages gezahlter Geldbetrag als Abfindung gemäß §§ 24 Nr. 1 a, 34 EStG begünstigt zu versteuern ist.
Die Klägerin (Klin.) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres 1998 verstorbenen Ehemanns *******L****** (L). L war Eigentümer des Grundstücks G********************Str. 11 in K********. Durch Mietvertrag vom 01.09.1987 hat er Geschäftsräume auf diesem Grundstück bis zum 31.12.1997 an die Einzelfirma I*******************vermietet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Mietvertrages Bezug genommen (Bl. 57 ESt-Akte). Der mit einer Wertsicherungsklausel versehene monatliche Mietzins betrug laut § 3 des Vertrages 6.000,00 DM. Im Juni 1994 betrug die monatliche Nettomiete 7.151,74 DM.
1994 wurde die Einzelfirma I*******************an die Firma H**********************GmbH (GmbH) verkauft und der Betriebsstandort nach X********verlegt. Da sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechterte, wurden die Geschäftsräume in K*********nicht mehr benötigt. Der Geschäftsführer der GmbH, Herr Dr. T******, bat Herrn L deshalb um eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages. Hierzu wies er auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens und einen möglichen Konkurs hin. Schließlich wurde der Mietvertrag zum 30.6.1994 gegen Zahlung eines Betrages von 150.000,00 DM einvernehmlich aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Herrn Dr. T*******an Herrn L vom 29.6.1994 hingewiesen (Bl. 18 Einspruchsakten zur ESt 1994). Zum 01.07.1994 vermietete Herr L die Geschäftsräume zu einem höheren Mietzins an die Firma Erich M********GmbH &Co. KG.
In seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1994 beantragte Herr L für den Betrag von 150.000,00 DM die begünstigte Besteuerung gemäß §§ 24 Nr. 1 a, 34 EStG. Im ESt-Bescheid vom 15.04.1996 entsprach das Finanzamt (FA) diesem Antrag. Der Bescheid erging - ebenso wie nachfolgende Änderungsbescheide - unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.
Unter dem 13.07.1998 bat das FA Herrn L um Vorlage des Mietvertrages mit der Firma I**********und um Darlegung des Sachverhalts. Es kam dann zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nicht vorlägen. Durch Änderungsbescheid vom 18.09.1998 wurde der Betrag von 150.000,00 DM den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. Der Einspruch des Herrn L dagegen war erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.01.2000 wird hingewiesen.
Mit der Klage begehrt die Klin. die begünstigte Besteuerung des Betrages von 150.000,00 DM. Der Geschäftsführer der H**********GmbH, Dr. T******, habe massiven wirtschaftlichen Druck auf Herrn L ausgeübt, um die Vertragsaufhebung zu erreichen. Die Weitervermietung an die M********GmbH &Co. KG habe ihren Ursprung in der Notsituation gehabt, dass kein anderer Mieter habe gefunden werden können.
Das FA gehe von einem verfehlten Entschädigungs- und Schadensbegriff aus, wenn es darauf abstelle, dass Herrn L überhaupt kein Schaden entstanden sei. Die Mieteinnahmen, die auf Grund des neuen Mietvertrages mit der KG erzielt worden seien, müssten bei der Berechnung des Schadens unberücksichtigt bleiben. Diese Einnahmen seien nämlich nicht die kausale Folge der Aufhebung des alten Vertrages, sondern das Ergebnis des Abschlusses eines neuen Mietvertrages. Eine Pflicht des Vermieters zur Neuvermietung nach einer erzwungenen Vertragsaufhebung bestehe nicht. Auch der BFH stelle allein darauf ab, ob die Abstandszahlung als Entschädigung für entgehende Einnahmen gezahlt werde. Die Frage der Anrechnung anderweitig erzielter Mieten stelle der BFH nicht. Im Streitfall sei entscheidend, dass die Entschädigung auf Grund einer neuen vertraglichen Grundlage geleistet worden sei, die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 150.000,00 DM habe im Mietvertrag, der im Übrigen gerade durch die neue Rechtsgrundlage aufgehoben worden sei, nicht bestanden. Die entscheidende Ursache für die Aufhebung sei nicht vom Steuerpflichtigen sondern von dem Vertragspartner ausgegangen. Bei den Verhandlungen um die Höhe der Entschädigung habe der Mieter auch Renovierungskosten von 50.000,00 DM einbezogen. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie dieser Betrag überhaupt Erfüllung des ursprünglichen Mietvertrages sein könne.
Der ESt-Bescheid 1994 ist durch Bescheid vom 03.08.2000 aus anderen Gründen geändert worden. Der Änderungsbescheid ist gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Klin. beantragt (sinngemäß),
den Betrag von 150.000,00 DM gemäß §§ 24 Nr. 1, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG begünstigt zu versteuern,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
Klageabweisung.
Unter Bezugnahme auf die EE vertritt das FA die Auffassung, dass Herr L den Betrag von 150.000 DM als Mietzahlung, nicht aber als Entschädigung erhalten habe. Herr L habe eine gesicherte Rechtsposition auf Grund eigener, freiwillig getroffener Entscheidung gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Ablösesumme aufgegeben.
Der Rechtsstreit ist am 08.08.2002 mit den Beteiligten erörtert worden. Herr Dr. *********T******, der frühere Geschäftsführer der H**********GmbH, ist als Zeuge zur Auflösung des Mietvertrages und der Zahlung des Abfindungsbetrages gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin hingewiesen.
Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Abfindungszahlung in Höhe von 150.000,00 DM ist als Ausgleich für das Erfüllungsinteresse des Herrn L aus dem originären Mietverhältnis gezahlt worden. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gemäß §§ 24 Nr. 1 a EStG liegen nach Auffassung des Senats nicht vor.
Der Senat geht zwar nach dem vorliegenden Sachverhalt und der Aussage des Zeugen Dr. T*******davon aus, dass die Auflösung des Mietvertrages Herrn L durch die wirtschaftliche Lage der H**********GmbH aufgezwungen ist. Es bestehen für den Senat keine Bedenken gegen die Annahme, dass Herr L nur wegen der verschlechterten wirtschaftlichen Situation der GmbH und einem eventuell drohenden Konkurs und somit unter erheblichen wirtschaftlichem Druck der Auflösung des Mietvertrages zugestimmt hat.
Die wegen der Vertragsaufhebung zum 30.06.1994 vereinbarte Zahlung von 150.000,00 DM stellt jedoch keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG dar. Der Begriff der Entschädigung in § 24 Nr. 1 EStG umfasst in seiner allgemeinen für alle Fallgruppen maßgeblichen Bedeutung Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten oder zu erwarten hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.1996 XI R 43/94, BStBl. II 1996, 516 m. w. N.). Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG liegt deshalb nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen. Dementsprechend muss die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Die Abfindung darf sich nicht als die bloße - ggfl. in der Zahlungsmodalität geänderte - Erfüllung einer Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses darstellen. Die neue (andere) Rechtsgrundlage fehlt daher bei einer bereits ursprünglich - möglicherweise auch nur wahlweise - vereinbarten Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 25.08.1993 XI R 8/93, BStBl. II 1994, 167). Ebenso wenig reicht es aus, wenn die Vertragsparteien den Vertrag zwar einverständlich beenden, sich aber noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen.
Bei der somit notwendigen Abgrenzung des Erfüllungsanspruch von dem an seine Stelle tretenden Ersatzanspruch ist davon auszugehen, dass Einnahmen nur dann aus einem Ersatzanspruch, auf Grund einer "neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage" zufließen, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Vertragsparteien ihre bisherige rechtliche Vereinbarung durch eine andere ersetzen; es muss hinzukommen, dass damit Rechte und Pflichten begründet werden sollen, die sich aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht ergeben haben (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308).
Danach ist der Senat der Auffassung, dass die Zahlung von 150.000 DM im Streitfall keine Entschädigung iSd § 24 Nr. 1 a EStG, sondern Erfüllung des Mietvertrages darstellt. Aufgrund des Mietvertrages schuldete die GmbH Mietzahlungen bis zum 31.12.1997, insgesamt 300.373 DM (ohne Berücksichtigung von Wertanpassung und Abzinsung). Außerdem schuldete sie bei der Beendigung des Mietvertrages die Renovierung der Räume, ersatzweise die Erstattung der hierfür notwendigen Kosten. Wegen der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages ist lediglich die Höhe der noch geschuldeten Zahlungen kapitalisiert und reduziert worden. Die ausgehandelte Abfindung hat sich, dies hat der Zeuge Dr. T*******eindeutig bekundet, an der Höhe der noch ausstehenden Mietzahlungen orientiert. Ein Schaden ist Herrn L weder entstanden, noch war ein zu erwartender Schaden Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abfindung. Die Abstandszahlung hat mithin nur das Erfüllungsinteresse des Herrn L - teilweise - abgegolten, ein Schaden ist nicht ersetzt worden. Diese Wertung wird bestätigt durch den Inhalt des Schreibens vom 29.06.1994, mit dem Herr Dr. T*******Herrn L die Auflösung des Mietvertrages bestätigt hat. Hiernach war die kapitalisierte Mietzahlung Bedingung für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages, nicht hingegen Leistung auf Grund eines neuen und selbständigen Auflösungsvertrags. Mit der Zahlung und der Erfüllung der übrigen Vereinbarungen sollten die verbleibenden Pflichten aus dem Mietvertrag abgewickelt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.