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Finanzgericht Münster·3 K 1125/00 E·14.05.2003

Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG auf verbilligte Hausmeisterwohnung

SteuerrechtEinkommensteuerrechtLohnsteuer/SachbezügeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, Eheleute und Beamte der Stadt F, begehrten die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG für den geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung einer Hausmeisterwohnung. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, die Wohnungen dienten überwiegend dem Bedarf der Arbeitnehmer. Das FG gab der Klage statt, hob den Bescheid auf und stellte fest, dass die Wohnungsüberlassung überwiegend Arbeitgeber‑Eigeninteressen (Unterhaltung, Erreichbarkeit) dient, sodass § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist; die Neuberechnung der Steuer wurde dem Beklagten übertragen.

Ausgang: Klage auf Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG stattgegeben; Einkommensteuer 1996 unter Berücksichtigung der Steuervergünstigung neu festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nutzungsüberlassungen (z. B. Vermietung von Wohnungen) sind als Dienstleistungen i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG erfasst; es ist nicht erforderlich, dass die Vermietung zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehört.

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§ 8 Abs. 3 EStG ist anzuwenden, wenn die vom Arbeitgeber gewährten Waren oder Leistungen nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer erbracht werden; maßgeblich ist die Zweckrichtung der Leistungserbringung.

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Die Häufigkeit der Leistungserbringung an fremde Dritte ist lediglich ein Indiz; überwiegen Arbeitgeber‑Eigeninteressen an der Leistungserbringung, kann § 8 Abs. 3 EStG auch bei überwiegender Zuweisung an Arbeitnehmer gelten.

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Eine pauschale Besteuerung nach § 40 EStG steht der Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG entgegen; wird keine Pauschalbesteuerung vorgenommen, sind keine weiteren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 EStG§ 40 EStG§ 100 Abs. 2 FGO§ 135 Abs. 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.1997 und der Einspruchsent-scheidung vom 01.02.2000 wird die Einkommensteuer 1996 unter Gewäh-rung der Steuervergünstigung gem. § 8 Abs. 3 EStG anderweitig festgesetzt.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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Die Parteien streiten über die Anwendung des § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

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Die Kläger sind Eheleute. Im Streitjahr 1996 waren beide bei der Stadt F beschäftigt, der Kl. als Schulhausmeister. Für die ihnen von der Stadt zur Verfügung gestellte Dienstwohnung, ein Einfamilienhaus mit 85 m2 Wohnfläche, zahlten die Kl. eine unter der ortsüblichen Miete liegende Miete. Den sich aus der verbilligten Überlassung der Dienstwohnung ergebenden geldwerten Vorteil i. H. v. 3.387,24 DM rechnete die Stadt F dem Bruttoarbeitslohn des Kl. als Sachbezug hinzu und führte die dementsprechende Lohnsteuer ab.

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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 beantragten die Kl., den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG unter Gewährung eines 4 %-igen Abschlags sowie des Freibetrags i. H. v. 2.400 DM zu ermitteln. Neben ihrer Berechnung legten die Kl. eine Bescheinigung der Stadt F vor, aus der sich ergibt, dass im Jahr 1996 Hausmeisterwohnungen auch an fremde Dritte vermietet waren. Zu den Einzelheiten wird auf die mit der Einkommensteuererklärung 1996 eingereichten Unterlagen in den Steuerakten Bezug genommen. Der Bekl. sah die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG nicht als gegeben an und setzte durch Bescheid vom 27.08.1997 die Einkommensteuer 1996 ohne Berücksichtigung der Vergünstigungen des § 8 Abs. 3 EStG fest.

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Den dagegen erhobenen Einspruch der Kl. vom 02.09.1997 wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung vom 01.02.2000 zurück. Weitere Ermittlungen des Bekl. bei der Stadt F hätten ergeben, dass 1996 lediglich eine Hausmeisterwohnung an fremde Dritte vermietet gewesen sei. Im Übrigen seien alle Schulhausmeisterwohnungen den Arbeitnehmern der Stadt F als Dienstwohnungen zugewiesen gewesen (auf das Schreiben der Stadt F vom 22.09.1999 in den Steuerakten wird Bezug genommen). Daraus ergebe sich, dass die Wohnungsgestellung überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer erfolgt sei. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal "überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer" sei dahin gehend zu verstehen, dass das Verhältnis maßgeblich sei, in welchem der Arbeitgeber Leistungen sowohl an fremde Dritte als auch an seine Arbeitnehmer erbringe. Unmaßgeblich sei dagegen, dass die Stadt F ein Eigeninteresse an der Zuweisung von Dienstwohnungen habe. Insoweit halte er die Interpretation der Vorschrift in dem Urteil des FG Münster vom 17.06.1999 (3 K 6128/97 E) nicht für zutreffend.

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Mit der Klage vom 22.02.2000 verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter und beantragen,

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den ESt-Bescheid 1996 vom 27.08.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2000 dahin gehend zu ändern, dass die Besteuerung des Sachbezugswerts aus der verbilligten Überlassung der Dienstwohnung unter Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG erfolgt.

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Der Bekl. beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.

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Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

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Die Klage ist begründet.

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Der sich aus der verbilligten Wohnungsüberlassung ergebende Lohnvorteil des Kl. ist nach der Vorschrift § 8 Abs. 3 EStG in der ab 1990 geltenden Fassung zu ermitteln. Die Anwendbarkeit der Sonderregelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

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In seinem Urteil vom 04.11.1994 VI R 81/93, BStBl II 1995, 338, hat der BFH klar gestellt, dass als Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG auch Nutzungsüberlassungen anzusehen sind. Hierunter fällt nach dem o. g. Urteil auch die Vermietung von Wohnungen. Nicht erforderlich ist, dass die erbrachte Dienstleistung zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehört. Ein derartiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal sieht das Gesetz nicht vor (BFH-Urteil vom 07.02.1997 VII R 17/94, BStBl II 1997, 363).

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Im Streitfall sind keine Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Dienstleistung vom Arbeitgeber überwiegend für den Bedarf des Kl. als Arbeitnehmer erbracht worden ist. Mit der zur Verfügungstellung von verbilligten Hausmeisterdienstwohnungen verfolgt die Stadt als Arbeitgeber in erster Linie Eigeninteressen. Die sachgemäße Nutzung und Unterhaltung von öffentlichen Gebäuden sowie die Behebung von Störungen wird durch die schnelle Erreichbarkeit von Hausmeistern in ihrer Dienstwohnung gefördert und erleichtert.

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An dieser bereits in seinem Urteil vom 17.06.1999 (3 K 6128/97 E) vertretenen Auffassung hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest. Für die Anwendung von § 8 Abs. 3 EStG auf den vorliegenden Fall ist es unerheblich, dass 1996 lediglich eine weitere Hausmeisterwohnung fremdvermietet war. Es ist richtig, dass die Häufigkeit der Erbringung der Arbeitgeberleistung auch an fremde Dritte ein Indiz dafür ist, dass die Leistung nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer erbracht wird. Ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal ist insoweit aber nicht gegeben. Bestehen, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Fall gewichtige Eigeninteressen des Arbeitgebers an der Erbringung der Leistung, so tritt die Häufigkeit der Erbringung der Leistung an fremde Dritte in ihrer Indizwirkung dahinter zurück.

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Eine pauschale Besteuerung des Bezuges nach § 40 EStG ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht erfolgt. Weitere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.

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Die Berechnungen der sich bei Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG ergebenen Einkommensteuer wird dem Bekl. gem. § 100 Abs. 2 FGO übertragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

21

Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.