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Finanzgericht Münster·3 K 127/13 F·25.11.2015

Einheitswert 2012 bei gemeinschaftlicher Tierhaltung aufgehoben – Anwendung §41 Abs.2a BewG

SteuerrechtBewertung land- und forstwirtschaftlichen VermögensEinheitswertrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Tierhaltungsgemeinschaft ohne eigene Eigentumsflächen, klagte gegen den Einheitswertbescheid 01.01.2012. Streitgegenstand war, ob bei zurechenbarem, nicht eigenem Grund und Boden das vergleichende Verfahren (§37 BewG) und die Halbierung des Zuschlags nach §41 Abs.2a BewG anzuwenden sind. Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob den Bescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf, da die Voraussetzungen der Wertfortschreibung nicht vorlagen und die ursprüngliche Bewertung 01.01.2011 materiell richtig war.

Ausgang: Klage auf Aufhebung des Einheitswertbescheids 01.01.2012 und der Einspruchsentscheidung wird stattgegeben; Bescheide aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei gemeinschaftlicher Tierhaltung ist im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs.1 BewG) zu bewerten, wenn der für den Betrieb genutzte Grund und Boden der Gemeinschaft nach § 34 Abs.6 BewG zuzurechnen ist, auch wenn die Gemeinschaft nicht Eigentümerin ist.

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Die Regelung des § 41 Abs.2a BewG (Minderung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung) ist auch dann anzuwenden, wenn der Zuschlag auf einen zurechenbaren, nicht eigenen Grund und Boden gestützt wird.

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Eine Wertfortschreibung nach § 22 BewG setzt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder die Beseitigung eines materiellen Fehlers der letzten Feststellung voraus; bloße abweichende Bewertungsauffassungen genügen nicht.

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Materielle Unrichtigkeiten im Sinne des § 22 Abs.3 BewG sind nach dem Maßstab des § 177 Abs.3 AO zu beurteilen; liegt eine solche Unrichtigkeit nicht vor, ist eine fehlerbeseitigende Fortschreibung ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 2a BewG§ 51a BewG§ 37 Abs. 1 BewG i.V.m. § 41 Abs. 2a BewG§ 37 Abs. 2 BewG§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO§ 22 Abs. 1 BewG

Tenor

Der Einheitswertbescheid zu Einheitsnummer … auf den 01.01.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 07.01.2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bei gemeinschaftlicher Tierhaltung.

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Die Klägerin ist eine Tierhaltungsgemeinschaft ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen. Sie betreibt eine Sauenhaltung und Ferkelaufzucht. Der Komplementär der Klägerin überlässt dieser die für den Betrieb notwendigen Wirtschaftsgüter, insbesondere die Stallungen.

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Auf der Grundlage der von der Klägerin eingereichten Erklärung über die Tierhaltung stellte der Beklagte den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin auf den 01.01.2011 durch Bescheid vom 11.10.2012 auf … Euro (= … DM) fest. Unter Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2009 II R 45/07 (BStBl. II 2011, 808) ermittelte er den Zuschlag für die Tierhaltung ausgehend von einem Wert in Höhe von 500 DM pro Vieheinheit für die erklärten … Vieheinheiten (R 2.20 und Tabelle L 30 Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – BewRL) und halbierte diesen Wert unter Anwendung des § 41 Abs. 2a BewG.

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Für Feststellungszeitpunkte ab dem 01.01.2012 vertrat der Beklagte aufgrund der Weisung gemäß des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltungen nach § 51a BewG die Auffassung, dass die Bewertung von Tierhaltungen ohne selbstbewirtschaftete Eigentumsflächen im Einzelertragswertverfahren und demgemäß ohne Berücksichtigung der in § 41 BewG geregelten Zu- und Abschläge zu erfolgen habe. Demzufolge stellte der Beklagte den Einheitswert für den Betrieb der Klägerin im Wege der Wertfortschreibung auf den 01.01.2012 durch Bescheid vom 29.10.2012 auf … Euro ohne Berücksichtigung der Werthalbierung gem. § 41 Abs. 2a BewG fest.

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Den dagegen am 12.11.2012 erhobenen Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 07.01.2013 unter Hinweis auf den ihn bindenden Erlass vom 01.09.2011 als unbegründet zurück. Zu den Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung in der Einheitswertakte Bezug genommen.

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Mit ihrer Klage vom 14.01.2013 verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf eine Bewertung ihres Betriebes unter Anwendung des vergleichenden Verfahrens gem. § 37 Abs. 1 BewG i.V.m. § 41 Abs. 2a BewG weiter. Sie verweist dazu insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.03.2015 II R 23/13 (BFHE 249, 247).

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Die Klägerin beantragt,

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den Einheitswertbescheid auf den 01.01.2012 vom 29.10.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 07.01.2013 aufzuheben,

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hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen,

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              hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

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Er hält an seiner Auffassung fest, dass gemeinschaftliche Tierhaltungen ohne selbstbewirtschaftete Eigentumsflächen im Einzelertragswertverfahren gem. § 37 Abs. 2 BewG zu bewerten seien und deshalb die Regelung des § 41 Abs. 2a BewG keine Anwendung finde. Es sei davon auszugehen, dass Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Tierhaltung zur Erhöhung der Ertragskraft erfolgten. Soweit Eigentumsflächen fehlten, führe die Anwendung des vergleichenden Verfahrens als bodenbezogenem Bewertungsverfahren dazu, dass die deutlich höhere Ertragskraft von Tierhaltungsgemeinschaften zu niedrig dargestellt werde.

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Der Senat hat in der Sache am 26.11.2015 mündlich verhandelt. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift hingewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der angefochtene Einheitswertbescheid auf den 01.01.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO).

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Gemäß § 22 Abs. 1 BewG wird der Einheitswert u.a. dann neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutsche Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts infolge der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. § 22 Abs. 4 Nr. 1 BewG) nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark abweicht. Nach Absatz 3 der Vorschrift findet eine Fortschreibung nach Absatz 1 auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt.

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Da im vorliegenden Fall gegenüber dem Feststellungszeitpunkt 01.01.2011 keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat, kommt eine Wertfortschreibung gem. § 22 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht in Betracht.

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Aber auch die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung liegen nicht vor. Denn die Feststellung auf den 01.01.2011 war nicht fehlerhaft.

22

Fehler i. S. d. § 22 Abs. 3 BewG ist jede materielle Unrichtigkeit i. S. d. § 177 Abs. 3 Abgabenordnung (AO). Eine derartige materielle Unrichtigkeit der Feststellung auf den 01.01.2011 kann der Senat jedoch nicht feststellen. Vielmehr erweist sich der festgestellte Einheitswert auf Basis der Regelungen in § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 2a BewG als zutreffend.

23

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 09.03.2015 II R 23/13, BFHE 249, 247, und vom 16.12.2009 II R 45/07, BStBl. II 2011, 808), der der erkennende Senat folgt, ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i. S. d. § 34 Abs. 6a BewG i. V. m. § 51a BewG nicht nur dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist, da ihn die Tierhaltungsgemeinschaft ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt, sondern auch dann, wenn die Tierhaltungsgemeinschaft nicht Eigentümerin des für ihre Zwecke genutzten Grund und Bodens ist, ihr dieser aber für Zwecke der Einheitsbewertung gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist.

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So liegt der Fall hier. Der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin benötigte Grund und Boden nebst den aufstehenden Stallungen wird ihr von ihrem Komplementär zur Nutzung überlassen und ist ihr demzufolge gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen. Die auf den 01.01.2011 vorgenommene Bewertung unter Minderung des Zuschlags wegen verstärkter Tierhaltung um die Hälfte gem. § 41 Abs. 2a BewG erweist sich danach als zutreffend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

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Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO liegen nicht vor. Der Senat ist der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gefolgt.